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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 1 U 4/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 U 4/06
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung aus Lebensversicherung,
hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth sowie die Richter am Oberlandesgericht Klüber und Schwenninger ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 210.415,47 € festgesetzt.
Gründe:
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt,
- dass die Berufung der Klägerin aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 31. Mai 2006, auf die Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO),
- dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ZPO)
und
- dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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