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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 2 U 119/03
Rechtsgebiete: UWG, KosmetikVO, LMBG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
KosmetikVO § 3 a
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart 2. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 119/03

Verkündet am 11. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen unlauterem Wettbewerb

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht ... Richter am Oberlandesgericht Prof. ... Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 27.05.2003 geändert.

2. a) Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Kosmetika

"A B System absolute Tag"

und

"A B Natural Beauty Nacht"

mit den Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie mit der auf Seite 5 des Urteils abgebildeten Werbeunterlage geschehen:

1. "... haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche", es sei denn die Beklagte setzt eigene oder fremdbezogene Bestandteile ein, bzgl. deren Entwicklung oder Herstellung in den letzten 10 Jahren seit Herstellung des kosmetischen Fertigproduktes durch die Beklagte nicht auf Tierversuche zurückgegriffen worden ist,

und/oder

2. "... Naturkosmetik".

b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 139,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 20.139,20 €

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, der Sache nach zum Teil von Erfolg.

A

Zum einen wird auf die Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend:

Die Beklagte hat in der Zeitschrift "B" Nr. 21 vom 02.10.2002 (vgl. Bl. 48) die nachfolgend schwarz/weiß wiedergegebene farbige, ganzseitige Anzeige geschaltet, welche der Kläger in den Aussagen

"... haben bei uns nichts verloren, ebenso wenig wie Tierversuche."

und

"Naturkosmetik"

nicht in ihrem isolierten, sondern im konkreten Einsatz der vorliegenden Werbung angreift.

Das Landgericht entsprach dem Klagebegehren durch den Ausspruch:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Kosmetika

"A B System absolute Tag"

und

"A E Natural Beauty Nacht"

mit den Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie mit der in diesem Antrag verbundenen Werbeunterlage gemäß Anlage K 4 geschehen:

1. "... haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche",

und/oder

2. "... Naturkosmetik".

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 139,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

und folgte in seiner Begründung im Wesentlichen der Klägerbewertung, wonach die erste Aussage auch im Hinblick auf ihre Hervorhebung suggeriere, dass sämtliche Inhaltsstoffe niemals mittels Tierversuchen entwickelt oder getestet worden seien, worin die Lesererwartung aber getäuscht werde, da kosmetische Produkte jeglicher Art zwangsläufig auf den Erkenntnissen aus Tierversuchen beruhten. Ob die Beklagte bewährte Zutaten zum Einsatz bringe, deren Test in Tierversuchen schon über zehn Jahren zurückliege, könne offen bleiben, da sich die unter die in der Werbung angesprochenen sechs Gebote, welche seit fünf Jahrzehnten bestünden, zu fassende Aussage, für die beworbenen Produkte spielten Tierversuche in keinerlei Weise eine Rolle, auch auf diesen Zeitraum erstrecke. Die Werbeaussage "Naturkosmetik" gebe vor, die angezeigten Produkte bestünden ausschließlich aus natürlichen Stoffen. Tatsächlich enthielten sie schon nach der Umverpackung Substanzen chemischindustriellen Ursprungs, was der geweckten Erwartung nahezu völliger Chemiefreiheit zuwiderlaufe. Danach stelle die beanstandete Werbung einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, der geeignet sei, die Interessen der betroffenen Mitbewerber ernstlich zu beeinträchtigen. Dass der Kläger gleichermaßen werbende Konkurrenten der Beklagten nicht oder nicht nennenswert angreife, mache die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die unter wiederholender Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Tierversuch-Aussage hauptsächlich darauf abstellt, dass die vom Landgericht behauptete textliche Hervorhebung nicht bestehe; auch im werblichen Kontext werde die Aussage unter Zugrundelegung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes dahin verstanden, dass die Beklagte selbst keine Tierversuche durchführe noch solche in Auftrag gebe. Sie greife nur auf bewährte Bestandteile zurück, die möglicherweise, jedenfalls aber weit zurückliegend aus Tierversuchen hervorgegangen seien. So lasse sie sich von ihren Lieferanten auch zusagen, dass diese ihrerseits keine Bestandteile verwendeten, bzgl. deren in den letzten zehn Jahren Tierversuche durchgeführt worden seien. Ihr Verständnis entspreche auch der europarechtlichen Entwicklung und der neueren Rechtsprechung. Gleiches gelte auch für den Streitpunkt "Naturkosmetik". Da das Publikum die Unverzichtbarkeit von Konservierungsstoffen kenne, erwarte es eine Zusammensetzung nur im Wesentlichen aus natürlichen Stoffen, zumal es auch sonst eine vollkommene Naturbelassenheit nicht gebe. Der Anteil der Konservierungsstoffe mit 0,8, allenfalls 1 (vgl. Bl. 322) Volumenprozent sei zudem so verschwindend gering, dass die Aussage nicht beanstandungswürdig sei, zumal im weit sensibleren Bereich des Lebensmittelrechtes Volumenanteile bei Fett oder Zucker bis zu 0,5 % der Angabe fett- bzw. zuckerfrei nicht entgegenstünden.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 27. Mai 2003 (21 O 22/03) geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

