Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 16 UF 32/03
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, BeamtVG, VersÄndG, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG § 14
BeamtVG § 69 e
VersÄndG Art. 1 Nr. 48
SGB VI § 255 e
Im Hinblick auf den weitgehenden Gleichlauf der Kürzungsbestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 255 e SGB IV) und der Beamtenversorgung (§ 69 e BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001) führt eine rechnerische Vorwegnahme der Kürzung der Beamtenversorgung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das Ende der Ehezeit vor dem In-Kraft-Treten der 8. Besoldungsanpassung nach 2002 liegt, zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die Anwartschaft des Beamten ist deshalb zu dem jeweiligen Stand am Ende der Ehezeit zu bewerten.
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 32/03

vom 10. November 2003

in Sachen

wegen Versorgungsausgleichsbeschwerde

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 12.12.2002 in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 1.034,42 €, bezogen auf den 28.02.2002, begründet.

Der Ausgleichsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 595 €.

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil des Familiengerichts führt in der Sache zu deren Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

I.

Das Familiengericht hat die am 28.04.1972 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 20.03.2002 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass auf dem Rentenkonto der Ehefrau im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften im Wert von monatlich 984,83 €, bezogen auf das maßgebliche Ende der Ehezeit am 28.02.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB), zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg begründet werden.

Gegen die ihm am 14.01.2003 zugestellte Entscheidung hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit am 04.02.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Es rügt, dass das Familiengericht die Berechnung des Ehezeitanteiles der Beamtenversorgung des Ehemannes auf der Basis einer Pensionshöchstgrenze von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge berechnet hat, und beantragt, den Versorgungsausgleich auf der am Ende der Ehezeit gültigen Basis neu festzusetzen. Der Ehemann bezweifelt die Richtigkeit dieser Auffassung. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Anwartschaft eines Beamten nach In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf der Basis des künftig endgültig zu erwartenden Versorgungsniveaus zu berechnen ist oder - ungeachtet der auf Grund der bereits bestehenden Gesetzeslage sicher zu erwartenden Kürzungen in der Zukunft - auf der Basis dessen, das am Stichtag Ende der Ehezeit bestanden hat. Der Senat hält letzteres für richtig. Maßgebend hierfür ist nicht das "Stichtagsprinzip", sondern die Orientierung an Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf eine dauerhafte Halbteilung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften abzielt. Diese ist (jedenfalls annähernd) nur nach der zweiten Lösung gewährleistet.

Zu den Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf den Versorgungsausgleich hat Bergner in FamRZ 2002, 1229 Stellung genommen und zeigt zunächst ausführlich und - soweit bei dieser Materie überhaupt möglich - gut verständlich die Konsequenzen der Neuregelung auf: Das Ruhegehalt beträgt künftig für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (bisher 1,875 %), insgesamt jedoch (nach 40 oder mehr Dienstjahren) höchstens 71,75 % (bisher 75 %). Diese Regelung, die am 20.12.2001 verkündet und zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist, wird uneingeschränkt wirksam mit dem In-Kraft-Treten der 8. Besoldungsanpassung nach 2002. Die künftige Versorgung eines jetzt noch aktiven Beamten, der nach diesem Zeitpunkt in Pension geht, richtet sich also von vornherein nach neuem Recht. Für Beamte, bei denen der Versorgungsfall vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem 31.12.2001 eintritt, wie auch für die am 31.12.2001 bereits vorhandenen Pensionäre gilt eine Übergangsregelung: Ihre Ruhegehaltsansprüche regeln sich grundsätzlich bis zum In-Kraft-Treten der 8. Anpassung nach bisherigem, danach nach neuem Recht, doch wird die Berechnung der Pension nach altem Recht durch einen Anpassungsfaktor nach unten korrigiert, der bei jeder neuerlichen Anpassung weiter abgesenkt wird, bis er bei der 8. Anpassung schließlich 0,95667 beträgt (Verhältniswert 71,75 : 75); zu den Anpassungsfaktoren in der Zwischenzeit wird auf Bergner a.a.O. 1230 und zu den Auswirkungen auf den Pensionsanspruch auf sein Berechnungsbeispiel 1 a.a.O. 1233 verwiesen. Letztlich werden alle Ruhestandsbeamten, die neu hinzu kommenden und die jetzigen Pensionisten, nach der 8. Anpassung eine nach neuem Recht berechnete Pension erhalten und in der Übergangsphase eine solche, deren Niveau (relativ zu den Bezügen der aktiven Beamten, deren laufende Anpassung nach oben oder unten auch den Zeitpunkt und die Höhe der Anpassung der Ruhegehälter vorgibt, § 70 BeamtVG) stufenweise vom bisherigen auf das endgültige abgesenkt wird. Für die Familiengerichte geht es, wenn im Versorgungsausgleich Beamte beteiligt sind, darum, ob sie bei einem Ende der Ehezeit vor dem Vollzug der 8. Anpassung der Beamtenversorgung nach 2002 für die Berechnung des Ehezeitanteiles der Beamtenversorgung altes, neues oder Übergangsrecht anwenden sollen. Betrachtet man allein die Versorgungslage des beteiligten Beamten, der nach bereits geltendem Recht dauerhaft nur mit einer Versorgung auf dem neuen, niedrigeren Niveau rechnen kann, liegt die Anwendung neuen Rechts jedenfalls in den Fällen nahe, in denen am Ende der Ehezeit der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (so auch OLG Celle, FamRZ 2002, 823 m. zust. Anm. Deisenhofer; Bergner a.a.O.).

