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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 6 W 44/09
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 566
BGB § 598
GVG § 29
GVG § 29 a
GVG § 71
ZPO § 127 Abs. 2 s. 2
ZPO § 571 Abs. 2 S. 2
ZPO § 771
ZPO § 802
ZVG § 93
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).

2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).

3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.


Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 6 W 44/09

20. August 2009

Im Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Drittwiderspruchsklage

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Hartmann Richter am Oberlandesgericht Schreiber Richter am Oberlandesgericht Andelfinger

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9.7.2009 (25 O 181/09) aufgehoben.

2. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 26.5.2009 S. 2 = Bl. 69 d.A.) an das Amtsgericht Böblingen zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit verwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage, mit der sie sich gegen die Zwangsräumung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wehren will. Hilfsweise hat sie die Verweisung ans Amtsgericht beantragt.

Der Sohn der Antragstellerin war Eigentümer eines Hausgrundstückes. In der Erdgeschosswohnung wohnt die Antragstellerin. Nach dem Tod ihres Sohnes wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert, die Antragsgegner erhielten den Zuschlag und haben nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsräumung der Antragstellerin begonnen.

Die Antragstellerin behauptet, dass sie mit ihrem Sohn für sich und ihren inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Sie meint, deswegen zum Besitz an der Erdgeschosswohnung berechtigt zu sein.

Die Antragsgegner rügen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. In der Sache halten sie den Mietvertrag für eine Fälschung, hilfsweise handele es sich um ein Scheingeschäft aus steuerlichen Gründen. Jedenfalls seien die Antragstellerin und ihr Sohn nachträglich übereingekommen, dass die Antragstellerin keine Mietzinszahlungen zu erbringen habe.

Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in FamRZ 1982, 401 bejaht. Dennoch hat es den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil es im Wege antezipierter Beweisaufnahme davon ausging, dass ein zwischen der Klägerin und ihrem Sohn geschlossener Mietvertrag jedenfalls nachträglich konkludent in einen Leihvertrag abgeändert worden sei, da sich die Antragstellerin nur noch an den Betriebskosten beteiligt habe, und weil § 566 BGB für Leihverträge nicht gelte, so dass die Antragstellerin den Antragsgegnern gegenüber kein Recht zum Besitz habe.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Beschluss des Landgerichts nur aufzuheben und die Sache ohne weitere Entscheidung in der Sache auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zu verweisen, weil das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (nachstehend 1.), der Senat somit (eine Zuständigkeit des Senats nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG scheidet ersichtlich aus) in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm daher eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (BGH NJW-RR 2004, 1437 juris-Rdnr. 10). Dieser Grundsatz geht § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO vor (nachstehend 2.).

1. Die im Eilverfahren noch offen gebliebene Frage nach der sachlichen Zuständigkeit ist dahingehend zu beantworten, dass das Amtsgericht wegen § 23 Nr. 2 lit. a GVG ausschließlich zuständig ist.

a. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht erfolgt nicht nur nach §§ 93 ZVG, 771, 802 ZPO iVm § 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG.

Allein aus § 802 ZPO lässt sich die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit nicht beantworten. Dies scheitert schon daran, dass die Norm lediglich die Verbindlichkeit der sonst im 8. Buch der ZPO bestimmten Gerichtsstände festlegt.

Ist damit auf § 771 ZPO selbst abzustellen, so regelt sein Wortlaut nicht selbst, ob das Amts- oder das Landgericht für die Drittwiderspruchsklage zuständig ist. Denn er legt nur den "Bezirk" und damit die örtliche Zuständigkeit fest (z.B. Lackmann in Musielak ZPO 6. Auflage § 771 Rdnr. 7; im Gegensatz dazu erklärt z.B. § 767 ZPO das "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" für zuständig).

Anders als in einigen Kommentaren ohne Begründung suggeriert, lässt sich auch Sinn und Zweck des § 771 ZPO nicht entnehmen, dass sich die Abgrenzung zwischen Amts- und Landgericht in seinem Bereich - abgesehen von familienrechtlichen Streitigkeiten - allein nach §§ 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG richtet (so bei erstem Besicht aber nicht nur der im Eilverfahren zitierte Herget in Zöller ZPO § 771 Rdnr. 8, sondern auch z.B. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Auflage § 771 Rdnr. 8 oder Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Auflage § 771 Rdnr. 51). Vielmehr sind mangels besonderer Regelung sämtliche Zuständigkeitsregelungen im GVG anwendbar, also §§ 23 (komplett), 23a und 71 GVG. Dieser Auffassung ist denn auch derselbe Hüßtege aaO in der Kommentierung zu § 802 Rdnr. 2 und Stöber in Zöller aaO § 802 Rdnr. 1 als der dortige Kommentator.