B

1.

Die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat das Landgericht bejaht. Diese Feststellung ist zu Recht unbeanstandet geblieben.

2.

Zwar hat die Beklagte nachgewiesen, dass etliche Konkurrenten mit ähnlichen, insbesondere naturbezogenen Aussagen werbend hervortreten (B 4 = Bl. 98 bis 111 ); auch ist unstreitig geblieben, dass der Kläger nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang (vgl. aber K 11 = Bl. 121 bis 124), dagegen vorgeht. Grundsätzlich ist es aber nicht rechtmissbräuchlich (§ 13 Abs. 5 UWG), wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem in Anspruch Genommenen frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen (BGH GRUR 01, 178 [l] - Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 67, 430, 431 - Grabsteinaufträge l; WRP 1997, 721 [II 1 b] - Lifting-Creme; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13, 64). Für einen Ausnahmetatbestand der gezielten Diskriminierung (vgl. BGH GRUR 97, 681, 683 [II 1 b] - Produktwerbung; vgl. auch Köhler a.a.O. 64) ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH GRUR 03, 361 [II 1] - Sparvorwahl; vgl. auch BGH EBE/BGH 2003, 443 [Mb]- L-Glutamin). Der Senat, obwohl ihm keine Frau angehört - im Übrigen auch auf Seiten der Anwälte keine in Erscheinung getreten ist -, gehört zu den angesprochenen Verkehrskreisen, zumal es vorliegend nicht um geschlechtsspezifisch ausgerichtete Werbeaussagen geht, sondern um Eigenschaften und Herstellungsvorgänge, die jeden Hautpflege- oder Toilettenartikel in nämlicher Weise betreffen bzw. betreffen können.

4.

"... Tierversuche."

Dieser beanstandeten Passage entnimmt der Senat, dass der angesprochene Verkehr damit nicht nur die Aussage verbindet, dass die Beklagte selbst keine Tierversuche durchführt oder solche in Auftrag gibt, sondern auch, dass sie auch sonst nicht auf Zulieferprodukte und Zutaten setzt, für deren Marktgängigkeit in den letzten 10 Jahren auf Tierversuche zurückgegriffen worden ist. Dass innerhalb der Wirtschaftsgeschichte eines solchen, fremdbezogenen Zusatzstoffes niemals, und sei es Jahrzehnte, fast das ganze letzte Jahrhundert oder noch weiter zurückreichend, Tierversuche insoweit keine Rolle gespielt hätten, erwartet der aufgeklärte Verbraucher auch bei der beanstandeten Werbung nicht.

