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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 3 U 12/09
Rechtsgebiete: WA 1955


Vorschriften:

WA 1955 Art. 18
WA 1955 Art. 20
Zur Frage einer Haftung des Luftfrachtführers bei Brand im Zollager (Flughafen Istanbul) bei vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Feuerwehr und behördlicher Betriebsgenehmigung.
Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 12/09

Verkündet am 10. Juni 2009

Im Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Foth Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl Richter am Landgericht Hinrichs

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2008, Az. 39 O 53/2008 KfH, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufungsinstanz: EUR 21.735,00

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Regressweg auf Schadensersatz aus einer Beförderung von Werkzeugen in Anspruch.

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Firma ...GmbH & Co. KG mit Sitz in ... (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Neben der Klägerin, die einen Versicherungsanteil von 60% trägt, sind nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin die ... AG und die ... zu jeweils 20% an dieser Versicherung beteiligt.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Beförderung von zwei Sendungen mit diversen Werkzeugen, bestehend aus einer ersten Sendung aus drei Packstücken mit einem Bruttogewicht von 244,8 kg und einem Warenwert von EUR 28.427,55 und einer zweiten Sendung aus fünf Packstücken mit einem Bruttogewicht von 560 kg und einem Warenwert von EUR 42.502,74, im Wege der Luftfracht von ihrem Sitz in ... zu ihrem Schwesterunternehmen, der Firma ... A.S., nach Istanbul.

Dem Beförderungsauftrag lag jeweils ein Generalangebot zugrunde, welches die Beklagte der Versicherungsnehmerin zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hatte und in dem die Beklagte Güterversendungen per Luftfracht zum Preis von EUR 1,20 pro kg angeboten hatte.

In den beiden Versandaufträgen der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 15.05.2006 (Anlage K 1, Blatt 16 d.A.) bzw. 22.05.2006 (Anlage K8, Blatt 27 d.A.) ist in der Rubrik "Frankaturvermerk" vermerkt: "CFR".

Die Beklagte stellte für beide Lieferungen jeweils einen Luftfrachtbrief ("Air Waybill") vom 15.05.2006 (Anlage K 7, Blatt 26 d.A.) bzw. 22.05.2006 (Anlage K 14, Blatt 38 d.A.) aus. Aus den Luftfrachtbriefen ergibt sich, dass die Luftbeförderung durch die Streithelferin durchgeführt werden sollte.

Ebenfalls am 15.05.2006 (Anlage K 21, Blatt 129) bzw. 22.05.2006 (Anlage K 22, Blatt 128 d.A.) stellte die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Beförderungen in Rechnung. Neben der Luftfracht, die mit EUR 1,20 pro kg berechnet ist, sind jeweils die Positionen "AWB-Gebühr", "Abfertigung", "Treibstoffzuschlag", "Security-Surcharge" und "Vorfracht" in Rechnung gestellt.

Die Sendungen wurden der Beklagten von der Versicherungsnehmerin jeweils übergeben, sind bei der Empfängerin jedoch nicht angekommen.

Nach Abzug eines Selbstbehalts in Höhe von EUR 500,00 zahlte die Versicherungsmaklerin, die Firma ... GmbH, auf Veranlassung der Klägerin an die Versicherungsnehmerin EUR 70.430,29.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von EUR 70.930,29 in Anspruch genommen. Nach den Bestimmungen der Versicherungspolice sei sie als führender Versicherer berechtigt, im eigenen Namen den Regress im Klagewege geltend zu machen.

Die Beklagte sei gegenüber der Versicherungsnehmerin Luftfrachtführerin, da sie die Beförderung von Gütern als eigene Leistung versprochen habe. Die Streithelferin sei nicht Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin, da sie - die Streithelferin - von der Beklagten nicht im Namen der Versicherungsnehmerin, sondern im eigenen Namen mit der Durchführung der Luftbeförderung beauftragt worden sei. Aber selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Speditionsvertrag zu werten sei, liege eine Fixkostenspedition vor, sodass auch insoweit die Beklagte nach Frachtrecht für den Verlust der Waren hafte.

Die Klägerin und die anderen beiden Versicherungen seien beim vorliegenden Schadensfall auch eintrittspflichtig gewesen, da nach der Versicherungspolice bei Transporten zwischen den einzelnen Firmen des ...Firmenverbandes eine Eintrittspflicht ohne Rücksicht auf die Gefahrtragung und / oder die Lieferkonditionen bestehe. Die teilweise Zahlung des Kaufpreises durch die Empfängerin sei allein deshalb erfolgt, weil die Klägerin für die in Verlust geratenen Sendungen zu einem späteren Zeitpunkt Nachlieferungen veranlasst habe.

Das Vorbringen der Beklagten, die beiden Sendungen seien im Zolllager bzw. in einer Lagerhalle des "handling agent" der Streitverkündeten, der Firma ... A.S., auf dem Flughafen Istanbul aufgrund eines Brandes untergegangen, lasse die Haftung für die noch in der Obhut der Beklagten untergegangenen Waren nicht entfallen. Ein Nachweis für die Einlagerung und die anschließende Zerstörung der Waren in dieser Halle sei nicht erbracht. Im Ergebnis seien der Schadensort und die Schadensursache unbekannt. Außerdem sei nicht erwiesen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen worden seien. Eine Schnittstellendokumentation sei nicht vorgelegt worden.

Die Beklagte ist dem klägerischen Verlangen entgegengetreten. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, zumindest nicht hinsichtlich 100% der im Regresswege geltend gemachten Versicherungsleistung. Die Mitversicherereigenschaft der ... AG und der ... werden bestritten. Es sei auch nicht klar, für welche Versicherer die Zahlung in Höhe von EUR 70.430,29 erfolgt sei.