Dagegen wird eingewandt (u.a. vom Bayerischen Finanzministerium und vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg), diese Handhabung benachteilige den (meist ausgleichsberechtigten) Ehegatten des Beamten insofern, als die Regelung im Bereich der Beamtenversorgung ja nicht alleine steht; auch in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es in der Übergangsphase zwischen 2003 und 2010 auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen zu einer stufenweisen Absenkung des Rentenniveaus, gemessen am (für die Rentenanpassungen im übrigen maßgeblichen) durchschnittlichen Beitragsniveau der Versicherten, das ab 2010 dauerhaft bleibt. Berücksichtige man die künftige Niveauabsenkung beim Beamten bereits jetzt vorausschauend und vernachlässige sie beim Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, müsse dieser sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies führe (sinngemäß) zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes wie auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers des VersÄndG, der erreichen wollte, dass die "Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen werden sollen" (BT-Drs. 14/7064, S. 1, 30).

Eine Überprüfung dieses Einwandes auf seine Stichhaltigkeit ergibt folgendes:

Die der Neuregelung im VersÄndG entsprechende Anpassungsregelung der gesetzlichen Rentenversicherung findet sich in § 255e SGB VI. Was im VersÄndG als "Anpassungsfaktor" bezeichnet ist, heißt hier - noch entstellender - "Altersvorsorgeanteil". Wie der Anpassungsfaktor, führt dieser in der Übergangsphase, deren zeitliches Ende (Rentenanpassung 2010) in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits feststeht, weil die Renten nach bisheriger Rechtslage jährlich angepasst werden, zu einer stufenweisen Absenkung des aktuellen Rentenwerts (gemessen an dem Niveau, das er ohne den "Altersvorsorgeanteil" hätte) in 8 gleichen Schritten ab 2003. Der aktuelle Rentenwert ist der Bemessungsfaktor für das generelle Rentenniveau, d.h. die individuell bemessene Rente ändert sich bei jeder Anpassung direkt proportional zu diesem. Das gilt für die Rente aus eigener Versicherung ebenso wie für den Bestandteil der Rente, der auf im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anwartschaften beruht, denn deren Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen, die im Versorgungsfall wiederum durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert (und mit dem Rentenartfaktor, der aber im Versorgungsausgleich generell mit 1 angesetzt wird, sowie unter Berücksichtigung evtl. Zu- oder Abschläge wegen unzeitigen Rentenbeginns, die im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben) in eine monatliche Rente umgerechnet werden.

Die Auswirkungen sollen in der folgenden Tabelle gezeigt werden. Dabei wird zur besseren Übersicht unterstellt, dass bei allen Anpassungen ein "Nullwachstum" bei den Bemessungsfaktoren stattfindet, die die allgemeine Einkommensentwicklung nachvollziehen (Bergner ist in seinem Berechnungsbeispiel für die Beamtenversorgung ebenso verfahren). Dazu musste der Beitragssatz 2001 und 2002 fiktiv gleich angesetzt werden wie für die Folgejahre. Die vorletzte Spalte gibt die Werte wieder, die sich bei Anwendung der Formel aus § 255e Abs. 3 SGB VI als neuer aktueller Rentenwert errechnen, wenn der Wert des ersten Bruches (Verhältniswert der Durchschnittsentgelte im Vorjahr und im Vorvorjahr) mit 1 angesetzt wird.