a) Für eine strengere Betrachtung könnte allerdings sprechen, dass die Richtlinie 2003/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/778/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mittel (K 15 = Bl. 142 bis 151) in ihrem Art. 6 Abs. 3 den Hersteller- oder Betriebshinweis erlaubt, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern u.a. keine Tierversuche für Bestandteile des Fertigerzeugnisses verwendet werden, "die in Tierversuchen zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden". Allerdings sieht dieser Artikel selbst Leitlinien zur weiteren Begriffsbestimmung vor, welche dieses strenge Begriffsverständnis aufzulockern im Stande sein können. Zum anderen verweist die Vergangenheitsform ("... durch Dritte geprüft wurden...") nicht zwingend darauf, dass sich in der Entwicklungs- und Herstellungsgeschichte dieser Bestandteile kein Bezug zu Tierversuchen finden lassen dürfe. Denn diese Vorschrift meint einen Tierversuchseinsatz für die Entwicklung neuer kosmetischer Mittel, also erfasst seinem Wortlaut nach schon nicht den Tierversucheinsatz bei seit Jahren unveränderten kosmetischen Mitteln.

b) Allerdings beschränkt sich die vom angesprochenen Verkehr aufgenommene Werbebotschaft der beanstandeten Anzeige andererseits nicht nur darauf, dass die Beklagte selbst keine Tierversuche vornimmt oder in Auftrag gibt. Sie transportiert vielmehr nach ihrem Gesamtgehalt das Werbeversprechen, dass die Beklagte auch über Zulieferer sich nicht solche Maßnahmen zunutze mache.

aa) Schon die blickfangmäßig herausgestellte Überschrift setzt den Begriff des "Versuchskaninchens" ein und spielt damit an auf Schreckbilder von Versuchskaninchen in Testreihen. Auch die Erwähnung der Naturhaftigkeit der Produktlinie und die Gesamtbotschaft einer Firmenphilosophie des sanften und schonenden Einsatzes der Mittel zielen ab auf eine bewusste Abgrenzung von schonungsloseren Produktionsformen. Mit dem so geoffenbarten Selbstverständnis wäre es vollkommen unverträglich, wenn die Beklagte zwar selbst keine eigene Tierversuchsabteilung unterhielte, aber gleichwohl bedenkenlos im Rahmen einer Arbeitsteilung auf Zulieferer zurückgriffe, welche auf diese gleichsam geächtete Schmutzarbeit nicht verzichteten. Wer sich etwa bei Sportartikeln von Kinderarbeit distanziert, verletzte das eigen gesetzte Image, wenn innerhalb der Herstellungskette gleichwohl auf diese Art der Ausbeutung zurückgegriffen würde. Ähnliches gilt auch hier.

bb) Kein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs mit dem maßgeblichen Verbraucherverständnis erwartet jedoch, dass in den Werbeaussagen auch die Zusage liegt, kein einziger Bestandteil, auch wenn er seit geraumer Zeit standardisiert und validisiert wäre und seine Verkehrsfähigkeit ohne Tierversuche auskäme, sei in der - und sei es auch weit zurückreichenden - Entwicklungs- und Herstellungsgeschichte des Produktes ohne jeglichen Bezug zu solchen Begleitmaßnahmen. Denn der maßgebliche Verbraucher weiß um das gewandelte Bewusstsein, auch die gesteigerte Sensibilität in der Industrie, aber auch von dunklen Epochen industrieller Entwicklungsgeschichte, die unter anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und zum Teil u.a. heute abgelegten Produktionsweisen standen. Gelang der Industrie die Fortführung der Produktionslinie für solche mit Tierversuchen behaftete Bestandteile nun frei von solchen unmittelbaren Bezügen, verblasst der Makel aus der Urgeschichte dieser Stoffe und erlangt in den Augen der Verbraucher irgendwann Läuterung. Eine nicht auflösbare Erblast wäre der Sicht des Verkehrs fremd. Danach beinhaltet der transportierte moralische Selbstanspruch vielmehr, dass die Beklagte nur auf Produktzutaten zurückzugreifen verspricht, die in keinem konkreten und aktuellen Zusammenhang mit Tierversuchen stehen. Eine Zeitspanne von 10 Jahren für eine solchermaßen verstandene Tierversuchsfreiheit ist nach Ansicht des Senates eine gebotene, für heutige Produkte ausreichende Schonzeit.

