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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 13 U 99/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 307
ZPO § 599 Abs. 1
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 99/05

Verkündet am 29. September 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle Richter am Oberlandesgericht Wetzel Richter am Oberlandesgericht Andelfinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil im Urkundenprozess der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 08. März 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Streithelferin trägt jedoch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 26.791,21 €

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, das landgerichtliche Urteil verletze § 308 ZPO. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 26.01.2005 ein Anerkenntnis angekündigt, sei hieran aber nicht gebunden gewesen. Deshalb hätte das Landgericht seiner Entscheidung den Antrag aus der Klagerwiderung vom 26.01.2005 nicht zu Grunde legen dürfen. Auch § 580 Abs. 1 Ziff. 7 b ZPO sei verletzt. Die Klägerin habe als Anl. K 12 eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt, wonach die streitbefangene Forderung bereits am 10.09.1999 aus dem Vermögen der Firma ausgeschieden war, also vor dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17.02.2003. Da dies ein Restitutionsgrund sei, hätte das Landgericht der Beklagten Gelegenheit zur Antragsumstellung geben müssen. § 264 ZPO sei verletzt, weil im Berufen der Klägerin auf die als Anl. K 12 vorgelegte Urkunde eine Klagänderung liege. Es sei ein neuer Streitgegenstand in die Verhandlung eingeführt worden, auf den sich das unterstellte Anerkenntnis nicht bezogen habe. Da die Beklagte der Klageänderung entgegengetreten sei und sich das Gericht nicht zur Sachdienlichkeit der Klagänderung geäußert habe, liege auch eine Verletzung von § 263 ZPO vor. §§ 828 ff ZPO seien verletzt, weil sich aus der Anl. K 12 ergebe, dass die Forderung bereits abgetreten gewesen sei, als der von der Klägerin beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden sei, auf den sie ihren Forderungserwerb stütze. Schließlich seien §§ 119 ff BGB verletzt, weil die Klägerin die Beklagte durch die Vortäuschung des tatsächlich ins Leere gehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses veranlasst habe, das Anerkenntnis zu avisieren. Ohne diese arglistige Täuschung hätte die Beklagte, wie auf S. 2 ff des Schriftsatzes vom 02.03.2005 dargelegt, kein Anerkenntnis angekündigt, insbesondere weil nach ihrer Überzeugung die Abtretung nicht am 10.09.1999 vorgenommen, sondern "nachgeschoben" und der Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht von der Fa. ausgehändigt worden sei.

Die Streithelferin trägt zur Begründung der Berufung vor, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Bindung der Beklagten an das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 26.01.2005 ausgegangen. Das Anerkenntnis sei noch nicht abgegeben, sondern nur für den Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt worden. Zum Anerkenntnis sei es dann nicht gekommen, weil die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit erfahren habe, dass die Klägerin falsch vorgetragen habe. Die von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts vom 11. und 17.02.2003 seien unwirksam, weil die betroffenen -Firmen bereits am 02. und 03.01.2002 gelöscht worden seien. Dies sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abtretungsurkunde hätte das Landgericht nicht einfach seiner Entscheidung im Urkundenprozess zu Grunde legen dürfen. Es liege seitens der Klägerin nicht nur ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, sondern eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung berechtige, ebenso ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die von der Klägerin behauptete Abtretung sei außerdem wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Die Verjährungseinrede bleibe aufrechterhalten. Zur Klärung der Verbindlichkeit des Anerkenntnisses sei ggf. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Ulm abzuändern und die Klage abzuweisen und für den Fall, dass ein Nachverfahren durchgeführt werden muss, den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Streithelferin beantragt außerdem hilfsweise,

ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es habe ein vorbehaltloses Anerkenntnis vorgelegen. Hinzu komme der ausdrücklich erklärte Verzicht auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren. Der Beklagten sei es um ein sofortiges Anerkenntnis gegangen, um die Prozesskosten nicht tragen zu müssen. Das Anerkenntnis sei nicht anfechtbar, weil die Löschung der Firma für die Wirksamkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ohne Bedeutung sei. Ein Fall von § 580 ZPO sei nicht gegeben, weil die Abtretungsurkunde (K 12) bereits in der ersten Instanz vorgelegen habe. Eine Klagänderung liege nicht vor, weil das Stützen des Anspruchs zusätzlich auf die Abtretung das Anerkenntnis nicht berühre. §§ 828 ff ZPO seien nicht verletzt, weil die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wirksam seien. Die Löschung der Firma sei unschädlich. Demgemäß habe das Amtsgericht auch die Erinnerung der Beklagten mit Beschluss vom 28.04.2005 (Anl. BB 1, Bl. 249) zurückgewiesen. Im Übrigen komme es hierauf wegen des Anerkenntnisses nicht an. §§ 119 ff BGB seien nicht verletzt, weil die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht aufgehoben seien. Im Übrigen fehle es an einer Täuschung durch die Klägerin. Der Verweis der Streithelferin auf ihren Vortrag im Parallelverfahren der Klägerin gegen die vor dem Landgericht sei unbeachtlich, da es sich um in der zweiten Instanz verspäteten Vortrag handele. Mit Schreiben vom 21.06.2005 (Anl. BB 2, Bl. 252) habe die Insolvenzverwalterin im Verfahren über das Vermögen der Firma bestätigt, dass der von ihr in der Tabelle zu Gunsten der Firma festgestellte Betrag deren Forderung gegen die Firma gemäß dem Urteil des Landgerichts betreffe, für die die streitgegenständliche Bürgschaft ausgestellt worden sei. Verjährung sei aufgrund der Pfändung und Überweisung nicht eingetreten. Im Übrigen sei die Forderung abgetreten, durch das Landgericht mit äußerer Rechtskraft festgestellt, ebenso in der Insolvenztabelle. Zudem sei die Bürgschaft unbefristet erteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt. Das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht.

Die Beklagte wurde zu Recht auf Grund ihres Anerkenntnisses verurteilt. Es handelte sich um ein wirksames Anerkenntnis, an das die Beklagte gebunden war und nicht nur um die Ankündigung eines Anerkenntnisses. Die Beklagte hat zwar geschrieben:

"In dem Rechtsstreit ...

werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:

1. Die Beklagte anerkennt unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klageforderung gemäß Ziffer I.

...".

Doch das Anerkenntnis sollte sofort und unbedingt abgegeben sein. Die Ankündigung "werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen" war lediglich eine Floskel, die der Beklagtenvertreter regelmäßig verwendet, so auch im Schriftsatz vom 01.02.2005 (Bl. 85), mit welchem er seinen Abweisungsantrag formulierte, ebenso im Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bl. 204), der den Berufungsantrag enthält.

Das Anerkenntnis sollte ein sofortiges nach § 93 ZPO sein. Satz 2 der Begründung im Schriftsatz lautet:

"Sie (gemeint: die Beklagte) anerkennt daher gemäß Klageantrag Ziffer I. die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast."

Weiter führt die Beklagte aus, dass die Klägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, weil die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Die Klägerin habe die Beklagte nicht außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagten kam es also auf ein sofortiges Anerkenntnis und die Abwälzung der Kostenlast an. Die Ankündigung, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen, war ohne Bedeutung. Das Anerkenntnis sollte nicht hinausgezögert werden. Dadurch hätte die Beklagte ihre Chancen, die Kostenlast auf die Klägerin abwälzen zu können, verschlechtert. Ihr war mit der Bestimmung des frühen ersten Termins eine 3-wöchige Erwiderungsfrist gesetzt worden (Bl. 69). Mit Schriftsatz vom 07.01.2005 beantragte sie deren Verlängerung bis 24.01.1005 (Bl. 75). Mit Schriftsatz vom 24.01.2005 beantragte sie nochmals Fristverlängerung von zwei Tagen (Bl. 77). Die Beklagte konnte sich, sollte ihr Anerkenntnis ein sofortiges sein, eine weitere Verzögerung nicht leisten. Das Anerkenntnis ist deshalb als unbedingt abgegeben zu verstehen.

