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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 3 W 184/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 25 Abs. 3
WEG § 25 Abs. 5
1. Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 Abs. 3 WEG ist für jede einzelne Beschlussfassung gesondert zu prüfen.

2. Ein Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gem. § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieses Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer.

3. Ist der Beschluss über die Entlastung noch mit weiteren Abstimmungsgegenständen (hier: Jahresabschluss) verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 184/01

In dem Verfahren

betreffend die Teil- und Wohnungseigentumsanlage wegen Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgericht Dury und die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 6. August 2001 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26. Juli 2001 zugestellten Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 11. März 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird im Kostenpunkt und, soweit der Antrag hinsichtlich TOP 3 a des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist, geändert:

Auch in diesem Umfang wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Juni 2000 der vorgenannte Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklärt.

2. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Beteiligte zu 1) 1/4 und die Beteiligten zu 2) und 3) 3/4 zu tragen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Gerichtskosten beider Beschwerdeinstanzen zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 45 140,52 DM (23 079,98 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer einer Teil- und Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 25. Juni 1999 wurde u.a. unter TOP 3 a über die Genehmigung des durch die Beteiligte zu 3), Verwalterin der Anlage, vorgelegten Jahresabschlusses für 1998 sowie - in demselben Abstimmungsvorgang - die Entlastung von Verwaltung und Beirat abgestimmt. Bei der Versammlung waren 76,31% (7 631,0576/10 000stel) der Wohnungsanteile vertreten. 6 914,7143/10 000stel davon wurden durch den Wohnungseigentümerbeirat repräsentiert, dessen Mitglieder durch die Eigentümer schriftlich bevollmächtigt waren. Im Rahmen der Abstimmung wurden für 7 324,6283/10 000stel der Anteile "Ja"-Stimmen und für 306,4293/10 000stel "Nein"-Stimmen abgegeben.

Der Beteiligte zu 1) hält die Abstimmung für unwirksam und hat beantragt, den Wohnungseigentümerbeschluss (u.a.) insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, das Landgericht die hierauf gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 21, 27, 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG). Der nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwerdewert ist erreicht. Er bestimmt sich im vorliegenden Fall nach dem Vermögenswerten Interesse des Beteiligten zu 1) als Rechtsmittelführer an der von ihm begehrten Änderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts. Maßgebend ist mithin diejenige Belastung, die ihn trifft, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt (vgl. BGH NJW 1992, 3305). Da die durch die angefochtene Beschlussfassung, TOP 3 a, gegen ihn festgesetzten nicht umlagefähigen Kosten bereits 1 500.- DM übersteigen, ist der hier maßgebliche Beschwerdewert unzweifelhaft erreicht. Auf die von den Beteiligten zu 2) und 3) aufgeworfene Frage, wie der Beteiligte zu 1) sein Rechtsmittel begründet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Auch in der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde Erfolg. Die Entscheidung der Vorinstanz, den im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde allein noch zur Prüfung stehenden Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 3 a nicht für ungültig zu erklären, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Mit der von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Anspruch auf Wohngeld gemäß TOP 3 a der Tagesordnung verwirkt war, braucht sich der Senat dabei nicht zu befassen. Denn der Beschluss ist bereits deshalb in seiner Gesamtheit ungültig, weil er in einer insoweit nicht beschlussfähigen Versammlung gefasst worden ist.

a. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts nicht bereits als verfahrensfehlerhaft aufzuheben. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Entscheidung unter Mitwirkung zweier Richter getroffen hat, die an der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000 nicht teilgenommen haben. Anders als im Zivilprozess (§ 309 ZPO) schadet es in Wohnungseigentumssachen nicht, wenn die abschließende Entscheidung von Richtern erlassen wird, die nicht mit der Besetzung in der mündlichen Verhandlung identisch sind. Denn die mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung; schriftliches Vorbringen ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 3 W 102/01 -; BayObLGZ 1990, 173, 175; BayObLG NJW-RR 1991,140f; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 44 Rdnr. 26 m.w.N.).

b. Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Juni 1999 sei beschlussfähig gewesen. Zwar hätten die Mitglieder des Verwaltungsbeirats an der Beschlussfassung über ihre eigene Entlastung nicht mitwirken dürfen; dies habe sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit der Genehmigung des Jahresabschlusses 1998 ausgewirkt. Zudem sei nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine verbotene Stimmabgabe auf das Abstimmungsverhältnis ausgewirkt habe.