Die Beklagte sei auch nicht passivlegitimiert, da die Streithelferin Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte habe die Luftfrachtbriefe jeweils nur als Agentin der Streithelferin und der Versicherungsnehmerin ausgestellt bzw. unterzeichnet. Die Waren seien jedenfalls auch nicht im Obhutsbereich der Beklagten untergegangen, da eine Beförderung nur bis zum Flughafen Istanbul geschuldet gewesen sei und die Waren erst nach der Ankunft am Flughafen im Zolllager des "handling agent" der Streithelferin durch einen Großbrand zerstört worden seien. Das Feuer sei in einer staatlichen (Zoll-) Lagerhalle ausgebrochen und habe sich innerhalb kürzester Zeit zu den anderen Lagerhallen, u.a. der Lagerhalle des "handling agent" der Streithelferin, ausgebreitet. Maßnahmen zur Verhütung des Brandschadens seien nicht möglich gewesen, sodass die Beklagte bzw. die Streithelferin kein Verschulden treffe.

Im Hinblick auf speditionsrechtliche Ansprüche der Klägerin hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat ausgeführt, dass die unmittelbaren Einlagerungsdokumente zusammen mit der Fracht durch den Brand zerstört worden seien.

Die Ursache des Brandes in der staatlichen Lagerhalle sei trotz Einholung von insgesamt fünf Sachverständigengutachten unklar geblieben. Die Entstehung und die Ausbreitung des Brandes habe jedoch keinen Ursachenbezug zur Beklagten oder zur Streithelferin gehabt. Ein derartiger Brand unterfalle nicht der Beherrschbarkeit durch den Luftfrachtführer.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von EUR 21.735,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% seit 17.11.2006 bis 07.05.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2007 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 18 und 22 des Warschauer Abkommens (WA 1955) habe, allerdings nur in Höhe der Haftungshöchstsumme von EUR 21.735,00. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, da sie den Forderungsübergang durch einen Kontoauszug, der die Zahlung von EUR 70.430,29 an die Versicherungsnehmerin belege, nachgewiesen habe.

Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Hierbei könne offenbleiben, ob die Streithelferin als Luftfrachtführerin mit der Beklagten oder mit der Versicherungsnehmerin einen Luftfrachtvertrag abgeschlossen habe, da die Beklagte auf Grund des Vorliegens einer Fixkostenspedition gemäß § 459 HGB jedenfalls nach Frachtrecht hafte.

Die Haftung der Beklagten gemäß Art. 18, 22 WA 1955 in Höhe der zwischen den Parteien unstreitigen Höchsthaftungssumme folge daraus, dass die Sendungen in der Obhut der Beklagten untergegangen seien. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Waren im Zolllager des "handling agent" der Streitverkündeten untergegangen. Die Verzollung falle jedoch im Frachtrecht noch in den Pflichtenkreis des Luftfrachtführers bzw. hier der Beklagten. Dem könne die Beklagte auch nicht die "CFR"-Klausel entgegenhalten, da diese lediglich für den See-Transport gelte und weder ersichtlich noch substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen sei, dass diese Klausel dessen ungeachtet auch für den vorliegenden Lufttransport Anwendung finden sollte.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Haftung gemäß Art. 20 WA 1955 berufen, da die genaue Ursache und der Ablauf des Brandes unklar seien und daher Zweifel verblieben, ob alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen worden seien oder entsprechende Maßnahmen nicht getroffen werden konnten.

Ein qualifiziertes Verschulden gemäß Art. 25 WA 1955 sei hingegen von der Klägerin nicht bewiesen worden. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern im Blick auf den Brand der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt die vollständige Klagabweisung.

Hinsichtlich der Aktivlegitimation sei die Klägerin jeglichen Nachweis von Regulierungszahlungen durch die Mitversicherer schuldig geblieben. Außerdem bleibe bestritten, dass die ... AG und die ... Mitversicherer der vorliegenden Transportversicherung seien. Die Klägerin sei daher nur berechtigt, 60% der Schadenssumme zu fordern.

Auch die Passivlegitimation der Beklagten bleibe bestritten, da die Beklagte die Luftbeförderungsverträge nicht im eigenen Namen, sondern nur "as agent", also in Stellvertretung für die Streithelferin und die Versicherungsnehmerin gezeichnet habe.

Eine Haftung der Beklagten nach Art. 18, 22 WA 1955 sei nicht gegeben. Dieses folge zum einen aus der Vereinbarung der "CFR"-Klausel. Diese Klausel sei auch in den Jahren zuvor bei früheren Verträgen zwischen den Parteien vereinbart worden. Für den Fall, dass die Vereinbarung der "CFR"-Klausel verneint werden sollte, sei zumindest von der Geltung der "CPT"-Klausel auszugehen, da die Mehrzahl der Rechnungen über die Werkzeuge, die die Versicherungsnehmerin der Empfängerin gestellt habe, unter "Terms of delivery" den Vermerk "CPT" enthalte. Die Geltung der "CFR"- bzw. "CPT"-Klausel habe zur Folge, dass bereits mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung auf den Käufer, also die Empfängerin der Waren, übergegangen sei. Mithin sei die Versicherungsnehmerin vom Verlust der Waren durch den Brand gar nicht mehr betroffen gewesen. Vielmehr habe die Empfängerin, die Firma ... Istanbul, den Verlust ihrer eigenen Versicherung melden müssen. Daneben ergebe sich aus der Geltung dieser Klauseln, dass die Sendungen nur bis zum Bestimmungsflughafen Istanbul zu transportieren gewesen seien. Mit der Ankunft am Flughafen und der Benachrichtigung der Empfängerin seien die Versand- und Transportpflichten des Verkäufers und des Frachtführers erledigt. Die Verzollung sei von der Firma ... Istanbul vorzunehmen gewesen. Dies habe auch einer langjährigen Übung entsprochen.

