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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 3 W 112/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 724
ZPO § 726 Abs. 1
ZPO § 795 Satz 1
1. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entgegen §§ 726 Abs. 1 ZPO, 20 Satz 1 Nr. 12 RPflG erteilte Vollstreckungsklausel ist nicht unwirksam.

2. Hat der Gläubiger eine sog. einfache Vollstreckungsklausel in Händen, kann das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Erteilung einer sog. titelergänzenden Klausel fehlen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 112/03

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Cierniak als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 7./9. Mai 2003 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 6. Mai 2003 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Landau in der Pfalz vom 29. April 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.077,78 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 12. November 2002 im Verfahren 2 O 606/02 vor dem Landgericht Landau in der Pfalz folgenden Vergleich:

"1. Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 5.077,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 18.01.2002.

2. Bis zum 25.11.2002 hat der Beklagte die Hinterlegung des titulierten Betrages bei seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt........... nachzuweisen.

3. Für den Fall des Nichtnachweises ist der Kläger berechtigt aus dem Vergleich zu vollstrecken. Der mangelnde Nachweis der Hinterlegung ist nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen..."

Auf ihren Antrag erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Gläubigerin (im Vergleich: "Kläger") eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Nachdem das Amtsgericht Kandel gegen die Vornahme einer von der Gläubigerin beantragten Vollstreckungsmaßnahme Bedenken erhoben hatte, weil die vollstreckbare Ausfertigung vom nicht zuständigen Urkundsbeamten erteilt worden sei, beantragte die Gläubigerin die "Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den zuständigen Rechtspfleger." Sie legte ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (im Vergleich: "Beklagter") vom 18. März 2003 vor, das auszugsweise wie folgt lautet: "Herr R........... hatte mir zwar bereits im Januar 2003 einen Scheck über 4.458,37 € hereingegeben, bis heute allerdings noch kein "grünes Licht" zur Einreichung desselben gegeben. Dies zu Ihrer Kenntnis verbunden mit dem Hinweis, dass ich den Mandanten gleichzeitig daran erinnerte." Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Landau in der Pfalz lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss ab. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Landau in der Pfalz hat im Ergebnis richtig entschieden. Denn die Gläubigerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. titelergänzenden Klausel gemäß §§ 726 Abs. 1, 795 Satz 1 ZPO.

a) Zutreffend ist die Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass hier ein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des vor dem Landgericht Landau in der Pfalz im Verfahren 2 O 606/02 geschlossenen Vergleichs vom 12. November 2002 kann die Gläubigerin die Leistung des Schuldners erst geltend machen, wenn ein künftiges Ungewisses Ereignis eingetreten ist. Nach Ziffer 2) des Vergleichs hat der Schuldner bis zum 25. November 2002 die Hinterlegung des titulierten Betrages bei seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ....... nachzuweisen; nach Ziffer 3) ist die Gläubigerin "für den Fall des Nichtnachweises" berechtigt, aus dem Vergleich zu vollstrecken.

Gemäß § 158 Abs. 1 BGB ist damit zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden.

b) Die Rechtspflegerin ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der "Nichtnachweis" der Hinterlegung hier von der Gläubigerin zu beweisen ist. Dies folgt daraus, dass in dem ersten Satz der Ziffer 3) des Vergleichs der "Nichtnachweis" als Voraussetzung für die Vollstreckung formuliert worden ist. Dass die Parteien damit der Gläubigerin die Beweislast zuweisen wollten, ergibt sich aus dem zweiten Satz der Ziffer 3) des Vergleichs. Denn diese Regelung macht nur Sinn, wenn die Parteien von einer Beweislast der Gläubigerin, die im Verfahren nach § 726 Abs. 1 ZPO zu erfüllen ist, ausgegangen sind.

c) Der Gläubigerin fehlt jedoch für den Antrag, ihr (gegen Rückgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung) gemäß § 726 Abs. 1 ZPO eine sog. titelergänzende Klausel zu erteilen, das - auch hier erforderliche (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. vor §§ 724-734 ZPO Rdnr. 9) - Rechtsschutzinteresse. Denn sie ist bereits im Besitz einer einfachen, gemäß § 724 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten vollstreckbaren Ausfertigung.

