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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 106/05
Rechtsgebiete: ZPO, GeschmMG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
GeschmMG § 52 Abs. 4
Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine Geschmacksmusterstreitsache im Sinn des § 52 Abs. 1 GeschmMG, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang einer Verpflichtung aus einer Geschmacksmusterstreitsache streiten. Die Gefahr besteht insbesondere bei der Unterlassungsvollstreckung. Die Kosten eines mit diesem Verfahren befassten Patentanwalts sind zu erstatten, ohne dass es auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung ankommt.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 106/05

vom 21. März 2005

In Sachen

wegen Zwangsvollstreckung hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bräuning, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und des Richters am Oberlandesgericht Rast

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 22.2.2005 dahin abgeändert, dass die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 12.1.2005 von den Schuldnern als Gesamtschuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten auf 451,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 8.2.2005 festgesetzt werden.

2. Die Schuldner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 225,80 €

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2004 war es den Schuldnern unter der Ziff. 1 untersagt worden, die in diesem Beschluss abgebildete Felge anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses wurde den Schuldnern aufgegeben, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebswege von Felgen gemäß der Untersagungsverfügung in Ziff. 1.

Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 1.12.2004, gegen die Schuldner wegen Nichterteilens der Auskunft ein Zwangsmittel festzusetzen. Nach Erteilung der Auskunft mit Schreiben vom 30.11.2004 erklärte die Gläubigerin ihren Zwangsmittelantrag für erledigt. Das Landgericht Stuttgart erlegte den Schuldnern durch Beschluss vom 12.1.2005 die Kosten des Zwangsmittelverfahrens auf. Mit Antrag vom 4.2.2005 begehrte die Gläubigerin die Festsetzung ihrer Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten und der mitwirkenden Patentanwälte.

Mit Beschluss vom 22.2.2005 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts Stuttgart gegen die Schuldner die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin fest und lehnte die Festsetzung der Kosten des Patentanwaltes ab, da dessen Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen der Gläubigerin am 1.3.2005 zugestellten Beschluss hat sie am 7.3.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung der Patentanwaltskosten weiter verfolgt. Hierzu legte sie die Kostennote der mitwirkenden Patentanwälte vor.

Die Schuldner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten, weil in Zwangsvollstreckungsverfahren § 52 GeschmMG nicht anzuwenden sei und die Patentanwälte nicht tätig geworden seien.

Der Rechtspfleger des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.3.2005 erklärt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist in der Sache begründet.

1.

In Geschmacksmusterstreitsachen sind die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten (§ 52 Abs. 1, Abs. 4 GeschmMG). Ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in der Geschmacksmusterstreitsache notwendig war, ist dabei unerheblich (vgl. Ingerl / Rohnke, Markengesetz 2. Aufl., § 140 RN 71 zur vergleichbaren Problematik des § 140 Abs. 3 MarkenG).

a) Der Begriff der Geschmacksmusterstreitsache ist grundsätzlich großzügig zu bestimmen und nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann eine Geschmacksmusterstreitsache im Sinn des § 52 Abs. 1 GeschmMG sein (aA Hanseatisches OLG Hamburg JurBüro 1986, 1906; 1980, 1728, 1729). Allerdings ist nicht jedes Zwangsvollstreckungsverfahren nach einer Geschmacksmusterstreitsache als solche zu qualifizieren. Keine Veranlassung zur Annahme einer Geschmacksmusterstreitsache besteht zum Beispiel bei der Vollstreckung einer Schadensersatzforderung aufgrund der Verletzung eines Geschmacksmusters (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 148, 149). Eine Geschmacksmusterstreitsache liegt jedoch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Parteien über den objektiven Umfang einer Verpflichtung aus einer Geschmacksmusterstreitsache streiten. Die Gefahr besteht insbesondere bei der Unterlassungsvollstreckung (OLG München WRP 1978, 313; OLG Frankfurt a.a.O; OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 496).

Nachdem hier der Auskunftsanspruch, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, die streitgegenständliche Felge zum Gegenstand hat, ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Streit darüber nicht ausgeschlossen, welche Gegenstände noch in den Auskunftsanspruch fallen und welche nicht. Insoweit stellt sich die Gefahr einer Auseinandersetzung der Parteien über Fragen des Geschmacksmusterrechts in ähnlicher Weise wie bei einer Unterlassungsvollstreckung. Bei der gebotenen großzügigen Auslegung liegt deshalb auch hier eine Geschmacksmusterstreitsache im Sinn des § 52 Abs. 1 GeschmMG vor.

Damit sind die Kosten eines mit dieser Geschmacksmusterstreitsache befassten Patentanwalts zu erstatten, ohne dass es auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung ankommt.

b) Die Mitwirkung eines Patentanwalts im vorliegenden Geschmacksmusterstreit hat die Gläubigerin durch die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Rechnung des Patentanwalts vom 19.1.2005 glaubhaft gemacht, die in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG zu erstatten ist. Die Mitwirkung des Patentanwalts muss im Gerichtsverfahren selbst nicht erkennbar geworden sein. Generell ist eine Mitwirkungstätigkeit im vorprozessualen Stadium oder eine beratende Mitwirkung gegenüber der Partei ausreichend (Ingerl / Rohnke a.a.O.).

Danach war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.2.2005 um die erstattungsfähigen Kosten des Patentanwalts in Höhe von 225,80 € auf insgesamt 451,60 € abzuändern.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (a.a.O.) ab. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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