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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 20 W 5/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, SpruchG


Vorschriften:

FGG § 15
FGG § 18
ZPO § 406
ZPO § 572
SpruchG § 12
SpruchG § 17
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.

2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.

3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.

4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.


Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 20 W 5/04

In dem Spruchverfahren

hier: Ablehnung des Sachverständigen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 15. April 2004 unter Mitwirkung von Richter am Oberlandesgericht Dr. Drescher Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Landgericht Dr. Mosthaf beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 6) gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.03.2004 - 32 AktE 36/99 KfH - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500.000,00 €

Gründe:

I.

Die ordentliche Hauptversammlung der W AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (im folgenden: W AG) beschloss am 27. Juli 1999 die Verschmelzung auf die W Beteiligungs-AG unter dem neuen Namen W & W AG. Die Aktionäre der W AG sollten für jede Stückaktie zwei neue Aktien der W & W AG erhalten. Die Antragsteller waren Aktionäre der W AG und begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer baren Zuzahlung.

Das Landgericht hat die O und Partner Revision- und Beratungsgesellschaft mbH mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 zur Sachverständigen bestimmt und ihr aufgetragen, den zuständigen federführenden Sachverständigen zu benennen. Diese hat einen ihrer fünf Geschäftsführer, Herrn H O, als verantwortlichen Geschäftsführer für das Gutachten bezeichnet. Das Landgericht hat daraufhin bei allen Beteiligten angefragt, ob diese mit dem vom Sachverständigen H O vorgeschlagenen Stundensatz einverstanden seien. Mit Schreiben vom 4. August 2003 übersandte die O und Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH das schriftliche Gutachten, aus dem sich ergibt, dass Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin stattgefunden haben. Das Landgericht übersandte Abschriften des Gutachtens am 6. August 2003 an die Beteiligten zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 lehnte der Antragsteller zu 5 den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er brachte vor, dass der weitere Geschäftsführer der Sachverständigen, Herr G O, als Fraktionsvorsitzender im Landtag von Baden-Württemberg ein führendes Mitglied des "Stuttgarter Honoratiorenkartells" und in dieser Eigenschaft erster stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der L sei. Er stehe damit in herausgehobener Verantwortung für den Bankkonzern, mit dem die Antragsgegnerin engstens zusammenarbeite und die dichtesten Interessenverflechtungen aufweise. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin nehme ein Mandat bei der L wahr, ebenso der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin. Die L sei über ihre Tochter B Bank mit 40 Prozent an der B-W Kapitalanlagegesellschaft beteiligt, deren übrigen Anteile die Antragsgegnerin halte. Im Aufsichtsrat der B-W Kapitalanlagegesellschaft säßen vier Vertreter aus dem Konzern der Antragsgegnerin und zwei Vertreter des L-Konzerns einträchtig zusammen. Der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin nehme ein Mandat bei der L-Tochter B-Bank wahr. Der Vorstandsvorsitzende der L nehme Mandate bei der Lebensversicherungstochter der Antragsgegnerin, der W Lebensversicherung, der Banktochter, der W-Bank, und bei der Konzernmutter der Antragsgegnerin, der W Holding wahr. Bei der L-Gesellschaft, die mit Mehrheit von der L und mit 25,1 Prozent von der W Lebensversicherung gehalten werde, seien im Aufsichtsrat der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin und der L sowie jeweils ein weiterer Mandatsträger aus dem L- und dem W-Konzern. Die Antragsteller zu 3 und 8 sowie der Beschwerdeführer schlossen sich diesem Antrag an, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2003.

Das Landgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 4. März 2004 als unzulässig zurück. Die Ablehnung habe innerhalb von zwei Wochen seit der Bekanntgabe der Ernennung der Sachverständigen erklärt werden müssen. Die Antragsteller hätten sofort nach Bekanntgabe der Ernennung Nachforschungen zur Frage von Verflechtungen der Sachverständigen mit der Gegenseite anstellen müssen.

