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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: 6 U 97/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 1990
BGB § 607 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:

Bei der prognostischen Betrachtung der Leistungsfähigkeit eines Mitverpflichteten/Bürgen bleiben ev. Verpflichtungen aus weiteren Bürgschaften jedenfalls dann außer Betracht, wenn der Gläubiger davon keine Kenntnis hat; er braucht auch nicht nach weiteren Bürgschaften des Verpflichteten zu forschen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 97/99 9 O 486/98 LG Stuttgart

Verkündet am: 17.07.2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Weber JOS'in

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Hub,

des Richters am Oberlandesgericht Ellinger

und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Foth

auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.1999 - 9 O 486/98 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Beklagten: 48.616,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens über ursprünglich 70.000,00 DM, für das die Beklagte die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung übernommen hat.

Die Klägerin gewährte dem am 13.02.1998 verstorbenen Ehemann der Beklagten am 05./15.08.1996 ein Tilgungsdarlehen über 70.000,00 DM (K 1 /Bl. 17). Nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten wurde dieses Darlehen notleidend. Nachdem die Beklagte den Rückstand trotz Mahnung nicht ausgeglichen hatte, kündigte die Klägerin das Darlehen am 07.05.1998 gegenüber den Erben des verstorbenen Ehemannes der Beklagten bei einem Ratenrückstand von über 3.341,18 DM (K 3/Bl. 22 d. A.). Unter Berücksichtigung des Verwertungserlöses eines der Klägerin zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs übereigneten Pkws fordert die Klägerin von der Beklagten aus ihrer Mitverpflichtung die Zahlung restlicher 48.616,41 DM.

Sie hat beantragt (Bl. 59 d. A.),

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.616,41 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen von der Bundesbank festgesetzten Basis-Zinssatz hieraus seit 07.05.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ihre Mitverpflichtung sei gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Zum Zeitpunkt ihrer Mithaftungserklärung sei sie einkommens- und vermögenslos gewesen, habe ausschließlich im ehelichen Haushalt gearbeitet und zwei Kinder im Alter von 13 und 17 Jahren betreut. Derzeit verdiene sie als Halbtagskraft bei der Stadt Leonberg einschließlich Kindergeld in Höhe von 220,00 DM monatlich 1600,00 DM und erhalte eine Witwenrente von 758,48 DM. Ab 2001 könne sie aus familiären Gründen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Ihr Einkommen könne dann bei netto 2.650,00 DM monatlich liegen. Bei diesen Einkommensverhältnissen sei sie auf absehbare Zeit mit der Tilgung des Darlehens kraß überfordert.

Der Klägerin seien die finanziellen Verhältnisse der Beklagten bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit Scheidungsabsichten getragen und die Mitverpflichtung nur übernommen, weil sie von ihrem verstorbenen Ehemann erheblich unter Druck gesetzt worden sei.

Die Mitverpflichtung der Beklagten lasse sich auch nicht durch den Schutz der Klägerin vor Vermögensverlagerungen auf die Beklagte rechtfertigen. Zu derartigen Vermögensverschiebungen sei es bis zum Tode ihres Ehemannes nicht gekommen.

Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.05.1999 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Mithaftung der Beklagten sei nicht sittenwidrig gewesen. Nach ihren zu erwartenden Einkommensverhältnissen sei sie mit der Rückzahlung des Darlehens nicht kraß überfordert. Im übrigen seien keine der Klägerin zurechenbaren Umstände ersichtlich, die die Beklagte in ihrer Entscheidungsfreiheit in unlauterer Weise beeinträchtigt hätten.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 28.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die nach Prozeßkostenbewilligung für die zweite Instanz mit Wiedereinsetzungsantrag frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht gebührend berücksichtigt, daß sie die Mithaftung nicht aus freiem Willen übernommen habe und sie sich - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei - bereits am 25.02.1994 für Verpflichtungen ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber der Dresdner Bank in Höhe von 868.000,00 DM verbürgt habe (B 8/Bl. 95 d. A.).

Zum 31.12.1995 hätten unter Einschluß einer Forderung der Deutschen Ausgleichsbank über 118.000,00 DM aus einem Existenzgründungsdarlehen Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von insgesamt 762.584,96 DM bestanden, die mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 555.000,00 DM abgesichert gewesen seien. Als weitere Absicherung habe die Dresdner Bank eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 868.000,00 DM von ihr gefordert. Nach Verwertung aller dinglichen und sonstigen Sicherheiten sei - neben der Forderung der Deutschen Ausgleichsbank über 118.000,00 DM - jetzt noch eine Forderung der Dresdner Bank über ca. 22.400,00 DM zu tilgen.

