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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 6 WF 131/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 645 ff | |
ZPO § 655 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 131/05
In der Familiensache
L... P..., geboren am ..., gesetzlich vertreten durch die Mutter M... P..., ..., ...
wegen Abänderung nach § 655 ZPO
hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16./16. Juni 2005 gegen den ihr am 2. Juni 2005 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 30. Mai 2005
ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 3 geändert:
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin S... S..., L... beigeordnet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen.
Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 646 Rdn. 1 m.w.N.). Eine davon abweichende Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin gibt der Umstand, dass es sich um ein Anpassungsverfahren gemäß § 655 ZPO handelt, keinen Anlass von der Beiordnung eines Rechtsanwalts abzusehen. Zwar schreibt das Gesetz eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das Anpassungsverfahren nicht vor. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist eine Beiordnung aber gleichwohl geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. So liegen die Dinge im hier vorliegenden Fall.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung im vereinfachten Verfahren sind für die anwaltlich nicht vertretene Partei nicht ohne weiteres zu durchschauen. Zu klären ist etwa, ob die Abänderung im eigenen Namen oder in gesetzlicher Vertretung für das Kind verlangt werden kann und ab wann bzw. in welcher Höhe der erhöhte Unterhaltszahlbetrag geltend zu machen ist. Zudem muss der Antragsteller mit Einwendungen des Antragsgegners rechnen (§ 655 Abs. 3 ZPO), auf die er sachgerecht zu reagieren hat. Wegen der möglichen Verbindung des vereinfachten Abänderungsverfahrens gemäß § 655 ZPO mit der Abänderungskorrekturklage gemäß § 656 ZPO müssen die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners beurteilt und ein aus der Regelung des § 656 Abs. 3 ZPO resultierendes Kostenrisiko eingeschätzt werden. All diese Fragenkreise erfordern fachkundigen Rat und rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall der bedürftigen Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. zu alledem auch Senat, Beschluss vom 7. März 2005 - 6 WF 175/04; OLG Nürnberg OLGReport 2001, 296; OLG Naumburg OLGReport 2002, 186; OLG Braunschweig OLGReport 2002, 32).
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdegegenstandes sind nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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