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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 6 U 21/09
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 355
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 495
InsO § 96 Abs. 1
1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen.

2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 Satz 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen.

3. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers. Insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO, stehen dem nicht entgegen.


Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 21/09

Verkündet am 26. Mai 2009

In Sachen

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Hartmann Richter am OLG Bross Richter am OLG Schreiber

für Recht erkannt:

Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2009 - 2 O 305/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.933,- €

Gründe:

I.

Der Kläger als insolvenzrechtlicher Treuhänder fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Versicherungsbeitrags nach Widerruf eines Darlehensvertrages.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Insolvenzgericht - vom 7.1.2008 zum Treuhänder über das Vermögen des xxx (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden.

Am 13.10.2004 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K 2) über einen Nettokredit von 32.974,62 € zuzüglich eines Versicherungsbeitrages von 6.932,57 €. Am gleichen Tag unterzeichnete der Insolvenzschuldner einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Anlage K 3/3) mit der Cxx-Versicherung (im Folgenden: Cxx), einen sog. Restschuldversicherungsvertrag, welcher ihm von dem für die Kreditvergabe zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten vermittelt wurde. Gegenstand des Versicherungsvertrages waren eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung, jeweils für den Insolvenzschuldner als Versicherungsnehmer und versicherte Person. Als Versicherungsprämie sah der Vertrag Einmalbeiträge von 3.958,10 € für die Kreditlebensversicherung und von 2.974,47 € für die Arbeitslosigkeitsversicherung vor. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag enthielt keine Belehrung über die Rechtsfolgen bei verbundenem Geschäft, § 358 Abs. 5 BGB.

Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 13.6.2008 (Anlage K 3) den Kreditvertrag gegenüber der Beklagten und forderte sie mit Schreiben vom 17.7.2008 (Anlage K 3/6) zur Rückzahlung des Versicherungsbeitrags in Höhe von insgesamt 6.932,57 € auf.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Versicherungsvertrag und Darlehensvertrag seien verbundene Verträge, so dass das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen sei und er im Rahmen des durch Widerruf zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisses von der Beklagten die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen könne. Hilfsweise stehe ihm der Rückzahlungsanspruch aus culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte es versäumt habe, den Insolvenzschuldner über eine Provisionszahlung - sog. kick-back - aufzuklären, die ihr von der Cxx gewährt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, wegen des streitigen Parteivortrags in erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag schon keine verbundenen Verträge seien.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung greift der Kläger das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt an: Verbundene Verträge lägen vor. Ein "dienen" im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sei nicht nur dann anzunehmen, wenn die Finanzierung der Restschuldversicherung wirtschaftlicher Grund für die Aufnahme des Darlehens gewesen sei, vielmehr genüge es, wenn die Darlehensvaluta ganz oder teilweise zur Finanzierung der Versicherung verwendet worden sei. Auch habe die Versicherung nicht der Absicherung des Insolvenzschuldners, sondern den Interessen der Beklagten gedient; der Insolvenzschuldner habe die Versicherung nicht benötigt, weil er durch das Insolvenzverfahren von seiner Leistungspflicht befreit werden könne. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB sei schon allein deshalb anzunehmen, weil sich die Cxx bei Abschluss des Versicherungsvertrages von der Beklagten habe vertreten lassen und sich Cxx und Beklagte derselben Vertriebsorganisation bedient hätten. Bei der Darlehensgewährung mit Restschuldversicherung seien regelmäßig mehrere der Verbindungsmerkmale einer wirtschaftlichen Einheit erfüllt, von denen nach der Rechtsprechung bereits eines genüge: Der Darlehensnehmer sei von der freien Verwendung des auf die Versicherungsprämie entfallenden Darlehensteils ausgeschlossen; beide Verträge seien zeitgleich abgeschlossen; die beiden Vertragsformulare seien äußerlich einheitlich gestaltet und beinhalteten konkrete wechselseitige Bezugnahmen. Die wirtschaftlich-tatsächliche Einheit der beiden Verträge sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Insolvenzschuldner die Möglichkeit habe, die Restschuldversicherung zu kündigen; dass die Wirksamkeit des einen Vertrags die Wirksamkeit des anderen bedinge, sei ebenso wenig Voraussetzung. Rechtlich problematisch seien lediglich die durch den Widerruf des Klägers zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisse. Die Beklagte habe sowohl den Darlehensvertrag als auch den Versicherungsvertrag rückabzuwickeln, wobei eine Saldierung kraft Gesetzes nicht eintrete, vielmehr nichts anderes als eine Aufrechnung vorliege, welche gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig sei. Auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus culpa in contrahendo sei das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht eingegangen.

