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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 3 U 50/03
Rechtsgebiete: HGB, WA, ZPO


Vorschriften:

HGB § 452
HGB § 452 a
HGB § 452 b
WA Art. 26
ZPO § 416
ZPO § 286
Dokumentiert ein vom Frachtführer erstellter Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Transportauftrag einen multimodalen Transport, so spricht viel dafür, dass hierdurch Abschluss und Inhalt des Transportvertrages richtig wieder gegeben sind. Daran ändert auch die Bezeichnung des Frachtbriefes als Luftfrachtbrief (Air Waybill) nichts.

Es obliegt dem Frachtführer, die Überzeugung des Gerichts von der materiellen Richtigkeit der Urkunden zu erschüttern, wenn er einen reinen Luftbeförderungsvertrag nur bis zum Zielflughafen und nicht bis zum angegebenen Empfänger behaupten will.

Gegen einen einheitlichen Transportauftrag spricht nicht entscheidend, dass in Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Teilung der Frachtkosten der Agent des Spediteurs gegenüber dem Empfänger die Kosten für den Weitertransport des Gutes ab Zielflughafen bis zum Empfänger direkt abrechnet.

Bei einem multimodalen Transport führt gemäß § 452 b HGB eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust, unabhängig davon auf welchem Transportabschnitt die Beschädigung des Gutes eingetreten ist. Der Schadensort ist allerdings von Bedeutung für die Frage der maßgeblichen Haftungshöchstsumme (WA oder HGB).


Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 50/03

Verkündet am: 26.11.2003

In Sachen

wegen Forderung aus Transportvertrag

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2003 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Richter, des Richters am Oberlandesgericht Oechsner sowie der Richterin am Landgericht Gehring

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2003 - 37 O 194/02 KfH - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.525,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23. 10.2002 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 5 %, die Beklagte 95 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 51.058,53 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Drehkraft-Wandlers in Anspruch, welcher von der Firma in C zur Käuferin Firma in York, USA, zu transportieren war und dort am 30.10.2001 beschädigt ankam.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat, ausgehend von einem reinen Luftbeförderungsvertrag, angenommen, dass die gemäß Art. 26 Abs. 2 WA erforderliche Schadensanzeige inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügte und somit mangels - ordnungsgemäßer - Schadensanzeige jeder Anspruch gegen den Luftfrachtführer gemäß Art. 26 Abs. 4 WA ausgeschlossen sei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Hiernach kam es nach Auffassung des Landgerichts auf die zwischen den Parteien schon in erster Instanz streitigen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und des Umfangs des von der Firma an die Beklagte erteilten Transportauftrages sowie auf die Frage, ob der Schaden schon vor oder nach Weitertransport des Drehkraft-Wandlers auf der Straße vom Flughafen New York bis zur Firma in York eingetreten ist, nicht entscheidend an.

Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.2.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.3.2003 Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.

Die Klägerin, welche ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, macht geltend:

Das landgerichtliche Urteil halte mit der gegebenen Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Anforderungen des Landgerichts an eine Schadensanzeige nach Art. 26 Abs. 2 WA seien insgesamt überzogen. Auch die Besonderheiten des streitgegenständlichen Sachverhalts, aus denen sich vorliegend eindeutig ergebe, dass eine Beschädigung und nicht etwa ein Verlust der Ware angezeigt worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Nachdem aufgrund der Anzeige klar gewesen sei, dass mit dieser Ersatzansprüche wegen Beschädigung aktenkundig gemacht werden sollen, sei hiernach der Luftfrachtführer in der Lage gewesen, weitere Ermittlungen oder Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens zu treffen.

Außerdem hätte der von der Firma beauftragte Fahrer die bei Übernahme am Flughafen vorhandene Beschädigung der Sendung schon auf der Übernahmequittung des ausführenden Luftfrachtführers , also vor der Schadensanzeige der Firma vom 31.10.2001 vermerkt. Insoweit sei bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6.12.2002 vorgetragen und beantragt worden, der Beklagten aufzugeben, die Übernahmequittung mit dem schriftlichen Schadensvermerk dem Gericht vorzulegen. Dem habe die Beklagte nicht entsprochen, was das Landgericht bei seiner Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen habe.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2003 - Aktenzeichen 37 O 194/02 KfH - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen € 51.058,53 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Schadensanzeige der Firma vom 30.10.2001 nicht den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 WA entspreche.

Der klägerische Vortrag, der Abholfahrer der Firma habe bereits bei Übernahme der Sendung bei der Streitverkündeten ( ) eine Beschädigung des Transportgutes gerügt, sei falsch und ersichtlich ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. Ein solches Papier sei bei der auch nicht aufzufinden.