Die Beklagte sei nach alledem nicht leistungsfähig. Die Klägerin hätte bei der Kreditvergabe die Werthaltigkeit der von ihr geforderten Sicherheiten, also auch des Schuldbeitritts der Beklagten, überprüfen müssen. Soweit sie dies unterlassen habe, müsse sie sich die objektiv leistungsbeschränkenden Umstände als bekannt entgegenhalten lassen.

Die Berufungsklägerin/Beklagte beantragt (Bl. 118),

das Urteil des Landgerichts vom 28.05.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte/Klägerin beantragt (Bl. 129),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Bei der Beurteilung, ob ein Mithaftender/Bürge kraß überfordert sei, sei allein auf die Leistungsfähigkeit, bezogen auf den jeweiligen verbürgten Kredit abzustellen. Dessen im vorliegenden Fall vergleichsweise geringe Höhe lasse aber bereits die Prognose, eine Tilgung durch die Beklagte sei von vornherein auf Dauer ausgeschlossen, nicht zu; insbesondere da die persönliche Inanspruchnahme der Beklagten durch weitere Sicherheiten auf maximal 50.000,00 DM beschränkt sei.

Die Höhe der Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten sei zu bestreiten. Unter Berücksichtigung des Wertes des u. a. zugunsten der Dresdner Bank belasteten Gewerbegrundstücks von ca. 800.000,00 DM relativiere sich das Haftungsrisiko der Beklagten im übrigen erheblich.

Davon abgesehen sei die Wirksamkeit der Bürgschaft gegenüber der Dresdner Bank wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit ohnehin zweifelhaft.

Die Deutsche Ausgleichsbank sei nach einer Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur Mithaftung von Ehegatten gehalten, auf die Inanspruchnahme mithaftender Ehegatten für öffentliche Mittel grundsätzlich zu verzichten.

Schließlich seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Mithaftung naher Angehöriger im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte als Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes auch aus Gesetz hafte.

Die Beklagte erhebt gegenüber ihrer Haftung als Erbin die Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses gem. § 1990 BGB, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.07.1998 mangels Masse abgelehnt wurde (Bl. 139 d. A.).

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 11.10.1999 (Bl. 141 ff.) und 19.06.2000 (Bl. 178 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Der Beklagten war antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). Sie durfte, nachdem sie zunächst innerhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz beantragt hatte, mit der formellen Einlegung der Berufung abwarten, bis über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden worden ist (vgl. BGHZ 16, 1). Danach hat die Beklagte unverzüglich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung das Rechtsmittel eingelegt und begründet.

II.

In der Sache ist die Berufung aber nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klage zurecht und mit zutreffender Begründung, der der Senat in vollem Umfang beitritt, stattgegeben.

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens folgt aus den §§ 607 ff. BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Mitverpflichtung wirksam, sie verstößt nicht gegen § 138 BGB.

a) Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Mithaftung naher Angehöriger aus Mitverpflichtungen oder Bürgschaften für Darlehensverträge entwickelt hat, ist eine Mithaftung für Kredite, die die Höhe üblicher Konsumentenkredite übersteigt (BGHZ 134, 325), dann als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam, wenn der Gläubiger objektiv unter keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt ein Interesse an der Mithaftung haben konnte, oder er den Mithaftenden durch Täuschung über das Haftungsrisiko oder sonstige unlautere Willensbeeinflussung zur Übernahme der Haftung veranlaßt, oder dessen erkennbare Geschäftsunerfahrenheit ausgenutzt hat (BGH NJW 99, 58; 96, 1088; BGHZ 132, 328 [330]).

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht zurecht davon ausgegangen, daß der letztgenannte Gesichtspunkt im vorliegenden Fall bereits nach dem Vortrag der Beklagten nicht eingreifen kann. Daß die Beklagte geschäftsunerfahren gewesen wäre, trägt sie selbst nicht vor. Es kann auch dahinstehen, ob sie sich bei Abschluß des Darlehensvertrages im August 1996 bereits mit Scheidungsabsichten getragen hat und nur aufgrund massiver Einflußnahme durch ihren verstorbenen Ehemann zur Übernahme der Mithaftung bewogen wurde. Eine derartige Beeinflussung der Beklagten durch ihren verstorbenen Ehemann wäre, auch wenn sie tatsächlich stattgefunden haben sollte, der Klägerin nicht zuzurechnen. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich Hinweise darauf ergeben, daß die Klägerin an einer derartigen Beeinflussung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wäre, oder auch nur von ihr gewußt und sie für ihre Zwecke ausgenutzt hätte. Die Klägerin durfte vielmehr davon ausgehen, daß die Beklagte die Mithaftung, auch wenn sie von der Klägerin gefordert worden sein sollte, im Einvernehmen mit ihrem damaligen Ehemann aufgrund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft des damaligen Ehepaares aus freien Stücken übernommen hat.