Diese Entscheidung kann nicht aufrechterhalten werden. Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung zur Entscheidung über die Jahresabrechung und Entlastung von Verwalter und Beirat nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Die Vorschrift stellt also auf die Stimmberechtigung der Mitglieder ab. Die Beschlussfähigkeit besteht aber nicht für die Versammlung generell, sie ist vielmehr vor jeder einzelnen Beschlussfassung erneut zu prüfen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 595, 596; WuM 1980, 329).

Legt man dies zugrunde, so bestand keine Beschlussfähigkeit für die Abstimmung zu TOP 3 a in der fraglichen Wohnungseigentümerversammlung, nachdem dieser auch die Entlastung des Wohnungseigentümerbeirats zum Gegenstand hatte. Denn ausweislich der Feststellungen unter TOP 1 des durch die Beteiligte zu 3) erstellten Protokolls und der von den Antragsgegnern mit Antragserwiderungsschriftsatz vom 25. August. 1999 vorgelegten Auflistung (Bl. 54 f. d.A.) waren von den 7 631,0576/10 000stel der in der Versammlung repräsentierten Wohnungsanteile 6 914,7143/10 000stel durch zwei bevollmächtigte Mitglieder des Wohnungseigentümerbeirats vertreten. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass ein Mitglied des Eigentürnerbeirats bei der Beschlussfassung über dessen Entlastung gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Die - soweit ersichtlich - bislang ausschließlich zu dem Stimmrecht des Verwalters) der zugleich Wohnungseigentümer ist, vorherrschende Auffassung (vgl. Senat, WE 1998, 504, 505; BayObLG aaO.; Bärmann/Pick/Merle aaO. § 25 Rdn. 109 und § 28 Rdn. 115 m.w.N.) hat für diesen Fall angesichts der vergleichbaren persönlichen Interessenkollision gleichfalls zu gelten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO. § 29 Rdn. 108; Staudinger/Bub, BGB 12. Aufl., § 29 WEG Rdn. 71). Das Stimmrechtsverbot der Beiratsmitglieder erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer (vgl. Senat aaO.; BayObLG aaO.). Danach ist davon auszugehen, dass sämtliche 6 914,7143/10 000stel durch die beiden bevollmächtigten Beiratsmitglieder ausgeübten Stimmrechte von der Beschlussfassung über die Entlastung des Beirats ausgeschlossen waren, insoweit also keine Beschlussfähigkeit bestand.

Ist der Beschluss über die Entlastung - wie hier - noch mit weiteren Abstimmungspunkten verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf. Denn innerhalb ein und desselben Abstimmungsvorgangs ist eine Aufspaltung der Beschlussfähigkeit nach unterschiedlichen Abstimmungsinhalten ausgeschlossen. Sie widerspräche dem Bedürfnis nach einer klaren und eindeutigen Regelung der Stimmrechtsfragen. Entschließt sich deshalb - wie im vorliegenden Fall - die Wohnungseigentümerversammlung über Entlastung von Verwalter, Beirat und über die Jahresabrechnung in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu beschließen, so zieht die Beschlussunfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG wegen des Entlastungsbeschlusses die Ungültigkeit der Beschlussfassung insgesamt nach sich (vgl. BayObLG aaO.; WE 1989, 64, 65; Bärmann/Pick/Merle aaO.; a.A. Staudinger/Bub, aaO. § 28 WEG Rdn. 542).

Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 3 a ist danach unter entsprechender Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen für ungültig zu erklären. TOP 3 ist damit insgesamt für ungültig erklärt.

3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Sie entspricht der Billigkeit unter Beachtung des sachlichen, Ausgangs des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) kommt nicht in Betracht. Diese ist - auch im Falle des vollständigen Obsiegens einer Partei - nur in Ausnahmefällen unter Billigkeitserwägungen in Betracht zu ziehen (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO. § 47 Rdn. 31). Ein solcher liegt hier nicht vor.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Dabei hat der Senat auf die durch den Jahresabschluss 1998 für den Beteiligten zu 1) entstehende finanzielle Belastung abgestellt und hierzu 25 % des Gesamtvolumens der Abrechnung hinzugezählt (vgl. Senat OLGR 2000, 156, 157; Staudinger/Wenzel aaO. § 48 Rdn. 20 m.w.N.). Eine weitere Erhöhung des Geschäftswerts im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Entlastungen erschien dem Senat nicht angemessen, da ein über die Anfechtung des Jahresabschlusses hinausgehendes gesondertes Interesse des Beteiligten zu 1) hieran nicht erkennbar ist.

Ende der Entscheidung

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