Mangels Schadensanzeige bei Ablieferung am Flughafen in New York sei von einer dort erfolgten Übergabe des Gutes in einwandfreiem Zustand auszugehen. Wie sie bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen habe, habe sich der an sie erteilte Transportauftrag ausschließlich auf die Beförderung der Sendung bis zum Flughafen New York bezogen. Die Abholung von dort und der Transport zur End-empfängerin hätte dieser oblegen. Diese habe daher die Firma mit der Abholung der Sendung am Flughafen New York beauftragt.

Außerdem könne sich die Klägerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation nicht auf die vorgelegte Subrogation berufen. Diese beinhalte keine Abtretung nach deutschem Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 28.5., 6.8. und 14.11.2003 Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und zum Inhalt der Telefonate im Zusammenhang mit dem Transportauftrag vom 22.10.2001. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 6.8.2003 (Bl. 213 ff d.A.). Ferner hat der Senat zur bestrittenen Höhe des am Transportgut eingetretenen Schadens ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing. FH . Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2003 (Bl. 248 ff d.A.).

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg, sodass das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern war.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 452, 459 HGB i.V.m. §§ 425, 428, 431 HGB wegen der Beschädigung des Transportgutes auf der Strecke zwischen C , Deutschland, und York, USA, den Betrag von 48.525,74 € nebst Prozesszinsen wie zugesprochen beanspruchen.

1.

Die Beklagte haftet der Firma , deren Ansprüche hier von der Klägerin aus übergegangenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden, für den durch die Beschädigung des Transportgutes eingetretenen Schaden gemäß §§ 452, 459, 425 HGB.

Die Klägerin, welche nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien in zweiter Instanz nicht Transportversicherer war, ist aktivlegitimiert.

Sie hat dies, wie schon in erster Instanz angeboten, durch Vorlage der Abtretungserklärungen der Transportversicherer nachgewiesen. Die Transportversicherer, die und die (vgl. Bl. 108 d.A.) haben die auf sie wegen vor Klagerhebung erfolgter Schadensregulierung gemäß § 67 VVG übergegangenen Ansprüche mit Erklärung vom 2.10.2002 an die Klägerin abgetreten (vgl. Bl. 209 ff d.A.).

Auf die von der Klägerin vorgelegte "Declaration of subrogation" vom 26.7.2002 (K 11, Bl. 41 d.A.), welche eine Ermächtigung der Klägerin, im Namen des Subroganten ( ) zu klagen, beinhaltet, und eine fortbestehende Rechtsinhaberschaft des Ermächtigenden voraussetzen würde, kommt es nicht mehr an

2.

Bei der vorliegend vereinbarten Spedition zu festen Kosten gemäß § 459 HGB (vgl. auch Rechnung der Beklagten vom 25.10.2001, Bl. A 170 d.A.) haftet die Beklagte hinsichtlich der Beförderung als Frachtführer.

3.

Nach Urkundenlage, nämlich dem schriftlichen Transportauftrag der Firma (Anl. K 2, Bl. 7 d.A.) und dem hiermit inhaltlich übereinstimmenden, von der Beklagten mit Datum vom 18.10.2001 versehenen Luftfrachtbrief (Anl. K 3, Bl. 8 d.A.) hat die Beklagte den Transport vom Absender in C zum Empfänger . in York, Pennsylvania, USA, über Zielflughafen New York übernommen.

Die im schriftlichen Transportauftrag des Absenders enthaltene Eintragung im Empfängerfeld "Airport: New York" ist als Empfängerangabe ungeeignet, da zu unbestimmt. Insbesondere ist eine am Flughafen New York für den aufgeführten Empfänger , York, empfangsbereite Person oder Firma nicht ersichtlich. Hiernach kommt nur die Firma als Empfänger im Sinne des Frachtrechts in Betracht, welche auch in dem von der Beklagten erstellten Frachtbrief (Anl. K 3, Bl. 8 d.A.) als Empfänger aufgeführt ist.

Die Firma ist weder im Transportauftrag (Anl. K 2) als Empfänger bestimmt, noch im Frachtbrief von der Beklagten als solcher (consignee) eingetragen, sondern nur als "Accounting Information", weil sie, nach Angaben der Zeugin , Agentin der Beklagten in den USA ist. Eine Empfangsberechtigung dieser Firma für den Empfänger in York ist weder dargelegt noch behauptet.

Der interne Master-AWB der Beklagten (Bl. A 220 d.A.) ist nicht maßgeblich. Dieser dokumentiert keineswegs den Transportauftrag vom Absender in C an die Beklagte, sondern nur den von der Beklagten für eine Teilstrecke abgeschlossenen Luftfrachtvertrag bis zu ihrem Agenten in USA, welcher in diesem Dokument folglich auch als Empfänger angegeben ist. Wie ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch nicht um den ausweislich der Anlagen K 2, K 3 zwischen Absender und der Beklagten vereinbarten Empfänger, sodass die Beklagte die von ihr übernommenen Transport- und Ablieferungsverpflichtungen nicht mit der Ablieferung bei ihrem Agenten erfüllt haben kann.