Dass es im Ergebnis kein erfolgreiches sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO war, weil die Beklagte die Forderung auch hätte zeitnah begleichen müssen und sie diese bereits mit Schreiben vom 14.03.2003 (K 10, Bl. 84) als derzeit nicht begründet bezeichnet und eine Auszahlung ausdrücklich verweigert hatte, ist belanglos. Die Beklagte wollte die Wirkungen von § 93 ZPO herbeiführen. Dass die mündliche Verhandlung bzw. die Ankündigung des Antrags für dieselbe eine besondere Bedeutung haben sollte, wurde an keiner Stelle ihres Schriftsatzes deutlich. Das entspricht auch dem Gesetz. Gemäß § 307 S. 2 ZPO n.F. bedarf es für ein Anerkenntnisurteil einer mündlichen Verhandlung nicht (mehr).

Da es sich um ein wirksames Anerkenntnis handelte, war die Beklagte an dieses gebunden und konnte es nicht mehr widerrufen (vgl. etwa BGHZ 80, 389; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 307 Rn. 3 a). Der Widerruf des Anerkenntnisses ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen von § 580 ZPO (Restitutionsklage) oder § 323 ZPO (Abänderungsklage) vorliegen, was nicht der Fall ist. Beklagte und Streithelferin behaupten einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO im Hinblick auf die Abtretungserklärung vom 10.09.1999 (K 12). Doch sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Die Restitutionsklage findet danach statt, wenn eine Partei eine Urkunde auffindet, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das ist nicht zu erkennen. Die Abtretungsvereinbarung (K 12) besagt, dass der Klägerin die geltend gemachte Forderung zusteht. Zu Recht hat das Landgericht deshalb den Widerruf des Anerkenntnisses nicht zugelassen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die abgetretene Forderung gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB am 31.12.2004 verjährt ist, ändert sich nichts. Auch dann hätte eine Restitutionsklage keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Forderung ist nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch Erhebung der vorliegenden Klage vor dem 31.12.2004 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch wenn die Firma ihre Ansprüche gegen die Firma am 10.09.1999 an die Klägerin abgetreten hat, kommt es für die Beurteilung der Verjährungsfrage auf die Titulierung der Ansprüche durch das Landgericht im rechtskräftig gewordenen Vorbehaltsurteil vom 23.12.1998, das durch die Feststellung der Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma vorbehaltlos geworden ist, sowie auf die Pfändung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.02.2003 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17.02.2003 an.

In der Abtretungsurkunde vom 10.09.1999 vereinbarten die Klägerin und die Firma , dass die vom Landgericht Ellwangen titulierte Forderung abgetreten, das Gerichtsverfahren von der Firma weitergeführt und die Abtretung "derzeit nicht offengelegt" wird (K 12, Bl. 125). Daraus ergibt sich, dass die Firma die Forderung weiterhin im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen sollte, was das Prozessrecht zulässt. Trotz der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 hat die Firma damit zu Recht im Nachverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart auf Leistung an sich geklagt und die Forderung als eine eigene im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma angemeldet und zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Dass der abgetretene und vom Landgericht im Urkunden- und im Nachverfahren titulierte Anspruch zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, ergibt sich aus dem von der Klägerin in der Berufung vorgelegten Schreiben der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma vom 21.06.2005 (BB 2, Bl. 252), wonach die zu Gunsten der Firma zur Tabelle festgestellte Forderung hinsichtlich eines Teilbetrages von 107.492,19 DM die vom Landgericht im Nachverfahren mit Urteil vom 12.11.1999 (3 O 31/99) titulierte Forderung ist. Mit der Feststellung zur Insolvenztabelle hat sich das beim Senat in der Berufung anhängige Nachverfahren erledigt. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 23.12.1998 wurde damit bestätigt und ist als vorbehaltslos anzusehen. Diesen zu Gunsten der Firma titulierten Anspruch hat die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 35) aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses der Firma zu Gunsten der Klägerin vom 10.09.1999 mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung (K 5, Bl. 26) mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 35) pfänden und sich überweisen lassen. Mit Beschluss vom 17.02.2003 (K 8, Bl. 53) hat die Klägerin die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts am 08.04.1999 für die Firma zu Gunsten der Firma erteilte Bürgschaft (K 4, Bl. 25) pfänden und sich überweisen lassen, und dies zu Recht. Die Bürgschaftsforderung ist ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 (K 12, Bl. 125) ausdrücklich mitabgetreten worden.

