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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 8 W 153/99
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 18 Abs. 2 nF
Nach neuem Firmenrecht begründet die Aufnahme der Ortsangabe "Stuttgart" in eine Firma in der Regel nicht schon deshalb eine "ersichtliche Eignung zur Irreführung", weil Sitz des Unternehmens eine politische selbständige Nachbargemeinde in der Region Stuttgart ist.
OLG Stuttgart

Beschluss vom 17. November 2000

8 W 153/99

Gründe:

I.

Die 1998 gegründete Antragstellerin ist im Handelsregister unter der Firma "K E GmbH" eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die "Erbringung von Ingenieur-Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion im Bereich der Fahrzeugtechnik, des Maschinenbaus, der Gebäudetechnik sowie der Elektrotechnik und der Elektronik". Die Gesellschafter der Antragstellerin haben beschlossen, die Firma in "K E Stuttgart GmbH" zu ändern.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung der geänderten Firma zurückgewiesen; weil Sitz der Gesellschaft nicht Stuttgart, sondern die Gemeinde Komtal-Münchingen im Landkreis und Handelsregisterbezirk Ludwigsburg ist, sei die Firma zur Täuschung i. S. von § 18 Abs. 2 HGB nF geeignet. Auf Beschwerde hat das Landgericht die Auffassung des Registergerichts zur Irreführungseignung bestätigt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

Die an sich statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung des Rechtspflegers des Registergerichts, da der Beschluss des Landgerichts - ebenso wie der im 1. Rechtszug ergangene Beschluss - auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 1 FGG, 550 ZPO). Nach Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) vom 22. 6. 1993 (BGBl. 1, S. 1474), das eine grundlegende Umgestaltung des Firmenrechts gebracht hat, vermag der Senat einen Verstoß der angemeldeten Firmenänderung gegen das Irreführungsverbot (§ 18 II HGB nF) nicht festzustellen.

1. Rechtlich überholt ist zunächst die Erwägung des Landgerichts, die Ortsangabe in einer Firma stelle immer auch einen Hinweis auf den Bezirk des Registergerichts dar. Dieses Argument hat zwar früher in der Rechtsprechung - darunter auch in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 29. 6. 1973 (OLGZ 1973, 410 = BB Beil. 12/1975 S. 10 m. Anm. Wessel) - durchaus eine Rolle gespielt. Das HRefG hat jedoch das Handelsregisterwesen in örtlicher Hinsicht reorganisiert, was dieser Begründung den Boden entzieht: Art 20 Nr. 1 a HRefG ändert § 125 I FGG dahin ab, dass das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts das Handelsregister für den ganzen Landgerichtsbezirk zu führen hat; lediglich aus organisatorischen Gründen ist das Inkrafttreten dieser Konzentrationsbestimmung durch Art. 29 III HRefG um 3% Jahre auf Anfang 2002 verschoben. In etwa 1 Jahr wird also der Handelsregisterbezirk Ludwigsburg im vergrößerten Handelsregisterbezirk Stuttgart aufgehen und dann weist die beanstandete Ortsangabe "Stuttgart" auf das richtige Handelsregister hin. Im Hinblick auf die Langzeitwirkung der beantragten Firmenänderung ist es rechtlich geboten, diese gesetzlich bereits festgelegte Konzentration der Handelsregister schon jetzt zu berücksichtigen.

Im übrigen kommt der Erwägung, die 1969 für die Kapitalgesellschaften eingeführte Verpflichtung zur Angabe des einschlägigen Handelregisters auf Geschäftsbriefen (§§ 35 a GbmHG, 80 AktG) habe das Firmenrecht von der Aufgabe entlastet, über die Ortsangabe in der Firma auf das Mandelregister hinzuweisen, durch die Ausdehnung dieser Geschäftsbrief-Publizität auf alle Kaufleute (§ 37 a HGB nF) verstärktes Gewicht zu.