b. Innerhalb der §§ 23, 23a und 71 GVG ist § 23 Nr. 2 a GVG einschlägig und somit das Amtsgericht sachlich zuständig.

aa. Sind die gesamten Regelungen des GVG zur sachlichen Zuständigkeit heranzuziehen, so ist entgegen der Meinung des Antragstellervertreters nicht auf den titulierten Anspruch abzustellen, sondern darauf, worum wegen der Einwendung tatsächlich gestritten wird.

Dies entspricht auch im Bereich des § 771 ZPO der überwiegenden Meinung, weswegen z.B. bei auf zivilrechtliche Einwendungen gestützten Drittwiderspruchsklagen gegen arbeitsrechtlich titulierte Ansprüche die Zivilgerichte genauso zuständig sind (LAG Berlin MDR 1989, 572) wie - aufgrund besonderer Regelungen - bei solchen gegen Titel der Finanzbehörden (BFHE 132, 405, 406) oder gegen im Rahmen der StPO ausgebrachte Arrestpfändungen (BGH NJW 2006, 65). Umgekehrt sind die Familiengerichte für Drittwiderspruchsklagen gegen zivilgerichtliche Titel zuständig, wenn sich der Dritte mit Ansprüchen familienrechtlicher Natur wehrt (OLG München FamRZ 2000, 364 - dort spielte es nach der ausdrücklichen Begründung gerade keine Rolle, dass der angegriffene Titel auf einer Teilungsversteigerung beruhte; das OLG stellt allein darauf ab, dass die Einwendung - dort § 1365 BGB - im Familienrecht wurzelt und teilt gerade nicht mit, dass die Teilungsversteigerung selbst eine familiengerichtliche Sache sei).

Allerdings hat der 18. Familiensenat des erkennenden Gerichts in einer älteren Entscheidung in FamRZ 82, 401 gerade umgekehrt zum OLG München entschieden. Ob dem im Bereich familienrechtlicher Einwendungen zu folgen wäre, kann indes offen bleiben. Denn die dort thematisierte Frage des Streitgegenstands spielt im Bereich der hier einzig in Betracht kommenden, von § 23 Nr. 1, 71 Nr. 1 GVG abweichenden Zuständigkeitsregel, der für wohnraummietrechtliche Ansprüche, keine Rolle. Denn nach Sinn und Zweck des § 23 Nr. 2 lit. a GVG kommt es für die Zuständigkeit nicht auf den Streitgegenstand an, sondern sollen Mietstreitigkeiten in der ersten Instanz immer vor den Amtsgerichten ausgetragen werden, wobei "unerheblich [sein soll], in welchem rechtlichen Gewand die Mietstreitigkeiten erscheinen" (BGHZ 89, 275, 283). Dementsprechend wird allgemein § 23 Nr. 2 lit. a GVG unabhängig von der Anspruchsgrundlage angewandt, also z.B. auch dann, wenn sich ein Kläger auf § 985 BGB beruft und erst der Beklagte Miete einwendet (Kissel/Mayer GVG 5. Auflage § 23 Rdnr. 27). Ähnliches gilt i.Ü. für § 8 ZPO (weshalb bei einer Anwendung allein des § 23 Nr. 1 GVG mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich das Landgericht in erster Instanz zuständig wäre).

bb. Damit ist primär zu untersuchen und zu bejahen, ob die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2 a GVG vorliegen.

Die Einwendung der Antragstellerin fußt im Streit um das Besitzrecht der Antragstellerin an Wohnräumen. Das allein genügt freilich nicht für § 23 Nr. 2 a GVG, vielmehr muss es um ein Mietverhältnis gehen. Um den Streit der Parteien nicht bereits bei der Zuständigkeitsfrage lösen zu müssen, genügt für die Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts bereits die schlüssige Behauptung eines Mietverhältnisses (Hüßtege in Thomas/Putzo aaO § 23 GVG Rdnr. 11 iVm § 29a ZPO Rdnr. 5), jedenfalls dann wenn der Erfolg der beabsichtigten Klage wie hier nur bei Vorliegen eines Mietverhältnisses eintreten kann (Kissel/Mayer aaO § 23 Rdnr. 17). Anders als das Landgericht meint, liegt i.Ü. bereits dann ein Mietvertrag vor, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung zu erfolgen hat (BGH LM § 535 Nr. 45 S. 2; BGH WM 2003, 1919, 1922f). Ob die Antragstellerin rein tatsächlich in der Lage ist, ihren übernommenen Pflichten nachzukommen, ist hingegen entgegen der Meinung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner unerheblich.

