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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 45/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
1. Will ein Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung eines Leasinggegenstands dadurch genügen, dass er ihn dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Schätzwert anbietet (BGH NJW 1997, 3166), so genügt es, wenn er dem Leasingnehmer das Ergebnis des Gutachtens mitteilt. DIe Übersendung des Gutachtens ist nicht erforderlich.

2. Jedenfalls dann, wenn der Leasingnehmer weiß, dass das Schätzgutachten einen zu niedrigen Preis ausweist, kann der Leasinggeber selbst dann nach den vom BGH in NJW 1997, 3166 festgelegten Grundsätzen vorgehen, wenn er den zu geringen Schätzwert zu vertreten hat.

3. Auch der markengebundene Leasingnehmer ist bei einer Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht verpflichtet, dem Leasingnehmer den Händlerverkaufspreis ohne Abzüge gutzuschreiben (Abweichung von OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 1671).

4. Beauftragt der Leasinggeber im Rahmen der Verwertung des Leasinggegenstands einen Schätzgutachter mit der Feststellung des Wertes des Leasinggegenstands, so ist der Gutachter - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 278 BGB - der Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers.


Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 45/07

Verkündet am 29. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Endabrechnung eines Leasingvertrags

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung von

Richter am Oberlandesgericht Bross Richter am Oberlandesgericht Schreiber Richter am Oberlandesgericht Zange-Mosbacher

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. Februar 2007 (6 O 155/06) abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2006 zu bezahlen.

2. I.Ü. wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 60 %, der Beklagte 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 3.000 €

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus Leasingvertrag die Differenz zwischen dem von ihm garantierten Restwert und dem Verwertungserlös des Leasingobjekts sowie die Hälfte der Kosten eines Sachverständigengutachtens geltend, das sie zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises des Leasingobjekts eingeholt hatte. Der Beklagte rechnet hiergegen mit einem Schadensersatzanspruch auf, der ihm wegen einer Verletzung der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts zustehe.

I. Die Parteien hatten im März 2002 einen sog. "offenen" Leasingvertrag (Vertragsnummer: xxx) über einen PKW Porsche 911 Carrera Coupé geschlossen. Der Beklagte sollte das bis dahin als Vorführwagen zu nutzende Fahrzeug im Herbst 2002 bei einem Kilometerstand von ca. 12.000 übernehmen. Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Als jährliche Fahrleistung während der Leasingzeit waren 15.000 km vorgesehen. Auf S. 1 unten des Leasingvertrags ist geregelt:

"Wird nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeuges ein Gebrauchtwagenerlös erzielt, der unter dem kalkulierten Restwert liegt, ist die Differenz in voller Höhe vom Leasingnehmer zu erstatten."

Der kalkulierte Restwert nach Ablauf der Leasingzeit ist mit (inkl. Mehrwertsteuer) 45.000 € angegeben. In den Leasingvertrag sind auch Allgemeine "Leasingbedingungen" einbezogen. Deren Ziff. XVII ist mit "ordnungsgemäßer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)" überschrieben und enthält Regelungen über eine evtl. Vertragsverlängerung sowie über eine Fahrzeugverwertung. Zu letzterer ist vorgesehen, dass die Klägerin das Fahrzeug vorrangig an Dritte veräußern wird. Weiter heißt es in Nr. 2:

"b) Kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem kalkulierten Restwert veräußern, so ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zu dem im Leasingvertrag aufgeführten kalkulierten Restwert inklusive der MWSt ... an den Leasingnehmer zu verkaufen ...".

Ziff. XVIII der Leasingbedingungen ist mit "Rückgabe des Fahrzeuges" überschrieben und regelt in Nr. 2 den Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Rückgabe befinden muss. In Nr. 3 heißt es weiter:

"Entspricht das Fahrzeug bei geschlossenen Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziff. XVIII Ziffer 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Wertes verpflichtet...

Können sich die Vertragsparteien bei einer planmäßigen Vertragsbeendigung über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert des Fahrzeuges nicht einigen, so sind beide Vertragsparteien binnen einer Frist von sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges an den beauftragten Händler berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Können sich Leasinggeber und Leasingnehmer auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen, so stellt dieser innerhalb der festgelegten Frist die Mängel, deren Höhe und den Fahrzeugwert fest. Die Kosten des Gutachtens tragen Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ist der Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten."

Tatsächlich übernahm der Beklagte das Fahrzeug im Oktober 2002 beim Kilometerstand 9.500.

Bei Vertragsende gab er das Fahrzeug auf Weisung der Klägerin bei der Fa. xxx GmbH & Co. KG (im Weiteren: "xxx Zentrum xxx") ab. Der Kilometerstand betrug 30.165.