cc) Aus der Anführung von sechs Geboten und fünf Jahrzehnten in der Anzeige kann auch kein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den Schluss ziehen, dass die Beklagte in absolutem und rigorosem Purismus Kontakte zu jeglichen stofflichen Bestandteilen meide, in deren weit zurückliegender, in einem anderen gesellschaftlichen Kontext stehender Herstellungsgeschichte irgendein Bezug zu Tierversuchen bestand, die aber längst ihre Schuldigkeit getan haben, nachdem der Stoff - allerdings mit ihrer Hilfe - standardisiert und validisiert ist und dieser Nachweisverfahren nicht mehr bedarf. Die in der Anzeige angeführten fünf Jahrzehnte geben nicht den zeitlichen Rahmen ab, für den die Beklagte sich von jeglichem Bezug zu Tierversuchen freispricht. Vielmehr wird am Ende dieser so langen Firmengeschichte nur die Bilanz des Leistungsergebnisses gezogen, nämlich die der fabelhaften Wirkung und der hervorragenden Verträglichkeit.

dd) Da der Klageantrag ohne Beschränkung auf der Zeitachse nach hinten jeglichen Bezug zu Tierversuchen unter das Unterlassungsgebot stellen wollte und auch in der Begründung eine Zeitschranke nicht gelten ließ, liegt in der auszusprechenden Verkürzung dieser Rückbezüglichkeit, durch welche erst der Verbotskern bestimmt und umschrieben und der als Minus im Klageantrag enthalten ist, eine teilweise Abweisung der Klage und damit ein Teilerfolg der Berufung der Beklagten.

c) Doch auch eine solche im Ansatz beklagtengünstige Ausweitung des maßgeblichen Begriffsverständnisses, nämlich, nur kein Bezug zu Tierversuchen in der Herstellungsgeschichte der Zutaten innerhalb der letzten zehn Jahre, ist der Beklagten vorliegend nicht behilflich.

aa) Der Kläger hat zwar im Wesentlichen darauf abgestellt, dass jeder der in beiden beworbenen Produkten enthaltenen Zusatzstoffe nach Anl. 1 bis 3 und 6 bis 7 der KosmetikVO in seiner Entwicklungsgeschichte den Einsatz von Tierversuchen aufzuweisen habe. Auch in der Berufungserwiderung liest sich denn auch die Imperfekt-Wendung: "... Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zwecke der Entwicklung neuer kosmetischer Artikel durch Dritte geprüft wurden" (Bl. 286, nicht: "werden"). An anderer Stelle findet sich aber die Behauptung, die Beklagte setze zwangsläufig Mittel ein, bezüglich deren aktuell, mithin innerhalb auch dieses 10-Jahres-Rahmens Tierversuche stattfänden.

bb)

(1) Dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. L, Pharmakologe und Toxikologe an der Universität Oldenburg (K 5 = Bl. 49 bis 51) und damit ausgewiesener Fachmann für solche Fragen, ist jedoch zu entnehmen, dass die nach der Anl. 6 zu § 3 a der KosmetikVO "einzig zulässigen Konservierungsmittel" nicht nur "ohne jede Ausnahme alle in entsprechenden tierexperimentellen toxikologischen Prüfungen in Kurzzeit- und Langzeitversuchen geprüft worden [sind]", was allerdings nicht in der Vergangenheitsform blieb, sondern mit der Aussage abschloss: "Diese zugelassenen Konservierungsstoffe sind ausnahmslos im Tierversuch geprüft und werden auch heute noch in weiteren Tierversuchen aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geprüft".