2. Folge dessen, dass entgegen der Meinung des Landgerichts das Amtsgericht sachlich zuständig ist, aber ein (hilfsweiser) Verweisungsantrag der Antragstellervertreter vorliegt, wäre, dass der Senat, wenn er - was nach Anprüfung der Sache denkbar ist - zum Ergebnis käme, dass die Klage materiell-rechtlich hinreichende Erfolgsaussicht hat, bei streng schematischer Vorgehensweise in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen hätte, soweit die Antragstellerin die Klage hilfsweise vor dem Amtsgericht durchführen möchte. Eine solche Vorgehensweise würde, da die Antragstellerin den Prozess dann dementsprechend vor dem Amtsgericht führen würde (ggfs. - falls das Landgericht trotzdem weiterhin seine Zuständigkeit bejahen würde - durch Einreichung einer neuen Klage direkt beim Amtsgericht), indes gegen den im Prozesskostenhilfeverfahren bestehenden Grundsatz verstoßen, dass in Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können (BGH Beschluss vom 13.7.2004 - VI ZB 12/04 = NJW-RR 2004, 1437, 1438 juris-Rdnr. 10, auch unter Verweis auf § 127 Abs. 2 S. 2 (Hs. 2) ZPO; aus der Literatur z.B. Fischer in Musielak aaO § 114 Rdnr. 25). Dies hat dazu geführt, dass der BGH aaO für den Fall einer Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bei einem Landgericht, das Erfolgsaussichten aber nur in einer Höhe als gegeben ansah, die unter der Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG lag, eine Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren befürwortet hat.

Kommt das Beschwerdegericht zum Ergebnis, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, steht der Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens indes an sich der Wortlaut des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO entgegen (hierzu musste sich der BGH aaO nicht äußern). Zwar verbietet der Wortlaut dieser Vorschrift dem Senat nicht, die Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren eigenständig zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Frage BGH Beschluss vom 22.10.2004 - V ZR 47/04 = NJW-RR 2005, 501 insb. Leitsatz 2), wohl aber die Prüfung der Zuständigkeit für das Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Konflikt beider im Gesetz verankerter Grundsätze ist durch eine teleologische Reduktion des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO zu lösen. Der Sinn und Zweck der Regelung, dass in Bewilligungsverfahren über Prozesskostenhilfe nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, stellt auf dem Gebiet des Prozesskostenhilfsrechts eine Spezialregelung dar, die es mangels entgegen stehenden ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (S. 113 der BT-Drs 14/4722 beschränkt sich auf generelle Überlegungen) gebietet, den allgemeinen Grundsatz für alle Beschwerdesachen in § 571 Abs. 2 ZPO einschränkend auszulegen.

III.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich in Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen (Reichold in Thomas/Putzo aaO § 127 Rdnr. 11). Klarstellend ist allerdings wenigstens in die Gründe aufzunehmen, dass keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV zum GKG anfällt.

IV.

Der Beschluss des Senats führt zu einer Beschwer der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht: Zum einen, weil ihrem Begehren allein mit der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts nur teilweise entsprochen wird, und zum anderen, weil das Amtsgericht und nicht das Landgericht entscheiden soll.

Die damit in Betracht kommende Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 1. Fall ZPO) auszusprechen. Zur Lösung des Konflikts zwischen § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO und dem Grundsatz, dass in Bewilligungsverfahren nur die Gerichte entscheiden sollen, die auch mit der Hauptsache befasst werden können, finden sich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Äußerungen, wobei sich der Konflikt dazuhin abstrakt in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Weiter fehlen auch Rechtsprechung oder begründete Äußerungen in der Literatur, ob § 23 Nr. 2 lit. a GVG im Rahmen von Drittwiderspruchsklagen anwendbar ist. Der Zulassung steht nach Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt, bei dem bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde regelmäßig Prozesskostenhilfe mit der Folge zu gewähren ist, dass es danach an der Beschwer für den Antragsteller fehlt. Die hier behandelten Fragen können nämlich in der Hauptsache in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Ende der Entscheidung

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