 JahrRente"Alt.vors.-Beitr.-ARWARWRente
 altanteil"satzaltneuneu
2001 fikt. 0,0%19,5%   
2002 fikt.1.000,000,5%19,5%25,31  
2003993,681,0%19,5%25,1525,15993,68
2004987,361,5%19,5%24,9924,99987,36
2005981,042,0%19,5%24,8324,83981,04
2006974,722,5%19,5%24,6724,67974,72
2007968,403,0%19,5%24,5124,51968,40
2008962,083,5%19,5%24,3524,35962,08
2009955,764,0%19,5%24,1924,19955,76
2010949,440,0%19,5%24,0324,03949,44

Das Endniveau nach der letzten Anpassung entspricht also 94,944 % des Ausgangsniveaus (zum Vergleich: der letzte Anpassungsfaktor nach dem VersÄndG 2001 entspricht 95,667 %).

Ist der Beamte ausgleichspflichtig und bei Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs noch nicht Pensionist, wird seine Versorgung im Versorgungsfall auf Grund des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des § 57 BeamtVG gekürzt. Ausgangswert für den Kürzungsbetrag ist der Monatsbetrag der im Quasisplitting für den anderen Ehegatten begründeten Anwartschaften. Dieser wird - vereinfacht gesagt - in gleicher Weise "dynamisiert" wie die (fiktiv ungekürzte) Anwartschaft des Beamten, die am Ende der Ehezeit bestanden hat (ohne Berücksichtigung von Beförderungen etc.). Bergner a.a.O. 1230 unter 3. weist darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung zum VersÄndG auf den Kürzungsbetrag auch dessen Übergangsregeln anzuwenden sind. Soweit sich also nach dem VersÄndG eine Verminderung des Ruhegehalts - gemessen am fiktiven Stand bei Ende der Ehezeit - ergibt, erfasst diese auch den Betrag, der dem Beamten im Versorgungsfall auf Grund des Versorgungsausgleichs vom Ruhegehalt abgezogen wird.

Kurz zusammengefasst, gilt also folgendes:

Die Rentenanwartschaft, die der ausgleichsberechtigte Nicht-Beamte im Wege des Quasisplittings im Versorgungsausgleich erwirbt, ist im Rentenfall nach Wirksamwerden der 8. Rentenanpassung nach 2002, bezogen auf das allgemeine Einkommensniveau, nur noch rund 94,9 % des ursprünglichen Nominalbetrages wert. Die Pensionsanwartschaft, die dem ausgleichspflichtigen Beamten belassen wird, hat nach Wirksamwerden der 8. Besoldungsanpassung, gleichfalls bezogen auf das allgemeine Einkommensniveau, nur noch rund 95,7 % des Ursprungswertes. Aber auch die Kürzung, die der Beamte auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs an seiner Pension hinnehmen muss, "schmerzt" ihn nur im selben, verringerten Verhältnis.