(2) Dieses Gutachten ist, da es in einem anderen gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, vorliegend urkundenbeweislich verwertbar (BGH NJW 98, 311, 312; NZV 97, 435 [II 1 a, aa]; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286,11), worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat.

(3) Diese wissenschaftliche Aussage wird auch nicht widerlegt durch Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie. Sie legt allerdings augenscheinlich zugrunde, dass es kosmetische Mittel gibt, die ohne Bezug zu Tierversuchen hergestellt worden sind. Ein Widerspruch zum Gutachten Prof. L täte sich nur auf, wenn zugleich die These richtig wäre, dass kein Kosmetikprodukt ohne Konservierungsmittel auskommen könne. Dies ist aber - wie unstreitig ist und im Übrigen durch Konkurrenzprodukte belegt (Bl. 154) - nicht der Fall. Bei - möglicher - Meidung von Konservierungsstoffen mag die Schlussfolgerung aufgehen, dass aus der Richtlinie etwa entnommen werden könne, es gäbe kosmetische Mittel ohne Tierversuchsbezug. Die Beklagte verwendet aber eingestandenermaßen Konservierungsstoffe. Und für eben diese ist die Aussage von Professor Dr. Dr. L getätigt.

(4) Zwar hat die Beklagte mit ihrem Chefchemiker mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie nur Stoffe beziehe, bezüglich deren in den letzten zehn Jahren keine Tierversuche mehr durchgeführt worden seien, sie lasse sich dies von ihren jeweiligen Zulieferern auch zusagen. Da das Beweisangebot der Beklagten sich nicht eines eigenen Erkenntnisstandes berühmt, sondern im Ergebnis nur Beteuerungen von Lieferanten unter Beweis stellt, verhält es sich nicht zum streitentscheidenden Beweisthema und ist danach unerheblich.

(5) Da die Beklagte Konservierungsstoffe einsetzt und diese auch aktuell tierexperimentellen Tests unterzogen werden, ist die der Anzeige zu entnehmende Aussage der Beklagten, sie setze bei den beworbenen Produkten keinerlei Bestandteile ein, die aktuell aus Tierversuchen hervorgehen oder zeitnah aus ihnen hervorgegangen sind, unzutreffend.

d)

aa) Die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung ist nicht nur zu vermuten (BGH NJW 00, 588, 589 - Last-Minute-Reise). Sie ist vorliegend auch greifbar, da die irreführende Angabe bei ungezwungener Sichtweise geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums wesentlich zu beeinflussen (vgl. BGH a.a.O. 589 - Last-Minute-Reise; NJW 00, 2821 - Tageszulassung II). Denn die Werbung richtet sich gezielt an einen Personenkreis, der Tierversuche ablehnt; die moralische Absage an solche Experimente und das entsprechende Eigenzertifikat ist für diese angesprochene Kundschaft ganz maßgeblich für die Kaufentscheidung und begründet danach die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser irreführenden Angabe.

bb) Dass die Konservierungsstoffe nur 0,8, allenfalls 1 % (Bl. 322) Volumenprozent ausmachen, hebt die Relevanz nicht auf oder macht die Irreführung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BGH BGH-Report 03, 682 [II 4 b, aa und bb] - Klosterbrauerei) unbeachtlich. Denn zum einen sind Konservierungsstoffe für die Verkehrstauglichkeit ihres Produktes - wie die Beklagte selbst anführt - unverzichtbar (vgl. Bl. 77, 160), was den Stoff hinsichtlich seiner Wirkung und praktischen Bedeutung über das reine Mengenverhältnis hinaus aufwertet. Zudem darf nach der durch die Anzeige selbst hervorgerufenen hoch gesteckten Erwartung der Konsument eine Freiheit von Tierversuchsbezüglichkeit hinsichtlich aller Produktbestandteile erwarten. Gerade dieses maßgebliche Versprechen wird aber nicht eingelöst.

5.

