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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 2 UF 129/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b
BGB § 1587 f
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.930 € ist die Anordnung einer einmaligen Beitragszahlung i. S. v. § 3 b Nr. 2 VAHRG in Höhe von rund 6.540 € wirtschaftlich zumutbar.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 UF 129/06

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Juli 2006, eingegangen am 24. Juli 2006 gegen den ihm am 14. Juli 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 30. Juni 2006 nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 8. September 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt (nach Abtrennung dieser Folgesache und Vorabentscheidung über die Ehesache durch Urteil vom 9. Dezember 2005). Dabei hat es - neben dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - die hälftige Differenz der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften (nach deren Umwertung gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO) mit monatlich 77,95 EUR ermittelt und zugunsten der Antragstellerin in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 48,30 EUR durch Supersplitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen und den Antragsgegner hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von monatlich 29,69 EUR zur Zahlung eines Beitrages von 6 542,62 EUR in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragstellerin verpflichtet (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG).

Gegen diese letztgenannte Verpflichtung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Beitragszahlung sei für ihn wirtschaftlich unzumutbar.

II.

Die gemäß § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621 e Abs. 3, 517, 519 und 520 ZPO).

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Wenn - wie hier - nach Anwendung des § 1587 b BGB sowie der §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt, kann das Familiengericht den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH FamRZ 1997, 166 m.w.N.). Die dem Verpflichteten abverlangten Vermögensopfer müssen zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden und den Vermögensstamm nicht in unzumutbarer Weise angreifen (BGH aaO).

Vorliegend hält der Senat die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beitragszahlung für den Antragsgegner gegeben.

Nach der von ihm vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Mai 2006 hat der Antragsgegner in den ersten fünf Monaten des Jahres ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von rd. 3 207,00 EUR erzielt (bereinigt um die Arbeitgeberanteile an Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Pensionskassenbeitrag); unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen und nach Bereinigung um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen wird sich das durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners in diesem Jahr auf zumindest 3 200,00 EUR belaufen. Nach Abzug der monatlichen Kreditbelastung (rd. 581,00 EUR), der Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und bei dieser lebenden minderjährigen Tochter M... (337,00 EUR - ohne Verrechnung mit den Zahlungen der Mutter für die volljährige, bei dem Antragsgegner lebende Tochter) sowie der Unterhaltsleistungen für die volljährige Tochter (rd. 350,00 EUR - Haftungsanteil des Antragsgegners nach Kindergeldanrechnung und unter Berücksichtigung der im Wege der Verrechnung erfolgten Zahlungen der Mutter) verbleiben dem Antragsgegner monatlich rd. 1 930,00 EUR.

Damit ist er in der Lage, die vom Familiengericht errechnete Beitragszahlung von 6 542,62 EUR - die nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Antragsgegners fehlerhaft ist - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu zahlen, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Sein verbleibendes Einkommen übersteigt deutlich den angemessenen Selbstbehalt von 1 100,00 EUR, in welchem ein Wohnkostenanteil von 450,00 EUR enthalten ist. Höhere Wohnkosten sind beim Antragsgegner nicht zu berücksichtigen; die gesamten Mietaufwendungen enthalten auch einen Wohnkostenanteil der neuen Partnerin des Antragsgegners sowie der in seinem Haushalt lebenden volljährigen Tochter, deren Wohnbedarf in ihrem Unterhaltsbedarf enthalten ist.

Bei seiner insgesamt nicht ungünstigen wirtschaftlichen Situation ist dem Antragsgegner zuzumuten, zum Zwecke der Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin einen (weiteren) persönlichen Kredit aufzunehmen und aus dem ihm verbleibenden Einkommen zurückzuführen. Es bestehen daher auch keine Bedenken gegen die vom Familiengericht angeordnete Einmalzahlung des Rentenversicherungsbeitrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 49 Nr. 2 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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