Welche Konsequenzen dies hat, wenn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen einem Beamten und einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten beiderseits der Versorgungsfall eintritt und die Parteien das endgültige Renten- bzw. Pensionsniveau erreicht haben, soll wiederum an einem Beispiel gezeigt werden. Dabei wird zur besseren Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme (die vom Gesetz als gleichermaßen volldynamisch, also gleichwertig angesehen werden) unterstellt, dass die jeweiligen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zeitlich und (abgesehen vom "Anpassungsfaktor" einerseits und vom "Altersvorsorgeanteil" andererseits) der Höhe nach etwa gleich ausfallen, und zur besseren Übersicht insoweit bei beiden (wie dies auch Bergner für seinen Beamten unterstellt) ein Nullwachstum angenommen. Das Ende der Ehezeit soll im Jahr 2002 liegen. Für den (ausgleichspflichtigen) Beamten wird das Beispiel 1 von Bergner a.a.O übernommen. Der Ehezeitanteil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Ausgleichsberechtigten wird mit 400 € angesetzt (was rund 16 Entgeltpunkten in 20 Ehejahren entspricht). In der Alt. 1 wird der Ehezeitanteil des Beamten nach altem Recht berechnet und beträgt 1.607,89 €, in Alt. 2 - vorausschauend auf die absehbare künftige Entwicklung - nach dem endgültigen Pensionsniveau; er beträgt dann 1.538,22 €. In Alt. 1 beträgt somit der Ausgleichsbetrag nach § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB (1.607,89 - 400,00) : 2 = 603,95 €; der Berechtigte nimmt also vor Eingreifen des § 255e SGB VI insgesamt 1.003,95 € aus der Ehezeit mit, der Verpflichtete (bis auf 0,01 €) ebenso viel. In der Alt. 2 beträgt der Ausgleichsbetrag (1.538,22 - 400) : 2 = 569,11 €, beide Parteien nehmen aus der Ehezeit je 969,11 € mit in die nachfolgenden Anpassungen. Was steht den Parteien dann im Versorgungsfall, bezogen auf die Ehezeit, dauerhaft zur Verfügung?

Der Beamte hat, wie Bergner zutreffend errechnet, vor Kürzung nach § 57 BeamtVG eine Pension von 3.076,44 €, der Ehezeitanteil beträgt 1.538,22 €. Er vermindert sich um den Kürzungsbetrag. Dieser entspricht dem Monatsbetrag der begründeten Anwartschaft, multipliziert mit dem endgültigen Anpassungsfaktor 0,95667. In der Alt. 1 beträgt er somit 577,78 € und der endgültige Ehezeitanteil sodann 960,44 €. In Alt. 2 beträgt der Kürzungsbetrag 544,45 € und der endgültige Ehezeitanteil 993,77 €.

Beim anderen Ehegatten hat der ehezeitbezogene Rentenanteil, zusammengesetzt aus dem Ehezeitanteil der eigenen Anwartschaft und dem Ausgleichsbetrag, nach der 8. Anpassung im Jahr 2010 nur noch 94,944 % des Ausgangswertes. In Alt. 1 sind das 953,15 €, in Alt. 2 920,07 €.

In Alt. 1 beträgt mithin die Differenz der beiderseits der Ehezeit zuzuordnenden Renten- bzw. Pensionsanteile nach Anwendung der Anpassungsvorschriften in beiden Versorgungssystemen 7,29 €, in Alt. 2 mehr als das Zehnfache.

Wie Bergner a.a.O. 1232 zutreffend ausführt, ist der Halbteilungsgrundsatz nur gewahrt, wenn das, was am Ende für beide Ehegatten ehezeitbezogen herauskommt, sich wertmäßig entspricht. Das ist in Alt. 2 nicht gewährleistet. Der Grund ist, dass eine künftige Entwicklung, die auf Grund gesetzlicher Regelung für beide vorgezeichnet ist (und sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bei beiden simultan auswirken soll), beim einen rechnerisch vorweggenommen wird, beim anderen nicht. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat Recht: Das Ergebnis ist evident ungerecht. Bergner hat mit seiner Analyse beim Beamten angefangen und aufgehört und die Situation des anderen Ehegatten nach Anwendung der für ihn (annähernd) gleichermaßen geltenden Anpassungsregelung in seine Berechnung nicht einbezogen.

Soweit der Senat einschlägige Fälle bisher anders entschieden hat, wird hieran nicht festgehalten.

III.

Legt man vorliegend eine Pensionshöchstgrenze von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu Grunde, beträgt die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenpension, wie aus der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 08.05.2002 ersichtlich, 3.345,24 €. Sie ist (hochgerechnet bis zur Pensionsgrenze) in 43,72 Jahren erdient, wovon 29,91 Jahre in die Ehezeit fallen; der im Zeit-Zeit-Verhältnis zu ermittelnde Ehezeitanteil beträgt somit 2.288,57 €. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich auf 219,73 €. Der Ausgleichsbetrag nach § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB beläuft sich auf die Hälfte des Wertunterschiedes, das sind 1.034,42 €. Gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erfolgt der Ausgleich durch Anwartschaftsbegründung (Quasisplitting).

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a ZPO, 17 a GKG. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück