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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 2 WF 78/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und hier für ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Verpflichtung, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - absehbaren - Ehescheidungs- bzw. Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 78/07

In der Familiensache

wegen Eheaufhebung,

hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5./10. April 2007 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2007

ohne mündliche Verhandlung am 30. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe gemäß der Bestimmung des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Die Antragstellerin, geb. am 13. Oktober 1976, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; der Antragsgegner, geb. am 21. September 1987, ist türkischer Staatsangehöriger.

Die Eheschließung fand am 13. Dezember 2005 in der Türkei statt, um dem Antragsgegner den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen.

Kurze Zeit nach der Heirat kehrte die Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland zurück; der Antragsgegner verblieb in der Türkei.

Vor der Heirat erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 2 000,00 €.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. März 2007 die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Antragstellerin sei es anzusinnen gewesen, einen Teil des erhaltenen Geldbetrags - ca. 720,00 € - zum Bestreiten der Prozesskosten für die Ehescheidung bzw. Eheaufhebung zurückzuhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, den Betrag in Höhe von 2 000,00 € zum Bestreiten der Kosten des Rückflugs in die Bundesrepublik Deutschland sowie zu ihrem Lebensunterhalt - sie bezieht Leistungen nach dem SGB II - verbraucht zu haben.

II.

Das - zulässige - Rechtsmittel, über das der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung befindet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zu Recht ausgeführt, dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, grundsätzlich die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - absehbaren - Ehescheidungs- bzw. Eheaufhebungsverfahren finanzieren zu können (siehe hierzu BGH NJW 2005, 2781, 2782).

Aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit der Eheschließung sind an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden ist, muss der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Die Partei hat nämlich von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liegt - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (vgl. BGH aaO m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat rd. ein dreiviertel Jahr vor Einleitung dieses Verfahrens in der Türkei von dem Antragsgegner nach eigenen Angaben einen Betrag in Höhe von 2 000,00 € erhalten. Die Behauptung, einen Teilbetrag - in welcher Höhe auch immer - für den Flug in die Türkei und zurück in die Bundesrepublik Deutschland verwendet zu haben, ist weder ausreichend substantiiert noch nachvollziehbar. Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 17. April 2007 in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Flugkosten bereits bei Antritt der Flugreise in Deutschland aufgebracht haben muss.

Des Weiteren ist nicht dargelegt, welcher Betrag für Tierarztkosten aufgewandt werden musste.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 643,00 € bezieht, rechtfertigt den Verbrauch des erhaltenen Betrags für sich gesehen jedenfalls nicht, weil die Antragstellerin mit diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt in der Vergangenheit bestreiten konnte und auch bestritten hat.

Im Übrigen ergibt sich schon aus der Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Juli 2006, dass die Angaben der Antragstellerin eher ungefährer Art sind. Sie hat dort nämlich angegeben, selbst über ein Girokonto nicht zu verfügen. Gegenteiliges ergibt sich aber aus dem Leistungsbescheid über Zahlungen nach dem SGB II vom 31. Januar 2006.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin daher die Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Darlegung ihrer Hilfebedürftigkeit versagt.

Ende der Entscheidung

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