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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 5 U 188/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Wird der Anleger im Rahmen einer Anlagevermittlung über die Verlustrisiken nicht aufgeklärt, so ist von Kenntnis der ungenügenden Aufklärung mit der Folge des Verjährungsbeginnes spätestens auszugehen, wenn sich das Verlustrisiko ersichtlicht verwirklicht hat.

Dieser Aufklärungsmangel und seine gravierenden Folgen sind von so zentralem Gewicht, dass es für den Verjährungsbeginn nicht darauf ankommt, ob der Anleger von weiteren - marginaleren - Informationsmängeln keine Kenntnis hatte.


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 188/06

Verkündet am 30. April 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl Richter am Landgericht Kapp

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.09.2006 - Az. 2 O 134/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: € 35.906,36

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte bezifferten Schadensersatz in Höhe von 34.906,36 € geltend und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der von der Beklagten im Jahr 1993 auch vermittelt worden war.

Nach Übergabe eines zweiteiligen Prospekts (Anlage K1a und K1b) und einem Gespräch bei der Beklagten, das der Kläger mit dem bei der Beklagten angestellten E geführt hatte, zeichnete der Kläger am 29. November 1993 eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 DM an der "M.....................................................................KG". Die Fondsgesellschaft plante, auf eigenem Grund einen Erweiterungsbau für die bereits bestehende Fachklinik "A " in B , der an den Klinikbetreiber vermietet werden sollte. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs nahm der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen auf, wobei die Beteiligung an der Fondsgesellschaft der Beklagten als Sicherheit diente.

Der Klinikbetrieb entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, was sich auch auf die Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig auswirkte. Ab 1997 erhielten die Anleger keine Ausschüttungen mehr. Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klinikbetreibers sah sich die Gesellschaft gezwungen, zunächst einen Mietverzicht für das Jahr 1997 und nach einer zwischenzeitlichen Stundung auch für die aufgelaufenen Mieten bis einschließlich 1999 zu erklären und zwar jeweils auf Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Zu Ausschüttungen kam es auch in der Folge nicht.

