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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 4 U 180/02
Rechtsgebiete: EGBGB, HPfLG


Vorschriften:

EGBGB Art. 229
HPfLG § 1 Abs. 1
HPfLG § 8 Abs. 1 Nr. 5
HPfLG § 13 Abs. 1 Satz 2
HPfLG § 13 Abs. 2
Eisenbahninfrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmer beide Bahnbetriebsunternehmer und mögliche Geschädigte im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Infolge der Aufgabenverteilung Schaffung von verschiedenen Gefahrenquellen. Im Verhältnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmers und des Eisenbahnverkehrsunternehmers zueinander ist § 1 Abs. 1 HPflG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 bzw. i.V.m. § 13 Abs. 2 HPflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 anwendbar. Beide Unternehmer sind nicht nur Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG und damit aus der Bahnhaftung schadensersatzpflichtig, sondern sie können auch Geschädigte im Sinne dieser Norm und damit aus der Gefährdungshaftung ersatzberechtigt sein. Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber und der Bahnverkehrsunternehmer sind für gänzlich unterschiedliche Bereiche des Bahnbetriebes verantwortlich und haben für diese auch die erforderliche Verfügungsgewalt. Infolge der Aufgabenverteilung schaffen und beherrschen sie von einander zu trennende und trennbare verschiedene Gefahrenquellen, so dass in der Beziehung der beiden Unternehmen zueinander § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 13 Abs. 2 HPflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 zur Anwendung kommt.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 4 U 180/2002

Verkündet am: 12. Februar 2003

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG Dr. Sulzberger-Schmitt, des Richters am OLG Dr. Herdrich sowie der Richterin am LG Tschersich

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07. Oktober 2002 - Az.: 1 O 411/2001 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.129,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juni 2000 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 107.301,23 €

Nach teilweiser Klagrücknahme: 51.129,19 €

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt als Eisenbahnverkehrsunternehmerin von der Beklagten als Eisenbahninfrastrukturunternehmerin Schadensersatz wegen eines Unfalles auf einer Trasse der Beklagten, bei dem durch einen auf den Schienen liegenden Felsbrocken der Triebwagen der Klägerin erheblich beschädigt wurde.

Die Klägerin war zur entgeltlichen Nutzung der Strecke der Beklagten für ihren eigenen fahrplanmäßigen Schienenpersonennahverkehr durch den zwischen den Parteien am 27. Juli/03. August 1999 geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrag (Bl. 14 ff d.A.) berechtigt.

Wegen des Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Gefährdungshaftung des § 1 Haftpflichtgesetz zwischen den Parteien nicht zur Anwendung komme und dass eine verschuldensabhängige Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festgestellt werden könne, weil die vorgeschriebenen Kontrollen der Felswände vorgenommen und nicht zum Erkennen einer Gefahrenlage geführt hätten.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass die Erstrichter rechtsfehlerhaft ein Eingreifen von § 1 Haftpflichtgesetz im Verhältnis der Parteien zueinander verneint hätten. Im Rahmen der dann erforderlichen Überprüfung, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege, begründe die Nichteinholung des bereits erstinstanzlich beantragten Sachverständigengutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil.

Nach teilweiser Klagrücknahme beantragt die Klägerin noch:

1.

Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07. Oktober 2002 - 1 O 411/01 - wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (100.000,-- DM =) 51.129,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08. Juni 2000 zu bezahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des Schadens zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Eisenbahnunfall am 03. März 2000 auf der Strecke "Sigmaringen-Tübingen" durch Kollision mit einem Felsbrocken entstanden ist bis maximal (100.000,-- DM =) 51.129,19 € abzüglich des zu Ziff. 2 ausgeurteilten Betrages.

Die Beklagte stimmt der Klagrücknahme zu und beantragt im Übrigen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie hält die landgerichtliche Entscheidung für richtig und stützt sich auf deren tragende Gründe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren schriftsätzliches Vorbringen im Rechtsmittelverfahren verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1.