Außerdem sei der Nachweis der objektiven Unabwendbarkeit des Schadens erbracht worden, sodass die Haftung nach Art. 20 WA 1955 wegfalle. Sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin und ihr "handling agent" hätten keinerlei Möglichkeit gehabt, auf das Feuer einzuwirken oder Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Die aus feuertechnischer Sicht amtlich vorgeschriebenen Baumaßnahmen seien von dem die Lagerhalle betreibenden "handling agent" auch erfüllt worden. Außerdem sei im Brandschutz ausgebildetes Personal vorhanden gewesen.

Schließlich habe die Empfängerin die erste Sendung, über deren Eintreffen am Flughafen sie noch am 17.05.2006 informiert worden sei, zwischen dem 18.05. und dem 23.05.2006 übernehmen können. Diese Verzögerung der Abholung sei der Klägerin anzurechnen.

Die Streithelferin der Beklagten hat sich der Berufung der Beklagten angeschlossen und führt aus, dass weder der Beklagten noch der Streithelferin Maßnahmen möglich und zumutbar gewesen seien, die den Schaden verhütet hätten. Der in einer Halle des staatlichen Flughafenbetreibers ... ausgebrochene Brand habe sich mit rasender Geschwindigkeit über das Hallendach auf andere Hallen und so auch auf die Halle des "handling agent" der Streithelferin verbreitet. Sämtliche Sicherheitsvorschriften, die Voraussetzung für die behördliche Genehmigung des Betriebes eines Zolllagers sind, seien vom "handling agent" in seiner Halle beachtet bzw. erfüllt worden. Bei dem Brandschaden habe es sich um eine unabwendbares Ereignis gehandelt.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2008 (Az. 39 O 53/08 KfH) insoweit aufzuheben, als dass die Berufungsklägerin und Beklagte zur Zahlung von EUR 21.735,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 bis zum 07.05.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2007 verurteilt wurde, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Abgesehen davon, dass die Beklagte in jedem Falle als Fixkostenspediteur hafte, habe die Beklagte hinsichtlich eines eventuellen Vertragsschlusses zwischen der Versicherungsnehmerin und der Streithelferin nicht dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten Vollmachten erteilt hätte, in deren Namen Luftbeförderungsverträge mit Dritten abzuschließen.

Ein Wegfall der Haftung nach Art. 20 WA 1955 scheitere u.a. daran, dass keinesfalls feststehe, dass aus feuertechnischer Sicht sämtliche amtlich vorgeschriebenen Baumaßnahmen von dem "handling agent" der Streithelferin erfüllt gewesen seien. So sei dem "handling agent" im Jahre 2002 von den türkischen Behörden empfohlen worden, eine Sprinkler-Anlage einzubauen. Dass inzwischen eine solche Sprinkler-Anlage in der Lagerhalle eingebaut worden war, sei weder dargetan noch ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Zwar ist die Aktivlegitimation der Klägerin vollumfänglich gegeben (1.). Auch die Voraussetzungen für einen nach § 67 VVG a.F. i.V.m. Art. 1 Abs.1 und 2 EGVVG übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach Art. 18 WA 1955 sind grundsätzlich gegeben (2.). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert jedoch an Art. 20 WA 1955 (3.).

1.

Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches vollumfänglich aktivlegitimiert.

Die Klägerin ist als führender Versicherer nach Ziffer 23.4.1. der Versicherungsbedingungen (Anlage K 0.3., Blatt 15 d.A.) bevollmächtigt, mit Verbindlichkeit für die Mitversicherer Klage zu erheben. Aus einer solchen Bestimmung folgt - auch wenn nach dem Wortlaut von einer Vollmacht und nicht von einer Ermächtigung die Rede ist - , dass der führende Versicherer nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BGH TranspR 2001, 479).

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz durch die Vorlage der gezeichneten Beteiligungsliste (Anlage K 0.2.) auch den Nachweis dafür erbracht, dass die ... AG und die ... tatsächlich Mitversicherer dieses Versicherungsverhältnisses geworden sind.

Die Zahlung in Höhe von EUR 70.430,29 (vgl. Anlage K 19) ist außerdem auch im Namen bzw. zu Lasten der Mitversicherer erfolgt, da insoweit die Entscheidung zur Entschädigung von der Klägerin auch für die Mitversicherer getroffen werden konnte.

2.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte gemäß Art. 18 WA 1955, welcher auf Grund der Versicherungsleistung der drei Versicherungsunternehmen gemäß § 67 VVG a.F. i.V.m. Art. 1 Abs.1 und 2 EGVVG auf diese übergegangen ist und von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (vgl. 1.), sind grundsätzlich gegeben.

Das WA 1955 ist anwendbar, da die Staaten, in denen der Abgangsort und der Bestimmungsort der Luftbeförderung liegen, also Deutschland und die Türkei, Vertragsstaaten des WA 1955 sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Auflage, 2007, Art. 1 WA 1955, Rn. 11) und die Türkei kein Vertragsstaat des jüngeren und daher sonst vorrangig einschlägigen Montrealer Übereinkommens (MÜ) ist.

Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte haben auch zwei auf die internationale Beförderung von Gütern durch Luftfahrzeuge gerichtete Verträge im Sinne des Art. 1 Abs.1 WA 1955 abgeschlossen. Diese Verträge sind durch die Aufträge der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 15.05.2006 (Anlage K1, Blatt 16 d.A.) und vom 22.05.2006 (Anlage K8, Blatt 27 d.A.) und durch die entsprechenden Annahmen dieser Aufträge durch die Beklagte zustande gekommen.

Ein Beförderungsvertrag im Sinne des WA 1955 liegt auf jeden Fall dann vor, wenn der Vertrag auf eine Ortsveränderung der Güter durch den Luftfrachtführer gerichtet ist, die der Luftfrachtführer selbst als Erfolg schuldet und aufgrund dessen der Luftfrachtführer die Obhut über die Güter übernimmt. Dabei ist unerheblich, ob der Luftfrachtführer in der Lage oder willens ist, den Transport mit eigenen Mitteln zu bewerkstelligen, oder ob er beabsichtigt, den Transport Dritten als Unterfrachtführer zu übertragen. Auch der Luftfrachtführer, der über keine eigenen Transportmittel verfügt, ist dem WA 1955 unterworfen (Koller, aaO, Art. 1 WA 1955, Rn.3). Verträge, in denen nicht der Beförderungserfolg selbst, sondern nur die Beauftragung Dritter mit der Ortsveränderung versprochen wird, fallen dann in den Anwendungsbereich des WA 1955, wenn der Vertragspartner auf eigene Rechnung die Beauftragung Dritter versprochen hat. Soweit gemäß den Regeln des internationalen Privatrechts der Vertrag deutschem Recht unterliegt und als Speditionsvertrag zu qualifizieren ist, ist der Vertrag jedenfalls dann den Normen des WA 1955 unterworfen, wenn ein Vertrag zu festen Kosten im Sinne des § 459 HGB abgeschlossen worden ist (vgl. Koller, aaO, Art 1 WA 1955, Rn.4).

Vorliegend ist die Beklagte von der Versicherungsnehmerin mit dem Transport bzw. Weitertransport von Gütern per Luftfracht auf der Grundlage eines vorherigen Generalangebotes beauftragt worden. Durch dieses Generalangebot hatte die Beklagte unstreitig die Güterversendung per Luftfracht zum Preis von EUR 1,20 pro kg angeboten (vgl. Vortrag der Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 08.09.2008, Blatt 140 d.A.). Durch die auf diesem Generalangebot basierenden Verträge hat die Beklagte sich mithin zum Transport der Güter selbst und nicht nur zur Beauftragung Dritter mit diesem Transport verpflichtet. Schon deshalb ist vom Vorliegen von Beförderungsverträgen im Sinne des WA 1955 auszugehen. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte nur die Beauftragung Dritter mit der Luftbeförderung versprochen haben sollte, so wäre auf den Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten dennoch das WA 1955 anwendbar. Der Vertrag unterliegt nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutschem Recht. Außerdem ist der Vertrag als eine sog. Fixkostenspedition im Sinne des § 459 HGB anzusehen, da die Beklagte den Transport zu einem festen Satz, nämlich zu EUR 1,20 pro kg, versprochen hat. Diesen Satz hatte die Versicherungsnehmerin zu bezahlen und es war für sie nicht von Interesse, zu welchen Konditionen die Beklagte Frachtführer bzw. Unterfrachtführer beauftragen würde. Der Umstand, dass die Beklagte neben diesem festen Satz für "AWB-Gebühr", "Abfertigung", "Treibstoffzuschlag", "Security-Surcharge" und "Vorfracht" Aufwendungsersatz bzw. weitere Vergütungen in Rechnung gestellt hat, ist diesbezüglich unschädlich, da hierdurch das Handeln der Beklagten auf eigene Rechnung nicht im Kern in Frage gestellt worden ist (vgl. insoweit Koller, aaO, § 459, Rn 20).

Die Versicherungsnehmerin war mithin Absenderin und die Beklagte Luftfrachtführerin im Sinne des WA 1955. Die Frage, mit wem die Streithelferin in vertragliche Beziehungen getreten ist, ist daher für die Frage, ob zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein Beförderungsvertrag im Sinne des WA 1955 abgeschlossen worden ist, ohne Belang. Für den Fall, dass hier vertragliche Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Streithelferin zu bejahen wären, würde eine eventuelle vertragliche Haftung der Streithelferin lediglich neben die vertragliche Frachtführerhaftung der Beklagten treten.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte gemäß Art. 18 WA 1955 liegen vor.

Durch die Zerstörung bzw. den Verlust der Waren ist ein Schaden im Sinne von Art. 18 WA 1955 entstanden.

Die Versicherungsnehmerin - bzw. auf Grund des Forderungsüberganges die Klägerin - kann diesen Schaden als Absenderin auch gegen die Beklagte als Luftfrachtführerin geltend machen.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer wegen der Zerstörung bzw. des Verlustes von Gütern steht zum einen gemäß Art. 13 Abs.3 WA 1955 dem Empfänger der Ware zu. Ob neben dem Empfänger auch der Absender diesen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist umstritten. Nach einer Auffassung steht die Aktivlegitimation des Absenders neben der des Empfängers, so dass Empfänger und Absender als Gesamtgläubiger anzusehen sind (vgl. Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2005, Art. 18, Rn 85 zur Berechtigung des Absenders nach dem Warschauer Abkommen; Koller, aaO, Art. 18 WA 1955, Rn 24 i.V.m. Art 13 WA 1955, Rn.9). Nach der Gegenmeinung hingegen sollen die Ansprüche nur entweder vom Empfänger oder vom Absender geltend gemacht werden können (Ebenroth/Boujong/Jost - Gass, HGB, 2001, Art. 14 WA 1955, Rn.5 sowie weitere Nachweise in Koller, aaO, Art. 13 WA 1955, Fußnote 40).

Der ersten Auffassung ist zumindest dann, wenn der Absender der Vertragspartner des Luftfrachtführers ist, der Vorzug zu geben. Sowohl im Rahmen des CMR als auch im deutschen Transportrecht (vgl. § 421 Abs.1 Satz 2 HGB) werden sowohl dem Absender als auch dem Empfänger in Bezug auf Schadensersatzansprüche eine Doppellegitimation eingeräumt, sodass insoweit die These der obigen zweiten Auffassung, dass es nicht zwei Anspruchsberechtigte für einen Schadensersatzanspruch geben könne, längst widerlegt ist. Außerdem wird nur durch die Doppellegitimation sichergestellt, dass ein Anspruchsverlust wegen Geltendmachung durch die "falsche Partei" ausgeschlossen ist. Der Luftfrachtführer hingegen ist auf Grund der bestehenden Gesamtgläubigerschaft von Absender und Empfänger auch nicht der Gefahr ausgesetzt, zweimal in Anspruch genommen zu werden (vgl. Reuschle, aaO).

Aber selbst dann, wenn man grundsätzlich eine alleinige Anspruchsberechtigung des Empfängers nach Ablieferung der Waren bejahen wollte, bliebe der Absender zumindest dann, wenn der Empfänger deutlich gemacht hat, dass er Ansprüche gegen den Frachtführer nicht geltend machen will, weiterhin anspruchsberechtigt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 502 unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH zum CMR in NJW 1974,1614). Vorliegend hat die Firma ... Istanbul als Empfängerin die Versicherungsnehmerin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auf Nachlieferung in Anspruch genommen und hierdurch deutlich gemacht, dass sie sich wegen des Schadens an die Versicherungsnehmerin und gerade nicht an die Beklagte als Frachtführerin halten will bzw. hält.

Die mithin ursprünglich bestehende Anspruchsberechtigung der Versicherungsnehmerin als Absenderin der Waren hängt nicht davon ab, ob auf Grund der Regeln über die Gefahrtragung die Versicherungsnehmerin selbst oder die Empfängerin, also die Firma ... Istanbul, einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Dieses ergibt sich zum einen aus der oben bejahten Doppellegitimation, bei der in aller Regel nur einer der beiden Anspruchsberechtigten wirtschaftlich betrachtet den Schaden erlitten hat. Zum anderen folgt aus Art. 14 WA 1955, dass der Absender ggf. zur Schadensliquidation des Drittinteresses befugt ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 502, 503; Koller, aaO, Art. 14 WA 1955, Rn.1). Die Frage, ob die Gefahrtragung durch eventuell vereinbarte Klauseln "CFR" oder "CPT" im Zeitpunkt des Verlustes der Güter bereits auf die Empfängerin übergegangen war, ist daher für das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 18 WA 1955 ohne Belang.

Der Schaden ist auch während der Luftbeförderung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 WA 1955 eingetreten. Gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 umfasst die Luftbeförderung den Zeitraum, während dessen die Güter sich auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei Landung außerhalb eines Flughafens an einem beliebigen Orte unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Zum Flughafen im Sinne des Art. 18 Abs.2 WA 1955 gehören auch auf dem Flughafen stehende Zollgebäude und Lagerhallen. Der Haftungszeitraum endet in dem Moment, in dem der Luftfrachtführer oder einer seine Leute das Gut am Flughafen wirksam abliefert oder mit dem Gut die Grenze des Flughafens überschreitet (Koller, aaO, Art. 18 WA 1955, Rn. 9). Von einer Ablieferung wiederum ist auszugehen, wenn der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (Koller, aaO. Art. 18 WA 1955, Rn. 4 unter Verweis auf ebenda, Art. 17 CMR, Rn. 6). Wird einem Dritten Besitz verschafft, so stellt dies grundsätzlich keine Ablieferung dar. Dies gilt auch dann, wenn das Gut in einem Zolllager hinterlegt wird, es sei denn, dass das Gut nach dem Frachtvertrag nur bis zum Zoll zu transportieren war (Koller, aaO, Art. 17 CMR, Rn.7).

Eine Ablieferung der Güter und somit eine Beendigung des Haftungszeitraumes des Art. 18 WA 1955 lag nicht vor. Zum einen liegt eine Gewahrsamsaufgabe und Übergabe des Gutes an einen Dritten nicht vor, da der "handling agent" der Streithelferin die Verwahrung der Güter auf Grund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zur Streithelferin vorgenommen hat und somit der "Luftfrachtführerseite", mithin der Beklagten, zuzurechnen ist. Aber selbst wenn man den "handling agent" als Dritten ansehen würde, so würde die Ablieferung in dessen (Zoll-) Lagerhalle nur dann eine Ablieferung darstellen, wenn die Beklagte die Güter nach dem Frachtvertrag nur bis zum Zoll hätte transportieren müssen. Nach den Aufträgen (Anlagen K 1 und K 8) hatte die Beklagte die Sendungen per Luftfracht nach Istanbul zu transportieren und als Empfängerin war die Firma ... in Istanbul angegeben. Aus diesen Angaben ergibt sich nicht, dass die Waren der Empfängerin nicht übergeben werden mussten und nur bis zum Zoll zu liefern waren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer vereinbarten "CFR"- bzw. "CPT"-Klausel.