Der Sachverständige xxx, der der Sachverständigenorganisation DAT angehört, nahm auf Rechnung der Klägerin eine Bewertung des Fahrzeugs vor. Eine vorherige Rücksprache der Klägerin mit dem Beklagten über die Person des Sachverständigen erfolgte nicht. Der Sachverständige kam in einem vierseitigen Gutachten vom 3. November 2005 (Bl. 26f d.A. = Anlage K 7) zu einem Händlereinkaufswert (im Weiteren: HEK) inkl. MWSt von 37.325 €. Das Gutachten listet Schäden in Höhe von 550 € auf, lässt aber keinen Rechenweg erkennen, wie der Fahrzeugwert ermittelt wurde. Wie sich erst im Laufe des Prozesses herausstellte, hatte der Sachverständige von dem von ihm zunächst ermittelten Wert pauschal 10% abgezogen, da sich das Fahrzeug nicht in einem minimalen Zeitraum veräußern lasse, daher mit einer Verwertung erst im Jahre 2006 zu rechnen sei und der Jahressprung eine massive Beeinträchtigung des Verkaufswertes darstelle. Der Sachverständige berechnete der Klägerin für das Gutachten 110 € nebst MWSt.

Die Klägerin schrieb drei Händler des xxxvertriebsnetzes unter Beifügung von zumindest Teilen des Gutachtens xxx an und forderte sie zur Abgabe eines Angebots zum Erwerb des Fahrzeugs auf. Am 7. und 12. Dezember 2005 erhielt die Klägerin Angebote über 37.000 € und über 38.550 €.

Unter dem 21. Dezember 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis des Gutachters xxx mit und bot ihm alternativ an, entweder den Differenzbetrag zwischen dem Gutachter xxx und dem garantierten Restwert von 7.675 € zu bezahlen oder das Fahrzeug zum garantierten Restwert von 45.000 € zu übernehmen. Das Gutachten xxx war nicht beigefügt. In dem Schreiben, das dem Beklagten am 23. Dezember 2005 zuging, setzte sie ihm eine Frist für seine Entscheidung bis 4. Januar 2006.

Der Beklagte recherchierte am 26. Dezember 2005 im Internet unter mobile.de und fand dort Angebote ab 45.400 € für Porsche 911 mit Erstzulassung 2002 und einer Laufleistung bis 40.000 km. Eine Fahrzeugbewertung über die Wertermittlung bei schwacke.de ergab am gleichen Tag einen HEK von 42.800 €. Bei diesen Recherchen berücksichtigte der Beklagte keine Schäden am Fahrzeug.

Der Beklagtenvertreter verwies in einem Schreiben an die Klägerin vom 3. Januar 2006 auf das (streitige) Angebot des xxx Zentrums xxx vom September 2005 zu einem HEK von 43.000 €, übersandte die Schwacke-Bewertung vom 26. Dezember 2005 und forderte die Klägerin zur Übersendung des Gutachtens xxx auf.

Die Klägerin übersandte das Gutachten unter dem 4. Januar 2006 mit Eingang beim Beklagtenvertreter am 6. Januar 2006. Mit Schreiben vom 9. Januar mit Eingang beim Beklagtenvertreter am 11. Januar 2006 forderte sie die Beklagtenseite auf, bis zum 16. Januar 2006 definitiv zu erklären, ob sie das Fahrzeug zum garantierten Restwert übernehme. Sonst werde sie das Fahrzeug zum mitgeteilten Gutachterwert veräußern und dem Beklagten die Differenz in Rechnung stellen.

Weil sich der Beklagte nicht äußerte, verkaufte sie das Fahrzeug am 17. Januar 2006 zum Preis von 38.550 €, berechnete dem Beklagten am gleichen Tag den Differenzbetrag zum garantierten Restwert (rundungsbedingt 6.499,99 €) und stellte den Betrag zum 31. Januar 2006 zur Zahlung fällig. Außerdem verlangte sie vom Beklagten die Zahlung weiterer 75,40 €, die der Hälfte der Kosten des Sachverständigen xxx entsprechen sollen.

II. Wegen des streitigen Parteivorbringens in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

III. Das Landgericht wies die Klage ab.

Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch zu, der die Klägerin verpflichte, den Beklagten so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug ordnungsgemäß verwertet hätte. Daher habe sie in die Berechnung einen Verwertungserlös von 45.225 €, also den Händlerverkaufspreis (im Weiteren: HVK) abzüglich 10%, einzustellen. Denn der erzielte Verwertungserlös liege - wie aus den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen folge - um rund 25% unter dem tatsächlichen HVK von 50.250 € und 10% unter dem HEK von 42.950 €. Dies habe die Klägerin zu vertreten, da sie sich die md. fahrlässige Falschbewertung des Gutachters xxx nach § 278 BGB zuzurechnen lassen habe. Auch hätte die Klägerin Anzeigen in regionalen Zeitungen oder Fachzeitschriften zu schalten gehabt. An der Haftung ändere sich nicht dadurch etwas, dass die Klägerin dem Beklagten die Übernahme des Fahrzeugs zum Schätzwert angeboten habe. Denn dies könne die Klägerin nicht entlasten, wenn sie dem Beklagten schuldhaft einen krass nach unten abweichenden, unzutreffenden Schätzwert mitgeteilt habe. In diesem Fall würde sonst dem Leasingnehmer das Verwertungsrisiko einseitig aufgebürdet, denn er sei dann immer gezwungen, die Verwertung zu übernehmen, um einer Verschleuderung entgegenzuwirken. Außerdem werde er nicht effektiv in den Verwertungsprozess einbezogen.