Schadensersatzanspruch nach § 1 Haftpflichtgesetz:

Nachdem die Klägerin ihr Zahlungs-/Feststellungsbegehren auf die Haftungsgrenze für Sachschäden in Höhe von 51.129,19 € (= 100.000,-- DM) gem. § 10 Abs. 1 HPflG a.F. i.V.m. EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 beschränkt hat, ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die Gefährdungshaftung der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 HPflG entscheidungsreif. Die Beklagte ist der Klägerin bis zur Haftungshöchstgrenze zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Landgericht hat das Eingreifen dieser Haftungsnorm verneint mit der Begründung, dass die Klägerin nicht Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG sein könne, weil sie selbst Betriebsunternehmer sei. Die Klägerin bemängelt, dass die Erstrichter sich nicht kritisch auseinandergesetzt hätten mit der von Filthaut vertretenen Auffassung im Kommentar zum Haftpflichtgesetz, 5. Aufl. 1999, und in dessen Aufsatz "Die Gefährdungshaftung nach § 1 Haftpflichtgesetz bei Nutzung von fremden Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen", VersR 2001, S. 1348 ff, unter Berücksichtigung der Ausführungen von Tavakoli in dessen Dissertation "Privatisierung und Haftung der Eisenbahn" aus dem Jahr 2001.

Filthaut vertritt noch im Kommentar zum Haftpflichtgesetz, 5. Aufl. 1999, § 1 Rn. 54 b, die Meinung, das Rechtsverhältnis zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und den Eisenbahnunternehmen, die auf der Eisenbahninfrastruktur Personen oder Güter befördern, regele sich nach den Vorschriften des Pachtverhältnisses (§§ 581 ff. BGB).

In seinem neueren Aufsatz: "Die Gefährdungshaftung nach § 1 Haftpflichtgesetz bei Nutzung von fremden Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen", VersR 2001, S. 1348 ff, gibt Filthaut seine ursprüngliche Rechtsauffassung auf und legt nun dar, dass sowohl der Eisenbahnverkehrs- als auch der Infrastrukturunternehmer jeweils als Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des § 1 HPflG anzusehen seien, (so auch Freise in der Buchbesprechung des Kommentars von Filthaut zum Haftpflichtgesetz, Transportrecht 2000, S. 49 ff, sowie Tavakoli, a.a.O.).

Weiter vertritt Filthaut die Ansicht, der Eisenbahnverkehrs- und der Infrastrukturunternehmer hafteten für Betriebsunfälle stets gemeinschaftlich. Infrastruktur und Fahrbetrieb einer Eisenbahn begründeten keine selbständige Haftung. Sie seien nur Teile des einheitlichen Bahnbetriebs.

Aus dieser Gesamtheit schließt Filthaut weiter, der Bahnbetriebsunternehmer könne nicht Geschädigter im Sinne des § 1 HPflG sein.

Freise (a.a.O., S. 49 ff) und Tavakoli (a.a.O., S. 238 ff) dagegen sind der Meinung, dass beide Unternehmen auf dem im Zuge der Liberalisierung zerlegten Eisenbahnsektor eine selbständige spezifische Teilaufgabe des Bahnbetriebs wahrnehmen. Sie seien deshalb beide Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Ihre gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich nicht von vorne herein aus einem "Gemeinschaftsbetrieb", sondern im jeweiligen Fall dann, wenn ein Betriebsunfall durch beide Unternehmer verursacht werde.

Tavakoli (a.a.O., S. 238 ff) folgert daraus, dass - da beide Betriebsunternehmer eigene Gefahrenquellen schaffen - § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG (a.F.) zwischen ihnen gelte.

Der Senat folgt der Rechtsauffassung von Tavakoli.

