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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 16 WF 159/06
Rechtsgebiete: SGB XII, ZPO


Vorschriften:

SGB XII § 90 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 2
Die Verwertung von Vermögen, das aus Beiträgen gebildet wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können (hier: Beiträge zu einer Rentenversicherung), ist unzumutbar.
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 WF 159/06

vom 17. Juli 2006

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfebeschwerde

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Amelung, der Richterin am Oberlandesgericht Hütter und des Richters am Amtsgericht Witzlinger

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 27.06.2006 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszugs ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin S., G., beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 115 III ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Danach kann der Vermögenseinsatz oder die Vermögensverwertung nicht verlangt werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde, z.B. wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Vermögen der Antragstellerin - eine Lebensversicherung auf Rentenbasis bei der Allianz mit einem Rückkaufswert am 1.6.2006 von 6.325,02 € und einer Monatsbelastung von 51,13 € und ein Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen mit einem Kontostand am 31.12.2005 von 226,10 € übersteigt das Schonvermögen nach § 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das hier 3.112 € (2600 + wegen der beiden Kinder 2*256) beträgt. (Der Gesetzgeber würde dabei allen an Prozesskostenhilfeverfahren Beteiligten erheblichen Zeitaufwand ersparen, wenn er anstelle dieser Verweisung wenigstens die Höhe des Schonvermögens benennen würde.)

Die angespannte Haushaltslage in Bund und Ländern spricht für eine enge Auslegung der bestehenden Regelungen. Wegen des ständig steigenden Aufwandes für die Prozesskostenhilfe hat das Land Baden-Württemberg eine Initiative zur Eindämmung dieser Kosten gestartet. Nach einem Bericht des Landesrechnungshofes betrugen die Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für beigeordnete Rechtsanwälte im Haushaltsjahr 2003 insgesamt 46,8 Millionen €, von denen 70% auf Familiensachen vor den Amtsgerichten entfielen. Seit 1981 haben sich die Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte fast verfünffacht (vgl. Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 13/4610).

Dabei fällt auf, dass in 29% der Eheverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, obwohl lediglich drei Prozent der alleinstehenden Frauen bis zum 65. Lebensjahr und 21% der alleinerziehenden Frauen Sozialhilfe bezogen haben. Da Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen zu verstehen ist (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230), sollte sich der Kreis der Berechtigten weitgehend decken.

Allerdings wurde das Vermögen der Antragstellerin aus Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung gebildet. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden angemessene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes (2006 und 2007: 3 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres) nicht überschreiten (vgl. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).

Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen des Unterhaltsrechts entwickelt hat (vgl. BGH FamRZ 2006, 387, 389; FamRZ 2005, 1817, 1821 f). Danach ist ein Betrag von bis zu vier Prozent des Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinausgehende zusätzlichen Altersvorsorge dem Zugriff der Unterhaltsberechtigten entzogen.

Hat ein Antragsteller Vermögen aus Beiträgen gebildet, die vom Einkommen abgesetzt werden können, wäre es widersprüchlich, von ihm die Verwertung dieses Vermögens zu verlangen. Es ist nach Auffassung des Senats daher unzumutbar, Vermögen für Prozesskosten einzusetzen, das durch Zahlungen erwirtschaftet wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können.

Auch im vorliegenden Fall ist der Vermögenseinsatz unzumutbar. Die 36-jährige Antragstellerin erwirtschaftet in abhängiger Beschäftigung bei einem Jahresbruttoeinkommen von rund 19.600 € eine Altersversorgung, die nur 2/3 des Durchschnittverdienstes aller Versicherter (2005: 29.569 €) beträgt.

Sie ist auf Grund der Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren vorerst auch an einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert. Ein Aufstockungsunterhalt steht ihr mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht zu.

Eine Finanzierung der Prozesskosten über ein Darlehen würde zur PKH-Berechtigung der Antragstellerin ohne Ratenzahlungsanordnung führen und kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

Ende der Entscheidung

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