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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 1 U 57/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 1 U 57/09

Verkündet am: 2. September 2009 In dem Rechtsstreit wegen pauschalierten Schadenersatzes aus Werkvertrag,

hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richter am Oberlandesgericht Klüber und Dr. Holler auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2009 für Recht erkannt: Tenor: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Auf der Grundlage einer Angebotskalkulation des Mitarbeiters der Klägerin L... vom 5. Juli 2007 unterzeichneten die Beklagten am 7. Juli 2007 (einseitig) einen "Werkvertrag über den Bau eines Twin-Hauses mit einem W...ith Funktionskeller" ("Entwurf 020-1"). Der "Gesamtpreis" von 195.184,00 €, für den die Klägerin entsprechend den beigefügten Vertragsbedingungen eine "Festpreisgarantie" übernahm, setzte sich aus dem Hausgrundpreis von 165.184,00 € und einem "Preis gemäß Anlage(n)" von 30.000,00 € zusammen. In der Anlage Nr. 1 heißt es zu den 30.000,00 €: "Dispo Betrag für Umplanung UG zu ELW".

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 bestätigte die Klägerin den Werkvertrag und nahm u.a. auf Vertragspläne, die Anlage Nr. 1 und den "aktuellen Kellerplan samt Leistungsbild" Bezug. Der ebenfalls beigefügte Terminplan sah die Fertigstellung der "derzeit vereinbarten W...-H...-Leistungen ... in Höhe von 195.184,00 € bis spätestens 31. Januar 2008" vor. In der Zeit nach Juli 2007 kam es zu Verzögerungen bei der (von den Beklagten beizubringenden) Baugenehmigung und zu Gesprächen der Parteien über Ausführungsänderungen und dadurch verursachte Kosten. Eine im Terminplan als "Bauvoraussetzung" genannte Finanzierungsbestätigung mit Bürgschaftserklärung legten die Beklagten nicht (fristgerecht) vor.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2008 beanstandeten die Beklagten gegenüber der Klägerin, dass das Bauvorhaben bisher in keiner Weise gefördert und bis Ende 2007 nicht einmal in Angriff genommen worden sei; des Weiteren hätte die Klägerin den Vertragspreis in einer späteren "Zusatzvereinbarung Nr. 1" erhöht, obwohl die angeblichen Mehrungen weitgehend im Vertragspreis enthalten gewesen seien. Da die Fortsetzung des Vertrags, sofern dieser überhaupt wirksam zustande gekommen sei, für sie, die Beklagten, unzumutbar sei, werde hiermit die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag erklärt. Unter Hinweis auf § 11 der Vertragsbedingungen berechnete die Klägerin im Schreiben vom 4. April 2008 einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des "zurzeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises" von 195.184,00 €, mithin von 19.518,40 €. Den nach Abzug einer von den Beklagten bereits geleisteten Baurate von 5.855,53 € verbleibenden Restbetrag von 13.662,87 € hat sie mit der Klage geltend gemacht. Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien sei mangels Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Die Vertragsbestätigung der Klägerin vom 24. Juli 2007 weiche insbesondere bei der Kniestockhöhe vom Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007 ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. In ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag (einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 755,80 € und Zinsen) weiter.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 3. Juni 2009 und 19. August 2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen W..., ... L... und M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Erstrichter hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag über den Bau eines "Twin-Hauses mit W...ith Funktionskeller" zustande gekommen ist. Damit scheidet ein von der Klägerin auf § 11 c Nr. 3 der Vertragsbedingungen gestützter Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises aus. 1. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ansicht des Erstrichters, der Vertragsschluss scheitere an einer Einigung der Parteien über den Kniestock - laut "Antrag" der Beklagten vom 7. Juli 2007 "100 cm", laut Annahme der Klägerin vom 24. Juli 2007 "40 cm" - Bedenken begegnet. Die Eintragungen auf Blatt 1 des Antrags der Beklagten vom 7. Juli 2007 auf Abschluss des Werkvertrags zum Kniestock (100 cm) beruhten auf einem offensichtlichen Versehen ihres Beraters, des Zeugen L.... Der gewollte (und von der Klägerin am 24. Juli 2007 bestätigte) Kniestock von 40 cm ergibt sich auch aus den sonstigen Vertragsgrundlagen, hier dem "Vertragsplan zum Werkvertrag", nach dem die von den Beklagten gewählte Planungsvariante zum Dachgeschoss ausdrücklich eine Dachneigung von 38 und einen Kniestock von 40 cm vorsieht.

