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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 14 Ws 119/07
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

StPO § 404 Abs. 5
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
RPflG § 11 Abs. 2
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Adhäsionsverfahren für den Antragsteller nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO enthält für das Adhäsionsverfahren eine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO ausschließt.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist jedoch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.


Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Ws 119/07

vom 13. April 2007

in der Strafsache

Tenor:

Wegen Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe des Antragstellers im Adhäsionsverfahren.

Die Sache wird an das Landgericht Tübingen zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Landgericht verurteilte A. F. am 04. Dezember 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers A. K. zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Vor Beginn der Hauptverhandlung beantragte dieser im Wege des Adhäsionsverfahrens die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.. Im Hauptverhandlungstermin vom 29. November 2002 bewilligte die Strafkammer dem Antragsteller für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., wobei sie ihm eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 15,00 € auferlegte. Im Anschluss hieran wurde eine vergleichsweise Regelung des Schmerzensgeldanspruches getroffen.

Mit Bescheid der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 26. Juni 2003 wurde der Antragsteller aufgefordert, ab dem 15. August 2003 die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 15,00 € aufzunehmen. Bislang hat er - mehrfach gemahnt und unterbrochen durch mehrere Stundungen - auf die Ratenzahlungsverpflichtung insgesamt 270,00 € bezahlt. Durch Bescheid vom 09. März 2006 wurde letztmals eine Stundung der aufgelaufenen Rückstände und der laufenden Raten bis 15. April 2006 verfügt. Gleichwohl gingen danach keine weiteren Zahlungen ein.

Mit Beschluss vom 27. November 2006 hob das Landgericht - Rechtpflegerin - die dem Antragsteller bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf, da er länger als drei Monate mit der Zahlung der Monatsraten in Rückstand geraten war. Gegen diesen, am 29. November 2006 zugestellten, Beschluss hat der Adhäsionskläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006, beim Landgericht am folgenden Tag eingegangen, "Rechtsmittel" eingelegt, welches er nicht begründete.

II.

1. Das Rechtmittel, das die Strafkammer gemäß § 127 ZPO als sofortige Beschwerde gewertet hat, ist nicht zulässig.

Zwar verweist § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Prozesskostenbewilligung als auch für das hierfür vorgesehene Verfahren auf die zivilprozessualen Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Bestimmungen des § 127 Abs. 2, 3 ZPO über Rechtsmittel. Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908). Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 1990 - 1 Ws 600/90 - zitiert nach juris) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels des Antragstellers. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS StPO und § 406 a Abs. 1 StPO wird nämlich die gesetzgeberische Grundentscheidung deutlich, die Rechtsmittelbefugnisse in Adhäsionssachen zu begrenzen, um das Strafverfahren nicht durch Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe zu belasten und zu verzögern (BT-Drucksache 10/5305, S.16). Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend eine Verzögerung des Strafverfahrens aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Abschlusses nicht eintreten kann, jedoch sind auch für Fälle der vorliegenden Art Verfahrensgestaltungen möglich, bei denen eine Belastung des Strafverfahrens eintreten kann. Daher erfasst die Rechtsmittelbeschränkung des § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS als lex specialis zu § 127 ZPO alle Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen.

2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 27. November 2006 kein Rechtsbehelf zustünde. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 114 ff ZPO, 20 Nr. 4 c RPflG fällt die vorliegende Entscheidung in die Kompetenz des Rechtspflegers (so auch BT-Drucksache a.a.O.). Da gegen dessen Entscheidung - wie vorstehend (1) ausgeführt - nach § 404 Abs. 5 Satz 3 2. HS das allgemeine Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist, findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Als ein solcher Rechtsbehelf ist das eingelegte Rechtsmittel auszulegen. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache an die Strafkammer zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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