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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 2 U 100/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2
UWG § 13 Abs. 5
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Ein Wettbewerber missbraucht seine Klagebefugnis im Sinne von § 13 Abs.5 UWG, wenn die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht der Verhinderung eigener wirtschaftlicher Nachteile sondern vorwiegend der Erzielung von Einkünften aus der Abmahntätigkeit dient.

Diese ist in der Regel anzunehmen, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zu den Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit steht und diese durch das beanstandete Verhalten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.


Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 100/02

Verkündet am: 17. Oktober 2002

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG Prof. Dr. Fezer und des Richters am OLG Rzymann

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2002 - 17 O 236/02 - abgeändert:

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,-- €.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist ein in B ansässiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln beschäftigt. Der für das Jahr 2002 erwartete Umsatz belauft sich auf ca. 200.000,-- €, wobei ca. 63 % auf herkömmliche Kosmetikartikel, ca. 37 % auf Karnevals- und Theater-Kosmetikartikel entfallen.

Die Verfügungsklägerin, deren Geschäftsführer von Beruf Rechtsanwalt ist und ursprünglich als Liquidator bestellt war, führt im Bundesgebiet Testkäufe zur Überprüfung durch, ob die nach der KosmetikVO für Kosmetikartikel vorgeschriebene Hinweispflicht auf die in den Produkten enthaltenen Inhaltsstoffe eingehalten wird.

Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin haben Testkäufe am 20. und 21.03.2002 ergeben, dass in einem von der Beklagten betriebenen Markt in Stuttgart Kosmetikartikel des Herstellers B (Nagellack und Lipgloss) ohne die erforderlichen Hinweise auf die Inhaltsstoffe angeboten wurden.

Die Verfügungsklägerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt, durch die der Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Kosmetikartikel, insbesondere Nagellacke, Endverbrauchern zu verkaufen, ohne dass auf diesen Produkten die Inhaltsstoffe verzeichnet sind, es sei denn, die Inhaltsstoffe können in unmittelbarer Nähe des angebotenen Produkts und/oder in einer Beilage nachgesehen werden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.05.2002 dem Antrag der Verfügungsklägerin mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Unterlassungsverpflichtung sich auf Märkte und Kosmetikartikel des Herstellers B bezieht.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, da die Verfügungsklägerin keine üblichen Kosmetikartikel vertreibe. Im Übrigen sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich. Bei der Verfügungsklägerin handele es sich um ein stagnierendes Unternehmen, das von dem mit der Liquidation beauftragten Rechtsanwalt S fortgeführt werde, um Gebühren aus der Abmahntätigkeit zu erzielen. Die Gebühreneinkünfte aus den in den Jahren 2001/02 durchgeführten 149 Abmahnverfahren überstiegen bei weitem den jährlichen Gesamtumsatz der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin wehrt sich gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und verweist darauf, dass ihre Produkte sowohl im Internet bestellt werden könnten als auch in mehreren Einzelhandelskatalogen aufgeführt seien. Im Übrigen hält die Verfügungsklägerin die in dem Urteil des Landgerichts vorgenommene Beschränkung auf Kosmetikartikel des Herstellers B für nicht berechtigt.

Die Verfügungsklägerin beantragt

der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr über die Märkte zum Zwecke des Wettbewerbs Kosmetikartikel, insbesondere Nagellack, Endverbrauchern zu verkaufen, ohne dass auf diesen Produkten die Inhaltsstoffe verzeichnet sind, es sei denn, die Inhaltsstoffe können in unmittelbarer Nähe des angebotenen Produkts und/oder in einer dem Produkt angefügten Beilage nachgesehen werden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2002 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.04.2002 zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung des Antrags der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.

