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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 232/02
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 3
1. Die HAFA 2000 ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG.

2. Die zum Durchgang in den Messehallen einer Verkaufsausstellung bestimmten Flächen sind keine Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG.


Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 232/02

Verkündet am: 17. März 2003

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG Dr. Kluge, der Richterin am OLG Dr. Kleene sowie des Richters am OLG Dr. Reder

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.10.2002 - 12 O 224/02 - abgeändert:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 10.359,65 nebst Zinsen hieraus seit dem 31.05.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis € 13.000,--.

Tatbestand:

Die Beklagten erwarben auf der HAFA in Stuttgart am 18.11.2000 einen Bausatz für eine Heizungsanlage und einen weiteren Bausatz für eine Solaranlage zum Gesamtpreis von DM 50.100,--. Aus verschiedenen Gründen kommt die ursprünglich ins Auge gefasste gemeinsame Erstellung eines Einfamilienhauses nicht mehr in Betracht; die Beklagten haben die Erfüllung der Verträge abgelehnt. Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2002 (Bl. 66 ff.), in der die Zeugin xxx vernommen wurde, im übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kaufverträge seien durch Widerruf der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWiG unwirksam geworden. Die Beklagten seien auf dem Gang der Messehalle und damit im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG angesprochen worden. Das Ansprechen sei überraschend gewesen, weil das Lieferprogramm der Klägerin Waren umfasse, die dem auf der HAFA zu erwartenden Angebot nicht zugeordnet werden könnten; von einem "überraschenden" Ansprechen sei bei richtlinienkonformer Auslegung auch dann auszugehen, wenn die Art des Angebots Waren enthalte, deren Erwerb regelmäßig fachkundiger Beratung bedürfe. In der Verweigerung der Erfüllung der Verträge liege konkludent der Widerruf. Jedenfalls stehe der Klägerin kein Anspruch zu, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, nämlich die Vorstellung, dass die Beklagten innerhalb von 2-3 Jahren ein gemeinsames Bauvorhaben realisieren würden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter. Sie trägt vor, alle bei Vertragsschluss getroffenen Absprachen seien schriftlich auf den Vertragsurkunden festgehalten, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Verträge wegen eines Widerrufs nach dem HWiG für unwirksam angesehen, da Messehallen keine öffentlich zugänglichen Verkehrswege seien. Es sei schon fraglich, ob der Kontakt von den Beklagten oder der Verkäuferin xxx ausgegangen sei. Jedenfalls seien die Beklagten nicht überraschend angesprochen worden, da auf Verkaufsausstellungen wie der HAFA die Kunden mit dieser Form der Anpreisung von Waren und Dienstleistungen rechnen müssten. Die HAFA sei auch keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG.

Ebensowenig könnten sich die Beklagten auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Sie seien bei Kaufabschluss sicher gewesen, innerhalb der nächsten zwei Jahre zu bauen, und wollten nun aufgrund einer nachträglich eingetretenen Situation den Vertrag nicht mehr erfüllen. Die hierfür ursächlichen Umstände - Arbeitslosigkeit und Trennung - fielen ausschließlich in ihren Risikobereich.

Die Beklagten haben sich in der Berufung der Ansicht des Landgerichts angeschlossen, sie seien im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen angesprochen worden. Tatsächlich hätten sie die HAFA nur zum Vergnügen besucht ohne die Absicht, für ein nicht geplantes Bauvorhaben Verträge abzuschließen. Auf ihre wirtschaftliche Situation hätten sie hingewiesen.

Unabhängig von der Widerrufsmöglichkeit wegen des Ansprechens auf öffentlicher Verkehrsfläche sei die Lösung vom Vertrag auch deswegen möglich, weil die HAFA eine Freizeitveranstaltung sei. Jedenfalls entfalle eine Verpflichtung der Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; auch insoweit übernehmen die Beklagten die Argumentation des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und bis auf die Geltendmachung vorgerichtlicher Mahnkosten begründet.

I.

1.

