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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 3 W 170/05
Rechtsgebiete: EGV, BGB, FGG


Vorschriften:

EGV Art. 43
EGV Art. 48
BGB § 60
FGG § 160a
Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV begründet für die Vereine nationalen Rechts keinen Rechtsanspruch, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität als Verein des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 170/05

In der Vereinsregistersache

betreffend den nach französischem Recht gegründeten Verein "C...",

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 9./10. August 2005 gegen den ihm am 8. August 2005 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 27. September 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein deutscher Rechtsanwalt, erstrebt als nach seiner Darstellung alleinvertretungsberechtigter Präsident des im Beschlusseingang genannten französischen Vereins dessen Eintragung in das Vereinsregister des für seinen Wohnsitz in Deutschland zuständigen Amtsgerichts, nachdem die insgesamt sechs Mitglieder des Vereins die Verlegung des satzungsmäßigen Vereinssitzes nach dorthin beschlossen haben.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der von dem Verfahren betroffene Verein in Frankreich als "association" französischen Rechts gegründet wurde, dort in Paris seinen statuarischen Sitz ("siege social") hat und infolge seiner Anmeldung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Gründungsstaat Rechtsfähigkeit erlangt hat.

Ausweislich der Bekanntmachung im Journal Officiel vom 10. November 1973 ist der Zweck des Vereins die Förderung der Forschung auf den Gebieten der Vorbeugung und der Behandlung von Brustkrebs ("Objet: favoriser le develop-pement de la recherche de la Prävention et du traitement du Cancer du sein"). Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das deutsche Vereinsregister zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde hält der Antragsteller an der Rechtsmeinung fest, dass mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der in Art. 43, 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit die weiterhin begehrte Registereintragung des Vereins nicht abgelehnt werden dürfe.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§§ 160 a Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Ablehnung der Eintragung des nach französischem Recht gegründeten Vereins in das deutsche Vereinsregister durch die Instanzgerichte hält der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Rechtslage nach französischem Recht:

Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde die in Rede stehende "association" in Frankreich im Jahr 1973 gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 gegründet und damit entsprechend der allgemeinen Definition des Art. 1 jenes Gesetzes als Personenvereinigung ohne Gewinnzweck ("à but non lucratif").

Mit der Anmeldung des Vereins bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und der Bekanntmachung im Journal Officiel nach Art. 5, 6 des Vereinsgesetzes von 1901 erlangte dieser die Rechtsstellung einer "association déclarée" und somit eine beschränkte Rechtsfähigkeit ("petite capacite"); die "association déclarée" kann zum Beispiel nicht unentgeltlich erwerben und darf Immobilien ausschließlich zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks besitzen (vgl. zum Ganzen: Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht, Band 1/1, 2. Aufl. 1994, Rdnrn. 1 D 322 bis 324 und Band 2, 2. Aufl. 1986, Rdnrn. 2 L 27, 28).

2. Rechtslage nach deutschem Recht:

a) Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine Regelung des internationalen Vereinsrechts (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB). Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereins bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates.

Der im Ausland gegründete Verein, der dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, gilt (vorbehaltlich eines etwaigen ordre public-Verstoßes, Art. 6 EGBGB) im Umfang der ihm im Gründungsstaat zuerkannten Rechtsfähigkeit auch in Deutschland als rechtsfähig. Eines staatlichen Anerkennungsaktes bedarf es hierfür nicht (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rdnr. 84).

b) Verlegt ein rechtsfähiger Verein mit ausländischem Vereinsstatut und Satzungssitz im Ausland diesen nach Deutschland, trifft das deutsche Recht keine Bestimmung darüber, dass sich der Verein mit seiner in dem ausländischen Staat erworbenen Rechtspersönlichkeit hier fortsetzen würde; das deutsche Recht enthält keine Regelung über die grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Inland.

Nach deutschem Rechtsverständnis stellt sich die "Einwanderung" des ausländischen Vereins nicht als rein tatsächlicher Vorgang dar, sondern als Rechtsakt, welcher die künftige Zugehörigkeit des Vereins zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründet. Deshalb verlangt die herrschende Auffassung für die Rechtsfähigkeit des Vereins in Deutschland mit Recht dessen Neugründung nach dem Recht des BGB und anschließende Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder Konzessionierung gemäß § 22 BGB (vgl. Stöber aaO, Rdnr. 85; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rdnrn. 511 und 6333 m. w. N.).

c) Vor einer Neugründung unter Beachtung der §§ 56 bis 59 BGB ist danach im Streitfall eine Eintragung des von dem Verfahren betroffenen Vereins in das deutsche Vereinsregister nicht möglich.

3. Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 1999 (NJW 1999, 2027 - Centros), vom 5. November 2002 (NJW 2002, 3614 - Überseering) und vom 30. September 2003 (NJW 2003, 3331 - Inspire Art) oder aus dem Beschluss des Senats vom 26. März 2003 (3 W 21/03, veröffentlicht u. a. in OLGR Zweibrücken 2003, 247 und FGPrax 2003, 135).

a) Zunächst fällt der hier interessierende Verein, weil er nach seinem in Frankreich angemeldeten Zweck und auch nach dem Vortrag im Anmeldungsverfahren gegenüber dem deutschen Registergericht (Schriftsatz vom 7. März 2005, dort S. 3) rein karitativ tätig ist, schon nicht in den Schutzbereich der durch Art. 43, 48 EGV (Amsterdamer Fassung) garantierten Niederlassungsfreiheit.

Für die sachliche Anwendbarkeit der sog. Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts ist entscheidend, dass die ausgeübte Tätigkeit zum Wirtschaftsleben im Sinne des Art. 2 EGV zählt. Anders als bei kommerziellen Unternehmungen, bei denen sich diese Frage regelmäßig nicht stellt, kommt deshalb für gemeinnützige Einrichtungen - und damit auch für den Idealverein - der Schutz der Grundfreiheiten nur in Betracht, wenn sie - wie Art. 48 Abs. 2 EGV für die Niederlassungsfreiheit juristischer Personen nochmals klarstellt - die für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks erforderlichen Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten erzielen, die entgeltlich erbracht werden und zumindest mittelbar einem Erwerbszweck dienen (vgl. dazu jeweils m. w. N.: BFH, BB 2004, 2338, 2341; Helios, BB 2002, 1893, 1894 f; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Art. 43 EGV Rdnr. 20 [18. EL Mai 2001 ]).

Dass der von dem vorliegenden Verfahren betroffene Idealverein in diesem Sinne gewinnorientiert als Wettbewerber zu kommerziellen Unternehmen am Markt auftreten würde, ist aber weder in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden noch liegen dafür nach dem Akteninhalt sonstige Anhaltspunkte vor, denen die Tatrichter hätten nachgehen müssen.

b) Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten können die vorzitierten und von dem Antragsteller zum Teil als für ihn vermeintlich günstig in Anspruch genommenen Gerichtsentscheidungen auf die vorliegende Fallgestaltung ohnehin nicht - auch nicht sinngemäß - übertragen werden. Denn sie betreffen jeweils die Niederlassungsfreiheit von (kommerziellen) Gesellschaften, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihren statuarischen Sitz haben, gegründet worden sind und die unter Beibehaltung ihres satzungsmäßigen Sitzes (Hervorhebung durch den Senat) in einem anderen Mitgliedsstaat - etwa durch eine Zweigniederlassung - geschäftlich tätig werden wollen.

Darum geht es in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht, weil der von dem Verfahren betroffene (nicht erwerbsorientierte) Verein seinen statuarischen Sitz vollständig aus Frankreich nach Deutschland verlegen will, allerdings ohne dabei seine Rechtspersönlichkeit oder seine Eigenschaft als Verein französischen Rechts zu verlieren. Darauf besteht beim derzeitigen Stand des europäischen Gemeinschaftsrechts indes kein Rechtsanspruch. Eine Satzungssitzverlegung ist nach ganz herrschender Meinung - auch nach Auffassung der EU-Kommission - gerade nicht vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst (vgl. dazu mit zahlr. Nachw. Heckschen, NotBZ 2005, 315, 319; Triebel/v. Hase, BB 2003, 2409, 2413 f). Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden juristische Personen (darunter rechtsfähige Vereine) aufgrund der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität (EuGH NJW 1989, 2186, 2187 -Daily Mail). Deshalb gewährleistet die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43; 48 EGV den Vereinen nationalen Rechts kein Recht, ihren Satzungssitz unter Bewahrung ihrer Identität als Verein des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlagern und im Falle der Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden (ebenso für den umgekehrten Fall der "Auswanderung" eines deutschen Vereins durch Verlegung des Satzungssitzes in das EU-Ausland: Reichert aaO, Rdnr. 6337).

4. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 1 KostO nicht veranlasst.

Den Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat entsprechend der Wertfestsetzung durch das Landgericht festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und Abs. 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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