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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 8 W 406/06
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1836
VBVG § 5
1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz nach Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 406/06

30. November 2006

In der Betreuungssache

wegen Festsetzung der Betreuervergütung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bräuning Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz Richterin am Oberlandesgericht Tschersich

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. August 2006, Az. 1 T 326/06, abgeändert:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Betreuers und Wiederherstellung des Beschlusses des Notariats Heilbronn X - Vormundschaftsgericht - vom 1. August 2006, Az. X VG 50/05, werden die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf 998,52 Euro festgesetzt und der weitergehende Vergütungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Betroffene steht langjährig unter Betreuung - unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten. Die zuletzt vor dem Wechsel auf den jetzigen Berufsbetreuer tätig gewesene ehrenamtliche Betreuerin bat am 12. Januar 2005 um ihre Entlassung, nachdem die Betroffene gegen deren Willen zum 15. Januar 2005 aus den J.-Anstalten in Sch. zu ihrer Mutter nach H. umzog. Das bis dahin zuständige Vormundschaftsgericht Mosbach gab das Betreuungsverfahren am 2. Juni 2005 an das Notariat X - Vormundschaftsgericht - Heilbronn ab, das schließlich mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 die bisherige ehrenamtliche Betreuerin entließ und statt dessen den Beteiligten Ziff. 2 zum neuen (Berufs-) Betreuer bestellte.

In der Zeit vom 12. Januar 2005 bis 16. Dezember 2005 fanden offenbar keine Betreuungstätigkeiten statt. Der jetzige Betreuer hat unwidersprochen geltend gemacht, dass keine Rechnungslegung durch die Vorbetreuerin erfolgt sei, es liege auch kein Schlussbericht vor und er habe keinerlei Informationen erhalten. Bei seiner Tätigkeit handele es sich letztlich um die Einrichtung einer Erstbetreuung. Die Betroffene beziehe eine kleine Rente, habe geringe Verbindlichkeiten und lebe bei ihrer Mutter. Angestrebt sei ihre Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte.

Mit Vergütungsantrag vom 6. Juli 2006 hat der Betreuer für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung seiner Vergütung nach den Pauschalen des § 4 VBVG in Verbindung mit § 5 VBVG in der Höhe beansprucht, wie sie für die Erstübernahme einer Betreuung gelten.

Statt des in Ansatz gebrachten Betrages von 1.755,60 Euro hat das Vormundschaftsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 1. August 2006 die Vergütung auf 998,52 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (3 1/2 Stunden monatlich) festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 14. August 2006 unter Zulassung der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abgeändert und dieses angewiesen, die Vergütung und den Auslagenersatz nach den Maßstäben festzusetzen, die für die Erstübernahme einer Betreuung gelten. Der Beschluss ging an den Bezirksrevisor formlos heraus.

Er hat mit Schriftsatz vom 1. September 2006, eingegangen spätestens am 4. September 2006, weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2006 mit den Argumenten begründet, die von ihm bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vorgebracht worden waren. Er beruft sich im wesentlichen darauf, dass die seit dem 1. Juli 2005 nach dem VBVG geltenden Pauschalen für die Vergütung der Berufsbetreuer ohne Zulassung von Ausnahmen anknüpfen an die erstmalige Betreuerbestellung - unabhängig von einem etwaigen Betreuerwechsel.

Der Betreuer ist dagegen der Auffassung, dass in seinem Fall letztlich eine Erstübernahme vorliege, weil die ehrenamtliche Vorbetreuerin über einen Zeitraum von 11 Monaten vor seinem Eintritt nicht mehr tätig gewesen sei.

Im Einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der Betreuungsakte und der Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 1. August 2005 und des Beschwerdegerichts vom 14. August 2005 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Bezirksrevisor befindet sich nicht bei den Akten, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingegangen ist. Der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht, da der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse unter den Begriff der "Behörde" i. S. der genannten Vorschrift fällt. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, nachdem die festgesetzte Vergütung infolge der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen ist und von einem Regress gegen die Betroffene derzeit abgesehen wird.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Landgericht hat die abstrakten Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Rechtsnorm nicht richtig ausgelegt.

Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt, dass das VBVG dahin auszulegen sei, dass bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen auf einen Berufsbetreuer die Sätze für die Erstübernahme der Betreuung zu gewähren seien. Auch im konkreten Fall sei allein diese Abrechnung angemessen, nachdem 11 Monate lang eine Tätigkeit des Vorbetreuers nicht erfolgt sei und der jetzige Berufsbetreuer nicht an Vorarbeiten habe anknüpfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist auf Grund der Neuregelung durch das Zweite BetreuungsrechtsÄndG zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, im siebten bis zwölften Monat fünf, danach dreieinhalb Stunden im Monat. Den zuletzt genannten Stundenansatz hat das Vormundschaftsgericht der Vergütung zu Grunde gelegt, während das Beschwerdegericht die Stundenansätze für eine Erstübernahme der Betreuung zur Anrechnung bringen will.

Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer und die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit - in Betracht kommen.

Mit dieser Problematik haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt (OLG Schleswig Rpfleger 2006, 321; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213; OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342). Sie vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei der Erstbetreuung zuzubilligen.

1. Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.

2. Die Systematik des Gesetzes zwingt nicht dazu, erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten (a. A. Deinert in Betreuungsrecht, Das Online-Lexikon, Stichwort "Zweifelsfälle/Betreuerwechsel"). Zwar regeln die Vorschriften des VBVG den Vergütungs- und Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Dadurch wird aber nicht denknotwendig ausgeschlossen, bei der Dauer der Betreuung allgemein auf deren erstmalige Einrichtung unter Einschluss der vorherigen Führung durch ehrenamtliche Betreuer abzustellen.

3. Diese Auslegung entspricht allein dem Gesetzeszweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S. 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von 1.808 Betreuungsakten und legt danach eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S. 33).

Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt:

"Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten.

Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen." (BT-Drs. 15/2494, S. 34)

Auch bei einer Erweiterung des Aufgabenkreises wird eine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System nicht befürwortet.

Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung wird ausgeführt:

"Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können." (BT-Drs. 15/2494, S. 35)

Damit ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wie ein Übergang von einem Berufsbetreuer zu einem anderen zu behandeln und führt nicht zur Annahme einer Erstübernahme hinsichtlich des zu Grunde zu legenden monatlichen Stundenansatzes.

Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung soll eine Einzelfallbeurteilung gestattet sein. Hierunter fällt aber nicht die rein tatsächliche Nichtausübung der Betreuertätigkeit bei fortbestehender Betreuerbestellung. Denn dieser Fall kann nur gleichgesetzt werden mit einer mangelhaften Amtsausführung, die z. B. auch bei einer Überforderung eines ehrenamtlichen Betreuers zu einem Betreuerwechsel führen würde.

4. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erkennbar. Die Pauschalierung der Betreuervergütung ohne Ausnahmen ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwändiger Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Stundenansätze wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Grund empirischer Erhebungen, wobei alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt wurden (zur erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls: BVerfG NJW-RR 2000, 1241 zur Vergütungsregelung Stand 25.6.98).

5. Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des VBVG kann deshalb aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Der Gesetzgeber wollte unzweifelhaft Ausnahmetatbestände nicht zulassen, insbesondere nicht bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - unabhängig von einem etwaigen Mehraufwand und hierdurch im Einzelfall auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung. Diese wurden gerade bei der Einführung des Systems der Pauschalierung "in Kauf genommen". Eine Einzelfallbetrachtung sollte nicht mehr stattfinden.

Die dennoch zugelassene Einzelfallbetrachtung bei zeitlichen Lücken in der Betreuung stellt ab auf die Fälle, in denen die Betreuung rechtlich beendet, dann aber nach einer gewissen Zeit wieder angeordnet wird. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Denn die ehrenamtliche Betreuerin wurde zeitgleich entlassen mit der Bestellung des Berufsbetreuers. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelhafte Amtsausführung und rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einzelfallbetrachtung - unabhängig vom Mehraufwand für den nachfolgenden Berufsbetreuer und hierdurch auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung.

6. Im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Zweibrücken ist eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt. Denn die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier streitigen nicht vergleichbar. Das OLG Zweibrücken kommt auch nicht zu einem anderen Verständnis der Pauschalierungsvorschriften des VBVG. Es will lediglich Ausnahmen zulassen für eine zeitliche Unterbrechung der Betreuung - und zwar eine rechtlich, nicht aber nur faktisch eingetretene Unterbrechung - sowie für den Fall der Geltendmachung von erheblichen Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer. Eine solche Fallkonstellation war vorliegend nicht zu beurteilen.

7. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors war daher die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen war.

Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei. Einer Auslagenentscheidung nach § 13a FGG bedarf es nicht, weil außergerichtliche Auslagen offensichtlich nicht angefallen sind.

Ende der Entscheidung

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