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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: 2 U 257/99
Rechtsgebiete: UWG, LBO BW


Vorschriften:

UWG § 1
LBO BW § 17 III
LBO BW § 19
Wettbewerbsverstoß durch den Verkauf nicht geregelter Bauprodukte ohne baurechtliche Zulassung

UWG § 1, LBO BW §§ 17 III, 19.

Urinale, die wesentlich von der DIN 19599 abweichen, dürfen als nicht geregelte Bauprodukte im Sinne von § 17 III LBO BW nur vertrieben oder eingebaut werden, wenn sie eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach § 18 LBO BW oder ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis nach §§ 17 111 Nr. 2, 19 1 1 LBO BW oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 17 III LBO BW haben.

Das Prüfzeugnis dient der präventiven Gefahrahwehr und hat deshalb konstitutive Wirkung. Es wirkt mangels Rückwirkungsanordnung nur ex nunc.

Ein Prüfzeugnis für ein Urinal mit bestimmten Maßen gilt grundsätzlich nicht für ein Urinal mit anderen Maßen.

Wer Urinale planmäßig unter Verstoß gegen die wertneutralen Vorschriften der §§ 17 III, 19 LBO BW verkauft und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, verstößt gegen § 1 UWG.


Geschäftsnummer: 2 U 257/99 1 KfH O 18/98 LG Tübingen

Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat -

Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

Verkündet am: 16. Juni 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lovric Just. Ang.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje,

des Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller und

des Richters am Oberlandesgericht Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Teilurteil des Vorsitzenden der KfH des Landgerichts Tübingen vom 23.11.1999

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Urinale ohne das allgemeine Prüfzeugnis der Gewerbeanstalt Bayern ab 8.9.1997 verkauft wurden, und zwar hinsichtlich der Typen bis zur Erteilung des allgemeinen Prüfzeugnisses vom 20.2.1998 und für bis zur Erteilung des allgemeinen Prüfzeugnisses vom 6.10.1998.

Soweit die Klägerin darüber hinaus von der Beklagten Auskunft verlangt hatte, wieviele der Urinale sie in der genannten Zeit eingebaut hatte/hatte einbauen lassen, wird die Klage

abgewiesen.

2. Im Übrigen werden das angefochtene Urteil und das zugrundeliegende Verfahren insoweit aufgehoben als dort die weitergehende Klage (gerichtet auf eidesstattliche Versicherung von Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Beklagten gern. Ziff. 1 zu erteilenden Auskünfte/Feststellung einer evtl. Schadensersatzpflicht der Beklagten) abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM

Tatbestand:

Beide Parteien sind dem Senat schon aus dem Verfügungsverfahren 2 U 14/98 bekannt (die Akten sind beigezogen). Sie vertreiben beide wasserlose Urinalanlagen; und zwar u.a. auch in der Bundesrepublik Deutschland.

Beide Parteien bieten ihre Urinale in verschiedenen Modellvariationen an. Für ihre Modelle verfügt die Klägerin seit 23.09.1996 über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis der Landesgewerbeanstalt Bayern, Zweigstelle (Kopie in Anl. K 1 = Bl. 14). Die Beklagte bot/bietet ihre wasserlosen Urinanlagen unter den Produktbezeichnungen (im Folgenden nur: D1-D4).

Am 8.09.1997 wurde ihr zunächst ein "Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis" für das Urinalbecken D1 erteilt (Kopie Anl. K 2 = Bl. 15 f.). Die von ihr darüber hinaus vertriebenen Urinalbecken (D2-D4) sind im Prüfzeugnis vom 8.09.1997 nicht genannt. Erst das Prüfzeugnis des zuständigen Landesgewerbeamts Bayern vom 20.02.1998 hat zum, so ausdrücklich "Gegenstand" neben D1 auch das Becken D2 (Kopie Anl. B2 - Bl. 70 f.); für das Becken D3 ergibt sich dies sogar erst aus dem Prüfzeugnis vom 6.10.1998 (Bl. 204 f.). Für das Modell D4 hat die Beklagte bisher kein Prüfzeugnis vorgelegt.

Im letztgenannten Prüfzeugnis (vom 6.10.1998) heißt es wörtlich:

"Der Beurteilung der Urinalbecken liegen die Prüfberichte Nr. (D D1), Nr. (D D3) und Nr. (D D2) der LGA W zugrunde. Entsprechende Verweise auf jeweils einem bestimmten Produkt (D1/D1 und D3) zugeordnete Prüfberichte enthalten die vorangegangenen Prüfzeugnisse."

