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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 3 W 197/06
Rechtsgebiete: WEG, GerOrgG, KostO, FGG


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
GerOrgG § 4 Abs. 3 Nr. 2 b
KostO § 1
KostO § 2
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 2 Nr. 2
KostO § 5
KostO § 5 Abs. 1
KostO § 8 Abs. 1
KostO § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz
KostO § 14 Abs. 6 Satz 3
KostO § 137 Abs. 1 Nr. 6
FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 197/06

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage K.................,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3./6. November 2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Oktober 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 15. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um die Frage, wer von ihnen in einem Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG den Vorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu zahlen hat.

Der Beteiligte zu 1) begehrt unter anderem die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 17. März 2005 zu der von ihm beantragten Isolierung des Speichers und Schalldämmung einer Wohnung gefassten Beschlüsse. Mit Beschluss vom 6. September 2005 hat das Amtsgericht zu der Frage des Vorliegens von Geruchs- und Geräuschimmissionen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 1) Vorschuss leistet, was dieser getan hat. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hat, dass der eingezahlte Betrag nicht ausreicht, hat das Amtsgericht zunächst mit Verfügung vom 20. Februar 2006 von dem Beteiligten zu 1) weiteren Vorschuss in Höhe von 3.400,-- Euro angefordert. Nachdem der Beteiligte zu 1) Einwände hiergegen erhoben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. August 2006 den weiteren Vorschuss von den Beteiligten zu 2) angefordert. Auf deren hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) zur Einzahlung des Vorschusses verpflichtet sei. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

II.

1. Die weitere Beschwerde, über die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO), nicht an eine Frist gebunden (§ 14 Abs. 4 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist die weitere Beschwerde auch formgerecht eingelegt. Zwar kann sie seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden, § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 3 KostO (vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO 2. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 25). Der Beteiligte zu 1) hat die Beschwerdeschrift jedoch auch bei dem Amtsgericht Trier eingereicht, welches sie ausweislich der Verfügung vom 9. November 2006 dem Landgericht "zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung" zugeleitet hat. Dort hat wiederum der Vorsitzende mit Verfügung vom 13. November 2006 die Weiterleitung an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken veranlasst. Damit ist der Vorschrift des § 14 Abs. 6 Satz 3 KostO Genüge getan.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO i.V.m. § 546 ZPO).

Die Ausführungen der Zivilkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst hat die Kammer zutreffend ausgeführt, dass die Kostenordnung auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 WEG für das dortige Verfahren anwendbar ist. Nach § 1 KostO werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, nach diesem Gesetz erhoben. Die Vergütung des Sachverständigen ist als Auslage nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO zu begleichen. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KostO kann hierfür ein Vorschuss erhoben werden. Nach § 2 KostO ist zur Zahlung der Kosten bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat (§ 2 Nr. 1 KostO); bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden ist derjenige Kostenschuldner, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2 Nr. 2 KostO). Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Beteiligten zu 1) als Kostenschuldner für die Zahlung des weiteren Vorschusses angesehen. Bei dem hier vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; vgl auch OLG Karlsruhe FGPrax 2006, 108; Staudinger/Wenzel, WEG 13. Bearb. 2005 § 48 Rdnr. 5), weshalb § 2 Nr. 1 KostO einschlägig ist. Eine Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt. Ob die gerichtliche Tätigkeit in diesem Fall letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist insoweit ohne Belang (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 113, OLG Koblenz JurBüro 1988, 1202). Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil im hiesigen Verfahren § 12 FGG Anwendung findet. Denn entscheidend für die Beurteilung des Kostenschuldners im Sinne des § 2 Nr. 1 oder 2 Nr. 2 KostO ist nicht die Ausgestaltung des Verfahrens an sich, sondern - wie bereits ausgeführt - die Frage, ob das Gericht nur aufgrund eines Antrages tätig wird oder eben von Amts wegen. Bei Geschäften, die - wie hier - nur auf Antrag vorzunehmen sind, haftet der Antragsteller für die Kosten aller Maßnahmen schlechthin, die das Gericht zur ordnungsgemäßen Erledigung des beantragten Geschäfts vornimmt, auch wenn er einzelne Handlungen, etwa eine Beweisaufnahme, nicht besonders beantragt hat (vgl. BayObLG RPfleger 1997, 322; KG RPfleger 1985, 256; Rohs/Wedewer aaO § 2 Rdnr. 3; Korintenberg/Lappe, 16. Aufl. KostO § 2 Rdnr. 13).

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) sind die Beteiligten zu 2) auch nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 KostO zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Kostenschuldner im Sinne des § 5 KostO ist jeder, der nach der Kostenordnung für die Kosten haftet. So haften als Gesamtschuldner im Antragsverfahren etwa mehrere Antragsteller im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO (Rohs/Wedewer aaO § 5 Rdnr. 4). Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Denn Antragsteller und damit Kostenschuldner ist - wie bereits ausgeführt - allein der Beteiligte zu 1).

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 8 Abs. 3 Satz 3 KostO. Eine Entscheidung über die Kostenerstattung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 4 KostO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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