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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 4 Ws 216/03
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 4 Abs. 1
StVollzG § 24 Abs. 2
Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Langzeitbesuchs darf der Umstand, dass der Gefangene die Mitwirkung an für ihn im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen total verweigert, auch dann mit berücksichtigt werden, wenn die mangelnde Mitwirkung darauf beruht, dass er die Begehung der Straftat, die der Vollstreckung zugrunde liegt, leugnet.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 Ws 216/2003

vom 12. November 2003

in der Strafvollzugssache des

wegen Teilnahme an Langzeitbesuch

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 30. Juli 2003 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu errechnen ist, wird auf 1500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, der eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen Totschlags und Raubes mit Todesfolge verbüßt, befindet sich seit 4. Februar 2002 in der Justizvollzugsanstalt H. Er hat während der Haft geheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn, die beide in wohnen, dürfen ihn regelmäßig dreimal im Monat besuchen; zusätzlich wurde ihm bereits im Februar 2002 ein vierter Besuch, der sogenannte Kinderbesuch, genehmigt.

Am 19. Februar 2003 versagte die Leitung der Justizvollzugsanstalt H. dem Gefangenen die beantragte Teilnahme am sogenannten Familienlangzeitbesuch.

Der Familienlangzeitbesuch stellt eine besondere Behandlungsmaßnahme dar, der nur in zwei Anstalten des Landes Baden-Württemberg angeboten wird. Er bietet den Strafgefangenen die Möglichkeit, sich mit nahen Angehörigen vier Stunden lang ohne Überwachung in einem auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt H. aufgestellten Besuchscontainer aufzuhalten. Um Missbrauch zu verhindern und zum Schutz der Angehörigen hat die Justizvollzugsanstalt u.a. folgende besondere Zulassungskriterien aufgestellt:

- Bei Gefangenen, die wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung inhaftiert sind, bedarf die Frage, ob sie zum Familienlangzeitbesuch zugelassen werden können, einer besonders gründlichen Prüfung. Diese ist deliktsbezogen und gegebenenfalls unter Heranziehung einer fachdienstlichen Äußerung, z. B. eines Psychologen, durchzuführen.

- Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Familienlangzeitbesuch ist stets, dass der Gefangene beständig am Vollzugsziel mitarbeitet, insbesondere durch die Erfüllung seiner Arbeitspflicht, hausordnungsgemäßes Verhalten und die Teilnahme an den im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen.

Im Vollzugsplan wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, sich zur Aufarbeitung seiner Straffälligkeit beim psychologischen Dienst zu Einzelgesprächen zu melden. Dies verweigert er ebenso wie die Teilnahme an einer Gruppentherapie oder sonstigen Behandlungsangeboten, wie beispielsweise einem Anti-Aggressionstraining, da er die Straftaten, wegen denen er zu der oben genannten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, leugnet und diesbezüglich ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt. Ansonsten verhält er sich hausordnungsgemäß und erfüllt seine Arbeitspflicht.

Aufgrund der fehlenden Teilnahme an den im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen lehnte die Anstaltsleitung den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Langzeitbesuch ab, wobei mitberücksichtigt wurde, dass es im Hinblick auf seine lange Haftstrafe durchaus wünschenswert wäre, wenn der Ehefrau und seinem Sohn durch den Familienlangzeitbesuch ein größeres Stück Privatsphäre mit dem Gefangenen eingeräumt werden könnte. Wegen seines Verhaltens müsse es aber bei den anfangs genannten Besuchsmöglichkeiten verbleiben.

Der gegen diese Versagung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu Langzeitbesuchen habe. Er habe jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde enthalte jedoch keinen Ermessensfehler. Die Notwendigkeit einer Kontingentierung der Langzeitbesuche ergebe sich bereits aus dem begrenzten Raumangebot, das der Anstalt zur Verfügung stehe, und aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbelange. Da es sich um ein besonderes Behandlungsangebot der Anstalt handele, sei es sachgerecht, die Zulassung von einer umfassenden Mitwirkung des Gefangenen am Behandlungsziel abhängig zu machen. Dieser könne nicht einerseits die Teilnahme an einer Behandlungsmaßnahme verlangen, gleichzeitig aber eine umfassende Behandlung verweigern. Bei der Bewertung der Bedeutung derartiger Behandlungsmaßnahmen komme es nicht nur darauf an, dass sich der Teilnehmer mit den Ursachen seiner Delinquenz auseinandersetze. Qualifizierte Behandlungsmaßnahmen in diesem Sinne hätten vor allem persönlichkeitsbildenden und -fördernden Wert und trügen dazu bei, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken. Dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Bindungen des Antragstellers zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind trage die Anstalt dadurch Rechnung, dass sie dem Verurteilten 3 Regelbesuche im Monat bewillige; es stehe ihm frei, gegebenenfalls um Sonderbesuche nachzusuchen, wenn sich im Einzelfall aus besonderem Anlass die Notwendigkeit hierfür ergebe.

