Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 3 W 163/01
Rechtsgebiete: InsO, BGB, StGB


Vorschriften:

InsO § 309 Abs. 1, 2 u. 3
InsO § 302 Nr. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266 a
Zustimmungsersetzung bei Vorenthaltung Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

1. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S.d. § 309 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.

2. § 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.

3. Sofern dennoch bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen des Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB) darlegt und glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichnung abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung aus.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

3 W 163/01

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Juli 2001 gegen den ihr am 12. Juli 2001 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 2001 ohne mündliche Verhandlung

am 29. August 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird als unzulässig verworfen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der wert des Gegenstandes des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.242,82 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin, die mit dem Einzug von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung befasst ist, wendet sich gegen die Ersetzung ihrer Zustimmung zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, nach dem ihre Forderung über einen Zeitraum von 60 Monaten ratenweise in Höhe einer Quote von 12 % beglichen werden soll.

Das Amtsgericht hat ihre Einwendungen mit der Begründung ersetzt, Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrer Erstbeschwerde hat die Gläubigerin sich darauf berufen, dass sie durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde, als dies bei einer Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung der Fall wäre. Der Schuldner sei durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen eines Vergehens gemäß § 266 a StGB verurteilt worden. Ihr hätte somit ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugestanden, von dessen Titulierung nur Abstand genommen worden sei, da die Festsetzung durch Beitragsbescheid erfolgt sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Gläubigerin nach wie vor Gründe, die einer Ersetzung ihrer Einwendungen durch gerichtliche Zustimmung entgegenstehen könnten, nicht glaubhaft gemacht habe. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Sie ist darauf gestützt, dass Amt- und Landgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt hätten. Die Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan gegenüber einer Durchführung des Verfahrens ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen strafrechtlich verurteilt worden sei, ihre Forderung somit zumindest teilweise auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 7 InsO nicht vorliegen.

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 7 Abs. 3 Inso i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und gemäß §§ 4 InsO, 572 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.

a) Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Die Gläubigerin hat gegen den ihr am 12. Juli 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit ihrem am 25. Juli 2001 eingegangen Fax vom selben Tage die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt. Dieses Rechtsmittel und der Zulassungsantrag sind gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 InsO statthaft, weil die insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO vom Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 ZPO maßgebende Zwei-Wochen-Frist ist ebenfalls gewahrt.

b) Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen jedoch nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Hier fehlt es jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung.

aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung fehlt. Der Zweck der Zulassung liegt darin, divergierende Entscheidungen über ein und dieselbe Rechtsfrage zu vermeiden. Solange sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts schon dann die Gefahr einer Divergenz bestehen, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende abweichende Ansichten in Rechtsprechung und Literatur die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung insolvenzrechtlicher Normen begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen hingegen keine Divergenzgefahr (vgl. dazu zusammenfassend Senat OLGR 2000, 342 und NJW-RR 2001, 631, 632 sowie zuletzt etwa OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2001 2 W 131/01 jeweils m.w.Nw. zu Rechtsprechung und Literatur).

bb) Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht hier kein Anlass zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde.

(1.) Die Gläubigerin beabsichtigt geltend zu machen, die Vorinstanzen hätten rechtsfehlerhaft die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Gründe, die gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO einer Ersetzung ihrer Einwendungen durch gerichtliche Zustimmung entgegenstehen, verneint. Dies stellt jedoch eine einzelfallbezogene Rüge ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. Zum Insolvenzantrag des Sozialversicherungsträgers hat der Senat zwar hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO bejaht und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen (vgl. Senat OLGR 2001, 45, 46 = ZInsO 2000, 698). Die vorgenannte Entscheidung betraf aber den Sonderfall einer Glaubhaftmachung gemäß § 14 Abs. 1 InsO durch Vorlage eines Kontoauszuges der Krankenkasse als Einzugstelle. Insofern hat der Senat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bejaht, weil die Frage eine Vielzahl von Insolvenzanträgen der Sozialversicherungsträge betraf (vgl. Senat OLGR 2001 45, 46). Der hier zu entscheidende Sachverhalt betrifft demgegenüber die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung bzw. wirtschaftlichen Schlechterstellung im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 InsO. Insoweit kommt es, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden, auf eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls an.