2. Auch soweit sich die Vorinstanzen unter Berufung auf die frühere obergerichtliche Rechtsprechung auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, eine Eignung zur Irreführung sei grundsätzlich zu bejahen, wenn die Ortsangabe in der Firma nicht mit dem Sitz des Unternehmens übereinstimme, ist dies so allgemein mit der vom Handelsrechtsreformgesetz verfolgten Zielsetzung nicht vereinbar.

a) Ein zentrales Anliegen des Handelsrechtsreformgesetzes ist die weitgehende Liberalisierung des bisherigen veralteten und verkrusteten Firmenrechts, das mit seinen stark einschränkenden und strengen Anforderungen in den letzten Jahren zunehmend auf Kritik gestoßen war und nach Auffassung des Gesetzgebers den Bedingungen und Notwendigkeiten des modernen Wirtschaftslebens nicht mehr gerecht wurde und zudem deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb benachteiligte (BT-Drucks. 1318444, S. 1, 35; vgl. Wolff, DZWiR 1997, 397; Bokelmann GmbHR 1998, 57; Karsten Schmidt NJW 1998, 2161, 2167). Dem Interesse der Unternehmen an einer größeren Wahlfreiheit und Flexibilität bei der Firmenbildung sollte mehr Raum gegeben werden.

Die früher der "Firma" als Name des Kaufmanns (§ 17 I HGB) zugedachte Aufgabe, den Rechtsverkehr über Organisation, Zusammensetzung oder Gegenstand des Unternehmens möglichst zutreffend zu informieren (vgl. §§ 18 I, 19 I,II HGB aF), ist auf den nun für alle Kaufleute obligatorischen Rechtsformzusatz (§ 19 I HGB nF; § 4 GmbHG ua) verlagert worden; der übrigen Bestandteilen der Firma kommt primär Kennzeichnungsfunktion zu, wobei der Unterscheidungskraft der Bezeichnung besonderes Gewicht zukommt (§ 18 I nF; vgl BT-Drucks. 1318444, S. 52; Kögel BB 1998, 1645; Lutter/Weip ZIP 1999,1073).

Bestimmendes Ziel des Reformgesetzgebers war es, das am Firmenzusatz anknüfende firmenrechtliche Irreführungsverbot (§ 18 II HGB aF) zu modernisieren und - wie es im Regierungsentwurf heißt (S. 35) - "einer Versteinerung" der Irreführungsmaßstäbe angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken". Das Irreführungsverbot wurde zwar einerseits ausdrücklich auf alle Angaben in der Firma erstreckt; andererseits sollte die "äußerst restriktive, zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich strenge Rechtsprechung der Obergerichte" (S. 37) überwunden werden.

Nunmehr genügt nicht mehr jede Eignung zur Irreführung, sondern nur eine solche über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich" ist. Mit dieser "Wesentlichkeitsschwelle" soll die Verwendung von Angaben, die für die jeweiligen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung sind, nicht mehr ausgeschlossen werden. Zum andern soll der in § 18 II HGB nF aufgenommene neue Satz 2, dass der Eintragung nur eine "ersichtliche" Eignung zur Irreführung entgegensteht, eine deutliche Verminderung des Prüfungsaufwandes der Registergerichte im Eintragungsverfahren bewirkt werden. Die neue "Ersichtlichkeitsschwelle" soll die registergerichtliche Prüfung auf ein "Grobraster" reduzieren (vgl. Bokelmann GmbHR 1998, 57, 60; derselbe in MünchKommHGB (ErgänzgBd, Stand Okt. 1999) Rn 4.3 zu § 18 mwN).