In der hiergegen gerichteten, rechtzeitig und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird die Sachrüge erhoben.

Es wird insbesondere ausgeführt, dass nach § 2 StVollzG keine Mitwirkungspflicht des Gefangenen am Vollzugsziel bestehe. Eine mangelnde Bereitschaft hierzu dürfe keine negativen Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben. Durch eine Teilnahmepflicht an Behandlungsmaßnahmen werde der Gefangene subtil dazu gezwungen, seine Straftat einzuräumen, was gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verstoße. Aus Artikel 6 GG ergebe sich ein Anspruch auf Zulassung zum Langzeit- und Intimbesuch. Nur Gründe der Sicherheit und Ordnung könnten dieses Recht des verheirateten Gefangenen einschränken.

Schließlich seien bei der Festsetzung des Streitwerts, neben der Bedeutung der Angelegenheit, die Lebensverhältnisse des Gefangenen angemessen zu berücksichtigen, weshalb vorliegend allenfalls ein Streitwert in Höhe von ca. 500 € - anstatt von 1.500 € - angemessen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig.

Der vorliegende Einzelfall gibt nämlich Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Gefangenen, welche die Mitarbeit am Vollzugsziel total verweigern, aus diesem Grund die Teilnahme am sogenannten Langzeitbesuch versagt werden darf, da insoweit, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer, welche von einem ausreichend ermittelten (und "unstreitigen") Sachverhalt ausgeht, die Ablehnung des Langzeitbesuchs durch die Justizvollzugsanstalt als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen.

1. Das Besuchsrecht eines Gefangenen ist in § 24 StVollzG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf der Gefangene regelmäßig Besuch empfangen. Gem. § 24 Abs. 2 StVollzG sollen Besuche darüber hinaus u.a. zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern. Der Langzeitbesuch ist in § 24 StVollzG nicht ausdrücklich geregelt, unterfällt aber als Sonderfall § 24 Abs. 2 StVollzG (OLG Hamm ZfStrVo 1999, 308; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 Ws 399/00).

2. Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zulassung zum Langzeitbesuch besteht (OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 13; Feest AK-StVollzG, 4. Auflage, § 24 Rdnr. 18). Dort, wo, wie in der Justizvollzugsanstalt H. , die entsprechenden Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche zugelassen sind, steht die Entscheidung hierüber im Ermessen des Anstaltsleiters. Seine Entscheidung ist nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob, von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgehend, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG).

Der gegenteiligen Ansicht (OLG München NStZ 1994, 560; LG Hamburg ZfStrVo 2000, 252; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9.Aufl., § 24 Rdnr.4), wonach bei Vorliegen der in § 24 Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf weitere Besuche über die monatliche Mindestdauer von einer Stunde hinaus bestehe, kann der Senat nicht beitreten.

Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen einen derartigen Anspruch, da die Formulierung "Besuche sollen ... zugelassen werden" und nicht "Besuche sind zuzulassen" gewählt wurde. Diese Formulierung wurde vom Gesetzgeber auch mit Vorbedacht gewählt. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf für das Strafvollzuggesetz (BT-DR 7/918, S. 5) heißt es hierzu: "Der Entwurf schreibt deshalb in Absatz 3 (jetzt 2 - Anm. des Senats) den Vollzugsbehörden vor, weitere Besuche zuzulassen, die die Behandlung oder Eingliederung fördern können. Im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Besuchen nach den Absätzen 1 und 2 (jetzt 1 - Anm. des Senats) kann hierauf jedoch dem Gefangenen kein Rechtsanspruch zugebilligt werden. Es muss der Vollzugsbehörde überlassen bleiben, die zur Behandlung und Eingliederung zur Verfügung stehenden Mittel so einzusetzen, wie sie es nach ihrer Planung verantworten kann."

Da es sich beim Langzeitbesuch um ein zusätzliches Behandlungsangebot für die Gefangenen handelt, das nur in einzelnen Justizvollzugsanstalten und nur in beschränktem Umfang zur Verfügung steht, muss eine Auswahl der Anstaltsleitung bei der Zulassung zu dieser Behandlungsmaßnahme möglich sein.

Obwohl der Senat damit von der oben genannten Rechtsansicht des OLG München abweicht, besteht keine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG, da die damalige Entscheidung nicht einen Langzeitbesuch, sondern eine Dauergenehmigung für monatliche Zweitbesuche einer Freundin des Gefangenen zum Gegenstand hatte.

3. Wenn die Justizvollzugsanstalt weitere Besuchszeiten zur Verfügung stellen kann, muss sie vor allem die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung beachten (Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 24 Rdnr. 4).

