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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 1 AR 59/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1
Mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (hier: für die Bewährungsüberwachung in einer anderen Sache) begründet.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 13. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Juli 1998 (Az.: 5121 Js 23102/97) zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten am 21. Juli 1998 wegen sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom 14. April bis 17. Mai 2001 hat er in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) zwei Restersatzfreiheitsstrafen aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 29. April 1999 wegen Diebstahls (Az.: 5387 Js 1519/99) und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. September 1999 (Az.: 5516 s 18449/99) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. verbüßt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat daraufhin die Bewährungsüberwachung wegen seines Urteils vom 21. Juli 1998 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, dass die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen ihre Zuständigkeit nicht begründet hat, und hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor (§ 14 StPO).

Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) nicht. Die Strafvollstreckungskammer ist für die Bewährungsüberwachung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendschöffen-gericht - Ludwigshafen am Rhein vom 21. Juli 1998 zuständig.

Es entspricht seit langem einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit dem Beginn des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen begründet wird (BGHSt 30, 263; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462 a Rdnr. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 a Rdnr. 4 jew.m.w.N.). Eine Änderung der Rechtslage ist entgegen der Meinung der Strafvollstreckungskammer insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der mittlerweile von der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung angeschlossen hat, dass eine restliche Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. März 2001 - 1 Ws 152/01 -). Zwar trifft es zu, dass mit dem Wegfall der Anwendbarkeit des § 57 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe ein nicht unerhebliches Tätigkeitsfeld der Strafvollstreckungskammern in diesem Bereich entfallen ist und Ersatzfreiheitsstrafen in diesem Bereich Freiheitsstrafen nicht gleichgestellt sind. Auch bereitet der Zuständigkeitsübergang auf die Strafvollstreckungskammer bisweilen praktische Probleme, weil diese oft nicht erfährt, dass in ihrem Bezirk eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. KK-Fischer, aaO). Andererseits verbleibt es - ungeachtet der sich sonst ergebenden Zuständigkeitsproblematik für die noch offenen Bewährungsverfahren ausgesetzter Restfreiheitsstrafen - dabei, dass Ersatzfreiheitsstrafe keine Zwangsmaßregel ist, die die Zahlung der Geldstrafe bewirken soll, sondern es sich insoweit um Vollstreckung von Freiheitsstrafe handelt (BGHSt 30, aaO; 20, 13, KK-Fischer, aaO). Zudem sind mit Wegfall der Strafaussetzung von Restfreiheitstrafen nicht sämtliche Tätigkeitsmöglichkeiten der Strafvollstreckungskammer in diesem Bereich entfallen, sondern nur die mit den §§ 453 - 454 a StPO zusammenhängenden Fragen. Die Strafvollstreckungskammer bleibt weiter für die nach §§ 462 a Abs. 1, 462 Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig, in deren Rahmen eine mündliche Anhörung des Verurteilten zwar nicht vorgeschrieben, aber möglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 462 Rdrn. 3), so dass auch der im Rahmen von § 462 a Abs. 1 StPO geltende Gedanke der Entscheidungsnähe bei mündlicher Anhörung seine Bedeutung behält.



Ende der Entscheidung

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