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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 15 WF 250/05
Rechtsgebiete: IntFamRVG


Vorschriften:

IntFamRVG § 5 Abs. 2
Das Jugendamt ist als Amtsvormund für Kinder, die in ihrem Heimatstaat zurückgeführt werden sollen, nach § 5 Abs. 2 IntFamRVG von den Kosten für erforderliche Übersetzungen befreit.
Oberlandesgericht Stuttgart 15. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 15 WF 250/05

vom 22. November 2005

In der Familiensache

betreffend die Kinder

wegen Kindesrückführung

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 15. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Maurer, der Richterin am Oberlandesgericht Lingner und der Richterin am Oberlandesgericht Pfitzenmaier - Krempel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 8.9.2005 (AZ: 1 FH 14/05) abgeändert.

Der Antragsteller wird gemäß § 5 Abs. 2 IntFamRVG von der Pflicht zur Erstattung von Übersetzungskosten befreit.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist der Amtsvormund der beiden Kinder C. und B. D.. Beide Kinder befinden sich in der Türkei. Der Vater hat nach einem Urlaubsaufenthalt eine Rückkehr der beiden Kinder in die Bundesrepublik Deutschland verhindert, weshalb der Beschwerdeführer eine Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beantragen will.

Die Kinder sind ohne Einkommen und Vermögen.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 5 Abs. 2 IntFamRVG eine Befreiung von den Kosten für die erforderlichen Übersetzungen.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig.

Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden, die §§ 114 ff ZPO gelten auch im Bereich der Ausführungsbestimmungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (Zöller / Philippi, ZPO, 25. Auflage § 114 Rn 2).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 50 IntFamRVG ist auf die Gerichtskosten bei Verfahren, die dem Regelungsbereich des genannten Gesetzes unterliegen, die Kostenordnung anzuwenden.

Gerichtskosten im Sinne der Kostenordnung sind Gebühren und Auslagen (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. § 1 KostO Rn 9). Dolmetscherkosten sind Auslagen. Sofern die Zentrale Behörde gemäß § 5 Abs.1 IntFamRVG die Anträge auf Kosten des Antragstellers übersetzen lässt, ergibt sich die Pflicht des Antragstellers zur Erstattung dieser Kosten aus § 137 Abs. 1 Nr. 15 KostO.

Der Antrag auf Kostenbefreiung nach § 5 Abs. 2 IntFamRVG ist grundsätzlich zulässig, da der antragstellende Landkreis nicht nach § 11 Abs. 1 KostO kostenbefreit ist. Eine Kostenbefreiung nach § 11 Abs 2 KostO findet gemäß §§ 43, 53 IntFamRVG nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe statt, bezüglich der bei Verfahrenseinleitung anfallenden Übersetzungskosten ist die Kostenbefreiung mittels eines Antrags nach § 5 Abs. 2 IntFamRVG geltend zu machen.

Eine Befreiung des Antragstellers von der Kostenpflicht würde damit voraussetzen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Kosten für die Übersetzung aufzubringen, §§ 114, 115 ZPO. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, nicht dargetan.

Der Antragsteller kann sich jedoch in Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 116 Abs. 1 ZPO darauf berufen, dass die beiden Kinder, die zurückgeführt werden sollen, einkommens- und vermögenslos sind.

Der Antragsteller wird im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 SGB VIII tätig. Anders als ein Elternteil, der bei einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen auch gegen die Verletzung seines Sorgerechts vorgeht, nimmt der Antragsteller ausschließlich die Interessen der beiden Kinder wahr, ohne eine eigene geschützte Rechtsposition zu verteidigen oder ein eigenes Interesse an dem Verfahren zu haben. Seine Stellung kommt daher der einer Partei kraft Amtes nahe, weshalb es ausnahmsweise geboten erscheint, auf das Vermögen und das Einkommen derjenigen abzustellen, für die das Verfahren letztendlich betrieben werden soll, also der beiden Kinder. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kostenerstattungspflicht gemäß § 5 IntFamRVG vor.

Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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