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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 16 AR 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
Die Auffassung, ein Streit über Darlehensansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten sei güterrechtlicher Natur, wenn deren Regelung im Rahmen eines vorehelich geschlossenen Ehevertrages bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt ist, ist so fernliegend, dass ein hierauf gestützter Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich erscheint und das Gericht, an das verwiesen wurde, nicht bindet.
Oberlandesgericht Stuttgart

16. Zivilsenat - Familiensenat -

Beschluss

16 AR 2/03

vom 6.5.2003

In Sachen

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung; hier: Gerichtsstandsbestimmung

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Heilbronn bestimmt.

Gründe:

1. Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten darüber, ob der Antragsgegner die Rückzahlung eines Darlehens erzwingen kann, das er nach Behauptung der Antragstellerin nie hingegeben hat.

Vor ihrer Eheschließung schlossen die Parteien in Frankfurt einen notariellen Ehevertrag, in welchem sie unter anderem Gütertrennung, einen wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt sowie auf das Erb- und Pflichtteilsrecht vereinbarten und ein Vermögensverzeichnis errichteten. Ferner enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

"III. Darlehen

Der künftige Ehemann gewährt der künftigen Ehefrau im Hinblick auf die Ehe ein Darlehen über 60.000,00 DM zur Begleichung diverser Verbindlichkeiten. Im Falle der Scheidung der Ehe wird dieses zuzüglich der gesetzlichen Zinsen sofort zur Rückzahlung fällig. Auf die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 1 BGB wird hingewiesen. Die Ehefrau unterwirft sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen aus dieser Urkunde. Mit Rechtskraft der Scheidung kann der Ehemann eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen."

Der Antragsgegner betreibt hierwegen die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin. Diese hat beim Landgericht Heilbronn eine Vollstreckungsabwehrklage nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingereicht. Nach Anhörung des Antragsgegners im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat das Landgericht Heilbronn auf Bedenken hinsichtlich seiner "sachlichen Zuständigkeit" hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, der Ehevertrag, der Grundlage der streitgegenständlichen vollstreckbaren Urkunde sei, enthalte sowohl güterrechtliche als auch andere vermögensrechtliche Regelungen, so dass grundsätzlich alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor den Familiengerichten auszutragen seien. Von einer strikten Trennung der güterrechtlichen und der sonstigen Regelungen werde vorliegend nicht ausgegangen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das "sachlich und örtlich zuständige Familiengericht" und erklärte sich mit Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden. Durch Beschluss vom 24.03.2003 erklärte sich das Landgericht Heilbronn für örtlich und sachlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt (die Antragstellerin wohnt im Bezirk des Landgerichts Heilbronn).

Durch Beschluss vom 7.4.2003, geändert durch Beschluss vom 22.04.2003, lehnte das Amtsgericht Hanau die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten dem OLG Stuttgart zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Nr. 6 ZPO vor.

2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zwar ist der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig, doch kann eine Zuständigkeitsbestimmung, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 36 ZPO gegeben sind, auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen (BGH, MDR 1992, 190; NJW-RR 1992, 383). Das Landgericht Heilbronn hat sich ausdrücklich, das Amtsgericht Hanau konkludent (durch den Vorlagebeschluss, der den Parteien bekannt gegeben worden ist) für unzuständig erklärt. Eines von ihnen ist, wie noch zu erörtern ist, für die Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrags zuständig.

3. Der Rechtsstreit betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem Darlehensvertrag, deren Streitwert die Summe von 5.000,00 € übersteigt, weshalb - vorbehaltlich des Vorliegens einer Familiensache - gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht als Eingangsgericht sachlich zuständig ist. Im Katalog des § 23 b GVG sind Darlehensverträge nicht erwähnt. Sie zeitigen, mögen sie zwischen Verlobten, Verheirateten oder einander fremden Personen geschlossen sein, grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen; Streitigkeiten hierüber sind keine Familiensachen. Kraft Gesetzes sind die allgemeinen Zivilgerichte hierfür zuständig. Sachlich zuständig ist, wie ausgeführt, das Landgericht, die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in einer vollsteckbaren notariellen Urkunde verbrieften Anspruch nach § 797 Abs. 5 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners, hier: im Bezirk des Landgerichts Heilbronn); sie ist ausschließlich (§ 802 ZPO).

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn hat keine andere als die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit zur Folge. Zwar kann auch ein im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ergangener Verweisungsbeschluss Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten (BGH, NJW-RR 1992, 383). Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts bindet jedoch nicht, weil er greifbar gesetzwidrig ist und sich daher als objektiv willkürlich darstellt. Ob eine Vereinbarung zwischen Verlobten über wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Ehevertrages oder außerhalb davon getroffen wurde, ist als alleiniger Anknüpfungspunkt dafür, welches Gericht für Streitigkeiten hierüber zuständig sein könnte, offensichtlich ungeeignet. Die weitere Erwägung, von einer strikten Trennung der güterrechtlichen und der sonstigen Regelungen sei nicht auszugehen, ist unhaltbar: Verlobte, die für ihre beabsichtigte Ehe Gütertrennung vereinbaren, sind sich bewusst, dass güterrechtliche Ansprüche zwischen ihnen gar nicht erst entstehen können, und jedem Juristen, der den Sachverhalt ernsthaft prüft, drängt sich auf, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht im Familienrecht wurzeln. Der vom Landgericht hergestellte Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht ist derart fernliegend, dass sich die Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt; das Amtsgericht Hanau hat sich durch diesen Beschluss zu Recht als nicht gebunden angesehen.

Ende der Entscheidung

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