Soweit die Klägerin die hälftige Erstattung der Kosten für den Sachverständigen xxx fordere, stehe dem entgegen, dass die Klägerin bei korrekter Verwertung einen Übererlös über den garantierten Restwert erzielt hätte, von dem dem Beklagten 75% zugestanden hätten. Dieser Betrag sei höher als die Gutachtenkosten.

IV. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Februar 2007 zugestellte Urteil am 23. Februar 2007 in beschränktem Umfang Berufung einlegen und diese am 4. April 2007 begründen lassen.

Sie trägt vor, dass ihr der Sachverständige xxx ohne ihr Zutun durch die DAT-Zentralstelle zugewiesen worden sei.

Sie ist der Ansicht, dass sie sich auf das Gutachten xxx habe verlassen dürfen. Eine fehlende Sachkunde des Gutachters xxx sei für sie nicht erkennbar gewesen und ihr sei auch kein weiteres Gutachten mit einem höheren HEK bekannt gewesen. Der Gutachter sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe iSd § 278 BGB, vielmehr liege es im Aufgabenbereich des Leasingnehmers, ein ordnungsgemäßes Gutachten für eine Endabrechnung vorzulegen. Denn die Wertermittlung erfolge im Interesse und damit auf Risiko des Leasingnehmers, der für die Wertdifferenz hafte. Zudem hätten sich die Parteien auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verständigt gehabt.

Außerdem liege der Verwertungserlös bei richtiger Berechnung nur um 9 % unter dem HEK und sei daher nicht zu beanstanden. Vom HEK und nicht vom HVK müsse ausgegangen werden, da sie nicht mit einem professionellen Fahrzeughändler gleichgesetzt werden könne.

Zumindest den Differenzbetrag zwischen dem vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs des Fahrzeuges festgestellten HEK und dem garantierten Restwert schulde ihr der Beklagte daher nebst der hälftigen Kosten des Sachverständigen xxx.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 01.02.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm, Az. 6 O 155/06, ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.600,00 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.02.2006, sowie EUR 75,40 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1.2.2007 (Az. 6 O 155/06) zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Außerdem weist er darauf hin, dass das Angebot der Klägerin zur Übernahme des Fahrzeugs zum garantierten Restwert nach der Rechtsprechung des BGH nicht geeignet gewesen sei, die Verpflichtung der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung zu erfüllen. So sei die Bedenkzeit zu kurz gewesen, was durch eine weitere, ebenfalls viel zu kurze Bedenkzeit auch nicht ausgeglichen werden könne. Dazuhin hätte die Klägerin das Gutachten xxx sofort mit übersenden müssen.

Außerdem treffe die Klägerin ein Verwertungsverschulden, weil sie das Fahrzeug trotz seines Hinweises auf die (streitige) Bewertung durch das xxx Zentrum xxx, trotz seines Hinweises auf seine eigene Bewertung mittels Schwacke (unstreitig), trotz geringerer Fahrleistung als nach dem Leasingvertrag zulässig (unstreitig) und trotz deutlicher Unterschreitung des dort vereinbarten Restwertes (unstreitig) zu billig veräußert habe. Außerdem sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der Gutachter xxx als Hausgutachter des xxx Zentrums xxx und mit dessen Wissen immer einen (ungerechtfertigten) Abschlag von 10% des Fahrzeugwertes vornehme. Die Angebote der xxx-Händler seien schon allein deshalb zu niedrig ausgefallen, weil die Klägerin diesen das Gutachten xxx einschließlich des dort ausgewiesenen zu niedrigen HEK überlassen habe. Zudem sei die Verwertung des Fahrzeugs die Pflicht der Klägerin, damit ein - i.Ü. ohne seinen Willen eingeschalteter - Gutachter ihr Erfüllungsgehilfe und dessen Verschulden daher ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Bei einer solchen Konstellation müsse die Rechtsprechung des BGH, dass es genüge, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer anbiete, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen, modifiziert werden.

V. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung hat bezüglich der Hauptforderung im Umfang ihrer Einlegung Erfolg (nachstehend I.). Dagegen kann die Klägerin nicht Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten xxx verlangen (nachstehend II.).