4.

Nach den maßgeblichen Dokumenten ist somit rechtlich von einem multimodalen Transport gemäß § 452 HGB auszugehen und nicht von einem reinen Luftbeförderungsvertrag, da jedenfalls der Weitertransport vom Flughafen New York bis zum Empfänger in York, Pennsylvania, nicht als Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 3 WA angesehen werden kann (vgl. Koller, TransportR, 4. Aufl., Art. 18 WA Rn. 13; Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, Stand September 2001, Art. 28 Rn. 23 b, 24). Von regelmäßigem Flugverkehr zwischen New York und der nahe Philadelphia gelegenen Stadt York muss ausgegangen werden. Im Übrigen ist auch der Flughafen Baltimore deutlich näher an York als der Flughafen New York.

Bei einer nach den Vorgaben (über Airport New York) vertragsgemäßen Luftfrachtersatzbeförderung auf einer Teilstrecke bleibt es bei der Anwendbarkeit der §§ 452 ff HGB (Fremuth/Thume, Komm.z.Transportrecht, § 452 HGB Rn 10 ff.).

5.

Bei hiernach anzunehmendem multimodalen Transportauftrag handelt es sich trotz der Bezeichnung des hierüber von der Beklagten ausgestellten Dokuments als Luftfrachtbrief (Anl. K 3) nicht mehr um einen Luftfrachtbrief im engeren Sinne bzw. nach Art. 5 ff WA. Der Senat geht jedoch nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass insbesondere auch diese von der Beklagten selbst erstellte Urkunde Abschluss und Inhalt des erteilten und übernommenen Transportauftrages zutreffend wiedergibt (§§ 416, 286 ZPO; Koller, a.a.O., § 409 Rn. 3, § 408 Rn. 26).

Aufgrund der Angaben der Zeuginnen und wurde die Überzeugung des Senats von der materiellen Richtigkeit der Urkunden, welche einen Transportvertrag bis zum Empfänger in York belegen, nicht erschüttert. Nach den Angaben der Zeuginnen ist vielmehr davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund vielfach erfolgter Transporte dieser Art bei den Einzelanfragen und den Telefonaten im Vorfeld eines jeweiligen Transportauftrages nur die flexiblen und nach den Absprachen zwischen der Verkäuferin in C und dem Empfänger in USA die Absenderin treffenden Kosten der Luftfracht angesprochen wurden, nicht jedoch mehr die Frage des Umfangs der von der Beklagten übernommenen Transportverpflichtungen.

Auch der aus dem Transportauftrag, K 2, ersichtliche Vermerk "CIF - New York" spricht nicht gegen einen weitergehenden Transportauftrag bis York. Dieses Incoterm (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Anh. 6 "Incoterms" Einleitung Rn. 4, 6 sowie Ziff. 6 CIF, S. 1445 ff) bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Rückschlüsse auf Reichweite und Inhalt des Beförderungsvertrages können daraus nicht gezogen werden. Insbesondere spaltet eine zwischen Absender und Empfänger vereinbarte Aufteilung der Frachtkosten einen einheitlichen Transportauftrag nicht auf, auch dann nicht, wenn die praktizierte Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Kostentragung durch Direktabrechnung des Frachtführers oder seiner Leute gegenüber dem Empfänger erfolgt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verwendung des Incoterms im Verhältnis Absender - Beklagte lediglich der Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Kostentragung dient und damit eine Weisung des Absenders darstellt, einen Teil der Frachtkosten direkt beim Empfänger geltend zu machen (Koller, a.a.O., § 420 HGB Rn. 4 ff, § 421 HGB Rn. 13, 23, 25). Damit aber sprechen auch diese Vermerke eher für als gegen einen einheitlichen Transportauftrag bis York.

Dass in der Umsetzung allein schon aus Praktikabilitätsgründen die in den USA ansässigen Firmen und , York, direkt kommunizierten, leuchtet ein und spricht keineswegs für einen gesonderten zweiten Transportvertrag zwischen und dem Empfänger. Selbst wenn und , USA, hiervon ausgegangen sein sollten, könnten derartige Absprachen zwischen diesen Personen den nach Urkundenlage zwischen Absender und Beklagter zustande gekommenen Vertrag über den Transport des Gutes bis zum Empfänger in York nicht abändern. Von daher bedurfte es auch keiner Vernehmung der Zeugin zum Beweis dafür, dass die Firma , USA, die Firma am 25.10. "beauftragte", das Gut nach York zu transportieren. Außerdem fällt auf, dass die Kosten des Transportes von New York bis York von der zwischengeschalteten Firma bereits davor, nämlich am 24.10.2001 dem Empfänger in Rechnung gestellt wurden (vgl. K 15, Bl. 87 d.A.).