aa) Zwar hätte der Urkundsbeamte, wie ausgeführt, eine sog. einfache Vollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen. Die Überschreitung der Zuständigkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle führt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 882; Beschluss vom 9. Juli 1982 - 3 W 46/82 -). An dieser Auffassung ist festzuhalten; sie hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 726 Rdnr. 22, MüKo/Wolfsteiner, ZPO 2. Aufl. § 724 Rdnr. 16, Schuschke/Walker aaO § 726 ZPO Rdnr. 18, Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch 1989 S. 229 Fn. 215; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 16 III 1, jew. m.w.N. auch zur Gegenansicht). Die Gläubigerin kann daher aus der vollstreckbaren Ausfertigung, die sie wieder in Händen hat, vollstrecken. Die Zwangsvollstreckungsorgane sind nicht befugt, die Vornahme eines von ihr beantragten Vollstreckungsaktes wegen der Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verweigern (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 726 Rdnr. 22 Fn. 147 und §724 Rdnr. 2, jew. m.w.N.). Die Gläubigerin wird dies gegebenenfalls durch Einlegung der jeweils statthaften Rechtsbehelfe durchzusetzen haben. Sie hat daher kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr - gegen Rückgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung - eine Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt wird.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass der Schuldner Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel einlegen könnte (§ 732 ZPO). Denn dieser Rechtsbehelf hätte keinen Erfolg. Er führt nämlich nur dann zur Aufhebung der Klausel, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung fehlen (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 726 Rdnr. 22; MüKo/Wolfsteiner aaO § 724 Rdnr. 16). Daher ist eine Klauselerinnerung gegen eine sog. einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit erteilt hat, als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Gläubiger den Nachweis der in § 726 Abs. 1 ZPO bezeichneten sachlichen Voraussetzungen erbracht hat (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1982 -3 W 46/82 -). So liegt es auch in dem hier gegebenen Fall:

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin hat die Gläubigerin nämlich nachgewiesen, dass der Schuldner den titulierten Betrag nicht bis zum 25. November 2002 bei seinem Verfahrensbevollmächtigten hinterlegt hat. Dies ergibt sich aus dessen Schreiben vom 18. März 2003 an den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin. Aufgrund dieses nach Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs zugelassenen Beweismittels (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 726 Rdnr. 16) steht fest, dass der Schuldner bis zum 25. November 2002 nicht tätig geworden ist. Es steht ferner fest, dass er den titulierten Betrag von 5.077,78 € auch später nicht hinterlegt hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mitgeteilt hat, dieser habe "im Januar 2003 einen Scheck über 4.458,37 € hereingegeben, bis heute allerdings noch kein "grünes Licht" zur Einreichung desselben gegeben", stellt dies den Beweis des Bedingungseintritts nicht infrage. Denn der Schuldner hatte einen bestimmten Betrag zu hinterlegen, nicht aber einen Scheck, an dessen Einreichung sich der Verfahrensbevollmächtigte zudem mangels entsprechender Weisung des Schuldners (§§ 675, 665 BGB) gehindert sieht. Die Rechtspflegerin hat ihre gegenteilige Auffassung nicht näher begründet.

cc) Das Rechtsschutzinteresse kann schließlich nicht mit der Erwägung begründet werden, in dem hier gegebenen Fall müsse der Gläubigerin ein Wahlrecht eingeräumt werden, welchen Weg sie zur Durchsetzung des Titels beschreiten wolle. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem geklärt, dass nach den Umständen des hier zur Entscheidung stehenden Falles die erteilte Klausel wirksam und eine tragfähige Grundlage der Zwangsvollstreckung ist. Dann aber widerspricht es der Formalisierung der Verfahren nach dem achten Buch der ZPO, dem Gläubiger ein Wahlrecht einzuräumen. Er ist auf den von ihm ursprünglich eingeschlagenen Weg zu verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat im Blick auf die Umstände des hier gegebenen Einzelfalles nach der Höhe der zu vollstreckenden Vergleichsforderung bestimmt, §§ 25 Abs. 2,12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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