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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 3 W 145/06
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG § 59 Abs. 1
1. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist.

2. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erweist sich als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist.

3. Eine versäumte Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 AufenthG stellt kein auf längere Zeit bestehendes Abschiebungshafthindernis dar, wenn sie ohne weiteres jederzeit nachgeholt werden kann.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 145/06

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung von Abschiebungshaft,

hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 21./22. Juli 2006 gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2006 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juli 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 4. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist erstmals 1988 als Kind mit seinen Eltern und seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem ein Asylantrag und mehrere Asylfolganträge abgelehnt worden waren, reiste der Betroffene nach Verbüßung einer gegen ihn wegen Diebstahls in besonders schweren Fall verhängten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren im März 2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Im Januar 2006 ist der Betroffene, ohne im Besitz eines Reisepasses, eines Visums oder von Passersatzpapieren zu sein, erneut eingereist und wurde am 19. Januar 2006 in den Räumen der Ausländerbehörde festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2006 wurde gegen ihn Sicherungshaft angeordnet. In verlängerter Haftzeit hat das Oberveraltungsgericht Koblenz am 25. April 2006 auf die Beschwerde des Betroffenen die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt geändert und der Beteiligten zu 2) (Ausländerbehörde) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Betroffenen vorläufig nicht abzuschieben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der nach § 58 Abs. 1 AufenthG eigentlich gebotenen Abschiebung des Betroffenen entgegen stehe, dass die Beteiligte zu 2) - noch - keine in § 59 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich vorgesehene Abschiebungsandrohung erlassen habe. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 hat die Beteiligte zu 2) die Androhung nachgeholt. Am 6. Juni 2006 teilte die Clearingstelle Rheinland-Pfalz mit, dass die UNMIK ihre Zustimmung zur Aufnahme verweigert und um weitere Informationen zum Aufenthaltsort des Betroffenen, insbesondere dessen genaue Anschrift, unter der er in P..... gewohnt hatte, gebeten hat. Nachdem am 23. Juni 2006 eine negative Antwort des Bundesministeriums von Serbien/Montenegro eingegangen war, in der mitgeteilt worden war, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen nicht festgestellt werden konnte, wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Bereits im Rahmen der Erstbeschwerde hat er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 FGG). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sich das Verfahren durch die am 23. Juni 2006 erfolgte Entlassung des Betroffenen erledigt hat. Denn im Hinblick auf das bei einer Freiheitsentziehung gegebene Rehabilitierungsinteresse besteht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch noch nach deren Beendigung. Das gebieten die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes und die Verfahrensgarantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK (näher zum Ganzen: Senat FG-Prax 2005, 137 und FG-Prax 2004, 95, jeweils m. w. N.). Vorliegend hat der Betroffene der Erledigung der Hauptsache in der Weise Rechnung getragen, dass er bereits im zweiten Rechtszug gegenüber dem Landgericht beantragt hat, die behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Abschiebungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 19. April 2006. Einer Ausweitung des Verfahrensgegenstands der weiteren Beschwerde auf den Zeitraum der Abschiebungshaft davor steht die formelle Rechtskraft des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Januar 2006 entgegen.

III.

Die weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Tatrichter, dass jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegen hat. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und auf diejenigen im Beschluss des Senats vom 24. März 2006. Dagegen hat auch die weitere Beschwerde nichts zu erinnern.

Auch im Übrigen ist die angeordnete Haft rechtlich nicht zu beanstanden. Denn weder der Erlass der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz noch die Nichterteilung der Zustimmung der UNMIK bzw. die Mitteilung der Clearingstelle vom 23. Juni 2006 sind im vorliegenden Fall geeignet, die Rechtswidrigkeit der Haft zu begründen.

Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener - und auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähiger - Umstände entfallen sind. Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht entledigt oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. etwa BVerfG 1987, 3076; NVwZ-Beilage 3/1996, 17, 18; Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -). Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist. Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive anzusehen und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird. Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der dem früheren § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG entspricht, als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2000 aaO). Daraus ergibt sich, dass zur Beurteilung der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Zeitraum des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG abzustellen ist.

Ausgehend hiervon stand die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2006 - 7 B 10329/06.OVG - der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft nicht entgegen. Denn auch nach Erlass dieser Entscheidung stand gerade nicht fest, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht innerhalb der angeordneten Verlängerung durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass die Ausreisepflicht des Betroffenen ununterbrochen fortbestanden hat, dass jedoch der gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abschiebung entgegen stehe, dass die Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall noch keine in § 59 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich vorgesehene Abschiebungsandrohung erlassen habe. Bei diesem Versäumnis handelt es sich jedoch nicht um ein auf "längere Zeit oder auf Dauer" bestehendes Abschiebungshafthindernis (vgl. zur Abgrenzung Abschiebehindernis und Abschiebungshafthindernis: BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 -) im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vielmehr um eine bloße Formalität, die ohne weiteres jederzeit nachgeholt werden konnte, was letztlich auch innerhalb kurzer Zeit, nämlich mit Erlass der Abschiebungsandrohung am 5. Mai 2006, geschehen ist. Auch der Umstand, dass die dem Betroffenen gesetzte Ausreisefrist in den Zeitraum seiner Inhaftierung gefallen ist, steht der Rechtmäßigkeit der Haft nicht entgegen. Denn die Pflicht der Behörde zur rechtzeitigen Androhung der Abschiebung beinhaltet kein Recht des Betroffenen, sich während des Fristlaufes in Freiheit im Bundesgebiet aufzuhalten. Unzulässig wäre die Haftanordnung nur dann, wenn feststünde, dass bis zum Ablauf der Haftzeit wegen der noch laufenden Frist eine Abschiebung nicht vollzogen werden könnte. Denn in diesem Fall könnte die Haft von vorneherein ihren Zweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, nicht erfüllen (vgl. OLG München OLGR 2006, 111 m.w.N.). So lag der Fall hier jedoch nicht. Denn die Haft war bis zum 20. Juli 2006 und damit weit über die mit Verfügung vom 5. Mai 2006 gesetzte Zweiwochenfrist hinaus angeordnet.

Darüber hinaus standen auch weder die Versagung der Zustimmung der UNMIK, die diese am 6. Juni 2006 ausgesprochen hatte noch die negative Antwort des Bundesministeriums von Serbien/Montenegro der Rechtmäßigkeit der Haft entgegen. Denn ausweislich beider Mitteilungen ist die jeweilige Versagung ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Angaben des Betroffenen unvollständig bzw. falsch waren, was dieser letztlich selbst zu vertreten hat. Insoweit wird zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Beschluss.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weshalb sich auch die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes erübrigt.

Ende der Entscheidung

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