Der Kläger stellt in der Berufung

den Hauptantrag, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an den Kläger 6.932,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Widerruf des mit dem Restschuldversicherungsvertrag verbundenen Kreditvertrags rechtzeitig erfolgte und die beiden Verträge rückabzuwickeln sind. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Erweiterung und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Mai 2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der vom Kläger mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet (nachfolgend 1.); der von ihm hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig (nachfolgend 2.).

1.

Dem Kläger steht ein von der Beklagten zu erfüllender Anspruch auf Erstattung des Versicherungsbeitrags weder aus einem Rückgewährschuldverhältnis (nachfolgend a) noch aus culpa in contrahendo (nachfolgend b) zu.

a)

Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Rückgewähr des Versicherungsbeitrags, §§ 346, 357, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgrund Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Insolvenzschuldners, §§ 495, 355 BGB, in Anspruch nehmen.

Dabei kann offen bleiben, ob Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, § 358 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass dem Kläger trotz Ablaufs der Widerrufsfrist noch ein Recht zum Widerruf zustand, weil dem Insolvenzschuldner keine ordnungsgemäße, auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hinweisende Widerrufsbelehrung erteilt wurde, §§ 355 Abs. 3 Satz 3, 358 Abs. 5 BGB. Denn auch dann, wenn der Kläger den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen konnte, kann er nach der gesetzlichen Regelung, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, von der Beklagten jedenfalls nicht die Rückerstattung des Versicherungsbeitrags verlangen.

aa)

Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Letzteres ist vorliegend insoweit der Fall, als das Darlehen zum Ausgleich des Versicherungsbeitrags an die Cxx ausgezahlt wurde. Eine teilweise Auszahlung des Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift aus (MüKo/Habersack, 5. Aufl., § 358 BGB Rn 74; Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).

bb)

Mit der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB wird der Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis für das Verhältnis zwischen Verbraucher einerseits und Darlehensgeber sowie Unternehmer andererseits durchbrochen und eingeschränkt. Der Darlehensgeber rückt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein und wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers, so dass es zu einer bilateralen Rückabwicklung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher folgenden Inhalts kommt: Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. § 358 BGB Rn 67), Konzentration (so Erman/Saenger, 12. Aufl. § 358 BGB Rn. 27) oder Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, a.a.O. § 358 BGB Rn 84) und zu keinem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGHZ 131, 66, juris Rn 21). Es soll zum Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, juris Rn 23), das heißt eine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber und eine Erstattung des finanzierten Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. Rn 67; MüKo/Habersack, a.a.O. Rn 84; Bamberger/Roth/Möller, 2. Aufl. § 358 BGB Rn 28 + 29; Erman/Saenger, a.a.O. § 358 BGB Rn. 27; Prütting/Weinreich/Wegen, 3. Aufl. § 358 BGB Rn 15; Schulze, 5. Aufl. § 358 BGB Rn 11 + 12; BGHZ 133, 254, Juris Rn 23). Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht aufgrund der gesetzliche Regelung nicht.

cc)

Diese Rechtsfolge findet ihre Bestätigung in Sinn und Zweck des Gesetzes: Die gesetzliche Regelung bezweckt, dass der Verbraucher so steht wie er stünde, wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft abgeschlossen hätte, bei dem der Unternehmer den ,Kaufpreis' selbst kreditiert (so auch Erman/Saenger, a.a.O. § 358 BGB Rn. 27). Im Falle eines solchen einfachen Abzahlungsgeschäfts könnte der Verbraucher die vom ihm geleisteten Teilzahlungen vom Unternehmer zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug das finanzierte Objekt zurückzugeben. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises als solchem, mithin eines Betrages, der je nach Abzahlungsstand auch erheblich über der Summe der Teilzahlungen liegen kann, stünde ihm nicht zu. Somit hat der Verbraucher nach dem Gesetzeszweck einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen (vgl. BGH Urteil XI ZR 33/08 v. 10.3.2009, juris Rn 27), aber eben nur dieser. Die gesetzliche Regelung soll nicht zu einer Bereicherung des Verbrauchers um einen Vermögenswert führen, der zuvor nicht zu seinem Vermögen gehörte; sie soll ihn vor dem Aufspaltungsrisiko schützen (vgl. BGH, a.a.O. Rn 26), ihm aber keinen Aufspaltungsgewinn verschaffen.

dd)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass insolvenzrechtliche Vorschriften der sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolge entgegenstehen. Insbesondere ist § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegend nicht einschlägig, weil im Zusammenhang mit den beiderseitigen Erstattungsansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis keine Aufrechnung feststellbar ist. Die Aufrechnung ist rechtsgestaltende Willenserklärung und als solche von der Willensbetätigung einer Partei abhängig (vgl. hierzu Runkel, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 Rz 519). Hingegen tritt die Konsumtion bzw. Konzentration gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB kraft Gesetzes ein und bedarf gerade keiner Willenserklärung. Eine vom Willen der Parteien des Rückabwicklungsverhältnisses abhängige Aufrechnung ist weder erforderlich noch möglich.

