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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 7 U 209/04
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 1 Nr. 1
Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.
Oberlandesgericht Stuttgart 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 209/04

Verkündet am 28. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Gramlich, Richter am Oberlandesgericht Taxis und Richter am Landgericht Schulte

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26.11.2004 - 4 O 143/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung Nr. xxx bedingungsgemäß Versicherungsschutz hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die S. GmbH, xxx, xxx gemäß der Belastungsanzeige vom 16.12.2003 - mit Ausnahme der Position "Zinsaufwendungen ... 3.861,78 €" - zu gewähren.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung: 70.288,62 €

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage Deckungsschutz für Produkthaftungsansprüche.

Die Klägerin schloss am 20.08.2002 - Versicherungsbeginn 01.09.2002 - eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten ab, die gemäß Abschnitt III Ziff. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen auch das Produkthaftpflichtrisiko hinsichtlich von der Klägerin hergestellter und gelieferter Hard- und Software umfasste.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen enthalten unter diesem Abschnitt u.a. folgenden Regelungen:

5. Zeitliche Begrenzung

5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Schadensereignisse, die - unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten - dem Versicherer nicht später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

5.2 Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer Vereinbarung.

Die Klägerin hatte ihren Geschäftsbetrieb bereits zum 01.05.2002 aufgenommen und am 31.07.2002 mit der Firma S. GmbH einen Vertrag über die Lieferung betrieblicher Software abgeschlossen. Am 07.10.2002 - somit nach Beginn des Versicherungsverhältnisses - wurde die Software ausgeliefert und installiert. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die bei Vertragsschluss getroffene Beschaffenheitsvereinbarung nicht in vollem Umfang eingehalten wurde und die Software somit mangelhaft war.

Nachdem im März 2003 seitens der Firma S. über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Schadensersatzansprüche im Raum standen, wandte sich die Klägerin an ihren Versicherungsmakler. Über diesen zeigte sie mit Schadensanzeige vom 15.08.2003 (Bl. 84 - 86 d.A.) den Versicherungsfall bei der Beklagten an. Diese bat mit Schreiben vom 22.08.2003 (Bl. 87) um weitere Informationen. Nachdem diese bei der Beklagten nicht eingingen, lehnte sie ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bl. 90, 91 d.A.) endgültig ab.

Zwischenzeitlich hatte die Firma S. der Klägerin die "Belastungsanzeige" vom 16.12.2003 (Bl. 89 d.A.) zukommen lassen, die das Schreiben Ende Januar an die Beklagte weiterleitete (Bl. 88 d.A.).

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil das Schadensereignis nicht innerhalb der Versicherungszeit gelegen habe.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung das ursprüngliche Klageziel weiter. Sie rügt, das Urteil beruhe auf unzureichender Ermittlung der Tatsachen und unzutreffender Würdigung der festgestellten Tatsachen. Das Landgericht sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass das versicherte Schadensereignis nicht in die Versicherungszeit falle. Es sei nämlich nicht auf die Zusicherung sondern auf die Lieferung abzustellen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 26.11.04, AZ: 4 O 143/04 Aß festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung Nr.: xxx bedingungsgemäß Versicherungsschutz hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die S. GmbH, xxx, xxx gemäß der Belastungsanzeige vom 06.12.03 - mit Ausnahme der Position "Zinsaufwendungen ... 3.861,78 €" - wegen fehlerhafter Beratung oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften im Rahmen des Werkvertrages vom 31.07.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Schadensersatzansprüche der Firma S., die von der Versicherung umfasst seien, bestünden im Übrigen nicht. Außerdem sei sie gemäß § 5 Nr. 2, 3 AHB i.V. mit §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei da die Klägerin den Schadensfall nicht unverzüglich gemeldet und auf Nachfragen nicht geantwortet habe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht Deckungsschutz gem. § 1 Ziff. 1 und 3 AHB i.V.m. Teil III Ziff. 2 und 5 der vereinbarten besonderen Versicherungsbedingungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensfalls im tenorierten Umfang zu.

