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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 2 WF 57/02
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
BGB § 1618
Für Verfahren der Einbenennung (§ 1618 BGB), die nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind, ist der Regelwert nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO als Geschäftswert anzusetzen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 57/02

In der Familiensache

betreffend die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Namenserteilung hinsichtlich der Kinder

hier: Festsetzung des Geschäftswertes,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 8. April 2002, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. April 2002

ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss vom 6. Mai 2002, durch den das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, abgeändert.

Der Geschäftswert wird auf 5000 DM (2556.46 €) neu festgesetzt.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einer weiteren Erhöhung des Geschäftswerts.

Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO ist hierfür grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen, der jetzt 3000 € beträgt und der sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 161 Satz 2 KostO) auf 5000 DM belief.

Nach Auffassung und ständiger Praxis des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999, 2 WF 50/99), die einer in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung verbreiteten Ansicht entspricht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999,1379; insoweit vollständig mitgeteilt nur in juris; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. Name Anm. 2.3.; Oelkers/Kreutzfeld FamRZ 2000, 645, 647; s.a. Korintenberg u.a., KostO 15. Aufl. § 30 Rn. 58), ist dabei wie beim Umgangsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002, 2 WF 45/02, zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 5. Zivilsenat OLGR 2002, 39; a.A. 6. Zivilsenat OLGR 2002, 130) auch für Verfahren der sog. "Einbenennung" nach § 1618 BGB kein allgemeiner Abschlag von diesem Regelwert vorzusehen. Auch hier greift die zum Umgangsrecht angestellte Überlegung (s. Senatsbeschluss a.a.O.) durch, wonach § 30 KostO den Regelwert allgemein für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art vorsieht und insoweit keinen Ansatz für allgemeine Abstufungen bietet. Ebenso wie beim Vergleich zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.) können zudem auch Verfahren der Einbenennung nicht generell und typischerweise als weniger schwierig oder weniger bedeutsam angesehen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass gerade bei der Einbenennung häufig eine auf Dauer oder doch für längere Zeit wirksame Entscheidung getroffen werden soll.

Nach Aktenlage handelte es sich hier um ein nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit durchschnittliches Verfahren der Einbenennung; der Senat teilt insoweit die Bewertung durch die Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Stellungnahme vom 2. Mai 2002). Zu einer Abweichung vom Regelwert besteht daher auch nach Lage des einzelnen Falles (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO) kein Anlass.

Gemäß § 31 Abs. 4 KostO ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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