Die Kaufverträge sind wirksam.

a)

Der Vertrag über die Heizungsanlage und der Vertrag über die Solaranlage wurden, was die Verwirklichung der Baupläne der Beklagten anbelangt, unbedingt abgeschlossen. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, sie hätten mit der Klägerin vereinbart, dass jede Verpflichtung entfallen sollte, wenn das Bauprojekt nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt würde. Tatsächlich stand keiner der Verträge unter der Bedingung, dass die Beklagten ihr Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Zeit realisieren würden. In den Vertragsurkunden findet sich hierauf kein Hinweis; im Gegenteil ist in den AGB vermerkt, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen seien. Die Urkunden haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Nach der eindeutigen Aussage der Zeugin xxx gab es auch keine mündlichen Zusatzvereinbarungen, was glaubhaft ist, weil die Zeugin in anderen Fällen, in denen eine solche auflösende Bedingung vereinbart worden war, dies im Vertrag ausdrücklich vermerkte, im vorliegenden Fall jedoch nicht.

b)

Die Verpflichtung aus dem Vertrag über die Sonnenenergieanlage ist nicht deswegen entfallen, weil den Beklagten hierfür Fördermittel nicht bewilligt wurden. Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt, da sie die Absicht des gemeinsamen Bauens aufgegeben haben. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Anlage förderfähig gewesen wäre. Voraussetzung der Förderung nach den einschlägigen Richtlinien sei nur, dass mit der Ausführung des Vorhabens noch nicht begonnen worden sei (die Fördermittel werden nicht nachträglich gewährt). Die Beklagten können sich daher gem. § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, keine Fördermittel erhalten zu haben.

Da der Vertrag über die Solaranlage wirksam ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob wegen § 139 BGB auch der Vertrag über die Heizungsanlage entfiele, wenn der Vertrag über die Solaranlage unwirksam geworden wäre. Es ist daher nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine solche Verknüpfung im Zweifel nicht besteht. Heizungs- und Solaranlage sind voneinander unabhängig; auch wirtschaftlich ist nicht zwingend, dass die bestellte Heizung mit Sonnenkollektoren kombiniert wird. Dass die Beklagten die Heizungsanlage ohne die Solaranlage unter keinen Umständen gekauft hätten, liegt schon deswegen fern, weil die Heizung insgesamt in der Anschaffung dann preiswerter gewesen wäre. Überdies wäre die staatliche Förderung im Verhältnis zum Gesamtaufwand relativ bescheiden gewesen (bei DM 250,--/qm Kollektorfläche und 9,2 qm Sonnenkollektoren hätte dies einen Betrag von DM 2.300,-- ausgemacht, vgl. Aussage der Zeugin xxx und Materialberechnung K 4).

2.

Die Verträge sind nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagten sie wirksam widerrufen hätten.

a)

Die Verträge wurden am 18.11.2000 abgeschlossen. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das BGB und das HWiG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

b)

Die Unwirksamkeit der Verträge aufgrund eines Widerrufs scheitert bereits am Fehlen einer Widerrufserklärung. Weder vorgerichtlich noch im Prozess haben sich die Beklagten darauf berufen, die Verträge nach Vorschriften des HWiG widerrufen zu haben. Tatsächlich liegt eine Widerrufserklärung, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und nach der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HWiG ausdrücklich und schriftlich erfolgen muss (vgl. hierzu nur Staudinger/Werner, § 2 HWiG, Rn. 13), nicht vor. Sie kann auch nicht in der Klagerwiderung gesehen werden, weil die Beklagten sich nicht auf einen Widerruf stützen, sondern darauf, dass die Verträge mangels Durchführung des Bauvorhabens unwirksam geworden seien. Ob möglicherweise in der bloßen inhaltlichen Übernahme der Ausführungen des Landgerichts in der Berufungserwiderung ein ausdrücklich erklärter Widerruf gesehen werden könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben.

c)

Unabhängig vom Fehlen der Erklärung kommt ein Widerruf deswegen nicht in Betracht, weil den Beklagten kein Widerrufsrecht zustand.

aa)

