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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 2 UF 41/06
Rechtsgebiete: HaagÜbk, EGBGB, Griechisches ZGB, ZPO


Vorschriften:

HaagÜbk Art. 8
EGBGB Art. 14
EGBGB Art. 15
EGBGB Art. 220 Abs. 3
Griechisches ZGB Art. 14
Griechisches ZGB Art. 15
Griechisches ZGB Art. 1400 ff.
Griechisches ZGB Art. 1442 ff.
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8
ZPO § 623 Abs. 1
1. Wird ein Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht auf die Scheidung der Ehe gestützt (Art. 1400 Abs. 1 ZGB), so ist als Stichtag für die Berechnung des Anspruchs der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgebend. Eine Geltendmachung im Rahmen des Scheidungsverbundes nach deutschem Recht ist dann nur für den Fall zulässig, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht zugleich auf eine mehr als drei Jahre bestehende Trennungszeit gestützt werden kann (Art. 1400 Abs. 2 ZGB).

2. Zu den Voraussetzungen nachehelichen Unterhalts und Zugewinnausgleichs nach griechischem Recht.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 41/06

Verkündet am: 22. Dezember 2006

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen (noch: Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Anschlussberufung der Antragstellerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2006 in seiner Ziffer 4 (nachehelicher Unterhalt) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 24. September 2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) eine monatliche, zukünftig monatlich im Voraus zahlbare, Unterhaltsrente von 493,79 € und für die Zeit von 24. September 2006 bis 23. September 2009 weitere monatlich 40,21 €, insgesamt also 534,00 €, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Anschlussberufung sowie die Berufung des Antragsgegners gegen Ziffer 3 des vorgenannten Verbundurteils (Zugewinnausgleich) wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenausspruch des Verbundurteils.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien (Antragstellerin geboren am ... und Antragsgegner geboren am ...) haben am ... in der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde in M... die Ehe geschlossen. Sie sind griechische Staatsangehörige und leben bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Ihre drei gemeinsamen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbständig.

Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der ehegemeinsamen Wohnung in L... im Juli 2003 leben die Parteien getrennt. Ihre Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 24. September 2006 rechtskräftig (die seitens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Pfälzischen Oberlandesgerichts am 25. September 2006 mit dem 11. Juli 2006 attestierte Rechtskraft der Ehescheidung ist unzutreffend und wird zu berichtigen sein).

Die Antragstellerin war bis Sommer 2005 als Reinigerin erwerbstätig; seither bezieht sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 480,30 €.

Der Antragsgegner bezieht Altersrente in Höhe von monatlich 1 143,36 € (gesetzliche Rente) und 519,43 € (Betriebsrente der Fa. BASF AG).

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien in Anwendung griechischen Rechts geschieden, auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich (nach deutschem Recht) durchgeführt und den Antragsgegner (jeweils nach griechischem Recht) zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 34 579,40 € sowie eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 493,79 € an die Antragstellerin verurteilt.

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsgegner gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung des Klagebegehrens weiter, während die Antragstellerin mit ihrer Anschließung die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von monatlich 534,-- € erstrebt.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Begründungen beider Rechtsmittel sowie die Berufungserwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 01. Dezember 2006 Bezug genommen.

II.

Berufung und Anschließung (insoweit nach zugunsten der Antragstellerin bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Senatsbeschluss vom 21. September 2006) sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache hat die Anschließung der Antragstellerin überwiegenden Erfolg, während die Berufung des Antragsgegners unbegründet ist.

A. Unterhaltsanspruch:

1. Da die Ehe der Parteien (zutreffend) nach griechischem Recht geschieden wurde, kommt für den Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt griechisches Recht zur Anwendung (Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973; dieses ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Griechenland in Kraft getreten und damit vorrangig gegenüber dem inhaltsgleichen Art. 18 Abs. 4 EGBGB).

2. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß Art. 1443 Nr. 3 des griechischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden kurz ZGB), da sie keine feste geeignete Arbeit finden kann, aus der sie ihren angemessenen Unterhalt (Art. 1442 Satz 1 i. V. m. Art. 1493 ZGB) decken kann. Unterhaltsansprüche nach Art. 1442 Nrn. 1 und 2 (wegen Krankheit, Alter oder Kindesbetreuung) sind dagegen nicht gegeben.