Im Hinblick auf den geänderten Prüfungsmaßstab für das Irreführungsverbot und die Reduzierung der Prüfungsintensität kann nunmehr auf die bisherige Rechtsprechung zu § 18 II HGB aF nur noch bedingt und mit großer Vorsicht zurückgegriffen werden (Koller/Ruth/Morck, HGB 2. Aufl., Rn 11 zu § 18; Priester DNotZ 1998, 691, 698). Demgemäß ist der Senat bereits wiederholt von früheren Einschränkungen abgerückt (Beschl. v. 31. 5. 1999 - 8 W 136/97 - "Dachtechnik" Die Justiz 2000, 126; (unveröff.) Beschl. v. 21. 3. 2000 - 8 W 83/98 - "Bürotechnik"), hat aber in einzelnen Fällen die Berufung auf das Irreführungsverbot nach wie vor durchgreifen lassen (insbes. Beschl. v. 15. 8. 2000 - 8 W 80/2000 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zum Vereinsrecht (unveröff.) Beschl. v. 14. 3. 2000 - 8 W 261/99).

b) Auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung kann dem Ortszusatz "Stuttgart" hinter den namensgebenden Worten "K E" und vor dem Rechtsformzusatz "GmbH" dann, wenn das Unternehmen seinen Sitz nicht in der Stadt Stuttgart, sondern in einem angrenzenden, vergleichsweise unbedeutenden Ort hat, keine ersichtliche Irreführungseignung zuerkannt werden. Dies gilt umso mehr, als es politisch nicht nur einen Stadtkreis Stuttgart, sondern auch eine "Region Stuttgart" gibt ("Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart (GVRS)" v. 7. 1. 1994, GBI BW S. 92).

Unter der Geltung des § 18 II HGB aF wurden zwar in der Regel Ortsnamen - als Fallgruppe der geografischen Zusätze - in der Firma primär als verbindlicher Hinweis auf die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, verstanden (deutlich BayObLGZ 1992, 234 = DB 1992, 1924 = BB 1993, 458 mwNw). Diese strikte Beschränkung auf das Gebiet einer Gemeinde überzeugt angesichts der Zielsetzung der Reformgesetzgebung jedenfalls dann nicht, wenn der Ortsname zugleich eine gängige Bezeichnung für den über das Gemeidegebiet hinausreichenden Ballungsraum ist. Für den Fall der Sitzverlegung hatte das der Senat schon zum alten Firmenrecht vertreten (OLGZ 1973, 410; vgl. auch OLG Zweibrücken BB 1991, 1730).

Nunmehr ist Prüfungsmaßstab nicht mehr, wie ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des Ortsnamens versteht (so BayObLG aaO; BGH RPfl. 1990, 75), sondern inwieweit es für diese Kreise (noch) wesentlich ist, dass der Sitz des Unternehmens im Hauptort und nicht in einer angrenzenden Gemeinde ist. Leitbild ist - entsprechend den Wettbewerbsregeln auf europäischer Ebene - der selbständige, orientierte und mündige Verbraucher (MünchKommHGB/Bokelmann, ErgBd, Rn 40 ff zu § 18). Danach kommt einer genauen Bezeichnung des Sitzes eines Unternehmens innerhalb eines Ballungsraums für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig keine wesentliche Bedeutung mehr zu (vgl. Koller/Roth/Morck, aaO, Rn 14), zumal angesichts der tatsächlich vorhandenen Infrastruktur im Bereich Verkehr und Telekommunikation die politischen Gemeindegrenzen vielfach als zufällig und wirtschaftlich bedeutungslos erscheinen. Zudem wendet sich das Unternehmen der Antragstellerin mit den angebotenen gehobenen Ingenieur-Dienstleistungen regelmäßig an andere Unternehmen und nicht an Verbraucher (vgl. §§ 13, 14 1 BGB idF des Ges. v. 27. 6. 2000, BGBl. I,897, 899).