Die Beklagten konnten die Verträge nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG widerrufen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, die zum Durchgang in den Messehallen bestimmten Flächen seien als "Verkehrsflächen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG anzusehen. Zwar ist richtig, dass es für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit nicht darauf ankommt, ob für die Benutzung des Weges ein Entgelt verlangt wird, solange der Zugang nicht auf bestimmte Personen beschränkt wird (Staudinger/Werner (2001), HWiG, § 1 Rn. 112; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rn. 179). Der Begriff des "Verkehrswegs" erfasst allgemein zugängliche Wege und Plätze, auch solche privater Unternehmen wie etwa Einkaufszentren oder Einkaufspassagen, also alle Orte, die ihrer wesentlichen Bestimmung nach für Zwecke der Fortbewegung errichtet und diesen gewidmet sind. Entscheidend ist jedoch, dass der in Frage stehende Bereich vorrangig dem Verkehr dient und sich die Mehrzahl der Personen dort nur zum Zwecke der Fortbewegung aufhält und nicht darauf eingestellt ist, rechtsgeschäftliche Entscheidungen treffen zu müssen (Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 110; Fischer/Machunsky, a.a.O., Rn. 176 - nach dieser Auffassung können ggf. auch Märkte und Festwiesen als öffentliche Verkehrswege anzusehen sein). Nach den Vorgaben der Haustürrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, 85/577/EWG) gehört der Aufenthalt eines Messebesuchers auf einem Gang zwischen den Verkaufsständen nicht zu den Situationen, für die die Richtlinie dem Verbraucher ein Widerrufsrecht geben will. Sie gilt für Verträge, die geschlossen werden während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs oder anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, weiter für Verträge, bei denen der Verbraucher "unter ähnlichen ... Bedingungen" ein Angebot gemacht hat. Nach den vorangestellten Erwägungen des Rats sollte den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Verpflichtungen aus bestimmten Verträgen noch einmal zu überdenken. Dabei war man davon ausgegangen, dass Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen werden, dadurch gekennzeichnet sind, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht, der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist und häufig keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative des Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Überlegungen liegt es fern, den auf einem Gang zwischen Messeständen initiierten Vertrag als "unter ähnlichen ... Bedingungen" abgeschlossen zu betrachten. Das gesamte Messegelände und damit auch die Wegeflächen zwischen den einzelnen Verkaufsständen trägt offenkundig gewerblichen, auf den Verkauf von Waren abzielenden Charakter. Die Gänge zwischen den Ständen unterscheiden sich ihrer Funktion nach nicht von den Gängen eines großen Kaufhauses, die die verschiedenen Abteilungen oder die Warentische verbinden. Sie sind daher von vorne herein nicht als ein räumlicher Bereich anzusehen, in dem der Verbraucher vor übereilten Geschäftsabschlüssen besonders geschützt werden müsste, ohne dass es darauf ankommt, wie weit sich ein seine Ware anpreisender Verkäufer von seinem Stand entfernt.

Ein Widerrufsrecht entfällt jedenfalls deswegen, weil die Beklagten den Vertrag nicht im Anschluss an ein "überraschendes Ansprechen" geschlossen haben. Das Widerrufsrecht soll ein Korrektiv für typische Überrumpelungssituationen darstellen, in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers deswegen gegeben ist, weil er mit dem Angesprochenwerden zum Zweck der Aufnahme geschäftlichen Kontakts und einem Vertragsschluss nicht rechnet. Wie bereits ausgeführt, besteht diese Schutzbedürftigkeit auf einer Verkaufsausstellung wie der HAFA 2000 nicht, die dadurch geprägt ist, dass eine Vielzahl von Gewerbetreibenden ihre Produkte präsentieren und zum Kauf anbieten. Über den gewerblichen Charakter der Veranstaltung kann der Besucher ebensowenig in Zweifel sein wie darüber, dass er bei einem Gang über die Messe den mehr oder weniger offensiven Verkaufsbemühungen der Anbieter ausgesetzt ist. Welche Art von Waren ihm dabei offeriert wird, ist nicht entscheidend. Wenn er an einem Stand, auf dem Gang davor oder an einem beliebigen anderen Ort des Messegeländes auf ein bestimmtes Angebot angesprochen wird, ist dies nicht überraschend, sondern genau das, womit zu rechnen ist (ebenso Fischer/Machunsky, a.a.O., Rn. 189; Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 106/107/114; Palandt/Putzo, BGB. 61. Aufl., HWiG § 1 Rn. 17; KG NJW-RR 1990, 1338 - Vorentscheidung zu BGH NJW 1992, 1889 - für das Ansprechen eines Kunden auf der "Grünen Woche").

bb)

Auch eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG liegt nicht vor.