3. Der angemessene Unterhalt der Antragstellerin bemisst sich auf der Grundlage ihrer Bedürfnisse, so wie sich diese aus den Umständen ihres Lebens ergeben (Art. 1493 ZGB). Er orientiert sich damit - wie auch im deutschen Unterhaltsrecht - an den ehelichen Lebensverhältnissen, die geprägt sind durch die beiderseitigen (erzielbaren) Einkünfte der Parteien.

Auf Seiten des Antragsgegners sind der Bedarfsbemessung die (unstreitigen) Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt rund 1 663,-- € zugrunde zu legen.

Der Antragstellerin hat das Familiengericht mit Rücksicht auf deren Erwerbsobliegenheit ein fiktives, um berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbsanreiz bereinigtes durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund 595,-- € zugerechnet. Da Einwendungen hiergegen von keiner der Parteien erhoben werden, hat es dabei zu verbleiben.

Danach beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin auf (1 663,-- € + 595,-- € : 2 =) 1 129,-- €. Nach Abzug der ihr fiktiv zuzurechnenden bereinigten Erwerbseinkünfte verbleibt ein nicht durch ihre eigene Erwerbstätigkeit gedeckter Unterhaltsbedarf von rund 534,-- €.

4. Diesen verbleibenden Unterhaltsbedarf kann die Antragstellerin auch nicht aus ihrem Vermögen decken, weil ihr solches - zumindest derzeit - nicht zur Verfügung steht.

Nach Art. 1442 ZGB besteht für den (bedürftigen) geschiedenen Ehegatte nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn und soweit er seinen Unterhalt nicht durch eigene Einkünfte oder durch sein Vermögen sicherstellen kann. Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung damit auch der Stamm vorhandenen Vermögens einzusetzen.

Das gilt hinsichtlich der zugunsten der Antragstellerin titulierten Zugewinnausgleichsforderung allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihr dieser Betrag von Seiten des Antragsgegners zur Verfügung gestellt wird. Da dieser Zeitpunkt gegenwärtig nicht absehbar ist, kommt eine Berücksichtigung von (bedarfsdeckend einzusetzendem) Vermögen auf Seiten der Antragstellerin nicht in Betracht. Nach Erfüllung der Zugewinnausgleichsverpflichtung wird der Antragsgegner die dann entfallene Bedürftigkeit der Antragstellerin gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen haben.

5. Ein Unterhaltsanspruch nach Art. 1442 Nr. 3 ZGB ist auf Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung begrenzt. Das ist hier der 23. September 2009. Dem kann vorliegend jedoch lediglich hinsichtlich der mit der Anschließung verfolgten Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs Rechnung getragen werden, nachdem sich der Antragsgegner gegen die unbegrenzte Verurteilung zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von monatlich 493,79 € durch das erstinstanzliche Verbundurteil nicht gewandt hat.

6. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Erbringung des geschuldeten Unterhalts (monatlich 534,00 € bis 23. September 2009, 493,79 € für die Zeit danach) ist nicht beeinträchtigt. Mit zunächst rund 1 129,-- €, ab Oktober 2009 rund 1 169,-- € monatlich bleiben ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines eigenen Unterhalts (Art. 1487 Satz 1 ZGB).

B. Zugewinnausgleichsanspruch:

1. Auch auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht Anwendung, weil beide Parteien griechische Staatsangehörige waren und sind, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art. 220 Abs. 3, 15, 14 EGBGB; Art. 15, 14 ZGB).

2. Da die Parteien keinen Güterrechtsvertrag geschlossen haben (Art. 1403 ZGB), gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung (Art. 1397 ZGB) mit Anspruch auf Teilhabe an der Vermögenszunahme, also am Zugewinn des anderen Ehegatten (Art. 1400 ZGB) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 1438 Satz 1 ZGB) oder mehr als dreijähriger Trennung (Art. 1400 Abs. 2 ZGB). Die durch Gesetz Nr. 1329/1983 vom 18. Februar 1983 kodifizierten Regelungen zum Zugewinnausgleich sind auch auf die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehe der Parteien anzuwenden und betreffen auch Vermögensgegenstände, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden, da die Ehe bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (noch) bestand (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1329/1983).

3. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 1400 ZGB ist schuldrechtlicher Natur; er ist auf eine Geldleistung gerichtet.

Die Teilhabe eines Ehegatten am Vermögenszuwachs des anderen erfordert einen Beitrag des Ehegatten an dieser Vermögensmehrung. Nur dieser Beitrag zur Vermögensmehrung, die der jeweilige Ehegatte in Bezug auf den Vermögenszuwachs des anderen geleistet hat, nicht die Vermögensmehrung als solche, kann einen Ausgleichsanspruch begründen. Wer keinen Beitrag zu einer Vermögensmehrung geleistet hat (etwa weil diese auf einem Lotteriegewinn beruht), nimmt an der Vermögensmehrung auch nicht teil. Dies sowie die (widerlegliche) gesetzliche Vermutung, dass sich der Beitrag des Ehegatten an der Vermögensmehrung des anderen auf ein Drittel der Erhöhung beläuft, hat zur Folge, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach griechischem Recht (anders als im deutschen Recht) keine Ausgleichsbilanz zu erstellen ist, auf deren Grundlage dem Ehegatten mit dem geringen Zugewinn ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe der hälftigen Differenz der beiderseitigen Zugewinne zuzuerkennen wäre. Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch jedes Ehegatten isoliert zu betrachten und geltend zu machen.

Da lediglich die Antragstellerin Ausgleichsansprüche nach Art. 1400 ZGB geltend macht, kommt es mithin auf ihr Vermögen bzw. dessen Mehrung nicht an. Entscheidungserheblich ist allein die Vermögensmehrung auf Seiten des Antragsgegners und die dafür geleisteten Beiträge der Antragstellerin, wobei ihr insoweit - da sie eine höhere Quote nicht geltend macht - die gesetzliche Vermutung (Art. 1400 Abs. 1 Satz 2 ZGB) zugute kommt. Diese Beitragsleistung der Antragstellerin zur Mehrung des Vermögens des Antragsgegners während der Ehe ist vorliegend auch nicht im Streit.

4. Die Beteiligung an der Vermögensmehrung des anderen Ehegatten kann auf die Scheidung der Ehe (Art. 1400 Abs. 1 i. V. m. 1438 Abs. 1 ZGB) gestützt werden oder darauf, dass die Trennung der Ehegatten mehr als drei Jahre gedauert hat (Art. 1400 Abs. 2 ZGB).

Im erstgenannten Fall gilt als Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nach herrschender, höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung (vgl. Vlassopoulou, FuR 1999, 148; OLG Stuttgart FamRZ 1989, 622; IPrax 1990, 250 und FamRZ 2005, 1678 m. w. N.) der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine § 1384 BGB vergleichbare Regelung - Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - kennt das griechische Recht nicht.

Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung gilt als Stichtag der Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist (vgl. Vlassopoulou aaO).

Im Rahmen des Scheidungsverbundes (nach deutschem Zivilprozessrecht) kann der Zugewinnausgleichsanspruch nach griechischem Recht deshalb grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn er nicht auf die Auflösung der Ehe (Art. 1400 Abs. 1 ZGB), sondern auf die dreijährige Trennung (Abs. 2) gestützt wird. Denn der Anspruch nach Abs. 1 setzt die Rechtskraft der Ehescheidung als maßgeblichen Stichtag für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs voraus.

Da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. Dezember 2005 auch die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch nach Art. 1400 Abs. 2 ZGB nicht gegeben waren - die Parteien leben nach übereinstimmendem Sachvortrag seit Anfang Juli 2003 getrennt, die dreijährige Trennungszeit war damit erst Ende Juni 2006 abgelaufen - hätte über den Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht im Rahmen des Verbundes entschieden werden dürfen.

