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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 3 W 137/02
Rechtsgebiete: BeUrkG, BNotO


Vorschriften:

BeUrkG § 51 Abs. 3
BeUrkG § 54
BNotO § 18
Einsicht in die notariellen Nebenakten kann allenfalls gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Der Vorwurf einer strafbaren unerlaubten Handlung eines Beteiligten macht dessen Befreiungserklärung nicht entbehrlich.

Fehlt es an der Entbindungserklärung aller Beteiligten, kommt auch ein auf die Schriftstücke eines zustimmenden Beteiligten "beschränktes" Einsichtsrecht nicht in Betracht.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 137/02

In dem Verfahren

betreffend die mit Bescheid des Notars W.......... vom 10. August 2001 verweigerte Einsicht in die Nebenakten zu der Urkunde des Notars G.......... vom 29. Dezember 1993(Urk. R.-Nr...........),

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. April 2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22. März 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) haben mit der im Rubrum näher bezeichneten notariellen Urkunde Wohnungseigentum aus einer damals noch zu errichtenden Wohnanlage gekauft. Sie machen geltend, die Verkäuferin habe bei Abschluss des Kaufvertrages unredlich und betrügerisch gehandelt. Dies ist Gegenstand eines gegen den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäuferin laufenden Strafverfahrens. In einem Zivilprozess nehmen die Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 2) als finanzierende Bank wegen Aufklärungs- und Beratungsfehlern bei der Anbahnung der Darlehensverträge in Anspruch. In diesem Zusammenhang haben sie beim Notar, der Rechtsnachfolger des beurkundenden Notars ist, beantragt, ihnen Einsicht in die Nebenakten zu der notariellen Kaufvertragsurkunde zu gewähren. Dies hat der Notar mit Bescheid vom 10. August 2001 abgelehnt, da trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche am Kaufvertrag weiter Beteiligten zugestimmt hätten. Die Beschwerde gegen die vorbenannte Ablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu 1) ihr Ziel weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, mit Blick auf das betrügerische Verhalten der Verkäuferin fehle für sie ein schützenswertes Interesse; der Notar könne sich insoweit nicht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen. Da jedenfalls die Beteiligte zu 2) bezüglich ihrer eigenen Schriftstücke das Einverständnis erteilt habe, werde hilfsweise insoweit Einsicht beantragt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 54 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 BeurkG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Geht es - wie hier - nicht um die Beurkundungs- und Betreuungstätigkeit des Notars, sondern um das Verfahren im Anschluss an die Beurkundung, greift in Abgrenzung zu § 15 BNotO die besondere Regelung des § 54 BeurkG ein (vgl. zur Abgrenzung Huhn/von Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 54 Rdnr. 3 f; Mecke/Lerch, BeurkG 2.Aufl. § 54 Rdnr. 1 f; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG § 54 Rdnr. 1 f). Die Beteiligten zu 1) leiten hier nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens ihren Anspruch aus § 51 Abs. 3 BeurkG her. Gegen die Ablehnung ist daher gemäß § 54 Abs. 1 BeurkG die unbefristete Beschwerde eröffnet. Der die Beschwerde zurückweisende Beschluss des Landgerichts kann mit der weiteren Beschwerde nach §§ 27 ff FGG angefochten werden (vgl. Huhn/von Schuckmann aaO § 54 Rdnr. 9; Mecke/Lerch aaO § 54 Rdnr. 4).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

a) Allerdings nimmt der Notar im Beschwerdeverfahren nach § 54 Abs. 1 BeurkG - ebenso wie in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO - die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Antrags- oder Beschwerdegegners bzw. eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. zu § 15 BNotO Senat OLGR 2002, 2ff1, 262 sowie FGPrax 2002, 85; Huhn/von Schuckmann aaO § 54 Rdnr. 12; Eylmann/Vaasen/Limmer aaO § 54 Rdnr. 3 jew. m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat das Rubrum der angefochtenen Entscheidung neu gefasst.