Die Incoterms 2000, zu denen die "CFR"- und die "CPT"-Klausel gehören, beziehen sich nur auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, also auf den Kaufvertrag und nicht auf einen Beförderungsvertrag (vgl. Baumbach/Hopt - Hopt, HGB, 33. Auflage, 2008, Incoterms Einleitung, Rn. 4). Der Zeitpunkt der Lieferung der Waren, der mit diesen Klauseln vereinbart ist, bezieht sich also nur auf den Kaufvertrag und besagt nichts darüber, ab wann der Transport der Waren auf der Grundlage des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen Beförderungsvertrages bewirkt ist. Eine Gleichsetzung wäre hier auch widersinnig, da nach der Klausel "CFR" die Lieferung bereits durch das Verbringen der Waren an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen (Baumbach/Hopt aaO, Incoterms CFR, Anm. A.4) und nach der Klausel "CPT" durch die Übergabe der Ware an den Frachtführer (Baumbach/Hopt, aaO, Incoterms CPT, Anm. A.4) bewirkt ist. Dass hierdurch die Beförderungsverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag noch nicht bewirkt bzw. beendet sein kann, ergibt sich zwingend. Aber auch der Umstand, dass nach beiden Klauseln im Verhältnis der Kaufvertragsparteien der Käufer die Zollformalitäten auf eigene Gefahr und Kosten zu erledigen hat (Baumbach/Hopt, aaO, Incoterms CFR und CPT, jeweils Anm. B.2), führt nicht dazu, dass der Frachtführer nach dem Beförderungsvertrag die Waren dem Empfänger, in der Regel also dem Käufer, nicht zu übergeben braucht und sich darauf beschränken kann, die Waren bis zum Zoll zu liefern. Auch wenn man in einem solchen Fall möglicherweise davon ausgehen kann, dass ein vom Verkäufer beauftragter Frachtführer für die Verzollung der Waren nicht zu sorgen bräuchte, so ändert dieses nichts an der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Übergabe der Waren an den Empfänger. In Betracht kommt hier vielmehr eine Übergabe der Waren an den Empfänger vor der Abwicklung der Zollformalitäten bzw. Ablieferung in einem Zolllager eines vom Empfänger beauftragten Zoll- bzw. Handlungsagenten oder aber die Übergabe an den Empfänger nach der vom Empfänger veranlassten Verzollung der Waren.

Die Pflicht der Beklagten zur Ablieferung der Waren an die Empfängerin wäre somit auch bei einer Geltung der "CFR"- bzw. "CPT"-Klausel nicht beseitigt, sodass die Frage, ob die Klauseln überhaupt (zwischen den Kaufvertragsparteien) wirksam vereinbart worden sind, im Ergebnis nicht geklärt zu werden braucht. Mangels Übergabe an die Empfängerin befanden sich die Güter also im Zeitpunkt des Verlustes bzw. der Zerstörung noch in der Obhut der Beklagten, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 WA 1955 vorliegen.

3.

Eine Ersatzpflicht der Beklagten scheitert jedoch an Art. 20 WA 1955. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Eine unbekannte Schadensursache, bei deren Vorliegen ein Entlastungsbeweis keinesfalls erbracht werden könnte (vgl. Ebenroth/Boujong/Jost - Gass, HGB, 2001, Art. 20 WA 1955, Rn. 12), liegt nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr den Beweis erbracht, dass die beiden Lieferungen am 17.05.2006 bzw. 24.05.2006 nach Eintreffen auf dem Flughafen Istanbul in das dortige Zolllager des "handling agent" der Streithelferin gebracht worden sind und dort durch den Großbrand vom 24.05.2006 vernichtet worden sind. Sie hat diesbezüglich beweiskräftige Unterlagen vorgelegt:

Die Beklagte hat u.a. die mit türkischen Eingangsstempeln versehenen Luftfrachtbriefe (Anlagen B8 - Bl. 74 d.A. - und B 19 - Bl. 89 d.A. - bzw. in deutscher Übersetzung B 28 - Bl. 131 d.A. - und B 31 - Bl. 134 d.A.) und Zolllagerlisten der in das Lager aufgenommen Güter, auf denen die jeweiligen Nummern der Luftfrachtbriefe und die jeweilige Anzahl der Packstücke genannt sind (Anlagen B 10 - Bl. 77 d.A. - und B 20 - Bl. 90 d.A. bzw. in deutscher Übersetzung B 30 - Bl. 133 d.A. - und B 33 - Bl. 136 d.A.), vorgelegt. Außerdem hat sie Bestätigungen der türkischen Zollbehörden vom 29.09.2006 (Anlagen B 11 - Bl. 78 d.A. - und B 21 - Bl. 91 d.A. - bzw. in deutscher Übersetzung B 22 - Bl. 98 d.A. - und B 23 - Bl. 99 d.A.) vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass bei Durchsicht der EDV-Aufzeichnungen des Zolls gemäß den Eintragungen in Erklärungsbögen für das vereinfachte Zollanmeldeverfahren festgestellt worden sei, dass die in den beiden Luftfrachtbriefen aufgeführten Güter in das Privatzolllager des "handling agent" der Streithelferin verbracht worden seien und kein Eintrag darüber vorliege, dass zum Zeitpunkt des Brandes die Ware aus dem Zolldepot entfernt worden sei.