Wie bei § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., dem jetzt inhaltlich § 13 Abs. 2 HPflG n.F. entspricht, vorausgesetzt wird, bestehen durch die Aufgabenverteilung zwischen Infrastrukturbetreiber und Bahnverkehrsunternehmer verschiedene Gefahrenquellen. Beide Unternehmer sind für gänzlich unterschiedliche Bereiche des Bahnbetriebes verantwortlich und haben für diese auch die erforderliche Verfügungsgewalt. Der Verkehrsunternehmer hat z.B. keinen Einfluss auf das reibungslose Funktionieren der Weichen, umgekehrt der Infrastrukturbetreiber keinen auf das reibungslose Funktionieren des Zuges. Es handelt sich um voneinander zu trennende und trennbare, von verschiedenen Unternehmen geschaffene Gefahrenquellen. Folglich sind beide Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes, weshalb ein gegenseitiges Eingreifen von § 1 HPflG im Verhältnis dieser Bahnbetreiber zueinander bejaht werden muss im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., der gem. EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegend noch für die Beurteilung heranzuziehen ist, inhaltlich jedoch § 13 Abs. 2 HPflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 entspricht.

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass sie sich jeweils der Gefahrenquelle bewusst aussetzen, da mit diesem Argument auch die Reisenden gegenüber dem Bahnbetriebsunternehmen keinen Anspruch nach dem Haftpflichtgesetz haben dürften, was aber noch nie in Zweifel gezogen wurde.

Auch bei anderen Gefährdungstatbeständen gilt dieser Grundsatz nicht (vgl. BGH, VersR 1993, 369 ff, VersR 1992, 1145 ff m.w.N., VersR 1982, 366 ff, bei der Tierhalterhaftung).

Eine vergleichbare Regelung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. findet sich in § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. bzw. in § 17 Abs. 2 StVG n.F.. Das StVG sieht eine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Fahrzeughaltern vor, soweit sie Halter verschiedener Kraftfahrzeuge sind, also unterschiedliche Gefahrenquellen beherrschen, wie das auch der Fall ist im Verhältnis des Infrastrukturunternehmers zum Bahnverkehrsbetreiber.

Die dem § 17 StVG entsprechende Vorschrift des § 13 HPflG ging in ihrem Abs. 1 Satz 2 davon aus, dass mehrere Haftpflichtige im Verhältnis zueinander nach dem Haftpflichtgesetz schadensersatzpflichtig sein können.

Im Hinblick auf die Privatisierung der Bahn und auf das Betreiben der verschiedenen Gefahrenquellen durch unterschiedliche Eisenbahnbetreiber muss mit dieser Vorschrift ebenso das Verhältnis des Infrastrukturunternehmers zum Bahnverkehrsbetreiber gemeint sein wie auch das zweier verschiedener Verkehrsunternehmen, deren Züge zusammenstoßen, auch wenn diese sich gleichfalls bewusst in den Gefahrenbereich der Eisenbahn gebracht haben.

Ebenso greift die Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters gem. §§ 33 ff LuftVG nicht nur zum Schutze unbeteiligter Dritter am Boden bei einem Absturz ein, sondern auch bei einer Kollision zweier Flugzeuge in der Luft (BGH VersR 1991, 341 ff.; Geigel/Schönwerth, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl. 1997, 29. Kap., § 33 LuftVG Rdn. 18 u. 19; je m.w.N.). Auch in diesem Fall handelt es sich um verschiedene Gefahrenquellen wie beim Bahnverkehrsbetreiber und beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer sowie gleichermaßen bei unterschiedlichen Verkehrsunternehmen zweier zusammenstoßender Züge.

Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HPflG erfüllt sind, - es wurde bei dem Betrieb einer Schienenbahn eine Sache beschädigt -, besteht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach aus Gefährdungshaftung gegenüber der Beklagten.

Die Ersatzpflicht ist nicht gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (so RG, Urteil vom 19. November 1917, JW 1918, 176; ihm folgend der BGH, vgl. Filthaut, Kommentar zum Haftpflichtgesetz, a.a.O., § 1 Rn. 158 und 159 mit den entsprechenden Rechtsprechungshinweisen).

Dass sich aus einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des Durchdringens mit Baumwurzeln Felsbrocken ablösen und so auf die Schienentrasse gelangen können, ist weder außergewöhnlich noch unabwendbar, so dass ein Haftungsausschluss gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG, der im Übrigen durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht geändert wurde, nicht in Betracht kommt.