Der Kläger behauptet, er sei nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Verlustrisiken informiert worden. Der Prospekt enthalte keine ausreichenden Hinweise, dass die Beteiligung unter Umständen völlig wertlos werden und der Anleger somit seine Geldanlage völlig verlieren könne (Totalverlust). Die Risiken für die Liquidität der Gesellschaft seien unvollständig dargestellt und zum Teil relativiert, insbesondere seien die Risiken durch Mietausfälle und die im Zusammenhang mit der Anbindung an die bestehende Klinik eingeschränkten Möglichkeiten einer Neuvermietung oder Veräußerung nicht hinreichend dargestellt. Im Beratungsgespräch habe der Mitarbeiter der Beklagten N E auf den Hinweis des Klägers, es gehe ihm um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage, erklärt, die Beteiligung sei besser als eine festverzinsliche Anlage und stelle eine gute Altersvorsorge dar. Es handle sich um eine sichere Anlage. Auch in diesem Gespräch sei auf die Verlustrisiken nicht hingewiesen worden. Er sei auch weder durch den Prospekt noch im Beratungsgespräch in ausreichender Weise darüber informiert worden, dass die Beteiligung praktisch nur eingeschränkt veräußerbar sei. Der Prospekt weise auch wegen der darin enthaltenen falschen Angabe zum frühesten Kündigungszeitpunkt - im Prospekt war der 31.12.2004 genannt, richtig war gemäß § 18 Nr.1 des Gesellschaftsvertrages aber das Datum 31.12.2014 - einen haftungsbegründenden Fehler auf. Ferner seien im Prospekt die Eigentumsverhältnisse des Gesamtvorhabens nicht hinreichend dargestellt, weil nicht hinreichend klar werde, dass durch die auf dem Grundstück des Klinikzentralbaus von der Anlagegesellschaft errichteten Wintergartenanbauten sowie die geplanten Verbindungsstege fremdes Eigentum gebildet werde, das nicht zum Gesellschaftsvermögen gehöre. Die Angaben im Prospekt zur Eigenkapitalausstattung seien widersprüchlich und nicht mit den Festlegungen im Gesellschaftsvertrag vereinbar. Darüber hinaus sei das Finanzierungskonzept nicht schlüssig, da der Gesellschaftsvertrag gemäß § 3 Nr. 6 vorsehe, dass der Treuhandkommanditist den Beitritt erklären kann, wenn ihm Treugeber beziehungsweise Kommanditisten Beteiligungen in Höhe von 50% des für die Durchführung der von der Gesellschaft geplanten Investitionen aufzubringenden Kommanditkapitals erklärt haben. Wenn aber nur 50% des Kapitals gezeichnet seien, müsse die Gesellschaft weiteres Fremdkapital aufnehmen, um den Finanzierungsplan zu erfüllen. Dies hätte die Ertragskraft der Gesellschaft überstiegen, weshalb das Konzept nicht schlüssig sei. Wäre der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er von der Beteiligung Abstand genommen. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt, da er erst durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Jahr 2005 in die Lage versetzt worden sei, seine Rechte zu verfolgen.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei über die Anlage zutreffend und ausreichend informiert worden. Der Kläger habe sich ohnehin bereits mit dem festen Entschluss an die Beklagte gewandt, die streitgegenständliche Beteiligung zu erwerben. Im Übrigen sei auch bereits Verjährung eingetreten, da der Kläger lange vor dem Jahr 2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Spätestens seit der Krise der Anlagegesellschaft im Jahr 1997 sei dem Kläger bewusst gewesen, dass er entgegen seiner behaupteten Erwartung keine sichere Kapitalanlage erworben habe. Er habe deshalb Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt mit der Folge, dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Übergangsrecht bereits am 1. Januar 2002 begonnen habe und die Verjährung damit vor Klageerhebung eingetreten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er greift den Rechtsstandpunkt des Landgerichts an, die für die Verjährung maßgebliche Kenntnis sei schon mit Eintritt der wirtschaftlichen Krise der Anlagegesellschaft gegeben gewesen. Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 BGB lägen bei der Verletzung von Aufklärungspflichten erst vor, wenn der Gläubiger die Umstände kenne, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergebe. Hierfür könne das Wissen des Anlegers, dass die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sei, nicht ausreichend sein. Allein die Tatsache, dass sich ein Immobilienfonds nicht erwartungsgemäß entwickle, besage nichts darüber, dass das Anlagemodell Schadensersatzpflichten auslösende Fehler enthalte. Der Kläger habe nicht erkennen können, ob die negative wirtschaftliche Entwicklung auf einem spezifischen, gerade der streitgegenständlichen Beteiligung anhaftenden Risiko oder auf dem allgemeinen Anlagerisiko beruhe. Die Kenntnis des Schadens oder der Schadensbetroffenheit sei auch nicht ausreichend. Von der darüber hinaus erforderlichen Kenntnis des Klägers von einer Pflichtverletzung der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Wegen der schwierigen Rechtslage könne die bloße Tatsachenkenntnis nicht ausreichen. Die Kenntnis von einem möglichen Anspruch gegen die Beklagte sowie von den Mängeln des Anlagemodells sei dem Kläger erst durch die anwaltliche Beratung im Jahr 2005 vermittelt worden. Wäre das Landgericht nicht fälschlich zu der Annahme gelangt, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, hätte es der Klage auch im Hinblick auf die erstinstanzlich dargelegten weiteren Aufklärungsmängel stattgeben müssen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 14. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg, Geschäftszeichen 2 O 134/06

1. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 34.906,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise:

- Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an der M KG in Höhe von DM 50.000.

- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorbezeichneten Beteiligung in Verzug befindet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der im Antrag zu 1 bezeichneten Gesellschaft im Falle der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter und

den Gläubigern der im Antrag zu 1 bezeichneten Gesellschaft freizustellen sowie

dem Kläger eventuell weitergehenden Schaden aus der im Antrag zu 1 bezeichneten Geschäftsbeteiligung zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 594,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger seit 1997 darüber informiert gewesen sei, dass die Gesellschaft sich wirtschaftlich nicht so entwickelt habe, wie dies für eine angemessene Rendite seiner Investitionen und auch für den Werterhalt des Kapitals erforderlich gewesen wäre. Nachdem in der Gesellschafterversammlung die Existenzgefährdung für die Gesellschaft thematisiert worden sei, sei dem Kläger auch die Möglichkeit eines Totalverlustes seiner Beteiligung bekannt gewesen. Dem Kläger sei demnach hinreichend bekannt gewesen, dass zwischen den behaupteten Zusagen des Zeugen E und der tatsächlichen Entwicklung des Fonds eine erhebliche Diskrepanz bestanden habe. Entsprechend sei auch eine Kenntnis von der behaupteten Pflichtverletzung zu bejahen. Der Fall sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht komplex, so dass für den Verjährungsbeginn nicht auf die Kenntnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts abgestellt werden könne.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Berufung zeigt keine Gründe auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Zwar kommt eine Haftung der Beklagten prinzipiell in Betracht (2.). Ersatzansprüche des Klägers wegen einer unzureichenden oder falschen Information über die Sicherheit der Anlage und die mit ihr verbundenen Verlustrisiken sind jedoch verjährt (3.). Auch die weiteren gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe sind nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen (4.).