I. Der Klägerin steht jedenfalls der mit der Berufung noch geltend gemachte Anspruch aus dem Leasingvertrag gegen den Beklagten zu. Er ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Hierzu im einzelnen:

1. Bei dem hier von den Parteien vereinbarten Leasingvertrag mit Restwertgarantie steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Leasingzeit ein vertraglicher Primäranspruch gegen den Leasingnehmer auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem garantierten Restwert und dem Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands zu. Dies haben die Parteien auf S. 1 unten des Leasingvertrags auch ausdrücklich so vereinbart und ist zwischen ihnen nicht im Streit. Genauso unstreitig ist, dass der Differenzbetrag hier 6.450 € beträgt.

2. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Verwertung des Leasinggegenstandes geht ins Leere, weil dem Beklagten ein solcher Gegenanspruch nicht zusteht. Die Klägerin hat weder gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes verstoßen (nachstehend a.) noch führt ein Verstoß gegen eine sonstige Pflicht der Klägerin aus dem Leasingvertrag zu ihrer Haftung (nachstehend b.).

a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 4.6.1997 VIII ZR 312/96 = NJW 1997, 3166, 3167) erfüllt ein Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen. Mit dem Angebot, ihm das Fahrzeug zu diesem Preis zu überlassen, versetzt der Leasinggeber den Leasingnehmer in gleicher Weise wie durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts in die Lage, den höheren Verkehrswert des Leasingobjekts durch dessen Veräußerung an einen Dritten zu seinen Gunsten zu realisieren. Wenn der Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, geht das nicht zu Lasten des Leasinggebers. Dies gilt erst recht dann, wenn die Leasinggeberin wie hier nach Ziff. XVIII Nr. 2 lit. b) ohnehin berechtigt gewesen wäre, vom Leasingnehmer die Übernahme des Fahrzeuges zum garantierten Restwert zu verlangen.

Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind im vorliegenden Fall erfüllt:

aa. Die Klägerin hat dem Beklagten durch ihr Schreiben vom 21. Dezember 2005 in Verbindung mit der Verlängerung der Bedenkzeit mit Schreiben vom 9. Januar 2006 hinreichende Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug selbst zu übernehmen und gegebenenfalls zu verwerten.

(1) Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend dem Beklagten nicht den Erwerb zum Schätzpreis des Sachverständigen xxx in Höhe von 37.325 € anbot, sondern verlangte, dass der Beklagte den garantierten Restwert von 45.000 € bezahlt.

An sich hatte der BGH aaO zwar verlangt und dem hat sich inzwischen die hM (Weidenkaff in Palandt BGB 66. Auflage Einführung vor § 535 Rdnr. 70; Engel Handbuch Kraftfahrzeugleasing 2. Aufl. § 9 Rdnr. 79 und 83; Beckmann Finanzierungsleasing 3. Aufl. § 8 Rdnr. 239) angeschlossen, dass sich das Angebot der Leasinggeberin auf einen Erwerb des Leasinggegenstandes zum Schätzpreis des Sachverständigen richtet. Das ist hier - entgegen der Annahme des LG - nicht der Fall, vielmehr hat die Klägerin die Übernahme zum deutlich höheren garantierten Restwert verlangt.

Dies macht aber bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie keinen Unterschied, weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp ohnehin den garantierten Restwert zahlen muss. Ob das in der Weise geschieht, dass der Leasingnehmer zum einen den Schätzwert zahlt und zum anderen die Differenz zwischen Schätzwert und garantiertem Restwert, oder ob beide Beträge zusammengefasst in einer Zahlung verlangt und entrichtet werden, ändert für den Leasingnehmer nichts. Der Saldo der Gesamtabrechnung wird bei Übernahme des Fahrzeugs durch ihn im Zeitpunkt seiner Übernahme fällig und nicht erst - wie der Beklagtenvertreter an anderer Stelle meint - mit Einholung eines rechtsverbindlichen Gutachtens. Dies liegt in der Bestimmung der Parteien im Leasingvertrag zur Restwertgarantie begründet, die ausdrücklich auf die Veräußerung des Fahrzeugs abstellt. Mangels anderweitiger Regelung folgt dann aber aus § 271 Abs. 1 BGB, dass der Mindererlös sofort mit der Veräußerung zur Zahlung fällig ist.

I.Ü. wäre die Klägerin nach Ziff. XVII Nr. 2 lit. b) der AGB ohnehin berechtigt gewesen, dem Beklagten den Erwerb des Fahrzeuges zum garantierten Restwert nicht nur wie hier (wahlweise) anzubieten, sondern sie hätte die Übernahme des Fahrzeuges zu diesem Preis von ihm sogar rechtlich bindend verlangen können. Denn unstreitig hatte sie kein Angebot eines Dritten erhalten, das dem vom Beklagten garantierten Restwert entsprochen hätte.

