Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 181/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 142 Abs. 5
Bei lediglich mittelbarer Mitverursachung eines Unfalles im Straßenverkehr ist Unfallbeteiligter nur derjenige, der sich verkehrswidrig verhalten hat oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat. Hierfür müssen zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen. Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens ("ex-ante-Betrachtung"; im Anschluß an BayObLGSt 1971, 180; 1999, 142).
Oberlandesgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil

4 Ss 181/2003

35 Js 7004/02 StA Tübingen

in der Strafsache gegen

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Dezember 2002 wird als unbegründet

verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat H. A. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Auf die zugelassene Berufung des Angeklagten hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach ihn durch Urteil vom 16. Dezember 2002 frei.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der 60-jährige Angeklagte ist Diplom-Physiker und arbeitet im Physiologischen Institut der Universität T..

Mit seinem Pkw befährt er seit Jahren praktisch täglich die Strecke von seinem Wohnort D. zum Physiologischen Institut, G.straße, auf einen für ihn dort reservierten Parkplatz.

Auch am 06. März 2002 befuhr der Angeklagte gegen 9.25 Uhr mit seinem Audi A 6, amtliches Kennzeichen ..., in T. die H.straße Richtung Stadtmitte. An der ampelgeregelten Kreuzung mit der G.straße am K.bau hielt er zunächst wegen Rotlichts auf der Rechtsabbiegerspur an. Hinter ihm wartete G. H. mit seinem Audi TT, amtliches Kennzeichen ... . Sodann bog der Angeklagte bei Grünlicht nach rechts in die G.straße ab. Im Abbiegen nach rechts setzte er den linken Blinker, weil er nach knapp 20 m Fahrt auf der G.straße nach links abbiegen und über die beiden Fahrspuren für den Gegenverkehr auf den für ihn reservierten Parkplatz des Instituts fahren wollte. Nach der Fahrstrecke von ca. 20 m mit einer Geschwindigkeit von maximal 15 km/h bremste er seinen Pkw ab und hielt wegen Gegenverkehrs auf der linken Seite des etwa 2,50 m breiten Fahrstreifens der G.straße an. G. H. achtete in dieser Situation nicht auf den linken Blinker am Fahrzeug des Angeklagten. Trotz des für ihn unerwarteten Anhaltens konnte er noch rechtzeitig abbremsen. Allerdings fuhr der hinter ihm kommende D. S. mit seinem VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., auf den Pkw des G. H. auf, wodurch am Audi TT ein Schaden von knapp 1.500 € und am VW Golf ein solcher von etwa 3.000 € entstand.

Der Angeklagte hörte beim Linksabbiegen das Unfallgeräusch. Er fuhr seinen Pkw auf den Parkplatz schräg gegenüber der Unfallstelle und stellte ihn dort ab. Nachdem er ausgestiegen war, riefen ihm die beiden Pkw-Lenker H. und S. über die Straße hinweg zu, er sei schuld am Unfall. Er kam bis auf den Bordstein auf seiner Seite heran und antwortete, er sei nicht schuld und müsse ins Physiologische Institut gehen. Sodann ging er zu seiner Arbeitsstelle im angrenzenden Gebäude in der Überzeugung, zu dem Unfall nicht durch falsches Verhalten beigetragen zu haben.

III.

Mit ihrer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Angeklagte war kein "Unfallbeteiligter" im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB. Nach dieser Legaldefinition ist derjenige unfallbeteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Erforderlich ist danach nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar mitverschuldet) hat; das wird sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben kann (BayObLG NZV 2000, 133).

Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 142 StGB Rdnr. 29 a.E.; OLG Karlsruhe VRS 74, 432 zum Verlieren von Fahrzeugteilen; OLG Koblenz VRS 74, 435). Nicht notwendig ist ein wirklicher, häufig erst ex post feststellbarer Kausalbeitrag zum Unfall, sondern lediglich eine ex ante gegebene "Verdachtslage", die einen realen Beitrag vermuten lässt (BayObLG NZV 2000, 133). Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall im vorgenannten Sinn mitverursacht zu haben (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86, 87 und NZV 1997, 125).

Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Verhalten des Angeklagten nicht zur Unfallverursachung beigetragen. Er verhielt sich ausweislich der Feststellungen des Landgerichts verkehrsgerecht; es liegt auch keine über die normale Teilnahme am Verkehr hinausgehende Einwirkung vor. Es bestanden weder zum Unfallzeitpunkt noch danach objektive Verdachtsmomente.

Der Angeklagte hat vorschriftsmäßig nach links geblinkt, sich mit angepasster Geschwindigkeit von maximal 15 km/h seinem gegenüberliegenden reservierten Parkplatz angenähert, gebremst und angehalten, um den vorrangigen Gegenverkehr durchzulassen und nach links in seinen reservierten Parkplatz abzubiegen. Nach vorherigem Blinkzeichen durfte er sein Fahrzeug auch an dieser Stelle auf seiner linken Fahrbahnseite zum Zwecke des Abbiegens anhalten.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat er insbesondere nach dem Anfahren ab der Ampel nicht "zügig hochbeschleunigt" und danach nicht abrupt abgebremst.

Der Unfall resultierte allein aus den Unaufmerksamkeiten der beiden nachfolgenden Pkw-Lenker: G. H. hat das linke Blinklicht am Fahrzeug des Angeklagten übersehen und wurde von dem gewöhnlichen Bremsvorgang des Angeklagten ebenso überrascht wie der auffahrende D. S. von der abrupten Bremsung seines Vordermanns.

Der Angeklagte hat somit lediglich durch seine im Rahmen eines normalen Verkehrsvorganges liegende Teilnahme am fließenden Verkehr den Anlass zu der dann zum Unfall führenden Bremsbetätigung gegeben; er war nur Ursache für den Fahrfehler anderer (BayObLG, Beschluß vom 22. Oktober 1971, RReg 5 St 96/71 = BayObLGSt 1971, 180 = VM 72, 2 = VRS 42, 200). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von demjenigen, welcher der Entscheidung des BayObLG (St 1971, 180) zugrunde liegt: Dort hatte der Linksabbieger etwa fünf Sekunden gestanden, bevor sich hinter ihm ein Auffahrunfall ereignete, hier bremste der Angeklagte nach Setzen des Blinkers aus einer maximalen Geschwindigkeit von 15 km/h bis zum Stillstand seines Fahrzeuges herunter. Der Umstand, dass vorliegend der Angeklagte keine 5 Sekunden stand, als es zum Unfall kam, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Angeklagte wurde auch nicht dadurch zum Unfallbeteiligten, dass die beiden Pkw-Lenker H. und S. diesem über die Straße hinweg zuriefen, er sei am Unfall "schuld". Durch einen objektiv unrichtigen Schuldvorwurf kann keine Unfallbeteiligteneigenschaft geschaffen werden. Würde eine solche Bezichtigung allein - ohne Anhaltspunkte, die einen objektiv nicht ganz unbegründeten Verdacht einer Unfallmitverursachung im oben angeführten Sinn beinhalten - genügen, eine Eigenschaft als Unfallbeteiligter zu begründen, hätte dies eine unerwünschte Ausweitung des ohnehin weitgefassten § 142 Abs. 5 StGB zur Folge.

Selbst wenn von einer Unfallbeteiligung gemäß § 142 Abs. 5 StGB auszugehen wäre, könnte mangels nachweisbaren Vorsatzes des Angeklagten keine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgen.

Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Angeklagte zu der Erkenntnis gelangt sein soll, er habe eine Mitursache für den Unfall gesetzt (OLG Koblenz, VRS 74, 435, 436). Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427). Trotz der objektiv zu Unrecht erhobenen Vorwürfe der Pkw-Lenker H. und S., er sei "schuld" an dem Unfall gewesen, war der Angeklagte schon aus damaliger Sicht unmittelbar nach dem Unfallgeschehen zu Recht davon überzeugt, sich verkehrsrichtig verhalten zu haben und kein Unfallbeteiligter zu sein.

Ende der Entscheidung

Zurück