1.

Auf die im Jahr 1993 begründete Rechtsbeziehung der Parteien ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vor der Schuldrechtsreform anzuwenden.

2.

Die Beklagte kann nicht wegen einer Prospekthaftung im engeren Sinn in Anspruch genommen werden, da sie nicht zu den Initiatoren, Gründern oder Gestaltern der Anlagegesellschaft gehört und auch keine Garantenstellung für die Prospektgestaltung übernommen hatte. Die Beteiligung am Vertrieb der Kapitalanlage begründet keine Prospekthaftung im engeren Sinn (BGH NJW 2004, 1732).

Eine Haftung der Beklagten kommt aber wegen der Verletzung von Informationspflichten in Betracht, die sie als Anlagevermittlerin hatte. Diese Rolle hatte sie übernommen, indem sie in den Vertrieb der streitgegenständlichen Kapitalanlage eingeschaltet war, die Beteiligung ihren Kunden gezielt anbot und als Gegenleistung hierfür im Fall der Zeichnung eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % erhielt.

Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW 2002, 2641 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für eine Bank, die ein bestimmtes Beteiligungsobjekt anbietet, wenn sich ein Anlageinteressent auf dieses Angebot hin oder von sich aus an die Bank wendet (BGH NJW 1987, 1815).

Zwischen den Parteien ist demnach ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, als sich der Kläger aufgrund seines Interesses an der streitgegenständlichen Kapitalanlage zur Beklagten begab und dort von dem Mitarbeiter der Beklagten über die Beteiligung informiert wurde. Die Beklagte ist damit die den Anlagevermittler treffende Verpflichtung eingegangen, den Kläger richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren (BGH NJW 2002, 2641). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft an das Kreditinstitut herantritt (BGH NJW 1996, 1744). Wenn sich die Beklagte also darauf beruft, der Kläger sei bereits mit dem festen Entschluss, die Beteiligung zu erwerben, zu ihr gekommen, lässt das ihre Informationspflichten nicht entfallen.

3.

Soweit der Kläger behauptet, die Beteiligung sei ihm von der Beklagten als sicher angepriesen und er sei nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Verlustrisiken informiert worden, insbesondere über das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage, muss nicht entschieden werden, ob auf diese Risiken im Prospekt ausreichend hingewiesen wurde und es bedarf auch keiner Beweisaufnahme, was darüber im Beratungsgespräch gesagt wurde. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anspruch des Klägers insoweit verjährt ist und die Beklagte selbst im Falle einer Haftung berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs.1 BGB zu verweigern.

a)

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Auskunftsvertrag unterlag nach altem Recht der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.). Nach der Übergangsvorschrift zum Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB) wird diese Frist in die drei Jahre betragende und damit kürzere allgemeine Verjährungsfrist nach neuem Recht (§ 195 BGB n.F.) übergeleitet, die vom 1. Januar 2002 an "berechnet" wird (Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Dabei ist der Beginn der kurzen Verjährungsfrist unter Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmen und hängt demnach insbesondere von den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gemäß § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB ab (BGH ZIP 2007, 624; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855 m.w.N.).

b)

Danach ist die Verjährung vollendet. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Krise der Anlagegesellschaft ab dem Jahr 1997 jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2001 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Anlage nicht sicher, sondern mit Verlustrisiken verbunden ist. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs.1 BGB n.F. am 1. Januar 2002 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2004, ohne dass eine Hemmung oder ein Neubeginn den Eintritt der Verjährung gehindert hätte.

aa)

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB a.F. ist Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners anzunehmen, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist. Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts kommt es nicht an. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW-RR 2005,1148; NJW 1999, 2041; NJW 1996, 117).

bb)

Nach diesen Grundsätzen befand sich der Kläger jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2001 in Kenntnis oder zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis der nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB maßgebenden Umstände.