Gegen den ihm am 06. März 2004 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, beantragte, der Entscheidung des Landgerichts abzuhelfen und dem Befangenheitsgesuch stattzugeben. Es sei einem Antragsteller unmöglich, mindestens aber unzumutbar, bei Personen mit ausgeprägten öffentlichen Bezugspunkten Auskünfte einzuholen. Die Suchmaschine Google benenne 4.530 Einträge unter G O. Recherchen hätten die aufgezeigten Sachverhalte auch nicht aufgedeckt. Der Beschwerdeführer stamme aus einem anderen Bundesland und sei mit den Verhältnissen des Landes Baden-Württemberg nicht vertraut.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach § 15 Abs. 1 FGG gelten im Spruchverfahren die Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis entsprechend. Nach § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdeverfahren selbst richtet sich dann aber nach dem FGG, nicht nach der ZPO. Trotz der Verweisung in § 15 FGG bleiben die allgemeinen Verfahrensvorschriften des FGG anwendbar. Die Verweisung im FGG erfasst nur die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, aber nicht darüber hinaus die Vorschriften der Zivilprozessordnung (BGH, Beschluss vom 11.03.2004, V ZB 63/03 zu § 14 FGG; Beschluss vom 10.12.2003, XII ZB 251/03 zur Richterablehnung). Aus diesem Grund sind im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen statt der Vorschriften der ZPO die Vorschriften des FGG anwendbar (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 52; ebenso erwogen zur Beschwerdefrist BGH, Beschluss vom 11.03.2004, V ZB 63/03 zu § 14 FGG). Da dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts am 06. März 2004 zugestellt wurde, wahrte die am 18. März 2004 per Fax eingegangene Beschwerdeschrift, die der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet hat, Frist und Form der §§ 21 und 22 FGG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf die Beschwerde im Spruchverfahren anzuwenden ist, wenn die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG muss die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Das bezieht sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Spruch G auf Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 11 SpruchG. § 11 SpruchG erfasst aber nur die Entscheidungen über den Antrag im Spruchverfahren selbst, nicht Zwischen- oder Nebenentscheidungen während des Verfahrens wie den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch.

2. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dass das Landgericht zuvor über die Abhilfe entschieden hat. Da auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden sind, hat das Landgericht nicht nach § 572 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Abhilfe zu treffen. § 18 Abs. 2 FGG erlaubt im FGG-Verfahren bei sofortiger Beschwerde keine Abhilfe (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn. 6). Zwar mögen die Erwägungen, die zur Einführung der Abhilfemöglichkeit bei der sofortigen Beschwerde nach der Zivilprozessordnung geführt haben, nämlich eine Stärkung der Möglichkeiten zur Selbstkorrektur, auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Zivilprozesses aber auf eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich verzichtet und nur punktuelle Anpassungen vorgenommen (RegEntwurf BT-Drucks. 14/4722 S. 69) Für eine entsprechende Anwendung des § 572 Abs. 1 ZPO entgegen § 18 Abs. 2 FGG ist daher mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.

