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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 3 W 197/01
Rechtsgebiete: WEG, GVG


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
GVG § 17 a Abs. 5
Die Bindungswirkung gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gilt nicht, wenn eine Partei bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit des (Wohnungseigentums-)gerichts gerügt hat und das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat.

Die Streitfrage der Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist jedenfalls dann vor dem Prozessgericht auszutragen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung hergeleitet und außerdem nicht nur innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetragen wird (hier: Verwalter vertritt auch die Wohnungseigentümer des begünstigten Nachbarhauses).

Da die dritte Instanz allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, können in ihr keine neuen Sachanträge gestellt werden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluß

Aktenzeichen: 3 W 197/01

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

wegen Änderung der Teilungserklärung u.a.,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. August 2001 gegen den ihr am 9. August 2001 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 28. November 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde werden die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses sowie die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Mainz vom 26. Januar 2001 aufgehoben, hinsichtlich Ziffer 2 jedoch nur, soweit das Amtsgericht dem Antrag entsprochen hat,

Das Verfahren wird, soweit es beim Amtsgericht zum Erfolg geführt hat (Ziffern 1 und 2), gleichfalls an das Prozessgericht abgegeben.

2. Im Übrigen - Gegenanträge des Erstbeschwerdeverfahrens - wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der weitergehende Gegenantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren wird als unzulässig abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) 2/17 und die Beteiligte zu 3) 15/17, von denjenigen der Rechtsbeschwerde die Beteiligte zu 1) 1/4 und die Beteiligte zu 3) 3/4 zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3) beansprucht als Verwalterin zweier Wohnungseigentümergemeinschafte im Wege der Verfahrensstandschaft u.a. die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung, wonach das den Beteiligten zu 1) und 2) zugewiesene Sondernutzungsrecht an der von ihrer Wohnung gelegenen Gartenfläche im Umfang von ca. 60 qm aufgehoben wird, um dort für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kinderspielplatz herzustellen und dauern zu unterhalten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zu 181, 750/1000 Miteigentümer an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten - im Untergeschoss gelegenen - Wohnung nebst dazugehörendem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche. Nach § 1 Ziff. 2 der Teilungserklärung vom 19. Oktober 1989 darf die Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenfläche jeweils nur zu klein- oder ziergärtnerischen Zwecken erfolgen.

In ihrem mit dem Bauträger am 31. August 1990 geschlossenen Kaufvertrag haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) als Käufer damit einverstanden erklärt, dass auf einem näher bezeichneten Teilbereich der als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Grundstücksfläche ein Kinderspielplatz von ca. 60 qm errichtet und dauernd unterhalten wird. Weiter ist in der Teilungserklärung ausgeführt, dass der Kinderspielplatz auch den jeweiligen Eigentümern der Sondereigentumseinheiten des Hauses ausschließlich als Kinderspielplatz dient und - soweit zu der Vereinbarung und Einrichtung des Kinderspielplatzes eine Abänderung der Teilungserklärung und die Eintragung einer Dienstbarkeit erforderlich sein sollte - die Käufer dieser bereits jetzt zustimmen und die Verkäuferin zur Abgabe und Entgegennahme etwaiger Erklärungen ermächtigen. Die Einrichtung des Spielplatzes geschah in Erfüllung einer Auflage der baubehördlichen Genehmigung.

Obwohl der Spielplatz an der dafür vorgesehen Stelle errichte wurde, sind in der Folgezeit Bemühungen um eine einvernehmliche Änderung der Teilungserklärung gescheitert. Daraufhin ist die Beteiligte zu 3) von den Wohnuhgseigentümergemeinschaften zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beteiligten zu 1) und 2) ermächtigt worden. Unter Hinweis auf den Kaufvertrag macht sie im vorliegenden Verfahren beim Wohnungseigentumsgericht Ansprüche beider Gemeinschaften geltend.

Auf die Rüge der Beteiligten zu 1) und 2), es handele sich schon um keine Wohndungseigentumssache des FGG-Verfahrens, hat das Amtsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hinsichtlich zweier Anträge des Verfahrens an das Prozessgericht abgegeben. Im Übrigen hat das Amtsgericht dem Antrag überwiegend stattgegeben und die Beteiligten zu 1) und 2) verpflichtet, einer Änderung der Teilungserklärung (Aufhebung des Sonderhutzungsrechts im Umfang des Kinderspielplatzes) zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung dieser Änderungen der Teilungserklärung im Grundbuch erforderlich sind. Insoweit sei das Verfahren dem Wohnungseigentumsrecht zuzuordnen. Mit der Änderung der Teilungserklärung seien nämlich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander betroffen. Der Anspruch auf Zustimmung ergebe sich aus dem Kaufvertrag, in dem sich die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber den übrigen Miteigentümern verpflichtet hätten, auf der Sondernutzungsfläche einen Spielplatz zu errichten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht - ebenso wie Gegenanträge der Beteiligten zu 1) und 2) - mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Kammer hält es zwar für zweifelhaft, ob das Wohnungseigentumsgericht zuständig sei. Sie sieht sich aber in analoger Anwendung von § 17 a Abs. 5 GVG gehindert, die Zuständigkeit zu überprüfen, weil das Amtsgericht in seiner Endentscheidung die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgericht bejaht habe. In der Sache habe das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch aus dem Kaufvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter bejaht. Die Gegenanträge seien - soweit von solchen überhaupt ausgegangen werden könne - schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 3) nicht als Vertreterin der übrigen Miteigentümer in Anspruch genommen werden könne. Zudem fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Beteiligten zu 1) und 2) nicht zuvor um die Herbeiführung einer Beschlussfassung bemüht hätten, obwohl es um Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung gehe.