(2) Die Länge der Bedenkzeit, die die Klägerin dem Beklagten eingeräumt hat, ist jedenfalls nach ihrer Verlängerung nicht zu beanstanden.

Nach hM genügt es im Allgemeinen, wenn der Leasinggeber eine (ab Zugang des Übernahmeangebots) zweiwöchige Frist zur Annahme setzt (Reinking/Eggert Der Autokauf 9. Auflage Rdnr. 997, die aA sind - allerdings ist zu beachten, dass das Fahrzeug schon allein durch Standzeiten an Wert verliert und daher eine lange Frist bis zur Annahme des Angebots auch dem Interesse des Leasingnehmers zuwider läuft).

(a) Diese Frist ist hier zwischen Zugang des Schreibens der Klägerin vom 21. Dezember 2005 beim Beklagten am 23. Dezember 2005 und Fristablauf am 4. Januar 2006 nicht eingehalten, es handelt sich nur um 12 Kalendertage, in denen dazuhin zahlreiche Feiertage liegen. Kommt dann noch eine allgemeine Urlaubszeit hinzu, so kann bezweifelt werden, dass der von der Klägerin anfänglich vorgegebene Zeitraum im Normalfall genügt hätte (verneinend in einem ähnlichen Fall wie hier: OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 277). Zudem liegen zwischen Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen und Fristsetzung durch die Klägerin rund sieben Wochen, was sich nur teilweise mit den eigenen Verwertungsbemühungen der Klägerin erklären lässt und was die Hast der Klägerin um so weniger verständlich macht.

(b) Indes hat die Klägerin, nachdem sich der Beklagtenvertreter eingeschaltet hatte, stillgehalten und schließlich eine neue Frist bis 16. Januar 2006 gesetzt. Damit hatte der Beklagte insgesamt mehr als drei Wochen Zeit. Diese Frist liegt deutlich über den Anforderungen der Rechtsprechung.

Dem hält der Beklagtenvertreter vergeblich entgegen, dass zwei - für sich betrachtet - zu kurze Fristen nicht einfach addiert werden könnten, weil der Leasingnehmer von Anfang an wissen müsse, dass er hinreichend Zeit habe, sich um einen Ersatzabnehmer zu kümmern. Das überzeugt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH nicht:

Die Rechtsprechung ist nicht so zu verstehen, dass der Leasingnehmer erst einen Abnehmer finden können soll, um dann noch innerhalb der Frist über das Angebot der Leasinggeberin zu entscheiden. Vielmehr hat der BGH a. a. O. so formuliert, dass der Leasingnehmer das "Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es" (scil.: dann) "auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert". Geht es damit allein darum, dass der Leasingnehmer darüber entscheiden können soll, ob er die Verwertung übernehmen will, und muss er daher lediglich eine Marktrecherche vornehmen, so kann nicht übersehen werden, dass eine Grobbewertung über das Internet jedenfalls bei marktgängigen Fahrzeugen, zu denen der Gerichtssachverständige auch das Leasingobjekt zählt, unabhängig von Feiertagen möglich ist, dass sie vom Beklagten auch vorgenommen wurde und dass die Grobbewertung des Fahrzeuges daher im Fall des Beklagten keine zwei Wochen benötigte. Zur vom Beklagten nicht geltend gemachten und daher in seinem Fall wohl auch nicht einschlägigen Frage, ob eine längere Frist erforderlich wäre, wenn der Kaufpreis finanziert werden müsste, siehe auch noch unten (d).

(c) Die Frist ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu kurz, dass der Beklagtenvertreter die Fahrzeugbewertung durch den Gutachter der Klägerin xxx erst am 6. Januar 2006 erhielt und damit lediglich 10 Tage vor Ablauf der (verlängerten) Bedenkzeit.

Prinzipiell ist es nach der zitierten Entscheidung des BGH nicht erforderlich, dass die Leasinggeberin dem Leasingnehmer das Gutachten zur Verfügung stellt. Wie sich aus dem Tatbestand seines Urteils ergibt, gab auch die dortige Leasinggeberin dem Leasingnehmer lediglich "das Ergebnis der Schätzung" bekannt, ohne dass dies vom BGH beanstandet worden wäre. Diese Auffassung lässt sich dadurch stützen, dass die von den Leasinggebern eingeholten Gutachten regelmäßig schon zur Minimierung der Sachverständigenkosten eine geringe Begründungstiefe haben, wie dem Senat als Fachsenat für Leasingsachen aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, und dass der Leasingnehmer mit ihnen regelmäßig keine bessere Entscheidungsgrundlage hat als mit dem reinen Ergebnis aus dem Gutachten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den zwischen den Parteien hier vereinbarten Leasingbedingungen. Der Senat vermag bereits nicht dem Ansatz des Beklagtenvertreters zu folgen, dass die Klägerin nach ihren AGB zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet gewesen wäre und dieses daher auch dem Beklagten als Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen gehabt hätte. Zwar regelt Ziff. XVIII Nr. 3 in der Tat die Einholung von Sachverständigengutachten. Zum einen gilt diese Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut aber nur für den hier nicht vorliegenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; zum anderen wird nur die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens geregelt, nicht jedoch eine Pflicht hierzu begründet. Der referierten Entscheidung des BGH lag eine abweichende Klausel zugrunde.

