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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.12.1999
Aktenzeichen: 5 WF 125/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Ausgehend vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung wird die Erfolgsaussicht nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch beurteilt.
5 WF 125/99 1 F 86/95 Amtsgericht Zweibrücken
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts,
hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch und die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt auf die Beschwerde der Klägerin vom 11. November 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Zweibrücken vom 15. Oktober 1999 ohne mündliche Verhandlung am 28. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit - unvollständig bzw. missverständlich formuliertem aber der Auslegung zugänglichem - Beschluss vom 19. November 1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken der Beschwerde teilweise abgeholfen und Prozesskostenhilfe im Umfang der gemäß Urteil vom 9. September 1999 zuerkannten Beträge bewilligt. Soweit der Kläger darüber hinaus für den gesamten Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 29. Mai 1996 die Prozesskostenhilfe begehrt, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass jedenfalls dann, wenn rechtzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht worden ist und der dahingehende Antrag vor Abschluss der Instanz sowohl aus damaliger Sicht als auch retrospektiv positiv hätte beschieden werden können, nachträglich Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (so zuletzt Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 5 WF 47/99 -).
Nicht einheitlich beantwortet wird indes die Frage, ob für die hinreichende Erfolgsaussicht allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen oder aber der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung maßgebend ist. Ausgehend vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung wird die Erfolgsaussicht nach verbreiteter und auch vom Senat geteilter Auffassung stets nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch beurteilt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnrn. 420 ff; MüKo/Wax, ZPO, 1. Aufl., § 114, Rdnr. 71; a.A. bei verzögerter gerichtlicher Bearbeitung bzw. Entscheidung: Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 119, Rdnr. 46; Musielak/Fischer, ZPO, 1. Aufl., § 119, Rdnr. 14; Stein/Jonas/Kork, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 40; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 114, Rdnr. 82 jew.m.w.N.).
Hiervon ausgehend kann die Prozesskostenhilfe - nachträglich nicht bewilligt werden für ein Klagebehren, das im Urteil vom 9. September 1999 nicht zuerkannt ist.
Ob sich die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ohnehin verbietet, wenn der Antragsteller trotz Nichtbescheidung seines rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfegesuchs vorbehaltlos zur Sache verhandelt ohne die Stellung des Sachantrags von der vorherigen Entscheidung über das spruchreife Prozesskostenhilfegesuch abhängig zu machen (in diesem Sinne der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 7 W 31/99 -; siehe auch OLG Köln, OLG-Report 1999, 183), kann dahinstehen.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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