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Kennzeichnungskraft der übrigen Firmenbestandteile nicht sehr ausgeprägt ist; das gilt nicht nur für die Tätigkeitsangabe "e", sondern auch für das Kunstwort "K". Der zusätzliche Hinweis auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, stärkt die Unterscheidungskraft der Firma (§ 18 I HGB nF; vgl. auch BGH aaO zum alten Recht: "namensmäßig-unterscheidende Bedeutung"). Die Aufnahme des tatsächlichen Sitzortes - hier Korntal-Münchingen - in die Firma ist dagegen sowohl sprachlich als auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinverständlichen geografischen Orientierung wenig tauglich. Die Nutzung der Bekanntheit eines Ballungsraums im überörtlichen und erst recht im internationalen Wettbewerb ergibt für die angesprochenen Verkehrskreise erst recht keine Eignung zur Irreführung.

3. Die Frage, inwieweit ein Ortsname in der Firma eine herausragende Stellung des Unternehmens innerhalb des Ortes und der einschlägigen Branche voraussetzt und ob diese hier tatsächlich zu bejahen wäre, hat das Landgericht ebenso wie schon das Registergericht - von seinem Standpunkt zu Recht - offen gelassen.

Unter früherem Firmenrecht wurde zwar eine solche Sonderstellung weithin verlangt (z6 BayObLGZ 1992, 234; ebenso Senat Die Justiz 1982, 89 = RPfl 1982, 108; BB 1964, 1145; Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Rn 23 zu § 18 HGB; Karsten Schmidt, HdlR 5. Aufl., § 12 III b (S. 363), je mwN). Allerdings war insoweit bereits vor der Reform ein Wandel der Anschauungen festzustellen: Während die firmenrechtlichen Leitsätze des DIHT 1967 in einer Ortsangabe vor allem einen Hinweis auf eine besondere Bedeutung des Unternehmens gesehen haben, ist nach der Firmenfibel des DIHT 1992 jedenfalls in einer nachgestellten Ortsangabe regelmäßig nur noch ein Hinweis auf den Sitz des Unternehmens zu sehen (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon Rn 66 zu § 18 HGB). Diese gewandelte Sichtweise hat durch das Konzept des Reformgesetzgebers eine eindeutige Bestätigung erfahren, die es nun notwendig macht, mit derartigen Anforderungen an die Bedeutung des Unternehmens behutsam umzugehen.

Ob und inwieweit unter neuem Firmenrecht die Verwendung einer Ortsangabe in der Firma ersichtlich geeignet ist, über die Größe und Bedeutung des Unternehmens zu täuschen, ist mehr denn je eine Frage des konkreten Einzelfalls. Ein vorangestellter (attributivischer) Ortsname bringt die Inanspruchnahme einer führenden Stellung weit stärker zum Ausdruck als eine nachgestellte Ortsangabe. Im vorliegenden Fall überwiegt die rein geografische Bedeutung des Ortsangabe so stark, dass die Inanspruchnahme einer führenden Stellung in der Region Stuttgart völlig zurücktritt und jedenfalls nicht "ersichtlich" geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung oder Leistungsfähigkeit der Antragstellerin irrezuführen.

Nachdem die Antragstellerin darüber hinaus ihre wirtschaftliche Bedeutung durch schlüssige Angaben - darunter die Anzahl von ca. 350 Mitarbeitern - konkretisiert hat, sind weitere Ermittlungen des Registergerichts über Zuschnitt und Tätigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die Ersichtlichkeitsschwelle des § 13 II 2 HGB und mangels gegenteiliger Kenntnisse nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1999, 343; MünchKommHGB/Bokelmann, aaO, Rn 43 f). Wie erwähnt, soll nach der Absicht des Reformgesetzgebers die registergerichtliche Prüfung nur noch ein Grobraster bilden; die Feinsteuerung bleibt dem wettbewerbsrechtlichen Individualverfahren überlassen.

4. Nach alledem waren die Vorentscheidungen aufzuheben und der Rechtspfleger des Registergerichts anzuweisen, über die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Aufgrund der Neuregelung durch das Handelsrechtsreformgesetz besteht für den Senat, soweit er mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zum früheren Firmenrecht abweicht, keine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof gem. § 28 II FGG.

Ende der Entscheidung

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