Dies hat sich zwischenzeitlich jedoch geändert. Die dreijährige Trennungszeit ist abgelaufen; die Ehe ist seit 24. September 2006 rechtskräftig geschieden (§ 629 a Abs. 3 ZPO). Damit waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die Voraussetzungen für einen Zugewinnausgleich nach griechischem Recht gegeben. Der Zugewinnausgleich kann daher nunmehr durchgeführt werden.

5. Das während der Ehe vom Antragsgegner erwirtschaftete Vermögen hat das Familiengericht - allerdings bezogen auf den (fehlerhaften) Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 28.Juli 2004 - auf der Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags der Parteien mit insgesamt 103 909,03 € festgestellt (Guthaben Girokonto: 1 409,03 €, Wert zweier PKW: 1 000,-- € und 1 500,-- €, Wert des Miteigentumsanteils am Grundstück in Kiato 100 000,-- €).

Von diesen Wertansätzen ist auch für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zum Stichtag Ende Juni 2006 auszugehen, nachdem der Antragsgegner der Behauptung der Antragstellerin, an diesen Vermögensverhältnissen des Antragsgegners habe sich, bezogen auf Juni 2006, nichts geändert, nicht entgegengetreten ist. Damit ist davon auszugehen, dass die vom Familiengericht berücksichtigten Vermögensgegenstände auch im Juni 2006 beim Antragsgegner vorhanden waren.

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den Wertansatz seines Miteigentumsanteils am Grundstück in Kiato mit 100 000,-- € sind unbehelflich.

Dabei kann dahinstehen, ob das Familiengericht die diesbezüglichen Einlassungen beider Parteien dahingehend werten durfte, dass der von der Antragstellerin angesetzte Wert dieses Vermögensgegenstandes unstreitig sei. Denn auch der weitergehende Sachvortrag des Antragsgegners in der Berufungsinstanz enthält in Bezug auf die Wertangabe der Antragstellerin kein erhebliches Bestreiten. Der Antragsgegner zieht den von der Antragstellerin behaupteten Wert lediglich in Zweifel (S. 4 der Berufungsbegründung); das ist weniger als ein bloßes Bestreiten. Darüber hinaus wäre aber ein Bestreiten mit Nichtwissen auf Grund der Eigentümerstellung des Antragsgegners nicht zulässig (§ 138 Abs.4 ZPO), worauf auch bereits die Antragstellerin mit der Berufungserwiderung hingewiesen hat.

Soweit der Antragsgegner weiter die Auffassung vertritt, Grundlage der Bemessung seines Miteigentumsanteils könne lediglich eine amtliche Wertberechnung des griechischen Finanzamtes sein, weil nach ständiger Rechtsprechung der griechischen Gerichte eine Wertermittlung durch Sachverständigengutachten nicht zugelassen werde, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner für diesen Fall Vortrag zur amtlichen Wertberechnung des griechischen Finanzamtes und den Grundlagen dieser Wertermittlung hätte halten müssen, betrifft die Frage, wie im Rahmen eines Rechtsstreits der Wert eines Grundstücks zu ermitteln ist, das Prozessrecht. Insoweit kommt nicht griechisches, sondern deutsches Recht zur Anwendung. Nach deutschem Recht werden Werte von Immobilien mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung, regelmäßig also auf der Grundlage von Sachverständigengutachten festgestellt, §§ 403, 144 ZPO.

6. Nach der - nicht widerlegten - gesetzlichen Vermutung (Art. 1400 Abs. 1 Satz 2 ZGB) hat die Antragstellerin Anspruch auf ein Drittel des Vermögenszuwachses des Antragsgegners seit der Eheschließung. Dieser beläuft sich - ausgehend vom festgestellten Zugewinn des Antragsgegners von 103 909,03 €) - zumindest auf den vom Familiengericht zuerkannten Betrag von 34 579,40 €,, den die Antragstellerin akzeptiert hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 a Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35 061,92 € festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung des Antragsgegners 34 579,40 € und auf die Anschlussberufung der Antragstellerin (12 x [534,-- € ./. 493,79 €] =) 482,52 €.

Ende der Entscheidung

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