In einer Entscheidung vom 12.09.1989 (VuR 1989, 345) nahm der Senat an, dass die HAFA 1988 eine Freizeitveranstaltung sei. Es genüge, dass die Veranstaltung eine Stimmung erzeugen könne, die geeignet sei, Hemmungen abzubauen, die verhindern, einen Kaufabschluss wohl abgewogen zu bedenken. An dieser Auffassung hält der Senat angesichts der neueren Entwicklung in der Rechtsprechung nicht fest. Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2002 (NJW 2002, 3100 = WM 2002, 1847) im Anschluss an die Vorinstanzen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1635) und an eine Entscheidung aus dem Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1889 = MDR 1992, 760), die wiederum das Urteil des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) bestätigt hatte, entschieden, dass die "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG sei. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung führte er aus, dass nach Sinn und Zweck der Regelung eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden sei, in der der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr nur eingeschränkt gegeben ist. Der Gesetzgeber stelle darauf ab, dass mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machten. Von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung könne jedoch nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebote und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben seien, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt werde und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen könne. Fehle es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, sei der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung werde also von zwei zusammenwirkenden Faktoren bestimmt: dem Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetze, und der Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen könne (ebenso BGH ZIP 1992, 702; OLG Düsseldorf MDR 1999, 985 - Camping- und Caravanmesse; OLG Dresden VuR 1999, 282 - Haus, Garten, Freizeit -, anders noch in NJW-RR 1997, 1346 = VuR 1997, 327 für die Mittelsachsenschau; Freizeitveranstaltung bejaht, weil nach Ankündigung und Durchführung in erster Linie Freitzeiterlebnis: BGH NJW 1990, 3265 - Wanderlagerverkauf mit Bewirtung; bejahend auch OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1144 - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen und Warenpräsentation. Allgemein zu den Voraussetzungen der "Freizeitveranstaltung": Staudinger/Werner (2001), § 1 HWiG Rn. 88 ff, insbesondere Rn. 93: entscheidend, dass der Unterhaltungswert in den Vordergrund gestellt und der eigentliche Zweck - Geschäftsabschluss - zurückgestellt wird. Eine reine Verkaufsausstellung sei keine Freizeitveranstaltung; Münchner Kommentar/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 Rn. 22/23; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl., § 1 HWiG Rn. 39 ff, insbesondere Rn. 42 mit Einzelnachweisen zu verschiedenen Verkaufsausstellungen; Fischer/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 147 ff, tendenziell die Freizeitveranstaltung bejahend, weil angesichts der Ausgestaltung von Verbraucherausstellungen eine besondere Drucksituation für den Kunden bestehe und ein Bedürfnis nach Schutz gegen die Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit gegeben sei).

Legt man die genannten Kriterien, die sich der Senat zu eigen macht, zugrunde, war die HAFA 2000 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG. Der geschäftliche Zweck dieser Verkaufsausstellung ist auch dem unbedarften Besucher offenkundig. Zwar finden - räumlich getrennt von den Verkaufsständen - auch einige Unterhaltungsveranstaltungen statt, die den Rahmen der Messe abrunden und diese insgesamt attraktiver machen sollen. Hinter diesen "Erlebniseinlagen" tritt aber der Charakter der HAFA als Verkaufsmesse keineswegs in den Hintergrund. Der Kunde wird nicht mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt, weil nicht das Freizeiterlebnis, sondern der gewerbliche Zweck überwiegt. Außerdem ist der Kunde auf einer solchen Verkaufsausstellung sehr viel besser als sonst in der Lage, sich über die Waren und Preise verschiedener konkurrierender Anbieter zu informieren, da er die Wettbewerber konzentriert auf überschaubarem Raum vorfindet. Einem zu aufdringlichen Verkäufer kann er sich ohne weiteres und regelmäßig leichter als in einem Fachgeschäft entziehen, indem er den Stand verlässt und im allgemeinen Besucherstrom untergeht. Die Druck- und Überrumpelungssituation, vor der das HWiG den Kunden schützen will, ist daher gerade nicht gegeben.

3.

Die Verpflichtung der Beklagten aus den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen entfällt schließlich auch nicht deswegen, weil deren Geschäftsgrundlage weggefallen wäre.