An den richtig verstandenen Vertragsantrag der Beklagten mit Angaben zur Dachneigung von 38 und zum Kniestock von 40 cm waren die Beklagten nach Eingang des Antrags bei der Klägerin am 11. Juli 2007 gebunden (§ 145 BGB). Die Gebundenheit bedeutet, dass die Beklagten den Antrag nicht mehr einseitig widerrufen oder inhaltlich ändern konnten (vgl. z.B. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 145 Rn. 3; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 9). Die auf Initiative der Architektin der Beklagten, der Zeugin W..., erfolgte Änderung der Angaben zur Dachneigung und zum Kniestock auf dem den Beklagten verbliebenen Original des Vertragsantrags von 38 in 30 (Dachneigung) und (gemeinten) 40 cm in 80 cm (Kniestock) ist nach Sachlage später erfolgt. 2. Dennoch rechtfertigt die Berufung der Klägerin keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben einen Werkvertrag über den Bau eines Twin-Hauses deshalb nicht wirksam geschlossen, weil keine Einigung über die Ausführung des Untergeschosses des Hauses erfolgt ist. Das erfasst den gesamten Vertrag. Ob der Mangel offen (§ 154 BGB) oder versteckt (§ 155 BGB) war, kann vorliegend dahinstehen. a) Der Senat hat das Vorbringen der Parteien zum "Dispo Betrag für Umplanung UG in ELW" (vgl. Anlage 1 zum Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007) in Höhe von 30.000,00 € zunächst dahin verstanden, dass die Summe z.B. mit Blick auf die Finanzierung des Vorhabens zunächst vorsorglich in die Berechnung der Baukosten mit aufgenommen wurde. Eine auf diese Weise berücksichtigte Option der Beklagten hätte ebenso wenig wie spätere Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags das Wirksamwerden des darauf beruhenden Werkvertrags gehindert. b) Im Rahmen der Erörterung im Termin am 13. Mai 2009 haben die Beklagten klargestellt, dass sie von Anfang an eine Einliegerwohnung im Untergeschoss gewollt und dies in den Gesprächen mit dem Mitarbeiter der Klägerin auch deutlich gemacht hatten; es sei nicht um die Möglichkeit einer späteren Änderung des Werkvertrags über ein Twin-Haus mit W...ith Funktionskeller sondern um einen Werkvertrag über ein Twin-Haus mit einer Einliegerwohnung gegangen. Die vom Senat dazu durchgeführte Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten bestätigt. Der Zeuge L..., der als Mitarbeiter der Klägerin die Gespräche mit den Beklagten geführt hatte, hat bekundet, der Dispo-Betrag von 30.000,00 € wäre in den Gesamtpreis (von 195.184,00 €) "eher nicht" aufgenommen worden, wenn die Planung und Errichtung der Einliegerwohnung noch offen gewesen wäre. Mit dem Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007 war die Anlage 1 verbunden, in der der Dispo-Betrag der Umplanung des Untergeschosses in eine Einliegerwohnung zugeordnet ist. Die Fertigstellung der "W...-H...-Leistungen" in Höhe von 195.184,00 € - also einschließlich der Ausgestaltung des Kellergeschosses als Einliegerwohnung - nahm die Klägerin in ihren Terminplan auf. Auch ihrer abschließenden Schadensberechnung legte sie den Gesamtpreis (einschließlich Dispo-Betrag) zugrunde. Die Zeugin W..., eine von der Klägerin eingeschaltete Architektin, die gemäß den Absprachen mit der Klägerin für die Beklagten die Genehmigungsplanung erstellen sollte, hat bekundet, bereits am 9. Juli 2007 habe sie von dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen L..., die Unterlagen zu dem Bauvorhaben erhalten; dabei sei ein Kellerplan gewesen, in dem eine Einliegerwohnung eingezeichnet gewesen sei. Die Zeugin M..., Mitarbeiterin der Klägerin, hat sich gleichfalls daran erinnern können, dass bei Vertragsabschluss ein Keller mit Ausbau eingeplant gewesen sei; der Ausbau habe für einen Verwandten sein sollen. Danach haben die Beklagten von Anfang an ein Fertighaus mit Einliegerwohnung im Untergeschoss gewünscht und die Klägerin hat dem im von ihr bestätigten Werkvertrag durch die Aufnahme des Dispo-Betrages entsprochen. Welche Bedeutung der Widerspruch zwischen dieser, der Klägerin bekannten und von ihr in der Bestätigung akzeptierten Vorstellung der Beklagten vom Werk der Klägerin einerseits und Eintragungen im Antrag der Beklagten vom 7. Juli 2007 - in dem unter Bezugnahme auf anliegende Pläne als Bestandteil des Bauwerks ein "W...ith-Funktionskeller" angekreuzt war - sowie dem dahingehenden "aktuellen Kellerplan" der Klägerin im Bestätigungsschreiben vom 24. Juli 2007, in dem ein Keller mit einer Rohbauhöhe von 2 ,25 m angeführt war, andererseits hat, braucht nicht vertieft zu werden. Jedenfalls haben die Parteien eine vertragsgerechte Einigung über den Ausbau des Untergeschosses als Einliegerwohnung nicht herbeigeführt. Der Zeuge L... hat die Aufnahme eines Dispo-Betrags in den Gesamtpreis gerade damit erklärt, dass die nähere Ausgestaltung des Untergeschosses noch offen gewesen sei. Es liegt auf der Hand, dass ein wirksamer Werkvertrag darüber eine genauere Festlegung der Leistungspflichten erfordert (vgl. z.B.: Palandt/Ellenberger, BGB, Einführung vor § 145 Rn. 3). Eine vertragsgemäße Überwindung der Regelungslücke haben die Parteien nicht vereinbart. Auch eine Auslegung des Vertrags (vgl. § 157 BGB) oder die Heranziehung der Bestimmungen des dispositive Rechts helfen mangels greifbarer Anknüpfungspunkte für die Beurteilung, wie die Einliegerwohnung im Kellergeschoss im Einzelnen zu fertigen gewesen wäre und welche Zahlungspflichten der Beklagten dies begründet hätte, nicht weiter. c) Die fehlende Einigung der Parteien über die nähere Ausgestaltung des Untergeschosses des Twin-Hauses erfasst den gesamten Werkvertrag. Die Bedeutung dieses Vertragsteils für das Wohnhaus ist offensichtlich. Die Beklagten als Bauherren wollten die Errichtung einer Einliegerwohnung im Zuge der Errichtung des Hauses und kein Haus mit Fertigkeller und der bloßen Möglichkeit, diesen später in eine Einliegerwohnung umzubauen. Das war auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. Ihre Auffassung, die Wirksamkeit des Werkvertrags über ein Fertighaus mit Keller werde durch den Dispo-Betrag von 30.000,00 € über eine Einliegerwohnung im Untergeschoss nicht berührt, hätte zur Folge, dass die Beklagten nach einem Scheitern der Verhandlungen mit der Klägerin über den Ausbau des Untergeschosses als Einliegerwohnung und die hierfür anzusetzenden Kosten wegen des Bestands des Werkvertrags im übrigen zur Abnahme eines Fertighauses mit Funktionskeller verpflichtet gewesen wären (den sie später umbauen könnten). Einen solchen Werkvertrag haben die Beklagten aber gerade nicht schließen wollen.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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