I.Ü. müssen dem Beklagten zehn Tage zwischen Zugang des Gutachtens und dem Ablauf der verlängerten Bedenkzeit genügen, um die einzige Zusatzinformation des Gutachtens xxx, nämlich die Schäden, einschätzen zu können.

(d) Schließlich ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Ziff. XVII Nr. 2 lit b) der Leasingbedingungen vom Beklagten die Übernahme des Leasinggegenstands zum vereinbarten Restwert hätte bindend verlangen können und zwar ohne dass dem Beklagten dann überhaupt eine Bedenkzeit zugestanden hätte. Demzufolge hätte für ihn alle Veranlassung bestanden, sich bereits im Vorfeld um eine Bewertung des Fahrzeuges zu bemühen. Gerade weil sich der Leasingnehmer bei Vereinbarung einer solchen Klausel von vorneherein darauf einstellen muss, entweder hinreichende Barmittel bereitzustellen oder kurzfristig für eine Finanzierung des garantierten Restwerts sorgen zu können, können die Überlegungen des OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209 nicht auf die konkrete Fallgestaltung übertragen werden. Auch wäre die Einholung eines Gutachtens und damit dessen Vorlage an den Beklagten bei dieser Vorgehensweise überflüssig gewesen.

bb. Die Anwendung der referierten Rechtsprechung des BGH scheitert auch nicht daran, dass die Leasinggeberin markengebunden ist und daher nach der überwiegenden Meinung der Oberlandesgerichte eine Verwertung über das Händlernetz zu versuchen hat (z.B. OLG Koblenz NJW 1995, 1227, 1228; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 333, 335), der Leasingnehmer deswegen einen Anspruch auf Gutschrift des HVK hätte (so OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 1671f; a.A. OLG Düsseldorf aaO) und der Leasingnehmer damit nicht auf eine eigene Verwertung verwiesen werden könnte, bei dem dem Leasingnehmer dieser Verkaufsvorteil verloren gehen würde (so aber OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 1671, 1672).

Der Rechtsprechung des OLG Brandenburg steht entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings keine andere Rechtsprechung des BGH entgegen. Dieser hat weder in seiner älteren noch in seiner neuesten Rechtsprechung die Verwertung zum HEK als angemessen beurteilt. In seiner neueren Rechtsprechung (insb. NJW 1996, 455) heißt es vielmehr, dass der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung "nicht ausnahmslos durch Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis" erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klage weiter zitierten Urteil des OLG Düsseldorf BB 1997, 701, das gerade weitere Maßnahmen des Leasinggebers verlangt. Einzig passend ist, dass das OLG Düsseldorf ausführt, dass im dortigen Fall nicht der HVK gutzubringen ist, was bei einer Leasinggeberin wohl aus der Sparkassenorganisation aber ohnehin allgemeiner Meinung entspricht.

Auch wenn keine Rechtsprechung des BGH entgegen steht, überzeugt die Argumentation des OLG Brandenburg den Senat nicht. Kein Leasinggeber ist verpflichtet, den vollen HVK gutzubringen. Selbst wenn dem Leasinggeber nach der Rechtsprechung des BGH zuzumuten ist, Verkaufsbemühungen zu unternehmen, führt dies nicht dazu, dass sich der Leasinggeber als unbezahlter Autohändler betätigen muss, der zudem nach der Schuldrechtsreform seine Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen (§ 475 Abs. 1 BGB), den HVK aber idR nur gegenüber Endverbrauchern erzielen kann. Zudem ist nicht ersichtlich, wie ein Leasinggeber wirtschaftlich durchsetzen könnte, dass der rechtlich selbständige Fahrzeughändler auf seine Marge verzichtet (so auch Engel a.a.O. § 9 Rdnr. 86). Diese Argumente greifen genauso, wenn der Leasinggeber zur Firmengruppe des Fahrzeugherstellers gehört. Damit kann Ziff. XVII Nr. 2 lit. b der Leasingbedingungen, also das Andienungsrecht, auch bei der Verwendung durch einen markengebundenen Leasinggeber nicht gegen § 307 BGB verstoßen.