Dies wurde vorliegend sowohl von der Vollzugsbehörde als auch von der Strafvollstreckungskammer gesehen und beachtet. Bei der ablehnenden Entscheidung der Anstaltsleitung wurde der grundrechtlich gesicherte Schutz von Ehe und Familie ausdrücklich in die Abwägung eingestellt. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer dies als ermessensfehlerfrei bewertet. Dieser Gesichtspunkt wurde, nachdem der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten eine weitergehende Bewilligung verhindert hat, durch die Gewährung von Regelbesuchen und die Möglichkeit der Gewährung von Sonderbesuchen ausreichend berücksichtigt.

4. Die Versagung eines Langzeitbesuchs mangels jeglicher Teilnahme an im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen stellt auch keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVollzG dar. Danach besteht keine Mitwirkungspflicht des Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels. Deshalb ist es nach allgemeiner Meinung unzulässig, gegen den Gefangenen eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen, wenn er sich weigert, an bestimmten Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei anderen Vollzugsentscheidungen darf die fehlende Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels jedoch eine Rolle spielen (Schwind/Böhm a.a.O. § 4 Rdnr. 8), da es hierbei darum geht, Mitarbeit zu belohnen und nicht Verweigerung zu bestrafen. Da die Mitwirkung an der Behandlung einen positiven Indikator für die Erreichung des Vollzugsziels darstellt, bestehen keine Bedenken gegen eine derartige Bewertung der Mitwirkung, die dadurch nicht zur Pflicht wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 4. Auflage, § 5, 4. Mitwirkung des Gefangenen). Bei der Zulassung zu Behandlungsmaßnahmen mit begrenzter Teilnahmemöglichkeit gehört es zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Motivationsarbeit, Gefangenen, die an ihrer Sozialisierung mitwirken, nach Möglichkeit entgegen zu kommen, wodurch sich bei denjenigen, die diese Mitwirkung verweigern, ihre mangelnde Bereitschaft negativ auswirkt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die im Vollzugsplan für den Beschwerdeführer vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auch allgemein persönlichkeitsfördernden Wert und das Ziel haben, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen zu wirken.

Dieser Ansicht stehen auch die Meinungen von Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 4 Rdnr. 4 und Feest a.a.O. § 4 Rdnr. 5 nicht ausdrücklich entgegen. Diese besagen nämlich lediglich, dass die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen nicht durch die Versagung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) und Urlaub (§ 13 StVollzG) geahndet werden darf. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Auswirkung der fehlenden Mitwirkungspflicht für derartige Behandlungsmaßnahmen mit Außenwirkung, sondern um eine Behandlungsmaßnahme innerhalb der Anstalt (vgl. Schwind/Böhm a.a.O. § 11 Rdnr. 1). Aber selbst bei den Lockerungen mit Außenwirkung sehen die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu § 11 und Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 zu § 13 vor, bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.

Ebenfalls nicht entgegen steht der Umstand, dass die Annahme von Missbrauchsgefahr bei Vollzugslockerungen und die Ablehnung einer bedingten Entlassung nicht allein auf die Tatsache, dass der Gefangene die Straftat leugnet, gestützt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; 2000, 251). In diesen Fällen ist nämlich aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des Gefangenen zu treffen. Daher darf ein Langzeitbesuch aus Sicherheitsgründen auch nicht allein wegen des Leugnens der Tat abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Prognoseentscheidung, sondern um die Frage, ob einem Gefangenen über die Mindestbesuchszeit des § 24 Abs. 1 StVollzG hinaus eine weitergehende Besuchsvergünstigung nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu gewähren ist.

Die Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft verstößt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gegen den sogenannten nemo tenetur Grundsatz, da sich diese Maxime auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten im Strafprozess beschränkt (vgl. KMR-Lesch, StPO, Stand Okt. 1999, § 136 Rdnr. 18), und ebenso wenig gegen die Unschuldsvermutung, da diese mit Rechtskraft der Verurteilung endet (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Art. 6 MRK Rdnr. 15). Vielmehr muss die Justizvollzugsanstalt bei ihren Entscheidungen von der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des Gefangenen ausgehen.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2001 (1 Ws 399/00) liegt nicht vor, da Gegenstand dieses Beschlusses allein die Frage der Überwachung von Langzeitbesuchen war, die unter Sicherheitsaspekten zu beantworten ist, was vorliegend nicht relevant ist.

III.

Soweit mit der Rechtsbeschwerde auch die Festsetzung des Geschäftswerts angegriffen wird, ist zwar eine Beschwerde nach § 48 a i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht zulässig, da der Beschwerdegegenstand 50,00 € nicht übersteigt. Jedoch kann die erfolgte Festsetzung nach § 48 a i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden, da das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Hierzu besteht jedoch kein Anlass, da zum einen die Bedeutung der Frage der Genehmigung eines Langzeitbesuchs für den langjährig inhaftierten Gefangenen von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Zum anderen muss der Streitwert unter anderem hoch genug bemessen sein, um die Arbeit eines Verteidigers aufgrund der gesetzlichen Gebühren zu ermöglichen (vgl. Feest a.a.O. § 121 Rdnr. 10)

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13, 48 a GKG.

Ende der Entscheidung

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