Spätestens nachdem die Anlagegesellschaft ab dem Jahr 1997 in eine wirtschaftliche Krise geriet, keine Ausschüttungen mehr gezahlt wurden und zugunsten des Klinikbetreibers auf Miete verzichtet werden musste, war dem Kläger klar, dass die Anlage mit Verlustrisiken verbunden ist. Die dem Kläger bekannten Protokolle über die Gesellschafterversammlungen aus dieser Zeit (K9 - K12) enthalten insoweit genügend Hinweise. So ist etwa im Protokoll vom 19.06.1997 (K9) von einer "krisenhaften Entwicklung" und einer "existentiellen, wirtschaftlichen Bedrohung" für die wachsende Zahl von REHA-Kliniken, vom Einbruch bei der Belegung der Betten, einem notwendigen Personalabbau und einem Betriebsverlust von 2,5 Mio DM die Rede. Im Protokoll vom 20.10.1999 (K10) wird zur allgemeinen Lage der Rehabilitationskliniken ausgeführt, dass viele Einrichtungen mit den Folgen der sogenannten Spargesetze zu kämpfen hätten. Vielfach könne ein Gang zum Insolvenzrichter nur durch massive Unterstützung der Gläubigerbanken und der beteiligten Gesellschafter vermieden werden, ohne Kürzung der Kostenblöcke komme es zum unvermeidlichen GAU. Eine Pleite gehende Betreibergesellschaft gefährde den Fonds existentiell. Auch dass die eingetretenen Verluste zu einer Verminderung des Kapitals geführt hat und die Gesellschafter deshalb auch keine Ausschüttungen erhalten konnten, ergab sich für den Kläger auch aus den Protokollen (S.3 des Protokolls vom 20.10.1999, K10; S.2 des Protokolls vom 9.11.2000 K11). Demnach lag für den Kläger die Tatsache, dass es sich nicht um eine sichere, sondern risikobehaftete Kapitalanlage handelt, woran der Kläger den Vorwurf anknüpft, er sei von der Beklagten hierüber nicht ausreichend aufgeklärt worden, ab 1997 offen zu Tage. Angesichts dieser Hinweise handelte er zumindest grob fahrlässig, wenn er sich der Einsicht verschloss, auch ein Totalverlust seiner Einlage sei möglich. Dass seine Beteiligung nicht mehr werthaltig ist, musste sich ihm im November 2001 zudem in besonders massiver Weise aufdrängen, als die Beklagte seine Fonds-Beteiligung als Sicherheit für sein Finanzierungsdarlehen für unzureichend erklärte und weitere Sicherheiten forderte. Spätestens Ende 2001 war dem Kläger demnach bekannt oder grob fahrlässig unbekannt, dass er keine sichere Kapitalanlage erworben hatte, die Informationen der Beklagten - nach seinem Vorbringen - insoweit falsch waren und er durch den Wertverlust der Beteiligung einen Vermögensnachteil erlitten hat. Demnach war ihm auch seine Schadensbetroffenheit bewusst.

Dass der Kläger möglicherweise nicht den Schluss gezogen hat, die Beklagte deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf die es grundsätzlich nicht ankommt. Der Geschädigte muss in der Regel nur die Tatsachen kennen, die ihn als Inhaber eines Schadensersatzanspruchs erscheinen lassen. Nicht entscheidend ist, ob er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat und sich seiner Gläubigerstellung bewusst ist (BGH NJW 1996, 117; Peters in Staudinger, BGB, § 199 Rn.47; Grothe in Münchener Kommentar, BGB 5.Aufl., § 199 Rn.26; Mansel/Stürner in Anwaltskommentar BGB, Band 1, § 199 Rn.45 f.). Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, seine Ansprüche gegen die Beklagte seien ihm erst aufgrund der anwaltlichen Beratung im Jahr 2005 bewusst geworden. Der Schluss, dass seine Anlageentscheidung auf einer Falschberatung durch die Beklagte beruht, und sich hieraus Ersatzansprüche ergeben können, liegt selbst bei laienhafter Betrachtung nahe. Die Rechtslage ist in diesem Punkt aber jedenfalls nicht so unübersichtlich oder zweifelhaft, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Es besteht deshalb auch kein Anlass, ausnahmsweise nicht auf die Tatsachen-, sondern auf die Rechtskenntnis abzustellen und den Beginn der Verjährung bis zur Behebung einer rechtlichen Fehleinschätzung durch anwaltliche Beratung aufzuschieben.