Die Haftungsgrenze für Sachschäden gem. § 10 Abs. 1 HPflG a.F. i.V.m. EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 ist auf 100.000,-- DM = 51.129,19 € festgesetzt.

Die Klägerin geht in ihrer Klage von einem bislang bezifferbaren Gesamtschaden in Höhe von 164.794,44 DM aus, der der Höhe nach von der Beklagten nicht bestritten wird.

Die Klägerin lastet sich selbst eine Mithaftungsquote in Höhe von 1/3 an gem. § 4 HPflG i.V.m. § 254 BGB (mitwirkendes Verschulden) und aus § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. i.V.m. EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 (Verursachungsbeitrag). Die Beklagte trägt keine eine andere Quote rechtfertigenden Umstände vor. Sie greift die Klage der Höhe nach nicht an, auch nicht bezüglich des von der Klägerin zu ihren Lasten angenommenen Mithaftungsanteils von 1/3. Er kann deshalb als zwischen den Parteien unstreitig zugrunde gelegt werden. Der bislang bezifferte Gesamtschaden der Klägerin reduziert sich demgemäss um 1/3 auf 109.862,96 DM = 56.172,04 €. Dieser Betrag überschreitet das jetzt noch mit der Berufung geltend gemachte Klagebegehren von 51.129,19 €, so dass dieses durch den der Klägerin entstandenen Schaden der Höhe nach vollständig abgedeckt ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die quotenmäßige Beschränkung der Haftung um 1/3 sich auf den Gesamtschaden bezieht und sich damit nicht anspruchsmindernd auf die Höchstgrenze von 51.129,19 € des § 10 Abs. 1 Haftpflichtgesetz a.F. i.V.m. EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 auswirkt (Filthaut, Kommentar zum Haftpflichtgesetz, a.a.O., § 10 Rn. 4 und § 9 Rn. 7), weil der eingeklagte "2/3-Zahlungsanspruch" die Haftungsgrenze überschreitet.

Dass die Klägerin bei der teilweisen Klagrücknahme nicht mitgeteilt hat, welche Schadenspositionen jetzt noch eingeklagt werden, ist unschädlich, nachdem es sich vorliegend um kein Teilurteil handelt. Vielmehr wird der die Höchstgrenze von 51.129,19 € übersteigende Betrag des zunächst verlangten unstreitigen Schadens mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

Die Berufung ist mithin in Höhe des jetzt noch beanspruchten Betrages von 51.129,19 € gem. § 1 Abs. 1 HPflG begründet und dem mit ihr insoweit verfolgten reduzierten Klagantrag Ziff. 2 in vollem Umfang stattzugeben.

Die zuerkannten Zinsen sind gerechtfertigt gem. §§ 284 ff BGB a.F. i.V.m. EGBGB Art. 229 § 5, § 288 Abs. 1 BGB a.F. sowie § 288 Abs. 1 BGB n.F. jeweils i.V.m. EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1. Durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2000 ist Verzug spätestens zum 08. Juni 2000 eingetreten.

2.

Verschuldenshaftung der Beklagten:

Ob der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch zusteht aus schuldhafter Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung und/oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB) kann dahingestellt bleiben.

3.

Feststellungsantrag der Klägerin:

Das Feststellungsbegehren unter Ziff. 3. der Berufungsanträge der Klägerin wird vom Senat als Hilfsantrag ohne eigenen Streitwert verstanden.

Dieses Verlangen sollte nur dann zum Zuge kommen, wenn dem Berufungsantrag Ziff. 2 nicht in vollem Umfang entsprochen worden wäre, um auf jeden Fall die Haftungshöchstgrenze von 51.129,19 € des § 10 Abs. 1 HPflG a.F. i.V.m EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 zu erreichen. Nachdem die Klägerin dieses Ziel bereits mit ihrem Zahlungsbegehren als Hauptantrag durchgesetzt hat, erübrigt sich eine Entscheidung über das Feststellungsverlangen als Hilfsantrag.

III.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.

IV.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem eine solche zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz im Verhältnis zwischen den verschiedenen Bahnbetreibern (Infrastruktur-/Bahnverkehrsunternehmer) zueinander noch nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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