1. Der Versicherungsfall ist innerhalb der Versicherungszeit - nämlich nach dem 01.09.2002 - eingetreten. Als "Schadensereignis" im Sinne der genannten Versicherungsbedingungen und damit als Versicherungsfall ist nicht der Vertragsschluss sondern die Auslieferung der Software am 07.10.2002 anzusehen.

Welche Bedeutung dem Begriff "Schadensereignis" beizumessen ist, muss durch Auslegung der dem Versicherungsvertrag jeweils zu Grunde gelegten allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständigungsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dabei sind neben dem Wortlaut auch der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck für die Auslegung maßgebend.

Der Versicherungsnehmer, der eine Betriebshaftpflicht abschließt, geht nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 1 AHB davon aus, dass es sich bei dem "Schadensereignis" nur um ein solches handeln kann, das auf sein Verhalten zurückzuführen und geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auszulösen. Unter dem Schadensereignis wird er daher ein Ereignis verstehen, das die zeitlich spätere Schädigung herbeigeführt hat und geeignet war, den erhobenen Haftpflichtanspruch auszulösen. Ein solches Ereignis wird er nicht allein in einem noch intern gebliebenem Fehlverhalten sehen, sondern erst dann annehmen, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache für die Schädigung und die Schädigungsfolgen setzt (Folgeereignis). In der Produkthaftpflicht wird er daher regelmäßig das Inverkehrbringen als Schadensereignis begreifen. Der Senat folgt hierbei den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 01.07.2004, VersR 2005,397 und vom 17.07.2003, OLGReport Karlsruhe 2004,28 sowie des OLG Oldenburg vom 27.11.1996, r+s 1997,57.

Die in der Rechtsprechung anerkannte Auslegung von § 1 Ziffer 1 und 3 AHB wird hier durch die Formulierung der besonderen Versicherungsbedingungen nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

Ziffer 2 der besonderen Versicherungsbedingungen trifft eine eigenständige von § 1 AHB abweichende Regelung. Sie schließt Schadensersatzansprüche, die aus der Lieferung mangelhafter Software sowie aus fehlerhafter Beratung in den Versicherungsschutz ein, auch wenn diese Schäden die Folgen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind. Ziffer 5.2 der besonderen Versicherungsbedingungen hingegen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass für Erzeugnisse, die vor in Kraft treten des Vertrages ausgeliefert wurden, Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung besteht. Dies kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Umkehrschluss nur dahingehend verstehen, dass bei Produkten, die nach Vertragsschluss ausgeliefert worden sind, bedingungsgemäß Versicherungsschutz besteht. Nach den Versicherungsbedingungen kommt es also erkennbar auf eine Schadensverursachung im Zeitpunkt der Erbringung der vertraglichen Leistungen, hier der Lieferung der Software an.

Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht nur im Fall der Verursachung eines Sachschadens anlässlich der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen. Auch bei der Verursachung eines mittelbaren Erfüllungsschadens, der wie hier in die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen ist, gilt nichts anderes. Wenn die Beklagte bereits auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, der den Umfang der Erfüllungspflichten beschreibt, hätte abstellen wollen, müsste dies in den Versicherungsbedingungen deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Vertragsabschluss selbst begründet noch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch dadurch, dass die Klägerin bei Lieferung einer - höherwertigen - Software der Firma xxx durchaus alle aufgrund des Vertrages zu erwartenden Funktionen auf der EDV-Anlage seiner Auftraggeberin hätte erfüllen können. Erst die Lieferung einer nicht vertragsgerechten Software begründete die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche.

2. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin gem. § 6 Ziff. 1 AHB frei geworden.

a. Zwar liegen objektive Obliegenheitsverletzungen vor.