"Naturkosmetik".

a) Nach der Verkehrsauffassung, wie sie sich anhand der Gesamtaussage der Werbung bildet, richtet sich, welche Vorstellungen etwa der Zusatz "naturrein" im Einzelfall auslöst. Mitunter bestehen Sondervorschriften, die eine Verwendung dieses Begriffes in der Werbung regeln oder gar verbieten, so z.B. § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG, 152, c; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 UWG, 274, 272, 238; vgl. auch Lindacher in GK/UWG [1992], § 3, 481). Da große Teile des Verkehrs durch ein gesteigertes Umweltbewusstsein und das Bewusstsein, für sich selbst nur hochwertige Produkte und Stoffe gelten zu lassen, großen Wert auf natürliche oder naturreine Beschaffenheit legen, ist ein Wandel der Verkehrsauffassung zu immer strengeren Anforderungen festzustellen (so Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 49, 149; OLG Hamburg MD 1994, 462, 463/64), weshalb ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 91, 550 [II 1] - Zaunlasur; Lindacher a.a.O. 486 [gerade bei Kosmetik und Körperpflege]). Bei einer "Natur"-Werbung erwartet der Verkehr außer Fremdstoffreinheit grundsätzlich auch Naturbelassenheit (Lindacher a.a.O. 482; OLG Hamburg a.a.O. 463). Beim Einsatz des Begriffes "Natur-Hautpflege" geht der Verkehr (zumindest) davon aus, dass das Produkt keine unverzichtbaren Konservierungsstoffe enthält (OLG Koblenz ZLR 1988, 152, 155 m.Anm. Sachse a.a.O. 155 f; OLG Koblenz ZLR 1989, 176, 180/81; m.krit.Anm. Stroemer a.a.O. 181 f, insbes. 182 bis 188; ebenso Helm a.a.O. 149).

b) Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahre 1992/93 (B 1 = Bl. 83 bis 84) ergibt sich jedenfalls, dass Naturkosmetika Erzeugnisse aus Naturstoffen sind, die zur Konservierung aber bestimmte Konservierungsmittel enthalten dürfen, falls der Hinweis auf diese Zusätze in unmittelbarer Nähe der Angabe "Naturkosmetik" und deutlich geschieht. Nichts anderes ist dem CONSEIL DE L'EUROPE COMITE DE SANTE PUBLIQUE COMITE D'EXPERTS SUR LES PRODUITS COSMETIQUES (B 2 = Bl. 85 bis 93; dort II Ziff. 1 und 6) zu entnehmen, auf den sich die Beklagte ebenso beruft.

c) Die Beklagte stellt schon durch ihre Überschrift "Diese Naturkosmetik-Anzeige" die gesamte nachfolgende werbliche Information unter einen hohen, selbst gesteckten Standard, was weiter unterstrichen wird durch die vorangestellte Selbstbezeichnung: "Pionierin der Naturkosmetik". Dieser mit dem blickfangmäßigen Auftakt werbende Anspruch wird bestätigt und bekräftigt durch Wendungen im Text wie: "Jedes Produkt besteht aus erlesenen Naturstoffen ..." oder "... sechs Gebote für die Herstellung unserer Produkte, bei denen ich nicht mit mir spaßen lasse. So kann ich nach fünf Jahrzehnten nicht nur für die fabelhafte Wirkung unserer Naturkosmetik gerade stehen, sondern auch für ihre hervorragende Verträglichkeit". Bei den abgebildeten Produkten findet sich weiter der Zusatz: "Bei besonders anspruchsvoller Haut". Unstreitig ist zudem, dass es Kosmetika gibt, bei denen keine Konservierungsstoffe eingesetzt werden.

d) Nach dem zum Streitgegenstand erhobenen werblichen Kontext entnehmen danach nicht nur unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs dieser einen hohen eigenen Maßstab setzenden Werbung einer gleichsam bahnbrechend und richtungsweisend wirkenden Beklagten, dass die beworbenen Naturkosmetika alle möglichen Standards an Naturbelassenheit und Reinheit ausschöpfen und jedenfalls auf vermeidbare chemische Zusätze verzichten, so auch auf Konservierungsstoffe.