Darf der Leasinggeber pauschale Unkosten für die Verwertung abziehen und setzt man dafür 10% an (so OLG Düsseldorf OLGR 99, 333, 335, das Landgericht im vorliegenden Fall und Beckmann a. a. O. § 8 Rdnr. 236), so bringt dem Kläger hier der Verkauf über das Händlernetz nicht mehr als die Verwertung durch ihn selbst: Der Mittelpreis zwischen den vom Gerichtssachverständigen festgestellten HVK und HEK, der beim Verkauf zwischen Privaten erzielt wird, liegt bei [(42.950 € + 50.900 €): 2 =] 46.925 €. Demgegenüber ergeben HVK (von 50.900 €) abzüglich 10% 45.810 €. Damit ist das Angebot an den Beklagten, das Fahrzeug zu übernehmen, die für diesen bessere Verwertungsmöglichkeit. Und die Klägerin hat keinen Pflichtverstoß begangen, indem sie das Fahrzeug ihm anbot.

cc. Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung von Beklagtenvertreter und Landgericht anzuschließen, dass die zitierte Rechtsprechung des BGH dann nicht gelte, wenn der mitgeteilte Schätzwert erheblich zu niedrig liegt.

Es ist - entgegen der Argumentation des LG - logische Konsequenz der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, dass der Leasinggeber die Verwertung des Fahrzeuges weit gehend auf den Leasingnehmer verlagern kann, sofern er nur ein Schätzgutachten einholt (so auch Reinking/Eggert a.a.O. Rdnr. 994).

Jedenfalls im vorliegenden Fall dringt auch der Beklagtenvertreter mit seiner Auffassung nicht durch, dass es Teil des Angebots an den Leasingnehmer sein müsse, diesem durch eine zutreffende Wertermittlung die richtige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und dass dann, wenn dies nicht geschehe, das Angebot nicht geeignet sei, die Haftung der Leasinggeberin auszuschließen. Darauf läuft auch die Argumentation des LG hinaus. Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH war indes, dass der Leasingnehmer immer dann zugreifen wird, wenn er die Fahrzeugbewertung durch die Leasinggeberin für zu niedrig hält. Damit greift die BGH-Rechtsprechung gerade dann, wenn die Fahrzeugbewertung - egal durch wen - besonders niedrig ausfällt. Und letzteres war dem Beklagten als Leasingnehmer hier durchaus bewusst.

b. Eine Haftung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht aus dem Leasingvertrag (§§ 280, 281 BGB).

Dabei kann offen bleiben, ob ein Leasinggeber eine Pflicht aus dem Leasingvertrag verletzt, wenn er (schuldhaft) ein unzutreffendes Gutachten einholt, damit den Leasingnehmer von einem Eigenerwerb von vorneherein abhält (u.U. im Vertrauen darauf, dass die Veräußerung durch die Leasinggeberin über das Händlernetz zu einem höheren Erlös führt, als er selbst erzielen kann) und es deshalb zur Verwertung durch die Leasinggeberin auf Basis des unzutreffenden Wertgutachtens und damit zu einem zu niedrigen Preis kommt. So liegt der Fall hier nämlich nicht. Der Beklagte wurde weder durch die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachters xxx noch durch Übersendung seines Gutachtens zu der Annahme eines zu geringen Wertes des Fahrzeuges verleitet. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass er genau wusste, dass das Gutachten einen zu geringen Preis ausgewiesen hatte. Auch hatte die Klägerin nicht die Verwertung über das Händlernetz, sondern zum HEK angekündigt. Insofern wäre eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht für den späteren Schaden ursächlich geworden.

3. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 280, 286, 288 BGB).

Ihr Anspruch gegen den Kläger auf Zuzahlung der Differenz zwischen garantiertem Restwert und Verwertungserlös war - wie bereits oben I 2 a aa (1)) ausgeführt (S. 10f) - im Zeitpunkt der Verwertung fällig. Damit konnte die Klägerin den Beklagten durch die Mahnung vom gleichen Tag (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt BGB 66. Auflage § 286 Rdnr. 16 sowie 17) in Verzug setzen, weil sich der Beklagte auch nicht vom vermuteten Verschulden (§§ 286 Abs. 4, 280 Abs. 1 S. 2 BGB) entlastet hat. Ein Rechtsirrtum seines Prozessbevollmächtigten entlastet ihn angesichts der bereits bestehenden und unter 2 a. referierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt a.a.O. § 286 Rdnr. 41 iVm § 276 Rdnr. 22).

II. Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung der hälftigen Kosten für das Gutachten xxx verlangen, die sich i.Ü. auf 63,80 € und nicht 75,40 € belaufen würden.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht.