Soweit der BGH in Fällen, in denen unzureichend über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften aufgeklärt wurde, davon ausgeht, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht beginnt, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH NJW-RR 2003, 923; NJW 2002, 2777), kann dies auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, ohne dass sich die rechtliche Beurteilung ändert. Denn der aufklärungspflichtige Umstand liegt gerade darin, dass es sich um keine sichere Anlage handelt, sondern um eine Beteiligung, deren Werthaltigkeit und deren Ertrag vom wirtschaftlichen Erfolg des Klinikunternehmens abhängt. Gerade das wurde dem Kläger bis Ende 2001 aber deutlich vor Augen geführt.

Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart - 6 U 92/05 - ZIP 2005, 2152, auf die der Kläger sich beruft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie betrifft eine andere Fallgestaltung. In dem Fall, über den der 6. Senat zu entscheiden hatte, ging es im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen des Anlegers gegen die finanzierende Bank um die Haftung der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern wegen Falschangaben im Prospekt über Vertriebsprovisionen. Wenn der 6. Senat ausführt, dass eine Prognose über die Entwicklung des Immobilienwerts, die sich nachträglich als fehlerhaft erweist und "völlig daneben liegt", nicht den Rückschluss darauf zulasse, dass das Modell Schadensersatzpflichten auslösende Fehler enthielt, steht dies der Annahme der Verjährung im hier zu entscheidenden Fall nicht entgegen. Zwar kann mit dem 6. Senat nicht angenommen werden, ein Anleger habe angesichts der wirtschaftlichen Krise der Anlagegesellschaft gewusst oder wissen müssen, dass eine im Prospekt nicht aufgedeckte Innenprovision geflossen ist. Wohl aber führt eine wirtschaftliche Notlage der Anlagegesellschaft dem Anleger unmissverständlich vor Augen, dass Verlustrisiken bestehen, der Wertbestand seiner Beteiligung also keineswegs sicher ist. Ihm ist dann auch klar, dass er bei seiner Anlageentscheidung falsch beraten war, soweit ihm vermittelt wurde, es handle sich um ein sicheres und risikoloses Anlagemodell. In der dem Kläger bekannten Krise der Anlagegesellschaft haben sich gerade die allgemeinen Verlustrisiken verwirklicht, von denen der Kläger behauptet, er sei hierüber nicht hinreichend aufgeklärt worden.

4.

Auch die weiteren gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe begründen nicht ihre Haftung.

a)

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, er sei nicht in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung nur eingeschränkt veräußerbar sei.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob im mündlichen Beratungsgespräch auf diesen Punkt hingewiesen wurde. Grundsätzlich genügt sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler seinen Aufklärungspflichten bereits dadurch, dass er dem Anleger den Emissionsprospekt übergibt, soweit die mit der Anlage verbundenen Risiken darin ausreichend dargestellt sind. Ein Aufklärungsmangel kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Anlageberater bzw. Anlagevermittler die Risiken verharmlost hat (OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2098). Weist der Prospekt Mängel auf, ist zu prüfen, ob der Anlagevermittler diese Defizite bei der von ihm geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" des Prospekts auf seine sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hätte erkennen und durch entsprechende Korrekturen und Informationen hätte ausgleichen müssen (BGH NJW 2004, 1732; NJW-RR 2000, 998; 1998, 448; 1983, 1730 m.w.N.).

Der Anlageberater muss grundsätzlich darüber aufklären, dass KG-Anteile an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (BGH, Urt. v. 18.01.2007 - III ZR 44/06). Es muss in diesem Zusammenhang aber weder geklärt werden, ob die Beklagte nicht nur Anlagevermittlerin, sondern Anlageberaterin war, noch muss entschieden werden, ob auch den Anlagevermittler insoweit eine Aufklärungspflicht trifft. Denn der dem Kläger übergebene Prospekt enthält die geschuldete Information. Auf den Seiten 2 und 19 wird inhaltlich zutreffend und ausreichend über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile informiert, wenn ausgeführt wird, dass eine Veräußerung der Anteile jederzeit möglich sei, ein geregelter Markt dafür aber zurzeit nicht bestehe. Auch in den weiteren Erläuterungen wird dem Anleger deutlich gemacht, dass eine Veräußerung nicht sicher ist, sondern davon abhängt, ob er einen Abnehmer für die Beteiligung findet, ohne dass er dabei auf einen organisierten Handel zurückgreifen kann. Die Behauptung des Klägers, entgegen den Angaben im Prospekt hätten in der Vergangenheit Veräußerungswünsche von Anlegern nicht realisiert werden können, ist nicht hinreichend mit Tatsachenvortrag unterlegt, da nicht dargetan ist, welche konkreten Veräußerungswünsche nicht realisiert werden konnten. Selbst wenn diese Angabe aber falsch wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies gewusst oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte hätte erkennen können. Die Beklagte schuldet aber nur die Korrektur von Prospektfehlern, die ihr bekannt sind oder die sie als solche erkennen musste.

