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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 7/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 331
StPO § 331 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 7/03

In dem Strafverfahren gegen

wegen Brandstiftung u.a.

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten am 20. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2002 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs.2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht auf die alleinige Berufung des Angeklagten in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hat, da - wie im angefochtenen Urteil bereits ausgeführt - das generelle Verschlechterungsverbot des § 331 StPO durch Abs. 2 der Vorschrift für diesen Fall ausdrücklich durchbrochen wird. Auch die in zulässiger Weise vorgenommene Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch hat dieser Anordnung nicht entgegengestanden. Zwar kann der Rechtsmittelführer die Nichtanwendung des § 64 StGB, die im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Urteil erörtert worden ist, vom Angriff gegen den Rechtsfolgenausspruch in gleicher Weise ausnehmen (ständige Rechtssprechung des BGH, vgl. z.B. BGHSt 38, 362), wie er sein Rechtsmittel auch auf die Anordnung selbst beschränken kann, denn die Ausnahmeregelung des § 331 Abs. 2 StPO soll ihrem Zweck nach die Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts erweitern, nicht dagegen die Anfechtungsmöglichkeiten beschränken (a.M. Hanack, JR 1993, 430 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 331 Rn 22).

Der Überprüfung in der Berufung wäre die Frage der Unterbringung demzufolge nur entzogen gewesen, wenn der Angeklagte dies durch seinen Rechtsmittelantrag ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt hätte (vgl. BGH NStZ 1992, 539), es sei denn, dass einer solchen Abspaltung der innere Zusammenhang zwischen Strafzumessung und Anordnung der Maßregel entgegensteht. Beide Gesichtspunkte führen zu dem Ergebnis, dass die Frage der Unterbringung vom Berufungsgericht erneut entschieden werden musste. Die in der Berufungsverhandlung vom Verteidiger erklärte Rechtsmittelbeschränkung lautete auf den Rechtsfolgenausspruch (insgesamt), war also nicht auf den Strafausspruch weiter beschränkt (vgl. BayObLG 1994, 258, 259). Eine solch weitergehende Differenzierung wäre zudem nicht möglich gewesen, wie die Zumessungs- und Anordnungserwägungen beider Tatgerichte zeigen: Das Zusammenwirken der alkoholischen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Alkoholsucht des Angeklagten mit Besonderheiten der Charakterstruktur haben einerseits die Anwendung des § 21 StGB mit der Folge der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, andererseits (für das Berufungsgericht) die Anordnung der Unterbringung gerechtfertigt und dadurch ersichtlich die Strafhöhe gemindert.

Ende der Entscheidung

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