6.

Bei dem multimodalen Transportauftrag bis zum Empfänger in York besteht gleichfalls eine Verpflichtung zur Schadensanzeige (§§ 452 b, 438 HGB). Bei § 452 b HGB handelt es sich um eine gegenüber Art. 26 WA vorrangige Sonderregelung (vgl. auch Art. 31 WA; Fremuth/Thume, a.a.O., § 452 b HGB Rn. 1 ff, 4), sodass entgegen der Auffassung des Landgerichts eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht gemäß Art. 26 Abs. 4 WA zum Anspruchsverlust führen kann.

Nach §§ 452 b, 438 HGB bestehen zwar im wesentlichen inhaltsgleiche Anforderungen an eine Schadensanzeige, jedoch führt eine unterlassene oder ungenügende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust bei Beschädigung des Gutes, gleichgültig in welchem Transportabschnitt der Schaden eingetreten sein sollte (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, § 438 HGB Rn. 7 ff, 15 ff).

Es kann daher offen bleiben, ob die vorliegende Schadensanzeige der Firma (Anl. K 4, Bl. 9 d.A.) den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügt.

7.

Es ist nur erwiesen, dass das Transportgut beim Empfänger in York am 30.10.2001 beschädigt ankam (Anl. K 16, Bl. 86 d.A.), offen und umstritten dagegen auf welchem Streckenabschnitt die Beschädigung erfolgte.

Nach dem seit dem 1. Juli 1998 maßgeblichen Transportrecht ist bei einem multimodalen Transport bei unbekanntem Schadensort nicht mehr das dem Geschädigten günstigste Recht anzuwenden, sondern gemäß § 452 HGB die §§ 407 ff HGB. Die höheren Haftungshöchstsummen gemäß Art. 22 WA bei dem Lufttransport zwischen Deutschland und USA (vgl. auch Koller, a.a.O., Art. 1 WA Rn. 11) würden nur dann gelten, wenn die Klägerin gemäß § 452 a HGB den Beweis von einem Schadenseintritt während der Luftbeförderung erbringen könnte (Fremuth/Thume, a.a.O., § 452 a Rn. 5 ff). Dies ist nicht der Fall.

8.

Der Höhe nach beschränkt sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf die Haftungshöchstsumme von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm (§ 431 Abs. 1 HGB). Gemäß § 431 Abs. 4 HGB ist der Wert des SZR zum Tag der Übernahme des Gutes maßgeblich. Bei Zugrundelegung des Werts eines SZR von 1,41428 € (Stand 18.10.2001) und des Gewichts des Gutes von 4.119 kg beläuft sich somit die Haftungshöchstsumme auf den Betrag von 48.525,741 €.

Der sachverständige Zeuge hat im Termin vom 14.11.2003 überzeugend und nachvollziehbar, ergänzend zu seinen Schadensberichten vom 11.02., 17.03. und 19.06.2002 (Anl. K6 bis K 9) ausgeführt, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen bei der Besichtigung unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schadensberichtes in den USA zum einen davon auszugehen ist, dass es sich bei den festgestellten Beschädigungen um solche handelt, welche vor der Ankunft des Gutes in York, USA, eingetreten sind, zum anderen seiner Beurteilung nach für die Reparatur des Wandlers ein Kostenaufwand von mehr als 49.000 € erforderlich war, somit die von ihm überprüfte Reparaturrechnung (Anl. K 8) und deren Positionen nicht zu beanstanden sind.

Damit ist von der Klägerin ein die Haftungshöchstsumme ausfüllender bzw. übersteigender Schaden nachgewiesen, so dass sie die Haftungshöchstsumme beanspruchen kann.

Soweit Kosten für den Rücktransport in Höhe von 1.075,00 € und Schadensfeststellungskosten in Höhe von 550,00 € neben dem Reparaturaufwand geltend gemacht werden, sind diese nicht zusätzlich zu erstatten. Nach § 432 HGB sind neben dem nach §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz nur Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten. Hierbei handelt es sich nicht um die Kosten des Rücktransportes, sondern um die eigentlichen Frachtkosten, welche jedoch nicht geltend gemacht sind. Auch Schadensfeststellungskosten fallen, da nicht beförderungsbedingt, nicht unter die sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung nach § 432 HGB (Koller, a.a.O., § 432 Rn 4, 9).

Hiernach scheidet vorliegend ein über den zuzusprechenden Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB hinausgehender Anspruch auf Ersatz sonstiger Kosten nach § 432 HGB aus. Eine weitergehende, unbegrenzte Haftung (§ 435 HGB) wird nicht geltend gemacht.

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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