b)

Für einen vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo, §§ 280, 311 BGB, fehlt es bereits an einem auf den vorliegenden Streitfall zugeschnittenen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers zu einer Pflichtverletzung der Beklagten und zur Kausalität einer solchen für einen Schaden des Klägers. Sein Vorbringen zur Begründung des Hilfsanspruchs (vgl. Schriftsatz v. 5.12.2008, Seite 3), die Beklagte habe es versäumt, den Darlehensnehmer über Provisionszahlungen - sog. kick-back - aufzuklären, wozu auf ein Urteil des Landgerichts Bochum und ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen werde, erfüllt die Anforderungen an einen konkreten fallbezogenen Sachvortrag nicht. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 56/05, Urteil v. 19.12.2006) ist im übrigen zu einer Anlageberatung über Wertpapiere ergangen. Im Falle eines Anlageberatungsvertrags über Wertpapiere gelten für die Aufklärungspflicht der beratenden Bank andere Maßstäbe als bei der vorliegend gegebenen bloßen Vermittlung eines Versicherungsvertrages.

2.

Der vom Kläger hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Zulässigkeit des erstmals in der Berufung gestellten Antrags schon an § 533 Nr. 2 ZPO scheitert, weil er nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, denn es fehlt jedenfalls die gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche besondere Prozessvoraussetzung der Vorgreiflichkeit des zur Feststellung beantragten Rechtsverhältnisses

a)

Der Feststellungsantrag des Klägers dahingehend, dass er den mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Darlehensvertrags rechtzeitig widerrufen habe und beide Verträge rückabzuwickeln seien, ist als Zwischenfeststellungsantrag, § 256 Abs. 2 ZPO, zu verstehen. Der Antrag ist jedenfalls insoweit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, als mit ihm das wirksame Zustandekommen eines Rückabwicklungsverhältnisses festgestellt werden soll.

b)

Das vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklungsverhältnis ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung über die Hauptklage in der Weise von ihm abhängig ist, dass jedenfalls in den Entscheidungsgründen über das Rechtsverhältnis entschieden werden muss; ist die Klage mit dem Hauptantrag unabhängig davon abzuweisen, ob das Rechtsverhältnis besteht, so fehlt die Abhängigkeit (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl. § 256 ZPO Rn 105; Zöller/Greger, 27. Aufl. § 256 ZPO Rn 25). Das Rechtsverhältnis muss notwendiges Element für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss sein (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 256 ZPO Rn 80). Dass das Sachurteil bei alternativer Begründung das Rechtsverhältnis als vorgreiflich behandelt hätte, reicht nicht aus (Musielak/Foerste, 6. Aufl. § 256 ZPO Rn 41).

Nach diesen Grundsätzen scheitert die Vorgreiflichkeit des Zwischenfeststellungsantrags daran, dass die Klage unabhängig davon abzuweisen ist, ob ein Rückabwicklungsverhältnis wirksam zustande kam. Zwar hätte die Klage eventuell auch mit der Begründung abgewiesen werden können, dass kein Rückabwicklungsverhältnis vorliegt, weil kein verbundenes Geschäft und damit auch kein wirksamer Widerruf feststellbar ist. Diese alternative Begründungsmöglichkeit genügt zur Bejahung der Vorgreiflichkeit jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten.

Eine klärungsbedürftige, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bedeutsame Rechtsfrage, die die Grundsatzrevision rechtfertigen würde, liegt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht vor. Obergerichtliche Rechtsprechung, die eine abweichende Auffassung vertritt, ist nicht bekannt, so dass auch die Divergenzrevision nicht angezeigt ist: Die Entscheidungen des OLG Rostock (NJW-RR 2005, 1416) und des OLG Hamm (VuR 2008, 104) beziehen sich auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und beschäftigen sich nicht mit der Rechtsfolge des Widerrufs; das Urteil des OLG Köln (13 U 103/08 v. 14.1.2009) beschäftigt sich allein mit der Frage des geschäftlichen Verbunds (und lehnt diesen ab); dem vom OLG Schleswig (NJW-RR 2007, 1347) entschiedenen Fall liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Soweit in dem klägerseits vorgelegten Gutachten von Kxxx und Rxxx eine abweichende Meinung vertreten wird, gibt dies keinen Anlass zur höchstrichterlichen Rechtsfortbildung, denn das Gutachten setzt sich nur unzureichend mit der gesetzlichen Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs bei verbundenen Geschäften auseinander.

Ende der Entscheidung

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