3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

a) Soweit - was nach dem Schreiben des Antragstellers zu 5 vom 31. Oktober 2003 unklar ist - die Ablehnung darauf gestützt wird, dass die Mitarbeiter der Sachverständigen in mündlichen Besprechungen Erkundigungen bei der Antragsgegnerin eingezogen haben, ohne die Antragsteller zuzuziehen, ist der Ablehnungsantrag verspätet. Das Ablehnungsgesuch ist nach § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung eines Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Wenn ein Beteiligter erst später als zwei Wochen nach Bestellung eines Sachverständigen vom Ablehnungsgrund erfährt und so verhindert ist, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, muss er ihn unverzüglich (OLG München NJW 1964, 1576; OLG Frankfurt MDR 1989, 744) bzw. in angemessener Überlegungszeit (OLG Köln MDR 1983, 412; OLG Koblenz MDR 1994, 1147) geltend machen. Dabei gibt § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Anhalt für die Frist. Ohne das Vorliegen von Besonderheiten beträgt diese Frist daher nicht mehr als zwei Wochen (Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 406 Rn. 13). Wenn sich der Ablehnungsgrund ohne weiteres aus dem Gutachten selbst und nicht erst aufgrund einer fachlichen Analyse des Gutachtens ergibt, gibt es keinen Grund für eine längere Überlegungsfrist (OLGR Saarbrücken 2002, 331; OLGR München 2003, 58; OLG Karlsruhe IBR 2002, 292; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1433 OLGR München 2001, 90; aA OLGR Köln 2001, 261; KGR Berlin 2001, 183). Soweit eine längere Frist für zulässig erachtet wird, beruht dies oft darauf, dass sich die Befangenheitsgründe erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten ergeben (z.B. OLGR Düsseldorf 2001, 469). Soweit generell eine längere Frist zur Ablehnung angenommen wird, wird dies mit dem Zweck des § 406 Abs. 2 ZPO begründet, zeitraubende und kostspielige sachverständige Untersuchungen zu vermeiden, die nach einer erfolgreichen Ablehnung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Wenn das Gutachten bereits erstellt sei und sich daraus ein Ablehnungsgrund ergebe, sei dieser Zweck als solcher nicht mehr zu erreichen, sondern es könne allenfalls weiterer Schaden wie etwa durch eine zusätzliche Beauftragung oder persönliche Anhörung des Sachverständigen vermieden werden (KGR Berlin 2001, 183). Zweck der Frist ist es aber nicht nur, nicht verwertbare sachverständige Untersuchungen zu vermeiden, sondern im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung für eine rasche Klärung zu sorgen, ob es zu einem Zwischenstreit über den Sachverständigen kommt. § 406 Abs. 2 ZPO stellt nicht auf den Beginn der Tätigkeit des Sachverständigen ab, sondern verlangt auch bei einem nur mündlich zu erstattenden Gutachten eine Ablehnung binnen zwei Wochen seit der Ernennung. Dieser Zweck verlangt auch bei späterem Bekanntwerden der Ablehnungsgründe eine rasche Klärung. Weiterer Schaden kann nicht nur durch eine sich im Fall einer erfolgreichen Ablehnung als nutzlos erweisende zusätzliche Beauftragung oder persönliche Anhörung des Sachverständigen entstehen, sondern auch im Aufwand der Verfahrensbeteiligten, die das schriftliche Gutachten kritisch überprüfen müssen und dazu unter Umständen ihrerseits wiederum sachkundigen Rat einholen.

Die Ablehnung der Sachverständigen ging erst am 04. November 2003 beim Landgericht ein und damit später als zwei Wochen nach der Übersendung des schriftlichen Gutachtens am 06. August 2003. Dass die Mitarbeiter der Sachverständigen zur Datenermittlung Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin abgehalten haben, steht klar und deutlich im schriftlichen Gutachten. Darauf hat auch der gemeinsame Vertreter in seiner Stellungnahme vom 02. September 2003, die alle Antragsteller erhielten, eindeutig hingewiesen, dieses Verhalten der Sacherständigen kritisiert und ausdrücklich wegen vermuteter Unerfahrenheit der handelnden Personen von einem Ablehnungsantrag abgesehen. Es kann daher dahinstehen, ob die Antragsteller ihren Ablehnungsantrag überhaupt auf diesen Ablehnungsgrund stützen wollen. Er wird im Ablehnungsantrag des Antragstellers zu 5 nur zu Beginn erwähnt, der sein Gesuch jedoch auf eine behauptete Interessenverflechtung stützt. Dagegen hat die Antragstellerin zu 3 ihr Gesuch vom 18. November 2003 darauf gestützt. Sie hat das Vorgehen der Mitarbeiter der Sachverständigen aber bereits im Schriftsatz vom 07. Oktober 2003 kritisiert, ohne es zum Anlass für eine Ablehnung zu nehmen.