Aus dieser Bürgschaft kann die Klägerin gegen die Beklagte vorgehen. War zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil eine Prozessbürgschaft geleistet, kann der Gläubiger nach Eintritt der äußeren Rechtskraft des Urteils den Bürgen in Anspruch nehmen (BGHZ 69, 270). Die Bürgschaft ist an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistung getreten (§§ 711, 108 ZPO). So wie der Gläubiger im Falle der Vollstreckung auf die Sicherheit zugreifen kann, kann er vom Prozessbürgen Zahlung verlangen.

Die Pfändungen durch das Amtsgericht sind wirksam. Es ist unschädlich, dass die Firma am 06.05.2002 und damit vor Erwirkung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Handelsregister gelöscht wurde (B 1, Bl. 91). Die Klägerin konnte die aufgrund der Titulierung der Firma zustehenden Ansprüche trotz der Löschung pfänden. Der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf es hierfür entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Es geht nicht um die aktive Geltendmachung von Rechten der gelöschten Firma . Diese wurde nur passiv im Wege der Forderungspfändung in Anspruch genommen, was ohne ihre aktive Mitwirkung möglich ist.

Ebenso wenig kommt eine Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung in Betracht. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die nicht angefochten werden kann. Im Falle einer widerrechtlichen Erwirkung einer Prozess-handlung kommt nach der Rechtsprechung allenfalls ein Verbot, sich hierauf zu berufen, aufgrund von Treu und Glauben in Betracht. Doch auch das hat das Landgericht Ulm zu Recht abgelehnt. Beklagte und Streithelferin heben darauf ab, dass die Klägerin die Abtretung zunächst verschwiegen und die Beklagte dadurch zum Anerkenntnis veranlasst habe. Der entsprechende Vorsatz seitens der Klägerin ist allerdings nicht zu erkennen, insbesondere nicht bei Würdigung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Abtretung. Dann ist, wie dargelegt, die Beklagte ebenso zur Zahlung verpflichtet, wie wenn es die Abtretung nicht gäbe. Maßgeblich sind die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, weshalb es auch nicht darauf ankommt, dass die Abtretungsurkunde von der Klägerin im Original nicht vorgelegt werden konnte. § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht verletzt, weil die Abtretungsurkunde keine anspruchsbegründende Tatsache belegt. Ebenso wenig hat das Landgericht das rechtliche Gehör oder § 308 ZPO verletzt. Es war zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, nachdem die Klägerin auf die Abtretung vom 10.09.1999 hingewiesen hatte, nicht verpflichtet. Es hat seine Entscheidung hierauf nicht gestützt.

Ebenso geht der Hinweis der Beklagten und der Streithelferin auf eine Klagänderung, die die Anerkenntniswirkung entfallen lassen würde, fehl. Eine Klagänderung liegt nicht vor. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und rein vorsorglich hat die Klägerin auf die Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 hingewiesen. Ihren Anspruch stützt sie hierauf nicht.

Schließlich können die Beklagte und die Streithelferin sich nicht auf Gläubigerbenachteiligung berufen. Sie sind nicht Gläubiger und damit nicht anfechtungsberechtigt (§ 2 AnfG).

Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zu Recht aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 26.01.2005 verurteilt.

Zu Recht erfolgte diese Verurteilung vorbehaltslos. Auf den Vorbehalt nach § 599 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte im Schriftsatz vom 26.01.2005 bindend und wirksam verzichtet. Auch insoweit hat die Erklärung "im Termin zur mündlichen Verhandlung" zu beantragen, dass auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren verzichtet werde, nur deklaratorischen Charakter. Die Beklagte wollte den Verzicht sofort erklären, um sich gemäß § 93 ZPO erfolgreich gegen die Kosten verwahren zu können. Dieser Verzicht ist als Prozesshandlung ebenso bindend wie die Anerkenntniserklärung. Ob der Antrag der Streithelferin, ihr die Ausführung der Rechte vorzubehalten, sinnvoll dahin auszulegen ist, dass es um den Vorbehalt zu Gunsten der Beklagten geht, kann damit dahinstehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zur Klärung der Bindungswirkung eines für die mündliche Verhandlung angekündigten Anerkenntnisses und Vorbehaltsverzichts im Urkundenprozess zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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