Die Regelung in Ziff. XVIII 3 der AGB betrifft, wie bereits oben I 2 a aa (2) (c) a.E. = S. 13 ausgeführt, nicht die vorliegende Konstellation der Wertermittlung bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie, sondern lediglich die Feststellung des Minderwerts bei Fahrzeugbeschädigungen im Kilometerabrechnungsvertrag. Andererseits ist es ein allgemeiner Abrechnungsgrundsatz im Leasingvertrag, dass Schätzkosten zu den Verwertungskosten gehören, dem Leasingnehmer daher in Rechnung gestellt werden können (Beckmann aaO § 8 Rdnr. 253; Engels aaO § 9 Rdnr. 60) und zwar ohne dass der Leasingnehmer in die Beauftragung hätte eingeschaltet werden müssen. Ob das auch dann gälte, wenn die Klägerin nach Ziff. XVII Nr. 2 lit. b) der Leasingbedingungen vorgegangen wäre, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, weil sie dies gerade nicht getan hat.

Auch den Leasingbedingungen ist nicht zu entnehmen, dass keine Zahlungspflicht bestünde. Allerdings enthalten sie in Ziff. XVIII Nr. 3 2. Abs. eine explizite Regelung, die den vorliegenden Fall gerade nicht abdeckt, so dass insb. im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB daran gedacht werden könnte, dass dann auch keine Erstattungspflicht besteht. Dies ist aber nicht ausschlaggebend, denn für den gesamten Bereich eines Leasingvertrags mit Restwertgarantie ist gerade nichts geregelt und damit auch nicht im Sinne des Ausschlusses des Erstattungsanspruchs. Von einer Erstattungspflicht dem Grunde nach geht wohl auch das LG aus.

2. Letztlich kann das aber dahin gestellt bleiben, denn für das Gutachten xxx ist der Beklagte keinesfalls vergütungspflichtig. Bei der Erstellung kam es nämlich zu einer Verletzung der Pflicht der Klägerin zur sorgfältigen Verwertung, denn das Gutachten ging von einem unzutreffenden Abschlag von 10% auf den marktüblichen Wert aus und dies war dem Gutachter zumindest fahrlässig nicht bekannt. Sein Verschulden ist der Klägerin über § 278 BGB zuzurechnen, da er im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden ist. Das folgt hier daraus, dass die Verwertung die Pflicht der Klägerin ist, selbst wenn die Verwertung letztlich im Interesse des Leasingnehmers erfolgt. Eben diese Pflicht der Klägerin zur Verwertung ist gerade die Grundlage für den Schadensersatzanspruch, um den die Parteien streiten.

Allerdings ist im Schadensrecht anerkannt, dass Personen, derer sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensabwicklung bedient, keine Erfüllungsgehilfen sind. Nur so lässt sich das Schadensbehebungsrisiko auf den Schädiger abwälzen. Dies betrifft nicht nur Ärzte und Reparaturwerkstätten, sondern namentlich auch Sachverständige (Heinrichs in Palandt BGB 66. Aufl. § 254 Rdnr. 55). Anders wird die Tätigkeit eines Sachverständigen erst dann beurteilt, wenn er über die Gutachtenerstattung hinaus die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung koordiniert (Heinrichs aaO Rdnr. 56). Hintergrund dieser Rechtsprechung und Literatur ist, dass der Geschädigte zwar selbst tätig wird, aber wegen § 249 S. 2 BGB anstelle des eigentlich verpflichteten Schädigers (so ohne nähere dogmatische Begründung auch BGH NJW 1975, 160). In diese Fallgruppe lässt sich weiter das OLG Frankfurt in der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung in NJW-RR 1992, 602 (zum Baurecht) einordnen. Vorliegend geht es aber nicht um Schadensersatz, sondern um eine primäre Leistungspflicht der Klägerin, die ihr von vorneherein selbst obliegt.

Auf ein Auswahlverschulden der Klägerin und die streitige Frage, wie sie an den Gutachter xxx gelangt ist, kommt es damit nicht an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Berufung) bzw. § 92 Abs. 1 ZPO (erste Instanz). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt ZPO zugelassen, da er von der Rechtsprechung des OLG Brandenburg bei der Frage abweicht, ob ein herstellergebundener Leasinggeber den HVK gutzubringen hat und daher seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts nicht schon dann erfüllt, wenn er dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zur Eigenverwertung zum Schätzpreis resp. hier garantierten Restwert anbietet. Diese Rechtsfrage ist jedenfalls dann entscheidungserheblich, wenn der Leasinggeberin - wie vom Senat bejaht - ein Verschulden des von ihr beauftragten Schätzgutachters zugerechnet werden kann und dies in Verbindung mit der Verwertung des Leasingobjekts unter Bezugnahme auf dieses Gutachten dazu führt, dass die Leasinggeberin nur Angebote unterhalb des tatsächlichen Wertes des Leasingobjekts erhält und es daher zu einem zu geringen Preis veräußert. Da die Zurechnung des Gutachters auch den zurückgewiesenen Teil der Berufung betrifft, war die Revision für beide Seiten zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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