Soweit der Kläger bemängelt, der von der Beklagten verwendete Prospekt entspreche in seiner äußeren Gestaltung nicht den Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in der aktuellen Fassung vom 1. September 2000, ist dies schon deshalb nicht erheblich, weil diese Standards zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht galten. In Bezug auf die Textpassagen zur Veräußerbarkeit der Anteile ist auch nicht ersichtlich, dass die Anleger aufgrund der äußeren Gestaltung des Prospekts gehindert waren, diese zur Kenntnis zu nehmen.

b)

Auch der Widerspruch zwischen den Angaben im Prospekt - 31.12.2004 - und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag - 31.12.2014 - zum Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals gekündigt werden kann, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es Sache der Beklagten war, im Rahmen der geschuldeten Prospektprüfung die offenkundig fehlerhafte Angabe zum frühesten Kündigungszeitpunkt zu erkennen und richtig zu stellen und man ferner unterstellt, dass die Anlageentscheidung des Klägers auf dieser fehlerhaften Prospektangabe beruht, sind Schadensersatzansprüche nach den oben dargestellten Grundsätzen verjährt. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB geltende dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F. auch insoweit am 1. Januar 2002 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2004, denn der Kläger hat den den Anspruch begründenden und schon bei Zeichnung erkennbaren Prospektfehler zumindest grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB). Wie für die Beklagte der Widerspruch zwischen den Prospektangaben und dem Gesellschaftsvertrag offenkundig war, lag dieser Fehler auch für den Kläger offen zu Tage. Sollte er hiervon bei der ihm obliegenden Lektüre des Gesellschaftsvertrages nicht schon Kenntnis erlangt haben, hat er zumindest die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt und damit grob fahrlässig gehandelt, wenn er die ohne weiteres verständliche Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages nicht beachtet oder den Vertrag überhaupt nicht gelesen hat.

c)

Auch der Vorwurf, die Eigentumsverhältnisse des Gesamtvorhabens seien im Prospekt nicht hinreichend dargestellt, ist nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen.

aa)

Auch wenn der Prospekt keine Ausführungen dazu enthält, wie sich die Eigentumsverhältnisse an den auf dem Grundstück des Hauptgebäudes errichteten Bauteilen darstellen, steht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht fest. Die von der Beklagten geschuldete Prospektprüfung beschränkt sich auf die für die Anlageentscheidung objektiv relevanten Gesichtspunkte. Bei objektiver Betrachtung war die Sicherheit der Kapitalanlage durch die Eigentumsverhältnisse an den Bauteilen auf dem Grundstück der bestehenden Klinik aber nicht in relevanter Weise in Frage gestellt, so dass die Beklagte diesen Punkt für nicht wesentlich halten durfte.

Auf der Grundlage des Parteivorbringens kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Gesichtspunkt ein für die Anlageentscheidung bedeutsames Risiko lag. Es ist keineswegs unüblich, dass zur Erschließung eines größeren Gebäudekomplexes, wie es der streitgegenständliche Klinikanbau darstellt, auch Investitionen auf fremdem Grund erforderlich werden. Bei den Wintergartenvorbauten und den Verbindungswegen handelt es sich offensichtlich um untergeordnete Bauteile, die gemessen am Volumen des Gesamtvorhabens nicht entscheidend ins Gewicht fallen können. Ihrer Funktion nach dienen sie der notwendigen Anbindung an die bestehende Klinik und kommen so auch der Anlagegesellschaft zugute. Selbst wenn durch die baulichen Maßnahmen zunächst fremdes Vermögen gemehrt wurde, kann nicht unterstellt werden, dass diese Investitionen ohne jeden Ausgleich geblieben sind und bei der Miethöhe keinerlei Berücksichtigung gefunden haben.