1. Die Klägerin ist unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zur Geltendmachung des auf einen Verstoß gegen die Kosmetikverordnung i.V.m. § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs nicht befugt, da vorliegend die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs gem. § 13 Abs. 5 UWG gegeben sind. Ein Gewerbetreibender missbraucht seine Klagebefugnis, wenn er sie nicht im Interesse des eigenen Geschäftsbetriebs einsetzt, sondern - was vorliegend allein in Betracht kommt - sie ihm vor allem als selbständige Erwerbsquelle für sich selbst oder für einen nahestehenden, mit ihm zusammenarbeitenden Anwalt dient (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271, - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl. § 13 UWG Rdnr. 51; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozess, 3. Aufl. Rdnr. 395). Erforderlich ist, dass die Erzielung von Einnahmen der beherrschende Zweck der Rechtsverfolgung ist, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nur ein Vorwand ( vgl. BGH GRUR 1990, 282, 284 -Wettbewerbsverein -). Dabei sind die Anforderungen an die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs bei der Rechtsverfolgung durch einen unmittelbaren Verletzten gegenüber einem nur mittelbaren Verletzten i.S.v. § 13 Abs. 2 UWG höher, da die Abwehr von wettbewerbswidrigem Verhalten grundsätzlich jedem Mitbewerber offen stehen muss, dem hieraus ernsthafte Nachteile drohen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung der Klägerin, wonach ein Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch durch einen unmittelbar Verletzten ausgeschlossen ist (vgl. BGH aaO; Teplitzki, Wettberwerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren. 8. Aufl. Kap. 13, Rdnr. 43).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend die Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin gegeben.

Nach den gesamten Umständen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte nicht der Verhinderung eigener wirtschaftlicher Nachteile sondern vorwiegend der Erzielung von Einkünften aus der Abmahntätigkeit dient.

Hierfür spricht der Umfang der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin, der in keinem Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit steht. Der auf das Jahr 2002 entfallende Gesamtumsatz der Verfügungsklägerin belauft sich nach Angaben ihres Geschäftsführers auf ca. 200.000,-- € und wird unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Streitwerts von 10.000 € durch die Einkünfte aus der in dem Zeitraum Mitte 2001 bis April 2002 erfolgten Abmahntätigkeit (149 Fälle) erreicht wenn nicht gar übertroffen.

Unter Berücksichtigung, dass der Umsatz der Verfügungsklägerin weitgehend über bestehende Kundenbeziehungen und nicht über das Internet erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den unter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht erfolgten Vertrieb von Kosmetikartikeln in Einzelhandelsgeschäften im Wettbewerb behindert wird. Dies gilt zumindest in dem vorliegenden Fall, da die Verfügungsklägerin ihre Produkte in S nicht, jedenfalls in keinem nennenswerten Umfang auf dem Markt anbietet und daher aus unternehmerischer Sicht kein vernünftiger Grund für die Durchführung von Testkäufen zur Feststellung einzelner, nicht planmäßiger Verstöße gegen die KosmetikVO besteht. Als Motiv für die Verfolgung von Verstößen gegen die Kosmetikverordnung durch Einzelhandelsgeschäfte im gesamten Bundesgebiet kommt lediglich die Erzielung von Gebühreneinkünften aus der Abmahntätigkeit in Betracht. Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagtenvertreters die Klägerin bereit ist, gegen Entgelt auf die Vollstreckung aus den erlangten Titeln und auf die Verfolgung von Verstößen aus Vertragsstrafeversprechen zu verzichten.

Unter Berücksichtigung der weiteren Besonderheit, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin als Rechtsanwalt tätig ist und ursprünglich mit der Liquidation des Unternehmens der Verfügungsklägerin beauftragt war, bestehen keine Zweifel daran, dass die Abmahntätigkeit nicht durch ein Interesse des eigenen Geschäfts begründet ist, sondern der Erzielung von Einkünften und damit sachwidrigen Zwecken i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG dient.

Damit erweist sich vorliegend die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich, weshalb der Antrag als unzulässig abzuweisen ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Berufung der Verfügungsklägerin unbegründet ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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