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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 7 UF 65/07
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art 17 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 c
1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB steht auch eine sehr lange Trennungszeit der Ehegatten nicht entgegen, wenn der Ausgleichsberechtigte in einem erheblichen Zeitraum noch minderjährige gemeinsame Kinder betreut und versorgt hat.

2. Eine nicht anerkennungsfähige ausländische Ehescheidung ist nicht geeignet, die Ehezeit des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB zu modifizieren. Maßgeblich ist die gesetzliche Ehezeit, deren Ende sich aus der Zustellung des Scheidungsantrags im inländischen Scheidungsverfahren ergibt.


Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 UF 65/07

vom 22. Oktober 2007

In der Familiensache

der geschiedenen Eheleute

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: Versorgungsausgleich

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Strohal, des Richters am Oberlandesgericht Streicher und der Richterin am Oberlandesgericht Wönne

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 23. Februar 2007 (2 F 750/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 308,84 EUR monatlich - bezogen auf den 30. Juni 2006 - auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz bleibt es. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beiden Parteien (dem Antragsteller zur Rechtsverteidigung) wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Antragsgegnerin Rechtsanwalt G. sowie dem Antragsteller Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Beschwerdewert: € 1.000,00

Gründe:

I.

Der am 01.03.1957 geborene Antragsteller und die am 08.06.1960 geborene Antragsgegnerin haben am 24.12.1977 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind fünf Kinder, F., geb. 09.11.1978, H., geb. 17.12.1979, H., geb. 08.07.1982, E., geb. 14.04.1987 und E., geb. 13.04.1989 hervorgegangen, die von der Antragsgegnerin betreut und versorgt wurden. Beide Ehegatten haben die türkische Staatsangehörigkeit. Sie lebten seit ihrer Eheschließung ununterbrochen in Deutschland. Die Trennung erfolgte im Jahre 1993. Am 13.07.2006 ist der Antragsgegnerin der zur rechtswirksamen Scheidung führende Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt worden.

Der Antragsteller hatte bereits zuvor in seiner türkischen Heimat am 09.10.1998 beim Landgericht in Dinar - Az.: 1997..., Urteilsnr. ... - die Scheidung seiner Ehe aussprechen lassen. Diesem Urteil war nach Art. 7 § 1 FamRÄndG die Anerkennung zu versagen und auf Antrag der Antragsgegnerin die Nichtanerkennungsfähigkeit auszusprechen, weil der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens nicht mitgeteilt worden ist und sie sich deswegen auf das Verfahren nicht einlassen konnte und nicht eingelassen hat. Von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung der Klagschrift im dortigen Verfahren an die Ehefrau konnte nicht ausgegangen werden, so dass sie sich im dortigen Verfahren nicht verteidigen konnte, obwohl sie das möglicherweise gewollt hätte (§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom 23.02.2007 geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es - bezogen auf den 30.06.2006 - zu Lasten des Versicherungskontos des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 173,93 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg übertragen hat.

Das Familiengericht hat bei seiner Entscheidung für die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute eine Ehezeit vom 01.12.1977 bis 31.10.1997 (fiktiv) angenommen und damit gekürzte Anwartschaften beim Ehemann mit 483,04 EUR und bei der Ehefrau mit 135,19 EUR zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der in der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB tatsächlich erworbenen Anwartschaften (Ehemann 765,59 EUR und Ehefrau 147,92 EUR) hätte sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 308,84 EUR errechnet. Dies rügt die Beschwerdeführerin. Sie verlangt den vollständigen Ausgleich aller erworbenen Anwartschaften für eine Ehezeit bis 30.06.2006.

Gegen die ihr am 27.02.2007 zugestellte Entscheidung hat sie am 22.03.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 12.04.2007 begründet. Sie begehrt die Abänderung der getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller verteidigt die ergangene Entscheidung.

Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten. Eine erneute mündliche Verhandlung war nicht geboten, nachdem den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist, der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1983, 824).

II.

Die nach § 629 a Abs. 2 i.V.m. §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 517, 519, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB ist nicht gerechtfertigt.

Im Ergebnis zutreffend hat das Familiengericht für das Scheidungsverbundverfahren die deutsche internationale Zuständigkeit angenommen. Indessen beruht diese nicht auf § 606a ZPO, sondern auf Art. 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der vorrangig geltenden und das autonome deutsche Recht verdrängenden Brüssel IIa-VO (EuEheVO), nachdem beide Eheleute im Inland ihren Wohnsitz haben. Dass sie die türkische Staatsangehörigkeit (Drittstaatsangehörigkeit) haben, steht dem nicht entgegen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Art. 3 EuEheVO Rn 2).

Soweit das Familiengericht im Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB gekürzte Anrechte beim Ehemann mit 483,04 EUR und bei der Ehefrau mit 135,19 EUR als berücksichtigungsfähig für eine modifizierte Zeit vom 01.12.1977 bis 31.10.1997 angesetzt hat, begegnet dies mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bedenken (vgl. dazu BGH, FamRZ 2003, 257). Bei modifizierten Ehezeiten ist zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanrechte die anteilige Versorgungsanwartschaft auf das gesetzliche Ehezeitende zu ermitteln. Dem werden die Auskünfte des Versorgungsträgers nicht gerecht, weil sie die jeweils erworbenen Entgeltpunkte der Parteien bezogen auf das fiktive Ehezeitende mit dem zum fiktiven Stichtag aktuellen Rentenwert in eine Monatsanwartschaft umgerechnet haben. Insoweit wäre der aktuelle Rentenwert zum tatsächlichen Ehezeitende 30.06.2006 heranzuziehen gewesen.

