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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 4 Ws 328/04
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 116 Abs. 3 Satz 1
Die Rechtsbeschwerde hat auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn sie von der Vollzugsbehörde oder der Aufsichtsbehörde eingelegt wird (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 1989 - 4 Ws 156/89; anders noch OLG Stuttgart ZfStrVo SH 1979, 109).
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 Ws 328/04

vom 9. Dezember 2004

in der Strafvollzugssache des

wegen Freigangs und Wochenendurlaubs.

Tenor:

Auf Antrag des Gefangenen wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - Strafvollstreckungskammer - vom 2. Dezember 2004 keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Gründe:

Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg. Er war Freigänger und erhielt auch Wochenendurlaube. Mit Verfügung vom 19. November 2004 wurde der Freigang widerrufen und die Bewilligung von Wochenendurlaub zurückgenommen, der Antragsteller wieder in den geschlossenen Vollzug verbracht. Auf seinen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer den Widerruf der ihm gewährten Lockerungen aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat das Justizministerium Baden-Württemberg Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Antragsteller hat angefragt, ob die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung besteht, und ggf. auf Erlass einer solchen angetragen.

Die Rechtsbeschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 1989 - 4 Ws 156/89; OLG Frankfurt StV 1983, 467; OLG Hamm ZfStrVO 1979, 192; OLG Koblenz ZfStrVO 1978, 180; OLG Celle, NdsRpfl 1978, 267; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 116 Rn 6). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs. 3 StVollzG. Infolge der Aufhebung der Verfügung der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg ist der Zustand wieder herzustellen, der vor Erlass dieser Verfügung bestand. Einer einstweiligen Anordnung bedarf es deshalb nicht.

Ende der Entscheidung

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