(2.) Gemäß § 309 InsO kann die Zustimmung eines Gläubigers ersetzt werden, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt. Die Zustimmung ist jedoch dann zu versagen, wenn der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO) oder durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei der Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. HS InsO). Weiter scheidet eine Ersetzung aus, wenn sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und wenn vom Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (§ 309 Abs. 3 InsO). Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen (vgl. BayObLG NZI 2001, 145, 147; ZInsO 2001, 170, 171; OLG Köln NZI 2001, 211"212 = ZInsO 2001, 230, 231; OLG Celle NZI 2001, 321, 322). Hier hat die Gläubigerin weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine wirtschaftliche Schlechterstellung konkret dargetan. Auch sind keine Zweifel hinsichtlich der weiteren - von Schuldner angegebenen - Forderungen angemeldet worden. Mithin waren weder Amts- noch Landgericht gehalten, sich mit dem Vorbringen der Gläubigerin näher zu befassen (vgl. BayObLG, OLG Köln NZI, OLG Celle, jew. aaO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestand also kein Grund, die Gegenseite anzuhören.

(3.) Ebenso wenig ist eine Zulassung gerechtfertigt, weil die Gläubigerin bereits die Anwendbarkeit des § 309 InsO auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer in Frage stellt. Dass die nach § 309 InsO mögliche Ersetzung der Zustimmung für vermeintlich schutzbedürftige Gläubiger von vornherein nicht in Betracht kommt, wird weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten (vgl. für Forderungen des Finanzamts OLG Köln ZIP 2000, 2263, 2264; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 309 Rdnr. 2). Denn das Gesetz differenziert nicht nach der Forderung des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privatrechtlicher Forderungen (vgl. OLG Köln aaO). Erklärtes Ziel der Neuregelung durch die InsO ist nämlich, durch den Wegfall der früheren Konkursvorrechte des § 61 Abs. 1 KO mehr Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Fragwürdigkeit des Privilegienkatalogs hat sich der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorrecht für Sozialplanforderungen orientiert (vgl. Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung, Grundlagen Rdnr. 30 und 99; ET-Drucks. 12/2443 S. 81 und 90). Eine hiervon abweichende Auffassung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten. Kommt es mithin auch bei Forderungen der Sozialversicherungsträger für die Ersetzungsentscheidung darauf an, ob diese durch Schuldenbereinigungsplan gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt bzw. wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, sind insoweit - wie oben dargelegt - im Einzelfall Gründe und Tatsachen zu benennen und glaubhaft zu machen.

(4.) Sofern bestimmte Forderungen gemäß § 302 InsO privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen der Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 309 Rdnr. 6; Schulte-Kaubrügger DZWIR 1999 95, 97 f.; OLG Dresden Beschluss vom 24. Juli 2000 - 7 W 1072/00). Voraussetzung dafür wäre aber gleichfalls, dass die Gläubigerin das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB) darlegt und glaubhaft macht. Die Bezeichnung abstrakter Straftatbestände reicht nicht aus, um die Zustimmungsersetzung zu verhindern (vgl. OLG Celle ZInsO 2001 468; OLG Dresden aaO).

Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Forderung aus unerlaubter Handlung pauschal auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung gestützt wird. Denn damit ist ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Insoweit reicht der bloße Hinweis auf den im Jahr 1988 gegen den Schuldner ergangenen Strafbefehl schon deshalb nicht aus, weil der Zivilrichter nicht an die tatsächlichen Feststellungen in einer strafrechtlichen Entscheidung gebunden ist (vgl. MünchKomm/Gottwald, ZPO 2. Aufl. § 322 Rdnr. 70; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einleitung Rdnr. 170). Vielmehr hätte es einer plausiblen Darlegung des Sachverhalts durch die Gläubigerin bedurft, insbesondere auch zu den Fragen, ob dem Schuldner die Zahlung tatsächlich möglich gewesen wäre und gegebenenfalls ob von einem "Vorenthaltungsvorsatz" im Sinne des § 266 a Satz 1 StGB ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGH NJW 2000 2993, 2995; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 266 a Rdnrn. 12 und 17). Soweit mit der Rechtsbeschwerde nunmehr der Strafbefehl vorgelegt und die Beiziehung der Strafakten beantragt wird, kann dahinstehen, ob dies allein zur Glaubhaftmachung ausreicht. Denn neue Tatsachen können im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde schon aufgrund der Verweisung auf § 561 ZPO in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO keine Berücksichtigung mehr finden.

III.

Sind danach die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht gegeben, ist das Rechtsmittel der Gläubigerin mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch die Vorinstanz bemessen.

Ende der Entscheidung

Zurück