Aufgrund der Verfristung sind diese Ablehnungsgründe auch bei einem späteren, im Hinblick auf neue geltend gemachte Ablehnungsgründe rechtzeitigen Gesuch nicht mehr zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Befangenheit eines Sachverständigen bleiben alle Gesichtspunkte unberücksichtigt, die dem Antragsteller schon vorher bekannt waren und nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 ZPO mit dem Ablehnungsgesuch angegriffen wurden (OLG Frankfurt BauR 2001, 991).

b) Das Ablehnungsgesuch ist rechtzeitig, soweit es sich auf die Beziehungen der Sachverständigen zur L bezieht.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob auch das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers selbst rechtzeitig angebracht wurde. Daran bestehen Zweifel. Der Beschwerdeführer hat spätestens durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 5 von den Ablehnungsgründen erfahren. Dieses wurde den anderen Antragstellern am 04. November 2003 übersandt und hat den Beschwerdeführer nach den üblichen Postlaufzeiten spätestens am 07. November 2003 erreicht. Er hat sich dem Antrag aber erst am 27. November 2003 und damit später als zwei Wochen nach Kenntnis der Ablehnungsgründe angeschlossen.

Die Beschwerde ist aber nicht schon aus diesem Grund unbegründet. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, wenn er selbst überhaupt kein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Selbst der Gegner eines Beteiligten ist beschwerdeberechtigt. Sonst müssten alle Beteiligten, die einen Richter oder Sachverständigen für befangen erachten, gleichlautende Ablehnungsgesuche einreichen, obwohl ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter ebenso wie der der anderen Beteiligten betroffen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rn. 15; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 46 Rn. 5). Diese Erwägungen gelten auch für einen Streitgenossen des Antragstellers und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die übrigen formell Beteiligten.

bb) Das Ablehnungsgesuch jedenfalls des Antragstellers zu 5 ist rechtzeitig gestellt. Der Ablehnungsgrund, die Beziehungen der Sachverständigen zur L, die personellen Verflechtungen zwischen Mitarbeitern der L und Mitarbeitern der Antragsgegnerin und die Verbindungen zwischen ihren Tochterfirmen und der Antragsgegnerin bzw. deren Tochterfirmen, erforderte Erkundigungen. Er war dem Antragsteller zu 5 nach seinen Angaben erst bekannt, nachdem er diese Erkundigungen eingezogen hatte. Das war nach seinen Angaben nach dem 21. Oktober 2003. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkundigungen früher eingezogen und zurückgehalten worden sind oder dass diese Tatsachen dem Antragsteller zu 5 bekannt waren, bestehen nicht.

Das Ablehnungsgesuch ist nicht deshalb verfristet, weil der Antragsteller zu 5 früher hätte Erkundigungen einziehen müssen. Eine Erkundigungspflicht bestand nicht. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit eines Sachverständigen begründen könnten (OLG Frankfurt IBR 2003, 337; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1433; Damrau in MünchKomm. ZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7; aA RGZ 64, 429; OLG Oldenburg MDR 1978, 1028; AG Nürtingen MDR 1961, 605; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 406 Rn. 25). Die prozessuale Mitwirkungspflicht der Beteiligten führt nicht so weit, dass sie das geschäftliche oder persönliche Umfeld eines Sachverständigen nach seiner Ernennung durch das Gericht überprüfen müssten. Das bedeutete angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Umstände eine Überforderung der Partei. Erst wenn sich konkrete Verdachtsgründe für einen Befangenheitsgrund ergeben haben, kann die prozessuale Mitwirkungspflicht dazu führen, dass die Beteiligten davor nicht ihre Augen verschließen dürfen, um sich ein Ablehnungsgesuch je nach Ausgang der Begutachtung aufzusparen, sondern dass sie zumutbare Erkundigungen einziehen müssen. Anhaltspunkte für die behaupteten Beziehungen der Sachverständigen zur L ergaben sich aber aus den Akten nicht und waren auch sonst nicht offenkundig. Das Landgericht hat die O Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH zur Sachverständigen ernannt und diese gebeten, den "zuständigen federführenden Sachverständigen" zu benennen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft konnten den Beteiligten erst durch das Schreiben vom 30.07.2001 bekannt werden. Darauf ist zwar Herr G O als Geschäftsführer der Sachverständigen genannt. Auf eine Tätigkeit im Verwaltungsbeirat der L konnte daraus aber nicht geschlossen werden. Außerdem ist die L an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der Briefkopf enthält auch keinen Hinweis auf eine landespolitische Tätigkeit von Herrn O. Diese kann bei den Beteiligten auch nicht als offenkundig vorausgesetzt werden. Selbst wenn man aber davon ausginge, hätte die politische Tätigkeit keinen zwingenden Bezug zu einer Tätigkeit bei der L.

c) Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Tätigkeit zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die subjektiven Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Gründe, die die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, können nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten oder eine mittelbare Beteiligung am Rechtsstreit sein. Eine mittelbare Beteiligung am Rechtsstreit etwa als Anteilsinhaber eines Beteiligten oder als Mitglied eines Organs eines Anteilsinhabers allein genügen für die Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger Betrachtung noch nicht (vgl. BGHReport 2001, 432 zum Verein). Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Sachverständige selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist. Sie führt nach § 41 ZPO zum Ausschluss. Wenn die Beteiligung am Rechtsstreit dagegen nicht so unmittelbar, sondern nur mittelbar ist, genügt allein die Beteiligung am Rechtsstreit nicht für einen Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist über die Beteiligung hinaus, dass daraus auf ein eigenes, nicht unerhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Prozessausgang bzw. einen Interessenkonflikt zu schließen ist (BGHReport 2001, 432; BayObLG NZG 2002, 485; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 11 und 12). Aus den vorgebrachten Ablehnungsgründen ergibt sich dieses noch nicht.

aa) Das Landgericht hat eine GmbH zur Sachverständigen bestellt. Unabhängig von der Zulässigkeit der Bestellung einer juristischen Person zur Sachverständigen sind der als Sachverständigen bestellten GmbH im Hinblick auf nahe persönliche Beziehungen ihre gesetzlichen Vertreter und damit auch der Geschäftsführer G O gleichzustellen. Davon geht im übrigen auch § 21 Abs. 3 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer aus. Den Verfahrensbeteiligten ist eine interne Aufteilung der Geschäfte nicht bekannt, nach außen wird die Sachverständige von allen Geschäftsführern und damit auch G O vertreten. Für das Gutachten ist er damit für die Verfahrensbeteiligten mitverantwortlich.

bb) Nahe persönliche Beziehungen der Sachverständigen zur Antragsgegnerin sind nicht dargetan. Da die Antragsgegnerin wie die Sachverständige eine juristische Person ist, kann es insoweit nur auf persönliche Beziehungen der Organe ankommen. Erst ein enges persönliches Näheverhältnis eines Sachverständigen zu einem Organ eines Beteiligten wie enge Freundschaft rechtfertigen ein Misstrauen in die Unparteilichkeit, nicht aber schon weniger enge gesellschaftliche oder berufliche Kontakte oder Bekanntschaft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 12). Dass ein gesetzlicher Vertreter der zum Sachverständigen bestellten GmbH Mitglied das Verwaltungsrats der L ist und der Vorstandsvorsitzende der L Aufsichtsrat der Konzernmutter und von Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin ist und die L und die Antragsgegnerin insoweit personell verflochten sind, begründet keine enge persönliche Beziehung zu einem Organ der Antragsgegnerin. Nicht die L, sondern ihr Vorstandsvorsitzender persönlich ist Aufsichtsrat in den mit der Antragsgegnerin verbundenen Gesellschaften. Aus der Tätigkeit eines Geschäftsführers der zum Sachverständigen bestellten Gesellschaft als Verwaltungsrat der L kann nicht auf ein enges persönliches Näheverhältnis dieses Geschäftsführers zum Vorstandsvorsitzenden und damit zu einem Organ der Antragsgegnerin, nämlich zu einem Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, geschlossen werden. Der Verwaltungsrat der L besteht nach § 9 des Gesetzes über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBG) vom 11. November 1998 (GBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbankgesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385) aus 30 Mitgliedern. Er hat nach § 11 LBG die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, ist aber einem Aufsichtsrat nicht gleichgestellt, weil nicht er, sondern die Gewährträgerversammlung nach § 8 Abs. 2 LBG den Vorstand bestellt und abberuft. Insbesondere vertritt der Verwaltungsbeirat die L auch nicht gegenüber dem Vorstand. Auf eine enge persönliche Beziehung zum Vorstand lässt eine Tätigkeit als Verwaltungsrat nicht schließen. Sonstige Tatsachen, aus denen sich eine enge persönliche Beziehung des Geschäftsführers der Sachverständigen zum Vorstandsvorsitzenden der L ergeben könnten, haben die Antragsteller nicht vorgebracht.