bb) Diese Mitverpflichtung war auch nicht deshalb sittenwidrig, weil sie objektiv für die Klägerin keinerlei wirtschaftliche Bedeutung haben konnte. Von einem Fehlen jedes rechtlich vertretbaren Interesses des Kreditgebers an einer Mithaftung des Mitverpflichteten geht die Rechtsprechung grundsätzlich dann aus, wenn der Mithaftende durch die übernommene Verpflichtung offenkundig finanziell krass überfordert ist (BGH NJW 97, 3372). Das ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, dann der Fall, wenn die pfändbaren Einkünfte des Mitverpflichteten bei prognostischer Betrachtung, die sich allerdings an dem tatsächlich eingetretenen Geschehensablauf zu orientieren hat (BGHZ 134, 328), im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (BGH aaO S. 334) voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen der Hauptschuld zu tilgen (BGH NJW 2000, 1182 [1183]). Der 9. Zivilsenat des BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, die bei der Prüfung dieser Frage darauf abgestellt hat, ob der Bürge innerhalb von 5 Jahren nicht einmal 1/4 der Hauptforderung aufzubringen vermag (BGHZ 132, 328 [338]), insoweit modifiziert (vgl. BGH NJW 2000 aaO) und den Maßstab übernommen, den der 11. Zivilsenat in dieser Frage bereits bisher zugrundegelegt hat (BGH NJW 97, 1773; 91, 923; vgl. auch die Darstellung im Vorlagebeschluß vom 29.06.1999, NJW 99, 2584 [2586 rechte Spalte]).

cc) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine krasse Überforderung der Beklagten nicht festzustellen.

(1.) Der Berechnung dieser Zinslast ist der Nennbetrag des ursprünglich ausgereichten Darlehens zugrundezulegen, denn die Klägerin war von Anfang an berechtigt, die ganze geschuldete Leistung von der Beklagten als Mitverpflichteten alleine einzufordern. Das Haftungsrisiko der Beklagten wurde daher durch die gesamte Darlehensforderung bestimmt (BGH ZIP 94, 773). Die sich daraus ergebende monatliche Zinslast beträgt bei vereinbarten 7 % Jahreszinsen 408,33 DM. Es ist anzunehmen, daß die Beklagte zur Tilgung dieser Verpflichtung auf absehbare Zeit in der Lage sein wird.

(2.) Die Beklagte hat zwar im Termin am 19.06.2000 (Bl. 179) vorgetragen, der derzeit pfändbare Teil ihres Arbeitseinkommens betrage nur 315,00 DM monatlich. Nach ihrem eigenen Vortrag ist jedoch zu erwarten, daß die Beklagte ab 2001 erheblich höhere Tilgungsleistungen bei einem Pfändungsbetrag von ca. 1000,00 DM monatlich wird leisten können. Diese Einschätzung ist auch objektiv berechtigt. Sie stützt sich auf den zu erwartenden weitgehenden Wegfall der Unterhaltsverpflichtungen für ihre beiden dann volljährigen Kinder und die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber nach Beendigung aller Kinderbetreuungspflichten.

Diese in naher Zukunft liegende künftige Einkommensentwicklung ist bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Entscheidend ist, "ob der Kreditgeber damit rechnen durfte, der Bürge (Mitverpflichtete) werde leistungsfähig sein, wenn er bei dessen Haftungsübernahme gewußt hätte, wann diese Frage aktuelle Bedeutung gewinnt" (so der BGH in BGHZ 132 S. 335). Das bedeutet, daß nicht ausschließlich die Leistungsfähigkeit unmittelbar zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheidend ist, sondern auch deren sich an diesen Zeitpunkt anschließende voraussichtliche weitere Entwicklung. Wenn sich aus dieser ableiten läßt, daß der Mithaftende zur Abtragung der Schuld in einem überschaubaren Zeitraum in der Lage sein wird, muß eine krasse Überforderung, die ein Unvermögen zur Tilgung auf Dauer voraussetzt (BGH NJW 91, 923 [924]), verneint werden. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag noch einen Betrag in Höhe von 5.000,00 DM aus den ihr nach dem Tode ihres Ehemannes zugeflossenen Versicherungsleistungen zur Verfügung hat. Unter Einsatz dieses Betrages genügen die derzeit pfändbaren Beträge im Jahre 2000 (und darüber hinaus), die fälligen Zinszahlungen zu erbringen.

dd) Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten aufgrund der Mitverpflichtung für das streitige Darlehen läßt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, daß die Beklagte am 25.02.1994 gegenüber der Dresdner Bank für eine Forderung über 868.000,00 DM gebürgt hat. Diese Bürgschaft ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten für die streitige Zahlungsverpflichtung nicht zu berücksichtigen.

