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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.04.2009
Aktenzeichen: 2 Ss 159/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Riedlingen vom 3. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Riedlingen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Riedlingen verurteilte den Angeklagten am 3. Dezember 2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter II. folgende Feststellungen getroffen:

Am 9. Mai 2008 fuhr der Angeklagte mit dem PKW , amtliches Kennzeichen nachts gegen 01:05 Uhr auf der . Der Angeklagte war aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies hatte der Angeklagte auch wenigstens billigend in Kauf genommen. Wegen seiner Alkoholisierung kam er beim Abbiegen in die nach links von der Fahrbahn ab, so dass das Auto letztlich im Garten des Anwesens zum Stehen kam.

Bei der Beweiswürdigung (III) hat das Amtsgericht u. a. folgendes ausgeführt:

"Der Tatnachweis konnte geführt werden aufgrund der Aussage des Zeugen . Dieser gab an, über einen Notruf um 01:07 Uhr informiert worden zu sein und sodann gegen 01:20 Uhr am Grundstück eingetroffen zu sein. Der Angeklagte selbst sei es gewesen, der den Notruf alarmiert habe. Er habe angegeben, einen Aussetzer gehabt und ein Bier getrunken zu haben. Im Gespräch mit dem Angeklagten habe er Alkoholgeruch festgestellt, der Angeklagte sei außerdem "etwas wacklig" auf den Beinen gewesen und habe gerötete Augen gehabt. Generell habe der Angeklagte zudem einen "fertigen Eindruck" gemacht. Aufgrund dieser Feststellungen habe er dem Angeklagten einen Atemalkoholtest angeboten, mit dem dieser ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Das Ergebnis habe 1,24 mg/l betragen, was auf einen Blutalkoholgehalt von deutlich über 2 Promille hindeutet....

Dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, alkoholbedingt nicht in der Lage zu sein, am Straßenverkehr teilzunehmen, schließt das Gericht aus den erwähnten deutlichen Ausfallerscheinungen, die dem Angeklagten nicht verborgen bleiben konnten. Zugleich hält es das Gericht jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung seinen körperlichen Zustand nicht mehr in ausreichendem Maße einschätzen konnte. Hiergegen spricht, dass der Angeklagte nach Angaben von durchaus orientiert gewesen ist und er sich auch nach dem Blutentnahmeprotokoll an den Unfall erinnern konnte und bei klarem Bewusstsein war."

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben worden ist.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zunächst frei von Rechtsfehlern die objektiven Voraussetzungen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten festgestellt. Entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts von der (relativen) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auf den in den Urteilsgründen genannten Beweisanzeichen und der von dem Atemalkoholwert von 1,24 mg/l ausgehenden Indizwirkung beruht. Denn die Atemalkoholmessung ist zwar im Strafverfahren nicht zum Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration geeignet, jedoch dürfen diese Messergebnisse im Zusammenwirken mit anderen Indizien bei der Prüfung der Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 316 RN 23 m. w. N.).

Hingegen hält die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe die Tatbestandsverwirklichung wenigstens billigend in Kauf genommen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, keine Angaben zur Sache gemacht, also auch nicht zugestanden, dass ihm seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit bekannt gewesen sei oder er sie für möglich gehalten und gebilligt habe. Eine dahingehende Feststellung kann folglich nur aus sonstigen Umständen hergeleitet werden. Diese sieht das Amtsgericht in den nach der Trunkenheitsfahrt durch den Zeugen festgestellten Ausfallerscheinungen. Dass der Angeklagte deshalb von sich selbst bei Fahrtantritt oder während der Fahrt den Eindruck gehabt hat, deutlich unter Alkoholeinfluss zu stehen - allein darauf kommt es für die Frage, ob er sich seiner alkoholischen Beeinträchtigung bewusst war, an - ergibt sich daraus jedoch nicht. Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.

Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trägt nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten kann nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - kann sich nämlich aus dem sogenannten "Nüchternschock" ergeben, der besonders nahe liegt, wenn der Täter -wie hier- einen Unfall verursacht hat (zum Nüchternschock vgl. OLG Zweibrücken VRS 82, 33-35). Das Amtsgericht wird daher bei der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestands der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, wird dem Angeklagten vorzuwerfen sein, aus Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben, dass er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht der Lage war.

Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, dass die in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt aufgeworfene Frage zum Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO und eventuellem Verwertungsverbot bei Trunkenheitsfahrten (vgl. Fickenscher NStZ 2009, 124 ff m. w. N.) in der neuen Hauptverhandlung möglicherweise nicht entschieden werden muss, da auch bei einer Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe allein daraus kein Rückschluss auf (bedingt) vorsätzliches Handeln gezogen werden könnte. Denn es kann nicht außer acht gelassen werden, dass bei fortschreitender Trunkenheit, insbesondere bei 2 Promille übersteigenden Blutalkoholkonzentrationen, zunehmend eine Verringerung der Kritik- und Einsichtsfähigkeit eintreten kann, so dass der tatsächlich fahruntüchtige Täter glaubt, noch fahrtüchtig zu sein (Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 316 RN 26 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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