Darüber hinaus lässt die untergeordnete Bedeutung dieser Frage auch nicht die Feststellung zu, dass sie für die Anlageentscheidung des Klägers kausal war, er also in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte. Nach der Rechtsprechung besteht zwar bei einer Verletzung von Informationspflichten eine Vermutung für ein "aufklärungsrichtiges Verhalten". Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, muss demnach beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist aber, dass es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (BGH NJW 2005, 113; NJW 1994, 512, NJW-RR 1990, 918, NJW 1991, 694). Die Eigentumsverhältnisse an den Anbauten und dem Verbindungssteg haben nicht die Bedeutung, dass dem Kläger vernünftigerweise nur die Möglichkeit geblieben wäre, von der Beteiligung Abstand zu nehmen. Die Kausalitätsvermutung kann nicht gelten, wenn nicht feststeht, dass das geltend gemachte Informationsdefizit einen Abwägungsgesichtspunkt betrifft, der bei der Anlageentscheidung mit Rücksicht auf die Ziele des Anlegers objektiv betrachtet ins Gewicht fallen kann.

bb)

Darüber hinaus wäre selbst bei Annahme einer Haftung der Beklagten auch in diesem Punkt Verjährung eingetreten, weil der Lauf der dreijährigen Verjährung gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F. am 1. Januar 2002 begann. Hinsichtlich der Tatsache, dass sich einzelne Bauteile auf fremdem Grund befinden, hatte der Kläger gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Kenntnis oder seine Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit.

Die Tatsache, dass sich die Wintergartenanbauten und die Verbindungswege auf dem fremden Grundstück des Klinikhauptgebäudes befinden, war für die Anleger aus dem Prospekt ohne weiteres ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Architektur wird auf Seite 5 des Prospekts ausgeführt, dass am Zentralbau der bestehenden Klinik der Speisesaal und die Cafeteria mit je einem Wintergartenvorbau auf die nötige, neue Kapazität vergrößert und die Baukörper mit einem umschlossenen Steg sowie mit einem überdachten, wettergeschützten, ebenerdigen Verbindungsweg miteinander verbunden werden. Dem nach Seite 6 abgedruckten Plan ist zu entnehmen, dass sich die Wintergartenvorbauten vollständig und die Verbindungswege ganz überwiegend auf dem Grundstück der bestehenden Klinik und nicht auf dem der Anlagegesellschaft befinden. Auch auf Seite 21 des Prospekts wird im Zusammenhang mit der steuerlichen Gestaltung nochmals darauf hingewiesen, dass die oben genannten Gebäudeteile auf einem fremden Grundstück errichtet werden.

In der Errichtung auf fremdem Grund ist die den Anspruch begründende Tatsache im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zu sehen. Wie bereits oben dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob und wie der Gläubiger diese Tatsache rechtlich würdigt. Für den Verjährungsbeginn ist also nicht entscheidend, welche rechtlichen Schlüsse der Kläger zog und ob ihm bewusst war, dass die Fondsgesellschaft an den Bauteilen kein Eigentum erlangt und die Beklagte insoweit zur Aufklärung verpflichtet war. Die Rechtslage in diesem Punkt ist auch nicht unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Der Kläger kann sich deshalb auch hier nicht darauf berufen, er sei erst durch die anwaltliche Beratung im Jahr 2005 über mögliche Ansprüche aufgeklärt worden.

c)

Unschädlich ist auch, dass der Kapitalbedarf im Prospekt mit DM 14.000.000,-- angegeben ist, wovon 6.000.000,-- DM Eigenkapital und 8.000.000,-- DM Fremdkapital sein sollen, während im Gesellschaftsvertrag in § 6 Nr.1 noch von Gesamtmitteln in Höhe von insgesamt 10.000.000,00 DM ausgegangen wird, wobei der Fremdmittelanteil 6.000.000 DM betragen soll. Dies beruht offensichtlich auf einer Änderung des Finanzierungs- und Mittelverwendungsplans gemäß § 6 Nr.2 des Gesellschaftsvertrages. Entsprechend wird auf S.18 des Prospekts darauf hingewiesen, dass der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist die Erhöhung des Kapitals auf insgesamt DM 14.000.000 beschlossen haben. Dieser Vorgang war demnach für die Anleger nachvollziehbar. Er hat im Ergebnis auch zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote geführt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

d)

Auch der weitere Vorwurf, das Finanzierungskonzept sei - für die Beklagte erkennbar - im Bezug auf die Eigenkapitalausstattung nicht schlüssig gewesen, da der Gesellschaftsvertrag gemäß § 3 Nr. 6 vorsehe, dass der Treuhandkommanditist den Beitritt bereits erklären könne, wenn Treugeber bzw. Kommanditisten Beteiligungen in Höhe von 50 % des für die Durchführung der von der Gesellschaft geplanten Investitionen aufzubringenden Kommanditkapitals gezeichnet und entsprechende Zahlungen geleistet haben, begründet eine Haftung der Beklagten nicht.