Das gilt auch umgekehrt für eine Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin im Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften der L oder Gesellschaften, an denen die L und die Antragsgegnerin beteiligt sind.

cc) Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen auch nicht die Besorgnis, die Sachverständige habe über die mittelbare Beteiligung durch die Tätigkeit ihres Geschäftsführers im Verwaltungsrat der L ein daraus folgendes eigenes, nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse am Prozessausgang oder es bestehe ein Interessenkonflikt.

Die Beteiligung der B-Bank an der W AG und damit jetzt - wie der Antragsteller - an der Antragsgegnerin ist noch kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dass eine bare Zuzahlung eher im Interesse der B-Bank als ehemaliger Anteilsinhaberin der W AG läge und dies für die Antragsteller günstig wäre, beseitigt das Ablehnungsrecht nicht, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 3 ZPO. Die Beteiligung der L an der B-Bank und dieser an der W AG führt aber nur zu einer sehr indirekten Beteiligung des Geschäftsführers der Sachverständigen am Rechtsstreit, die weder für die Annahme eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Interesses am Prozessausgang noch eines daraus folgenden Interessenkonfliktes ausreicht.

Selbst die unmittelbare Beteiligung eines Richters an einer Partei, die Aktiengesellschaft ist, lässt allein noch keinen Interessenkonflikt besorgen, der zur Befangenheit führt (RGZ 7, 311). Das gilt sogar dann, wenn der Richter durch die Entscheidung in einem Spruchverfahren als Aktionär selbst begünstigt werden könnte (BayObLG NZG 2002, 485). Für den Sachverständigen kann aufgrund der Verweisung in § 406 Abs. 1 ZPO nichts anderes gelten. Die als Ablehnungsgrund vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen die Annahme nicht, dass der Geschäftsführer der Sachverständigen aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung am Rechtsstreit über die Tätigkeit als Verwaltungsrat ein nicht unerhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Verfahrensausgang hat oder in einen Interessenkonflikt gerät.

Der Geschäftsführer der Sachverständigen ist am Anteilsinhaber der Antragsgegnerin nicht selbst beteiligt, sondern nur als Mitglied eines Gremiums einer wiederum nur mittelbar beteiligten juristischen Person, nämlich als Verwaltungsratsmitglied mittelbar über die L. Es handelt auch nicht um eine unmittelbare Beteiligung der L an der Antragsgegnerin bzw. der W AG, sondern eine Beteiligung ihres Tochterunternehmens B-Bank. Die Beteiligung an der B-Bank betrifft nur einen Teil der Geschäftstätigkeit der L. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Beteiligung der B-Bank an der W AG und der Ausgang des Spruchverfahrens wirtschaftlich für die B-Bank oder gar die L besonders bedeutend ist, sind nicht vorgetragen. Aus der Beteiligung allein ergibt sich eine solche Bedeutung nicht. Die B-Bank hält an der W & W AG mit 7,5% zwar keinen ganz geringen Anteil. Dass der Ausgang des Spruchverfahrens oder ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre übrige Geschäftstätigkeit von besonderer Bedeutung ist, ist aber nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Am Spruchverfahren selbst ist die B-Bank nicht unmittelbar beteiligt.