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390; 74, 370; BGH NJW 1992, 2690; 1996, 990; Staudinger/Schmitt, BGB 13. Bearb., § 242 Rn. 946; Soergel/Teichmann BGB 12. Aufl., § 242 Rn. 208). Dabei reicht es aus, wenn die Parteien bestimmte Umstände als selbstverständlich ansehen, ohne sich diese bewusst zu machen (BGH NJW 1996, 990). Folge der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist in der Regel die Anpassung der noch abzuwickelnden vertraglichen Verpflichtungen an die geänderten Verhältnisse, nicht der Wegfall jeglicher Verpflichtung. Im übrigen kommt die Anpassung einer Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen in Betracht. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muss stets, aber auch nur dann zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre und dies für die betroffene Partei deshalb unzumutbar ist (BGH NJW 1996, 990; 1997, 2884). Auch wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage führen nicht zur Anpassung des Vertrags, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGHZ 74, 370; BGH NJW 2000, 1714; BGH NJW 2002, 2384 = MDR 2002, 1114).

Im vorliegenden Fall war nicht Geschäftsgrundlage, dass die Beklagten innerhalb von zwei oder drei Jahren ein Bauwerk erstellen würden, in dem sie die bei der Klägerin gekaufte Heizung einbauen könnten. Zwar hatten die Beklagten für einen Heizungs- und Solaranlagenbausatz nur Verwendung, wenn sie ein eigenes Haus errichteten. Diese Verwendungsvoraussetzung ist indes keine von den Parteien vorausgesetzte Geschäftsgrundlage, sondern das den Käufer treffende Risiko, ob der Kaufgegenstand für ihn von Nutzen ist oder nicht. Es kommt hinzu, dass die Beklagten noch nicht einmal ein Baugrundstück konkret in Aussicht hatten, wohingegen sie der Zeugin xxx erklärten, einen Bauplatz zu haben (Protokoll S. 14), so dass die Beklagten durchaus wussten, wie unsicher das ganze Projekt war, wohingegen die Absicht, in unmittelbar bevorstehender Zukunft zu bauen, der Klägerin als sicher erscheinen musste. Selbst wenn die Klägerin jedoch gewusst hätte, dass die Beklagten noch nicht Eigentümer eines Grundstückes waren, wäre die Realisierung eines Bauprojekts, die ausschließlich in die Risikosphäre der Beklagten fiel, keine Geschäftsgrundlage gewesen.

4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in der beantragten Höhe.

a)

Der Anspruch folgt als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung. Wer die Abnahme einer ihm aufgrund Vertrages zu liefernden Sache vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, ist seinem Vertragspartner nach den Grundsätzen der pVV zum Schadensersatz verpflichtet (BGH WM 1982, 907 und WM 1992, 2155; BGH NJW 2002, 3100). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

b)

Die Schadensberechnung der Klägerin begegnet keinen Bedenken. Sie kann Schadensersatz verlangen in Höhe ihres Interesses an der Vertragserfüllung abzüglich der ersparten Gegenleistungen (BGHZ 107, 67; WM 1998, 1784; NJW 2002, 3100). So hat die Klägerin ihren Anspruch vorliegend auch berechnet, wobei sie das (ersparte) benötigte Material konkret in Form einer Rechnung zusammengestellt hat. Die Beklagten haben nur pauschal bestritten, dass für die Heizungs- und Solaranlage die von der Klägerin angesetzten Kosten angefallen wären, haben aber nicht dargelegt, dass etwa mehr oder teureres Material erforderlich gewesen wäre. Dieses Bestreiten ist daher nicht erheblich (zur Berechnung und Darlegung des Schadensersatzes vgl. auch BGHZ 131, 362 = NJW 96, 1282 und BGHZ 143, 79 = NJW 2000, 653).

c)

Aufgrund der Fristsetzung auf den 30.05.2001 kamen die Beklagten mit der Zahlung am 31.05.2001 in Verzug, so dass ab diesem Zeitpunkt Zinsen zu bezahlen sind. Für die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten ist nichts vorgetragen, so dass insoweit auch nichts zuzusprechen ist.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Nachdem der BGH die grundsätzlichen Fragen der Möglichkeit des Widerrufs von Vertragserklärungen auf Verkaufsausstellungen geklärt hat, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; ebensowenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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