Ein Fehler des Finanzierungskonzepts, den die Beklagte schon bei Prüfung der Prospektunterlagen hätte erkennen müssen, kann in dieser Regelung des Gesellschaftsvertrages nicht gesehen werden. Der Senat vermag der Schlussfolgerung des Klägers, in dieser Konstellation entstehe schon aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine Finanzierungslücke von 50 % der geplanten Eigenkapitalausstattung, die die Gesellschaft nur durch weiteres Fremdkapital hätte decken können, nicht zu folgen. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag über den Beitritt des Treuhandkommanditisten bedeutet nicht, dass die Gesellschaft das Bauvorhaben bei nur 50% Eigenkapitaldeckung mit zusätzlichem Fremdkapital unter Abweichung von dem beschlossenen Finanzierungs- und Mittelverwendungsplan hätte durchführen dürfen. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hat den Finanzierungs- und Mittelverwendungsplan umzusetzen und einzuhalten. Gemäß § 2 Nr.1 c) des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Errichtung der Bauten nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Finanzierungs- und Mittelverwendungsplan, der nach Beitritt des Treuhandkommanditisten auch nur durch einen Gesellschafterbeschlusses geändert werden kann (§ 10 Nr.8). Danach kann nicht davon gesprochen werden, im Gesellschaftsvertrag sei aufgrund der Regelung in § 3 Nr.6 bereits konzeptionell die Möglichkeit angelegt, dass die Gesellschaft ohne die geplante Eigenkapitalausstattung mit der Durchführung des Bauprojekts beginne. Vielmehr durfte die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag davon ausgehen, dass sich die Geschäftsführung an die darin enthaltenen Vorgaben halten wird und das Projekt gegebenenfalls scheitert und das eingezahlte Kommanditkapital zurückzuzahlen ist, wenn das nach der Finanzierungsplanung notwendige Eigenkapital nicht aufgebracht werden kann. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagten eine pflichtwidrige Praxis der Initiatoren bei vergleichbaren Projekten, das Bauvorhaben ohne die beschlossene Eigenkapitaldeckung durchzuführen, bekannt gewesen wäre. Mit der Möglichkeit, dass nicht genügend Anleger gefunden werden und das notwendige Eigenkapital nicht aufgebracht werden kann, musste der Kläger ohne weiteres rechnen.

e)

Selbst wenn man in den unter a) bis d) genannten Punkten in Bezug auf den Haftungsgrund zu einer anderen Beurteilung gelangen würde, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass unabhängig von der Einzelbetrachtung der einzelnen Aufklärungsmängel die Ansprüche des Klägers insgesamt verjährt wären. Die Verjährungsfrist beginnt bei einer Mehrzahl behaupteter Aufklärungsmängel nicht erst, wenn der Geschädigte Kenntnis von dem letzten Beratungsfehler erlangt, sondern schon, wenn ihm so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint (OLG Celle Urt.v.16.01.2007 - 16 U 160/06). Im hier zu entscheidenden Fall war dem Kläger bereits aufgrund der Krise der Fondsgesellschaft spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 bekannt oder grob fahrlässig unbekannt, dass er keine sichere Kapitalanlage erworben und durch den Wertverfall seiner Beteiligung einen Vermögensnachteil erlitten hat. Die tatsächlichen Grundlagen des zentralen Vorwurfs, den der Kläger gegen die Beklagte erhebt, nämlich die unzureichende Aufklärung über Verlustrisiken und die Anpreisung der Beteiligung als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Anlage, lagen für ihn ab diesem Zeitpunkt offen zu tage. Die weiteren Vorwürfe, die er nach anwaltlicher Prüfung gegen die Beklagte vorbringt, treten demgegenüber ihrem Gewicht nach in den Hintergrund und stellen rechtliche Einzelaspekte des behaupteten Beratungsverschuldens dar. Für den Verjährungsbeginn kommt es jedoch nicht darauf an, dass der Geschädigte Kenntnis aller Einzelheiten der anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Es reicht vielmehr, dass er diese in den Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH NJW 1990,176, (179); Grothe in Münchener Kommentar, BGB 5.Aufl., § 199 Rn.26). Die wesentlichen Grundzüge eines möglichen Beratungsverschuldens der Beklagten waren für den Kläger aber jedenfalls Ende 2001 offensichtlich und es war ihm bereits damals zumutbar, seine Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen und unter Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung auch die von ihm jetzt gerügten Unklarheiten im Prospekt geltend zu machen.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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