Die Klägerin war zum einen gem. § 5 Ziff. 2 AHB verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt, wenn der Versicherungsnehmer erkannt hat, dass ein Ereignis eingetreten ist, dass ein Schaden herbeizuführen droht, und dass der drohende Schaden ihm gegenüber Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte (Späte, Haftpflichtversicherungsrecht, § 5 AHB, Rdnr. 7) Haftpflichtansprüche der Firma S. standen unstreitig bereits Ende März 2003 im Raum. Die Schadensanzeige wurde hingegen erst am 15.08.2003 verfasst.

Zum anderen hat die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 22.08.2003 mit der Bitte um weitere Informationen gegenüber dieser nicht reagiert und dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht nach § 5 Ziff. 3 AHB verstoßen.

b. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden gem. §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG zwar grundsätzlich vermutet. Vorliegend liegen die Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit jedoch ausnahmsweise nicht vor.

aa. Vorsatz wird bei einer Anzeigepflichtverletzung nur ganz ausnahmsweise anzunehmen sein, weil er voraussetzt, dass der Kläger einer bestehenden Verpflichtung willentlich im Bewusstsein ihres Bestehens zuwider gehandelt hätte. Gegen das Wollen einer Obliegenheitsverletzung spricht schon eine allgemeine Erfahrung, nach der kein vernünftiger Versicherungsnehmer sich durch vorsätzliche Nichterfüllung der Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile im Vertragsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (BGH VersR 1981, 321; Senat VersR 2004, 504; OLG Hamm in OLG-Report Hamm 1997,76). Anhaltspunkte, dass entgegen dieser Vermutung dennoch bei der Klägerin oder den von ihr mit der Meldung beauftragten Makler - ihrem Wissensvertreter - Vorsatz vorlag, sind nicht ersichtlich.

Soweit es um die Nichtbeantwortung der Fragen aus dem Schreiben vom 21.08.2003 geht, fehlt es an der erforderlichen Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Die Belehrung im Schreiben vom 19.02.2004 war verspätet, da mit diesem Schreiben die Ansprüche bereits endgültig abgelehnt worden sind.

bb. Allerdings hat die Klägerin auch den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

§ 6 Satz 2 AHB sieht bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung jedoch eine Einschränkung der Leistungspflicht nach dem Kausalitätsprinzip vor. Der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder der Umfang seiner Leistungspflicht beeinflusst worden sind. Da vorliegend die Beklagte jegliche Zahlung verweigert hat, ist der Umfang der Leistung nicht beeinflusst worden. Soweit es um den Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalls geht, reicht die bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens nicht aus. Die Feststellung muss vielmehr selbst zum Nachteil des Versicherers beeinträchtigt werden. Zwar ist der Versicherungsnehmer mit dem Kausalitätsgegenbeweis belastet, er kann ihn jedoch in der Weise führen, dass er zunächst den sich aus dem Sachverhalt ergebende Möglichkeiten entgegentritt und alsdann abwartet, welche von ihm ebenfalls zu widerlegenden Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt. Der Einfluss der Anzeigepflichtverletzung und der Nichtbeantwortung der Fragen auf die Feststellung des Versicherungsfalls ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten insofern Nachteile entstanden sind. Sie hätte deswegen im einzelnen dartun müssen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte.

3. Gemäß § 5 Ziff. 1 AHB reicht es im Deckungsprozess aus, dass der Dritte einen Anspruch mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis geltend macht. Eine Prüfung der Ansprüche des Dritten erfolgt im Deckungsprozess nicht (Trennungsprinzip). Die in der Belastungsanzeige aufgeführten Schadenspositionen stellen nach dem Vortrag der Firma Schimmel - mit Ausnahme der nach teilweiser Berufungsrücknahme nicht mehr streitgegenständlichen Position - keinen unmittelbaren sondern einen mittelbaren Erfüllungsschaden (Mehraufwand der Auftraggeberin in Folge mangelhafter Leistung) dar. Sie fallen gem. Ziff. 4 der besonderen Versicherungsbedingungen in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages, so dass insoweit Deckungsschutz besteht.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, § 543 Abs. 2 ZPO; grundsätzliche Fragen sind nicht zu klären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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