Unstreitig hat die Beklagte Urinalbecken der Typen D2, D3 und D4 vertrieben, ohne dass ihr für diese Typen schon Prüfzeugnisse erteilt worden waren (Klageschrift S. 5 und Klagerwiderung vom 10.03.1998, S. 2 unter 4. = Bl. 51 dort wird der Vertrieb von Becken D2 und D4 ausdrücklich eingeräumt; der detaillierte Vortrag der Klageschrift zu Vertrieb und Einbau der Becken D3 im Übrigen nicht bestritten).

Unterschiedliche Auffassungen bestehen zwischen den Parteien über die Bedeutung des Prüfzeugnisses.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Einbau der Urinale ohne entsprechendes Prüfzeugnis verstoße gegen Vorschriften der LBO Baden-Württemberg; ihr Vertrieb/Einbau durch die Beklagte ohne Prüfzeugnis beinhalte damit gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG - Vorsprung durch Rechtsbruch). Für jedes einzelne Modell ihrer Produktreihe habe die Beklagte eines gesonderten bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedurft.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, Einbau und Vertrieb der Urinale ohne Prüfzeugnis verstießen nicht gegen Bestimmungen der LBO; die Ausstellung eines Prüfzeugnisses habe nur deklaratorische Bedeutung.

Zumindest ab Erteilung des ersten Prüfzeugnisses am 8.09.1997 für D1 sei sie berechtigt gewesen, ihre weiteren Modelle (D2-D4) in den Verkehr zu bringen.

Denn das eigentliche Kernstück aller von ihr vertriebenen Urinale sei jeweils identisch.

Das Landgericht hat sich im angefochtenen Teilurteil dem Standpunkt der Beklagten im Wesentlichen angeschlossen. Denn mit Erteilung des Prüfzeugnisses vom 8.09.1997 sei sie berechtigt gewesen, auch die Urinale der Varianten D2D4 zu vertreiben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils verwiesen.

Diese Klagabweisung im Teilurteil greift die Klägerin mit ihrer Berufung an. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Modelle D1-D4 stellten jeweils verschiedene Produkttypen dar. Deshalb habe die Beklagte hierfür jeweils ein gesondertes Prüfzeugnis bedurft, um diese vertreiben zu können. Sie hat in der Sache zuletzt beantragt wie erkannt. Soweit sie darüber hinaus von der Beklagten die Erteilung von Auskünften über den Einbau der Urinale verlangt hatte, hat sie auf die in der Berufungsverhandlung vor dem Senat vom Beklagtenvertreter dazu abgegebene Erklärung hin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.

Entscheidungsgründe:

1.

Erfolg hat die Berufung auf der ersten Stufe der von der Klägerin erhobenen Stufenklage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin von der Beklagten die beantragte Auskunft für die Zeit vom 8. September 1997 bis zu den im Berufungsantrag genannten Daten (20.02.1998 für D3 und D4/6.10.1998 für D2) verlangen. Denn der Vertrieb der unter diese Typen fallenden Urinale erfolgte ohne allgemeines Prüfzeugnis. Damit verstieß die Beklagte nicht nur gegen die Vorschriften der LBO (s. nachstehend a), sondern auch gegen § 1 UWG (s. nachstehend b). Die Beklagte ist deshalb der Klägerin als Verletzter zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet.

a) Zum Verstoß gegen die Vorschriften der LBO:

(1) Bei den Urinalen D2 bis D4 der Beklagten handelt es sich um sog. nicht geregelte Bauprodukte. Das sind nach der Definition des § 17 Abs. 3 LBO B.W. solche Bauprodukte, die von bestimmten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die es überhaupt keine technischen Regeln gibt.

Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung (S. 7-9 - V 2) die Voraussetzungen der ersten Alternative (wesentliche Abweichung von DIN 19599) für die genannten Produkte der Beklagten eingehend dargelegt und diesen Vortrag durch die Kopie eines Schreibens des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 21.03.1997 untermauert (K 5 = Bl. 40). Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

Damit solche nicht geregelte Bauprodukte "verwendet", also vertrieben und eingebaut werden dürfen, müssen sie dafür zugelassen sein. Die Voraussetzungen für die Zulassung lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. auch den Überblick aus Sautter - Herausgeber Komm. LBO B.W., 3.- Aufl. - Loseblattsammlung - Stand 9/99 vor § 17):

Entweder müssen solche nicht gereegelten Bauprodukte eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach § 18 LBO haben oder aber es genügt - unter bestimmten Voraussetzungen - stattdessen ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 LBO). Bei der Erteilung des Prüfzeugnisses handelt es sich um ein vereinfachtes Zulassungsverfahren (Sautter, § 19 Rn. 1).