e) Hinter diesem eigen gesetzten Anspruch bleibt die Beklagte jedenfalls zum Teil zurück:

aa) Unstreitig setzt sie Konservierungsstoffe ein. Deren Einsatz kennzeichnet sie entgegen den von ihr selbst angeführten Empfehlungen und Vorgaben nicht einmal.

bb) Darüber hinaus ist unwidersprochen geblieben, dass nicht natürlichen, sondern ausschließlich chemischen Ursprungs die Bestandteile sind (vgl. Bl. 118 und 161 bis 163):

Propylparaben.

cc) Ohne weitere Entgegnung des Klägers blieb allerdings, dass (vgl. einerseits Bl. 118 und andererseits Bl. 162 und 163)

Phenoxyethanol

Methylparaben

ebenso natürlichen Ursprungs sind wie die weiteren von dem Kläger ins Feld geführten (Bl. 118, unerwiderte Beklagtenentgegnung Bl. 161)

Glycerin

Magnesium

Aluminium

Alkohol

Tocopherol

Hydroxid Stearate.

dd) Zwar setzt die Beklagte zu (vgl. Bl. 163)

Aromastoffe.

Tatsächlich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise dargetan, ob es sich dabei notwendigerweise um chemisch verfertigte oder naturbelassene Aromastoffe handelt.

ee) Allerdings räumt die Beklagte ein, dass

Retinyl Palmitate

Potassium Sorbate

Ethylparabene,

teilweise weil sie die Natur nicht in ausreichender Menge vorhalte, naturidentische Stoffe bezüglich Konservierungsmitteln darstellten, mithin der chemischen Formel nach gleich, aber industriell hergestellt seien.

Dies widerspricht der konkreten Ankündigung erlesener Naturstoffe.

f) Im Umfang der Abweichung

- (nicht angezeigte) Konservierungsstoffe

- Propylparabene

- Retinyl Palmitate

- Potassium Sorbate

- Ethylparabene

liegt eine Irreführung vor, welche auch relevant ist. Denn die Natur-Werbung im Bereich der Kosmetik und Körperpflege hat eine hohe Verhaltensrelevanz (Lindacher in GK/UWG [1992], § 3, 486; Helm in Gloy a.a.O. § 49, 149).

6.

Die bezeichneten Handlungen sind auch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Im Bereich der Kosmetik ist die Naturbezogenheit, wie Lindacher schon 1992 festgestellt hat und was heute in noch weit größerem Maße gilt, ein ganz ausschlaggebendes Verkaufsargument. Wird es zu Unrecht eingesetzt, wird nachdrücklich auf das Marktgeschehen eingewirkt und können Verkaufsströme zu Unrecht umgelenkt werden. Im Übrigen besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr, der zu wehren ist (vgl. BGH WRP 01, 1301 [II 1 c] - Fernflugreise; WRP 99, 1475 [II 2] - Herabgesetzte Schlussverkaufspreise; Köhler a.a.O. § 13, 15). Denn die Naturstoffe sind teuer, ihre (nicht angezeigte) Substitution billiger und damit wirtschaftlich verlockend.

7.

Die Einforderbarkeit der Abmahnkosten ist auf der Grundlage des hier gewonnenen Ergebnisses gegeben. Insoweit verhält sich die Berufung auch nicht.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.

Die Klagabweisung macht einen erheblichen Teil des Antrags: "Tierversuche" aus; der Senat bemisst den Unterliegensanteil insoweit mit 4/5 und bezogen auf den Gesamtstreitwert mit 4/10, was 2/5 bedeutet.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat wendet anerkannte Rechtsgrundsätze an; die Fallbehandlung erschöpft sich ausschließlich in ihrer Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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