Zwar ist es zutreffend, dass die Zolllagerlisten nicht quittiert bzw. unterschrieben sind. Ob eine solche Quittierung jedoch üblich ist, ist nicht bekannt. Die Überschrift der Listen, deren Echtheit von der Klägerin nicht bestritten worden ist - heißt laut den Übersetzungen: "Terminal C - (Zoll)Lager - Liste der in das Lager aufgenommen Güter". Es geht also nicht um aufzunehmende, sondern um aufgenommene Güter. Die Überschriften legen daher die Vermutung nahe, dass die Listen erst nach der tatsächlichen Aufnahme der Güter erstellt worden sind und insoweit eine ordnungsgemäße Schnittstellenkontrolle, hier also insbesondere eine Eingangskontrolle im Lager (vgl. zum Begriff der Schnittstellenkontrolle Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.02.2006, Az. 15 U 5/04, zitiert nach juris, dort Rn. 57), vorliegt . Aber selbst wenn hinsichtlich der Aussagekraft dieser Zolllagerlisten Zweifel verbleiben sollten, so sind zumindest die Bestätigungsschreiben der türkischen Zollbehörden vom 29.09.2006 geeignet, den Beweis für die tatsächliche Einlagerung der Waren im Zolllager und die Vernichtung durch den Brand zu erbringen. Ganz offensichtlich befinden sich Waren, für die ein Antrag für das vereinfachte Zollanmeldeverfahren wie in Anlage 9 - Bl. 75 d.A. (bzw. in deutscher Übersetzung Anlage B 29 - Bl. 132 d.A.) gestellt wird, üblicherweise in einem Zolllager. Denn andernfalls hätten die staatlichen Zollbehörden den Rückschluss auf den Aufenthaltsort aus den betreffenden Anträgen nicht ziehen können. Hinweise dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorlag, in der ausnahmsweise die Waren nicht in das Zolllager gelangt waren, sind von keiner Partei vorgetragen und auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Der Beweis der Einlagerung der Waren im Zolllager des "handling agent" der Streithelferin ist daher nach § 286 ZPO erbracht, da hierfür nicht die absolute Gewissheit erforderlich ist, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH NJW 1993, 935) bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2000, 953).

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass über die Entfernung von den Zollbehörden angemeldeten Waren aus dem Zolllager Buch geführt wird bzw. Unterlagen bei den Zollbehörden vorhanden sein müssen. Daher folgt aus der Bestätigung der Zollbehörden in den Schreiben vom 29.09.2006, dass kein Eintrag über die Entfernung der Waren bis zum Zeitpunkt des Brandes vorhanden war, dass die Waren zum Zeitpunkt des Brandes noch im Zolllager des "handling agent" gewesen sein müssen. Davon abgesehen folgt dieses auch daraus, dass die Waren unstreitig von der Empfängerin noch nicht abgeholt worden waren und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, warum die Waren vor Durchführung sämtlicher Zollformalitäten aus den Hallen entfernt worden sein sollten.

Nachdem der Brand im Zolllager des "handling agent" und die vollständige Zerstörung dieses Lagers (vgl. Fotos auf Bl. 146 ff d.A.) unstreitig sind, muss auch davon ausgegangen werden, dass die Waren bei diesem Brand vernichtet worden sind.

Als Schadensursache ist somit die Vernichtung der Waren durch einen Brand im Zolllager des "handling agent" der Streithelferin bekannt. Außerdem ist unstreitig und somit bekannt, dass der Brand nicht im Lager des "handling agent", sondern in einem anderen, weder dem "handling agent" noch der Streithelferin gehörenden Lager ausgebrochen ist und dann das Lager des "handling agent", in welchem die Waren der Versicherungsnehmerin eingelagert waren, ergriffen hat. Lediglich die Ursache für die Brandentstehung in dem anderen Lagerbereich ist - auch nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten in anderen Verfahren - nach wie vor unbekannt.

Die Beklagte und ihre "Leute" haben auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens getroffen.

Nach h.M. hat der Luftfrachtführer immer dann alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 20 WA 1955 getroffen, wenn ihm bzw. seinen "Leuten" das Unterlassen zusätzlicher schadensverhütender Maßnahmen nicht als objektives Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Auflage, 2007, Art. 20 WA 1955, Rn. 2). Nicht erforderlich sind alle denkbaren Maßnahmen. Lediglich übliche Maßnahmen sind hingegen nicht ausreichend (Ebenroth/Boujong/Jost - Gass, HGB, 2001, Art. 20 WA 1955, Rn. 4).

Dem "handling agent" der Streithelferin war von der Streithelferin die Lagerung der Waren während der Verzollung bzw. bis zur Abholung der Waren vertraglich übertragen worden. Er zählt somit zu den "Leuten" der Streithelferin, da auch selbständige Unternehmer, die dem Luftfrachtführer zum Schutz des Gutes verpflichtet sind, zu diesem Personenkreis zählen (vgl. Koller, aaO., Art. 20 WA 1955, Rn. 19). Da die Streithelferin wiederum als (Unter-)Frachtführerin der Beklagten anzusehen ist, zählt der "handling agent" auch zu den "Leuten" im Sinne des Art. 20 WA 1955 der Beklagten.

Der Streithelferin selber kann die Lagerung von Waren bei einem Handlungs- bzw. Zollagenten auf dem Flughafen Istanbul unzweifelhaft nicht vorgeworfen werden. Das Betreiben von eigenen Lagerhallen durch jeden denkbaren Luftfrachtführer kommt nicht in Betracht.

Die Vernichtung der Waren der Versicherungsnehmerin beruht auch nicht auf einem schuldhaften Unterlassen von Schadensverhütungsmaßnahmen durch den "handling agent".