Statt einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung nach § 18 LBO müssen die darunter fallenden Produkte, also auch diejenigen der Beklagten, um die es hier geht, über ein Prüfzeugnis verfügen. Die dritte Zulassungsalternative - Zustimmung im Einzelfall nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 LBO - ist hier aus tatsächlichen Gründen nicht einschlägig.

Eingebaut werden dürfen nach Erteilung des Prüfzeugnisses nur solche Bauprodukte, die mit dem geprüften/zertifizierten Prototypen übereinstimmen. Übereinstimmung bedeutet, dass keine wesentlichen Abweichungen vorliegen dürfen (§ 22 Abs. 1 LBO). Die Übereinstimmung hat entweder der Hersteller durch eine sog. Übereinstimmungserklärung (nach § 23 LBO) oder aber die dazu zuständige Behörde durch ein sog. Übereinstimmungszertifikat (§ 24 LBO) nachzuweisen.

Die Erteilung des Prüfzeugnisses ist ein produktbezogener und selbständiger Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Sautter, § 19 Rn. 18 und 19). Hinsichtlich seiner Wirkungen gelten die gleichen Grundsätze wie für die allgemeine baurechtliche Zulassung nach § 18. Denn ebenso wie diese Zulassung hat die Erteilung des Prüfzeugnisses insofern Gestaltungswirkung als sie das bis dahin bestehende, präventive Verwendungs- und Anwendungsverbot - unbeschadet des daneben noch notwendigen Ü-Zeichens aufgrund eines Übereinstimmungsnachweises (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 22 LBO) - beseitigt (Sautter, § 19 Rn. 18 i.V.m. § 18 Rn. 15; ebenso zu § 22 LBO - 1983: VGH B.W., Gew.Arch. 1994, 228).

Übertragen auf den vorliegenden Fall heißt das: Ohne Prüfzeugnis durfte die Beklagte ihre Produkte nicht einbauen/einbauen lassen und auch nicht zum Zweck des Einbaus vertreiben. Erst das Prüfzeugnis schuf eine - notwendige - Voraussetzung dafür, dass sie dies durfte.

Unzutreffend ist deshalb der erstinstanzlich (in der Klagerwiderung) von der Beklagten eingenommene Standpunkt, dem Prüfzeugnis komme nur deklaratorische Bedeutung zu, weil dieses immer erteilt werden müßte, wenn die Voraussetzungen des § 3 LBO vorlägen. Diese Interpretation durch die Beklagte verkennt den Zweck des Zulassungsverfahrens: Neue Baustoffe und Bauarten unterliegen deshalb der Zulassungspflicht, weil die Verbraucher und die Öffentlichkeit vor den Gefahren nicht erprobter Bauarten und Bauprodukte geschützt werden sollen. Es geht also um präventive Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Schutzgüter des § 3 LBO (BVerwG, BauR 1998, 107, 108 unter Hinweis auf die Interpretation zu § 22 LBO - 1983 durch das Berufungsgericht - vgl. die schon zitierte VGH-Entscheidung Gewerbearchiv 1994, 228, 229 - li. Sp. unten). Dieser Zweck der präventiven Gefahrenabwehr läßt sich aber nur erreichen, wenn dem Prüfzeugnis die beschriebene Gestaltungs-/konstitutive Wirkung zukommt.

Ebensowenig kann angenommen werden, dass die erfolgte Zulassung auf einen früheren Zeitpunkt als den der Bekanntgabe der Entscheidung zurückwirkt. Dagegen spricht schon der jeweils gleichlautende § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG (Bund und Land Baden-Württemberg). Danach wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Soll der Verwaltungsakt - abweichend von diesem Regelfall - schon von einem früheren Zeitpunkt an gelten, muß dies darin ausdrücklich angeordnet werden (Wolff/Bachof/Stober, VerwR, 10. Aufl., § 48 Rn. 46).

Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung enthält keiner der hier vorliegenden drei Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse, stattdessen aber ein - jeweils unterschiedliches - "Ausgabedatum".

Gegen eine Rückwirkung des Prüfzeugnisses spricht außerdem, dass die Zulassung widerruflich und nur für eine bestimmte Frist - in der Regel 5 Jahre - erteilt wird (§ 19 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 1 LBO).

Im vorliegenden Fall ist das Fristende jeweils angegeben hinter dem in allen drei Prüfzeugnissen enthaltenen Begriff der "Geltungsdauer", und zwar einheitlich für den 31. Juli 20002. Sollte der Fristbeginn bereits vor Bekanntgabe des Prüfzeugnisses/den dort angegebenen "Ausgabedaten" liegen, müßte dies ausdrücklich in den drei Prüfungszeugnissen jeweils angegeben sein (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Bund/Land). Dies ist hier nicht der Fall.

(2) Das Landgericht hat angenommen, da die für die Funktionalität entscheidenden Teile im Wesentlichen übereinstimmten, habe es keiner eigenen Prüfzeugnisse für die Typen D2 und D3 bedurft. Das erste Prüfzeugnis vom 8. September 1997 (ausdrücklich erteilt nur für D1) decke deshalb auch die - nur im Design dazu verschiedenen - Typen D2 und D3 ab.

Dies kann vor dem Hintergrund der geschilderten Bedeutung des Prüfzeugnisses und des Zulassungsverfahrens für nichtgeregelte Bauprodukte nicht richtig sein. Vielmehr beschränkte sich die Tatbestandswirkung des ersten Prüfzeugnisses auf den geprüften Prototypen D1. Dies folgt aus der Auslegung des genannten Prüfzeugnisses vom 8.09.1997 sowie der weiteren, für die Typen D2 und D3 erteilten Prüfzeugnisse, bei denen es sich jeweils um mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte handelt (Seifert, § 19 Rn. 19):

Maßgeblich für diese Auslegung ist einmal, dass die jeweils erteilten drei Prüfzeugnisse sehr wohl und ausdrücklich zwischen den einzelnen Typen unterscheiden (vgl. dort jeweils unter "Gegenstand"). Zudem ordnen sie diesen Typen jeweils einen - mit unterschiedlichen Aktenzeichen - bezeichneten "Prüfbericht" zu. Gegenstand jedes dieser drei einzelnen Prüfungsberichte ist wiederum nur ein ganz bestimmter Prototyp der von der Beklagten angebotenen Urinalbecken, also D1 oder D2 oder D3. Bestandteil dieser einzelnen Prüfungsberichte sind jeweils Schnittzeichnungen des jeweils geprüften Typs mit (ebenfalls unterschiedlichen) Maßangaben. Dies zeigt, dass die unterschiedlichen Maße der drei Beckentypen (D1, D2 und D3) für die Entscheidung über die Erteilung des Prüfzeugnisses von wesentlicher Bedeutung waren und belegt zusätzlich die "begrenzte Reichweite" des ersten Prüfzeugnisses vom 8. September 1997 wie auch des weiteren Prüfzeugnisses vom 20.02.1998 (dort D1 und D3).

Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien im Termin vor dem Senat strittige Frage, ob die nach Vorliegen des Prüfzeugnisses vom 8. September 1997 von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Becken der Typen D2-D4 mit einem sog. Ü-Zeichen gekennzeichnet waren (vgl. dazu § 22 Abs. 4 und Abs. 4 LBO). Denn erst nach Vorliegen eines entsprechenden Prüfzeugnisses für die angesprochenen Typen D2-D4 hätte die Beklagte dieses Ü-Zeichen auf den von ihr vertriebenen/eingebauten Typen D2-D4 anbringen dürfen. Erst dann lag ein Prüfzeugnis und damit die Voraussetzung für die Anbringung dieses Übereinstimmungsnachweises nach den §§ 22 f. LBO vor (vgl. ergänzend die vorgelegten Prüfberichte jeweils unter Ziff. 2.3 ["Übereinstimmungsnachweis"] und insbesondere 2.3.5 ["Übereinstimmungszeichen"]). Gegenstand der Klage ist aber nicht, ob die Beklagte gegen § 22 f. LBO verstoßen hat, indem sie fälschlicherweise die Übereinstimmung mit einem Allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis bestätigt hat.