b) In der Sache hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Beteiligten zu 1) aus § 51 Abs. 3 BeurkG verneint. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der vorgenannten Vorschrift, die in ihrem Anwendungsbereich § 34 FGG verdrängt, überhaupt ein Recht zur Einsicht in die Nebenakten des Notars herleiten lässt (verneinend etwa Huhn/von Schuckmann aaO § 51 Rdnr. 30; Mecke/Lerch aaO § 51 Rdnr. 12; Keidel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 51 Rdnr. 37; Eylmann/Vaasen aaO § 51 BeurkG Rdnr. 16; offengelassen BGH DNotZ 1990, 392 f). Jedenfalls kann Einsicht auch in die Nebenakten nur gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreien, § 18 Abs. 2 BNotO (vgl. BGH DNotZ 1990, 392, 393 mit Anmerkung von Winkler; Keidel/Winkler aaO § 51 Rdnr. 39; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 18 Rdnr. 48). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. November 2001 einer Einsicht in die Korrespondenz ihrer Rechtsvorgängerin mit dem Notariat zugestimmt. Eine Befreiungserklärung der außerdem beteiligten Verkäuferin fehlt jedoch nach wie vor. Irgendwelche Umstände, aufgrund derer auf eine konkludente bzw. stillschweigende Befreiung geschlossen werden könnte (vgl. Eylmann/Vaasen aaO § 18 BNotO Rdnr. 37; Schippel, BNotO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 51), sind nicht erkennbar. Solche werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.

c) Auf die danach erforderliche Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit kann hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Dies kommt allenfalls hinsichtlich solcher Schriftstücke in Betracht, die von einem Beteiligten selbst stammen (vgl. LG Frankfurt DNotZ 1990, 393 mit Anmerkung Winkler; Keidel/Winkler aaO § 51 Rdnr. 40). Soweit sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmen von der Schweigepflicht unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Interessenabwägung beruft, etwa weil der Notar von der Absicht einer strafbaren Handlung oder der Verfolgung unerlaubter bzw. unredlicher Zwecke erfährt, hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass insoweit ein Vorrang der Aufklärungs- bzw. Warnpflicht bestehen kann (vgl. BGH DNotZ 1992, 813, 817). Diese Durchbrechnung der Verschwiegenheitspflicht hat ihren Grund jedoch darin, dem Unrecht zu wehren und drohenden Schaden zu verhüten (BGH DNotZ 1992, 813, 817; Arndt/Lerch/Sandkühler aaO § 18 Rdnr. 65). Eine Verhinderung des Schadens muss also noch möglich sein (vgl. Schippel aaO § 18 Rdnr. 48 f). Von einer solchen quasi vorbeugenden Fürsorgepflicht kann bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedoch keine Rede sein. Denn nach Darstellung der Beteiligten zu 1) ist bereits durch die Beurkundung des Kaufvertrags ein Schaden eingetreten. Ihnen geht es darum, in dem angestrengten Schadensersatzprozess Pflichtverletzungen nachweisen zu können. Wie sich aus dem Zeugnisverweigerungsrecht des Notars in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren (vgl. zusammenfassend Schippel aaO § 18 Rdnr. 38ff.) erschließt, kommt bei dieser Sachlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht mehr in Betracht.

d) Bei dieser Ausgangslage ist auch ein "beschränktes" Einsichtsrecht, wie mit der Rechtsbeschwerde hilfsweise geltend gemacht und vom Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Juni 2002 ebenfalls abgelehnt, nicht gegeben. Richtig ist zwar, dass die Beteiligte zu 2) bezüglich der eigenen Schriftstücke als Rechtsnachfolgerin ihr Einverständnis zur Einsichtnahme erklärt hat. Dies rechtfertigt aber nicht eine gesonderte Überlassung des betreffenden Teils der Nebenakten. Denn die Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit ist nicht teilbar. Vielmehr bedarf es gemäß § 18 Abs. 2 BNotO der Befreiung durch die Beteiligten, d. h., die Pflicht zur Verschwiegenheit des Notars entfällt erst dann, wenn alle Beteiligten ihn davon befreien (vgl. Keidel/Winkler aaO § 51 Rdnr. 39; Anmerkung Winkler DNotZ 1990, 395). Ließe man eine teilweise Einsichtnahme zu, hätte der Notar im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit dadurch die Interessen des nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreienden weiteren Beteiligten tangiert sein könnten. Solche - oftmals schwierige Fragen - sollen aber gerade mit der Anknüpfung des Gesetzes an die Befreiung durch sämtliche Beteiligten vermieden werden. Am Rechtsgeschäft beteiligt war hier - wie bereits dargelegt - auch die Verkäuferin. Da sie bislang keine Befreiungserklärung abgegeben hat, vermag das Rechtsmittel insgesamt nicht zum erstrebten Erfolg führen.

III.

Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a FGG ist nicht veranlasst, weil außer den Beteiligten zu 1) niemand förmlich am Verfahren der weiteren Beschwerde teilgenommen hat.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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