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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 2 WF 9/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 114 ff.
ZPO § 623
ZPO § 624 Abs. 2
RVG § 48 Abs. 2
BRAGO § 122 Abs. 3
Im Scheidungsverbund muss Prozesskostenhilfe für Folgesachen (außer Versorgungsausgleich - § 624 Abs. 2 ZPO) gesondert beantragt und bewilligt werden. Aus § 48 Abs. 2 RVG (bzw. dem inhaltsgleichen früheren § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2. Zivilsenat - Beschluss

vom 25. Januar 2005

Aktenzeichen: 2 WF 9/05

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. Januar 2005, eingegangen am 12. Januar 2005 gegen den ihm am 15. Dezember 2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 9. Dezember 2004 ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2004, die ihm - jeweils auf entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu erstrecken, mit Recht abgewiesen.

Bei (erstmaliger) Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für diese beiden Folgesachen war das Verbundverfahren bereits insgesamt, d. h. einschließlich sämtlicher anhängigen Folgesachen, beendet; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht mehr erfolgen (vgl. Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 117 Rdnr. 2 d). Eine "Auslegung" der seitens des Antragstellers während des Scheidungsverfahrens gestellten Prozesskostenhilfeanträge dahingehend, dass sie für das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich aller (schon oder künftig) anhängigen Folgesachen gelten sollen, sieht das Gesetz nicht vor; mit Ausnahme der Folgesache Regelung des Versorgungsausgleiches muss für alle Folgesachen Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden (vgl. § 624 Abs. 2 ZPO; Zöller/Philippi aaO, § 624 Rdnr. 7).

Aus der Regelung des vom Antragsteller für seine Ansicht herangezogenen § 48 Abs. 2 RVG (bzw. der für das vorliegende Verfahren nach geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erhält ein im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneter Rechtsanwalt für seine Mitwirkung am Vergleichsschluss in einer der dort genannten Folgesachen, für die Prozesskostenhilfe - gleich aus welchen Gründen - nicht bewilligt und damit eine Beiordnung nicht erfolgt ist, die gesetzliche Vergütung - also eine Vergleichsgebühr. Damit soll eine vergleichsweise Beilegung von (anhängigen oder nicht anhängigen) Folgesachen erleichtert und gefördert werden. Diese Ausnahmeregelung wäre entbehrlich, wenn sich die für die Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auf alle Folgesachen erstrecken würde; es also insoweit keiner gesonderten ausdrücklichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (auf entsprechender Antrag der mittellosen Partei) bedürfte.

Der Antragsteller hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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