Vielmehr wirft ihr die Klägerin - zu Recht - vor, dass sie ohne Prüfzeugnis Becken der Typen D2-D4 in den Verkehr gebracht hat.

b) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung:

(1) Unstreitig hat die Beklagte vor dem Vorliegen entsprechender Prüfzeugnisse ihre Produkte D2-D4 "zum Einbau gebracht" (vgl. die auf S. 5 der Klageschrift aufgeführten und nicht bestrittenen Beispielsfälle). Damit hat sie nicht nur gegen die zitierten Bestimmungen der LBO verstoßen, sondern auch gegen § 1 UWG. Denn ein Verstoß gegen gesetzliche Bindungen ist nicht nur dann rechtlich relevant, wenn sog. wertbezogene Normen verletzt werden. Als solche wertbezogene Normen lassen sich die hier von der Beklagten verletzten Vorschriften der §§ 17 Abs. 3, 19 LBO nämlich nicht begreifen. Vielmehr handelt es sich ihrem Gehalt nach nur um wertneutrale Ordnungsvorschriften (vgl. das im Verfügungsverfahren zwischen den Parteien ergangene Senatsurteil vom 27.04.1998 - 2 U 14/98 - dort unter 2 d, aa der Entscheidungsgründe). Im Einklang mit der zitierten Senatsentscheidung bleibt auch der Vorwurf bestehen, dass sich die Beklagte durch Verletzung dieser wertneutralen Rechtsvorschriften einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung vor der gesetzestreuen Klägerin verschafft hat. Die Voraussetzungen hierfür (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rn. 654 bis 661) liegen vor. Dies gilt insbesondere auch für das Merkmal der Planmäßigkeit. Nicht erforderlich hierfür war, dass sie sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst war; vielmehr genügt die Kenntnis der diese Wertung tragenden Umstände (BGH GRUR 1992, 123, 125 - Kachelofenbauer II).

Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches für die Klägerin als unmittelbarer Wettbewerberin der Beklagten. Angesichts der Marktkonstellation ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts offensichtlich (vgl. ergänzend den Sachvortrag der Klägerin auf S. 13 der Klageschrift - 3. Abschn. und allgemein zu den Voraussetzungen des Auskunftstatbestandes: Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 400 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten unterlag diese auch nicht einem entschuldbaren Verbotsirrtum, der daraus resultieren soll, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter den Vertrieb der Becken D2-D4 gestützt auf das erste Prüfzeugnis vom 8. September 1997 für zulässig gehalten hat. Denn ob dies richtig war, war im Hinblick auf die begrenzte Tatbestandswirkung dieses ersten Prüfzeugnisses zumindest zweifelhaft. Wer aber, wie hier die Beklagte, seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte verfolgt, trägt grundsätzlich das Risiko einer unrichtigen Beurteilung und handelt, wenn seine Beurteilung nicht zutrifft, im Zweifel schuldhaft (BGH GRUR 1990, 474, 476 - Neugeborenentransporte m.w.N. zur ständigen Rspr. des BGH; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 371).

c) Soweit die Klägerin die Beklagte auf Auskunft über den Einbau in Anspruch genommen hatte, war dieser Anspruch von vornherein unbegründet. Denn selbst eingebaut hat die Beklagte die von ihr vertriebenen Urinale unstreitig zu keiner Zeit. Insoweit konnte sich deshalb der Rechtsstreit durch Erteilung der Auskunft in der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2000 nicht erledigen. Der in diesem Punkt gestellte Erledigungsantrag der Klägerin war daher abzuweisen.

Soweit die Klägerin nunmehr von der Beklagten Auskunft über die Zahl der verkauften Becken verlangt, handelte es sich um eine ohne weiteres zulässige Klagänderung nach § 264 Nr. 2/Nr. 3 ZPO.

Da dieser modifizierte Auskunftsanspruch für den im Berufungsantrag angegebenen Zeitraum damit begründet ist, war das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Auskunft zu verurteilen.

Zur Entscheidung über die mit der vorliegenden Stufenklage darüber hinaus verfolgten Ansprüche auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten war die Sache zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog - BGH NJW 1982, 235, 236; NJW 1991, 1893 f.; Zöller/Greger, 21. Aufl., § 254 ZPO, Rn. 13; B./L./A./H. ZPO, 58. Aufl., § 538 Rn. 13).

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Charakter dieses Urteils als einem Teil-Urteil hatte eine Kostenentscheidung zu unterbleiben.

Ende der Entscheidung

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