Der Versorgungsausgleich zwischen den beiden türkischen Ehegatten ist unter Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB vorzunehmen, was auf Antrag des geschiedenen Ehemanns zur "regelwidrigen" Durchführung nach deutschem Recht führt. Die Parteien, die beide inländische Versorgungsanrechte erworben haben, waren bei Zustellung des Scheidungsantrags türkische Staatsangehörige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB als Scheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren türkischen Recht fremd. Soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs davon abhängt, dass dieser im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht, bestehen keine Bedenken. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ist der Versorgungsausgleich danach weder herabzusetzen noch auszuschließen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene Billigkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (BGH, FamRZ 1994, 825, 826). Die Parteien tragen hierzu nichts erhebliches vor. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zwar grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen privatrechtlicher Natur gegenüberstehen (BGH, FamRZ 1994, 234, 236). Hier obliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGH, FamRZ 1988, 709, 710). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet deshalb grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei § 1587 c BGB - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (BGH, FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 121 f.). Soweit der Senat nach Aktenlage feststellen kann, ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau schon jetzt ein ausreichendes Vermögen besitzt, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten als ungerechtfertigt erscheinen ließe. So ist schon die Altersversorgung der Ehefrau zumindest nicht besser als die des Antragstellers. Ihr oben genannter Ehezeitanteil stellt ihre vollständige Altersversorgung dar und ist nicht ausreichend, diese angemessen zu sichern. Darüber hinausgehende besondere Umstände, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen ließen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dies darzulegen, wäre aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versorgungsausgleichsverfahren - Sache des Antragstellers gewesen (BGH, FamRZ 1994, 825, 827).

Soweit der Ehemann einwendet, seine Inanspruchnahme als Verpflichteter sei wegen des langen Zeitraums der Trennung der Parteien seit dem Jahre 1993 und mit Blick auf das am 09.10.1998 ergangene Scheidungsurteil des türkischen Heimatgerichts in Dinar grob unbillig, rechtfertigt dies die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung nicht. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist weder verjährt noch verwirkt. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten werden im Bereich des Versorgungsausgleichs durch die Härteklausel des § 1587 c BGB verdrängt, bei der es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Diese Vorschrift setzt vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit strenge Maßstäbe (BGH, FamRZ 2003, 1737, 1738; 1993, 176, 178). Das Vorbringen des Ehemannes rechtfertigt indes eine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht schließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (BGH, FamRZ 1994, 825, 827). Dafür müsste aber nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, die für ihren gegenwärtigen oder künftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Wertausgleichs geboten sein, weil dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, FamRZ 2005, 1238, 1239).

Das in der Türkei im Jahre 1998 ergangene Scheidungsurteil hat die Ehe der Parteien hinsichtlich des Versorgungsausgleichs nicht beendet. Eine Zustellung des dort eingereichten Scheidungsantrags an die Ehefrau ist nicht erfolgt. Mit Entscheid vom 10.01.2007 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden (3465 E-268/05), dass Gründe für die Anerkennung dieses Urteils nicht vorliegen (Art. 7 § 1 FamRÄndG). Mithin kann es ebenso wie auch das zugrundeliegende Verfahren, im Inland bezogen auf den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien, keine Rechtswirkungen mit Blick auf die Bestimmung eines Stichtags für das versorgungsrechtliche Ende der Ehe entfalten.

Im Übrigen genügt für die Annahme einer groben Unbilligkeit der Vortrag des Antragstellers nicht, dass die Parteien seit 1993 getrennt gelebt hätten.

Zwar kann im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände eine lange Trennungszeit der Eheleute, in der auch die wirtschaftliche Gemeinschaft nicht mehr fortgeführt worden und die Versorgungsgemeinschaft beendet worden ist, die Voraussetzungen des § 1587c BGB erfüllen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann der Fall, wenn der Versorgungsausgleich dem Gedanken nicht mehr Rechnung trägt, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH, FamRZ 2004, 601). Für eine Aufteilung der gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung dienenden in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften fehlt es an der eigentlich rechtfertigenden Grundlage dann, wenn und solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (BGH, FamRZ 2004, 1181). Zwar ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch im Wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen, weshalb eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung den (teilweisen) Ausschuss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen könnte. Das kann jedoch in der Regel dann nicht gelten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 2052). Dies rechtfertigt schon für sich genommen das Vertrauen des die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs (BGH a.a.O.). Vorliegend betreute die Ehefrau von 1993 bis zum maßgeblichen Stichtag am 30.06.2006 minderjährige Kinder des Ehemannes und war demzufolge am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert. Diesen Umstand hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung, die sich allein auf eine lange Trennungszeit stützt, unberücksichtigt gelassen.

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er in der Trennungszeit etwa freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet habe, denn insoweit musste er - bereits seinem eigenen Vortrag zufolge - für die Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2004 im Wege der Pfändung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden.

Weitere Umstände, die demgegenüber die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Ein Ausschluss aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen wäre im Übrigen lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1982, 258, 259). Entsprechende, ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten begründende Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.

So beträgt für den Versorgungsausgleich für den Antragsteller die nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 02.11.2006 bestehende Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB mit ihrem maßgeblichen Wert im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB monatlich 765,59 EUR, während sie sich für die Antragsgegnerin nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 31.10.2006 mit monatlich 147,92 EUR darstellt.

Dies ergibt folgende Ausgleichsbilanz:

Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung € 765,59

Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung € 147,92

Bei einem Wertunterschied von 617,67 EUR ergibt dies einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 308,84 EUR.

Der Wertausgleich ist durch Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe der hälftigen Differenz der Rentenanwartschaften vorzunehmen (€ 765,59 abzüglich € 147,92 : 2 = € 308,84), so dass zu Gunsten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 308,84 EUR zu übertragen waren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13 a FGG, 621 e, 543 ZPO, § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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