(1.) Es entspricht zwar banküblichen Gepflogenheiten, die Werthaltigkeit geforderter Sicherheiten zu überprüfen (BGH NJW 94, 1278; NJW 97, 52). Daraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, daß eine Bank von sich aus Ermittlungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse solcher Personen anstellen muß, die sie (sicherungshalber) in Mithaftung nehmen will (BGH NJW 96, 513; 9958, 2000, aaO). Sieht sie davon ab, befragt sie insbesondere Bürgen oder Mithaftende nicht über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, muß sie sich daher objektiv leistungsmindernde Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichende Kenntnis allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruht (BGH NJW 94, 1278, 1341; 9752; 9960).

(2.) Daraus erwächst der Gläubigerbank aber nur die Verpflichtung, anhand der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mithaftenden prognostisch zu überprüfen, ob dieser durch die ihr gegenüber übernommene Verpflichtung kraß überfordert ist. Nach anderweitigen - ihr unbekannten - Verpflichtungen oder Schulden des Mithaftenden muß die Bank im Rahmen dieser Prognoseentscheidung nicht forschen (so ausdrücklich BGHZ 132, 328 [338 unter c]). Daraus folgt, daß die Klägerin nicht gehalten war, ihr unbekannte Bürgschaften der Beklagten Dritten gegenüber zu ermitteln, da es sich dabei nicht einmal um bestehende Verpflichtungen oder Schulden der Beklagten handelt, sondern lediglich um bedingte, künftige Forderungen Dritter, deren tatsächliche Entstehung nach Zeitpunkt und Umfang grundsätzlich ungewiß ist.

(3.) Das bedeutet, daß eine anderweitige Bürgschaft die Leistungsfähigkeit der Beklagten, die der Klägerin gegenüber übernommene Verpflichtung zu erfüllen, unmittelbar nicht beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung kann nur dann eintreten, wenn der andere Bürgschaftsgläubiger die Beklagte vor der Klägerin aufgrund jener Bürgschaft in größerem Umfang tatsächlich in Anspruch nimmt.

(4.) Nach Auffassung des Senats würden die Prüfungspflichten einer Bank aber überspannt, wenn sie im Rahmen der dargelegten Prognoseentscheidung die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ihres Schuldners aus Bürgschaften gegenüber Dritten mit berücksichtigen müßte.

In der Regel weiß die Gläubigerbank über die jenen Bürgschaften zugrundeliegenden Hauptforderungen und das Risiko der Inanspruchnahme ihres Schuldners aus jenen Bürgschaften nichts, und es ist ihr auch kaum möglich, darüber durch Befragung ihres Schuldners hinreichende Auskünfte zu erhalten. In vielen Fällen - wie auch vorliegend - bestehen für jene verbürgte Forderungen weitere Sicherheiten, etwa Grundpfandrechte (auch dritter Eigentümer), deren Werthaltigkeit das Haftungsrisiko des Bürgen beeinflussen, ohne daß dies von der Gläubigerbank aber hinreichend beurteilt werden könnte. Eine sachlich auch nur annähernd fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme ihres Schuldners aus Bürgschaften zugunsten Dritter ist der Gläubigerbank daher in der Regel nicht möglich.

Die Bürgschaftsgläubigerin kann im Rahmen der Prognoseentscheidung auch nicht gehalten sein, die Inanspruchnahme ihres Schuldners aus einer solchen weiteren Bürgschaft einfach zu unterstellen. Das hätte zur Folge, daß ein unter Umständen in jedem einzelnen Bürgschaftsverhältnis ohne weiteres leistungsfähiger Bürge dennoch im Ergebnis aus keiner der Bürgschaften in Anspruch genommen werden könnte, ohne Rücksicht darauf, ob sich das jeweilige Haftungsrisiko aufgrund der verschiedenen Bürgschaften tatsächlich realisiert hat.

III.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen gab der Vortrag der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 05.07. und 07.07.2000 dem Senat keinen Anlaß, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Auf den im Schreiben der Stadt Leonberg vom 18.12.1998 ausgewiesenen pfändbaren Betrag kommt es nicht an. Sollte die Beklagte tatsächlich nicht nur über 5.000,00 DM restliche Versicherungsleistungen - wie im Termin vorgetragen -, sondern über ca. 16.000,00 DM - wie im Schriftsatz vom 07.07.2000 erwähnt - verfügen, würde dies ihre Leistungsfähigkeit allenfalls steigern.

IV.

Da die Beklagte als Mitverpflichtete grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen persönlich unbeschränkt haftet, war über ihre Haftung als Erbin, die wegen der erhobenen Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB zu einer Haftungsbeschränkung auf den - ohnehin überschuldeten - Nachlaß führen würde, nicht zu entscheiden.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

VI.

Der Senat hat die Revision gem. § 546 Abs. 1, Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die unter II. a) dd) erörterte, bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage zugelassen.

Ende der Entscheidung

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