Ein Verschulden des "handling agent" hinsichtlich der Brandentstehung in dem außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen "anderen" Lagerbereich kommt nicht in Betracht.

Auch kann dem "handling agent" bzw. dessen Angestellten nicht das Unterlassen von Lösch- bzw. Rettungsmaßnahmen vorgeworfen werden, da sich das Feuer nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (vgl. Bl. 141/142 d.A.) mit hoher Temperatur und starken Rauchemissionen derart schnell verbreitete, dass für die Mitarbeiter in der Halle Lebensgefahr bestand und somit Lösch- und Rettungsmaßnahmen unmöglich waren.

Das Übergreifen des Brandes auf den Lagerbereich des "handling agent" beruht schließlich auch nicht auf einem vorwerfbaren Unterlassen von möglichen und zumutbaren baulichen Schadensverhütungsmaßnahmen durch den "handling agent".

Insbesondere der Umstand, dass dem "handling agent" unbekannt geblieben ist, dass das Dach der Halle aus "Polyurethan" und somit möglicherweise aus einer "entzündbaren Substanz" hergestellt war, die nach der "Verordnung zum Schutz von Gebäuden gegen Feuer" aus dem Jahre 2002 nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zu der baulichen Beschaffenheit das Sachverständigengutachten der Sachverständigen ..., ... und ... - nichtamtliche deutsche Übersetzung in Anlage BB 1, Blatt 253 ff d.A.), kann den erfolgreichen Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA 1955 nicht verhindern.

In einem zur Erlangung der Betriebsgenehmigung eingeholten Untersuchungsbericht der Feuerwehr Istanbul (Anlage SH 1, Bl. 160 ff d.A., deutsche Übersetzung Bl. 164 ff d.A.) hat diese am 17.10.2002 - mithin vor dem Brandereignis - u.a. bestätigt, dass in dem Lagerbereich des "handling agent" ein automatisches Brandwarnsystem installiert war, Rauchabzugsschächte vorhanden waren und nach dem "türkischen Standard" ausreichend tragbare Feuerlöscher im Lager befindlich waren und daher aus der Sicht der Feuerwehr keine Einwände gegen die Nutzung der Örtlichkeit als Zolllager bestanden. Auf der Grundlage dieser "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Feuerwehr ist die spätere behördliche Betriebsgenehmigung vom 15.11.2002 (vgl. Anlage BB 2, Blatt 263-265 d.A.) erteilt worden.

Der "handling agent" verfügte somit über eine behördliche Genehmigung für die Nutzung der Halle als Zolllager und wusste, dass im Vorfeld dieser Genehmigung auch die Brandsicherheit anhand der geltenden türkischen Bestimmungen geprüft worden war. Er durfte daher darauf vertrauen, dass sämtliche türkischen feuerpolizeilichen Bestimmungen bei dem Zolllager eingehalten bzw. erfüllt waren. Insbesondere durfte er auch darauf vertrauen, dass die Bestimmungen der "Verordnung zum Schutz von Gebäuden gegen Feuer" aus dem Jahr 2002 erfüllt bzw. beachtet waren, da diese Verordnung gemäß Artikel 141 der Verordnung und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenseite bereits am 26.07.2002 und somit vor der feuerpolizeilichen Untersuchung vom Oktober 2002 in Kraft getreten war.

Auf Grund dieses berechtigten Vertrauens in die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen kann es dem "handling agent" nicht als objektives Verschulden vorgeworfen werden, dass er keine weiteren eigenen Untersuchungen im Hinblick auf die Feuersicherheit der Halle durchgeführt hat. Der "handling agent" verfügte nicht über bessere Überprüfungsmöglichkeiten und Kenntnisse als die Behörden bzw. insbesondere die Feuerwehr. Hier weitere eigene Überprüfungen der Brandsicherheit zu verlangen, wäre lebensfremd.

Auch der Umstand, dass das Lager des "handling agent" im Schadenszeitpunkt wohl über keine Sprinkler-Anlage verfügte, verhindert den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA 1955 nicht.

Nach Art. 96 und i.V.m Art. 7 der genannten "Verordnung zum Schutz von Gebäuden gegen Feuer" war bei der Halle des "handling agent" eine Sprinkler-Anlage nicht vorgeschrieben. Schon hieraus kann gefolgert werden, dass dem "handling agent" das Fehlen einer solchen Anlage nicht als objektives Verschulden vorgeworfen werden kann.

Außerdem wäre eine Sprinkler-Anlage auch nicht in der Lage gewesen, einen von außen über das Dach kommenden Großbrand zu löschen. Sprinkler-Anlagen sind in aller Regel nur zur Bekämpfung der Anfangsphase eines Brandes (Entstehungsbrand) und nicht zur Bekämpfung eines großflächigen Vollbrandes in der Lage. Dieses liegt daran, dass das Rohrnetz und die Wasserversorgung nur so dimensioniert sind, dass nur Wasser für eine bestimmte Anzahl von Wasserdüsen zur Verfügung steht und bei einer Öffnung zu vieler Düsen die Wirksamkeit der Anlage rapide sinkt. Selbst wenn man also nach den Grundsätzen des Art. 20 WA 1955 eine Sprinkler-Anlage vom "handling agent" verlangen würde, so würde es hier an der Ursächlichkeit dieses Versäumnisses für den Schadensfall fehlen.

Im Ergebnis scheidet daher ein Schadensersatzanspruch der Klägerseite nach Art. 20 WA 1955 aus, da keine der Beklagten und ihre "Leuten" zumutbaren Schadensverhütungsmaßnahmen vorhanden waren, die den Schadenseintritt verhindert hätten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür gemäß § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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