Der Geschäftsführer der Sachverständigen ist zwar mittelbar am Rechtstreit beteiligt, weil der Verwaltungsrat der L die Interessen dieser Gesellschaft zu wahren und ihre Geschäftsführung zu überwachen hat, §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 LBG. Die Überwachungstätigkeit des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf Konzernleitungsmaßnahmen, obwohl diese selbst und damit die Überwachung und Leitung des Vorstandes der B-Bank eine Angelegenheit des Vorstandes der L sind. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Interessen der L zu wahren, auch soweit sie sie nur über eine Tochtergesellschaft betreffen. Die Beteiligung des Sachverständigen an den Angelegenheiten der B-Bank ist aber nur sehr indirekt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Vorstands hinsichtlich der Beteiligung an der B-Bank zu überwachen hat, hat er hinsichtlich der Beteiligung an der B-Bank nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und wesentlichen Beteiligungen an Finanzdienstleistungsinstituten sind nach § 8 Abs. 2 LBG Sache der Gewährträgerversammlung. Die Stellung eines Verwaltungsrats der L ist nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (oben bb). Der Geschäftsführer der zum Sachverständigen bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zwar stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats. Dieser besteht andererseits aus 30 Mitgliedern. Die Größe eines Gremiums ist ein Anhalt für das Ausmaß der Beteiligung des einzelnen Mitglieds und damit für einen Interessenkonflikt.

Alles in allem ist damit die bestehende mittelbare Beteiligung der Sachverständigen so gering, so dass eine verständige Partei daraus noch nicht von einem erheblichen wirtschaftlichen Interesse oder einem Interessenkonflikt ausgehen würde. Weitere Tatsachen außer der Tätigkeit im Verwaltungsrat der L, aus denen sich ein solches Interesse oder ein Interessenkonflikt ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Kein Befangenheitsgrund ist aus diesem Grund auch, dass die B-Bank oder andere Töchter der L zusammen mit der Antragsgegnerin an dritten Unternehmen beteiligt sind. Die insoweit vorliegenden mittelbaren Beteiligungen lassen keine Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im vorliegenden Verfahren erkennen. Die B-Bank (mit 40%) und die Antragsgegnerin (mit 60%) sind an der B-Kapitalanlagegesellschaft beteiligt. Außerdem ist die Tochtergesellschaft der L, die L I-Holding GmbH, mit 64,6% an der Landesentwicklungsgesellschaft beteiligt, an der die W Lebensversicherungs- AG, eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, mit 25,1% beteiligt ist.

dd) Kein Befangenheitsgrund ist es, dass die Sachverständige nicht von sich aus auf die Tätigkeit ihres Geschäftsführers im Verwaltungsrat der L und auf personelle Verflechtungen zwischen Vorständen der L und der Antragsgegnerin mit der Antragsgegnerin bzw. Tochterunternehmen der L hingewiesen hat. Wenn bereits die unterlassene Mitteilung von Tatsachen, die nach Ansicht eines Beteiligten eine Befangenheit besorgen lassen, zur Befangenheit führte, wäre die Befangenheit allein davon abhängig, was ein Beteiligter für einen Befangenheitsgrund hält. Rein subjektive Vorstellungen eines Beteiligten rechtfertigen die Ablehnung jedoch nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die außergerichtlichen Kosten ebenso wie in den Verfahren der Richterablehnung nicht erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf AG 2001, 533). Gerichtskosten fallen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO an, die Kostenschuld ergibt sich über § 2 KostO aber aus dem Gesetz. Der Wert des Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung des Sachverständigen beträgt grundsätzlich einen Bruchteil des Hauptsachewertes (vgl. BGH Beschluss vom 15.12.2003, II ZB 32/03). Da dieser sich danach richtet, in welcher Höhe eine bare Zuzahlung festgesetzt wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH NZG 1999, 346 und BGH NZG 2002, 674), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 131 KostO Rn. 11; a.A. OLG Düsseldorf AG 2001, 533). Der Senat schätzt den Beschwerdewert im Hinblick auf den ungewissen Verfahrensausgang, nachdem die Antragsteller keine Angaben zur Höhe einer vorgestellten baren Zuzahlung gemacht haben, derzeit auf 500.000,00 €.



Ende der Entscheidung

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