Mit Ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Beteiligte zu 1) weiterhin die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts; im Übrigen bestreitet sie eine Verpflichtung zur Zustimmung und beantragt ihrerseits, die betreffenden Vereinbarungen ("Spielplatzregelung") im Kaufvertrag für ungültig zu erklären. Dem ist die Beteiligte zu 3) entgegengetreten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 1, 21 Abs. 2 FGG).

In der Sache führt sie teilweise vorläufig zum Erfolg. Soweit das Landgericht dem Antrag der Beteiligten zu 3) in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht stattgegeben hat, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Denn § 17 a Abs. 5 GVG steht der Zuständigkeitsprüfung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen, wenn - wie hier - das Amtsgericht trotz entsprechender Rüge über seine Zuständigkeit als Wohnungseigentumsgericht nicht vorab entscheiden hat (1). Hingegen weist die Zurückweisung der Gegenanträge durch das Landgericht keinen Rechtsfehler auf (2). Schließlich ist der weitere Gegenantrag der Beteiligten zu 1) im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig (3).

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung soweit die Vorinstanzen den Anträgen der Beteiligten zu 3) im Wohnungseigentumgsverfahrens stattgegeben haben. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine vom Wohnungseigentumsgericht zu entscheidende Angelegenheit, so dass die Sache - wie schon hinsichtlich der Anträge zu II. und III. - an das Prozessgericht abzugeben ist.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht § 17 a Abs. 5 GVG der Zuständigkeitsprüfung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht - stillschweigend oder ausdrücklich - seine Zuständigkeit bejaht hätte, ohne dass dies von den Beteiligten zuvor gerügt worden wäre (vgl. BGHZ 114, 1, 3; BayObLG NJW-RR 1991, 1356; WE 1994, 137, 118; OLG Köln ZMR 2000, 561, 563; Baumbach/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 43 Rdnr. 3; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 43 Rdnr. 2. Etwas anderes gilt indes, wenn - wie/hier - eine Partei bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit des Gerichts gerügt hat. Denn die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts gemäß § 17 a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Zuständigkeitsfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Diese Rechtfertigung fehlt, wenn - wie hier - das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zuständigkeit auch im Falle ihrer Bejahung von dem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten. Die Zuständigkeit ist dann vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache zu prüfen, und zwar auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, wenn das Beschwerdegericht die Frage der Zuständigkeit nicht selbst geprüft hat und die Beteiligten deshalb keine Gelegenheit hatten, die zunächst getroffene Entscheidung in diesem Punkt überprüfen zu lassen (vgl. BGH NJW 1995, 2851, 2852; BayObLG NJW-RR 1996, 912, 913; OLG Köln NJW-RR 1995, 910, 911; Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 3 a.E.; Wenzel, in Bub: WEG § 43 Rdnrn. 18 und 6).

b) Zur Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts kann der - vom Landgericht bereits in Frage gestellten - Ansicht des Amtsgerichts nicht gefolgt werden. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass inhaltlich eine Abänderung der Teilungserklärung angestrebt wird. Für die Frage, ob gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis betroffen sind, ist vielmehr allein entscheidend, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 1 m.w.N. zur Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall.

aa) Die Beteiligten streiten zwar nicht um den Inhalt und Umfang des Sondereigentums bzw. die Abgrenzung vom Sonder- zum Gemeinschaftseigentum (vgl. dazu BGH NJW 1995, 2851, 2852; BayObLG NJW-RR 1996, 912, 913), sondern um die Verpflichtung zur (teilweisen) Aufhebung des den Beteiligten zu 1) und 2) zugewiesenen Sondernutzungsrechts. Für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass sie im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu entscheiden sind, weil es sich nach der Funktion des Rechts als einer Gebrauchsregelung nicht um eine eigentumsrechtliche Auseinandersetzung handelt (vgl. BGHZ 109, 396, 397; NJW 1995, 2851, 2852). Hingegen soll die Frage, wem ein Sondernutzungsrecht zusteht, vom Prozessgericht zu entscheiden sein (vgl. OLG Saarbrücken FGPrax 1998, 134; Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 43 WEG Rdnr. 6; Bärmann/Pick aaO § 15 Rdnr. 19 a.E. einerseits, Merle § 43 Rdnr. 17 andererseits). Ungeachtet dessen können Ansprüche aus schuldrechtlichen Vereinbarungen generell nicht Gegenstand des Wohnungseigentumsverfahrens sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 29).

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Sache keine dem Wohnungseigentumsgericht zugewiesene Angelegenheit vor. Die Beteiligten streiten nämlich weder über den Bestand noch über den Geltungsbereich des Sondernutzungsrechts. Beides ist eindeutig aufgrund der Teilungserklärung festgelegt. In der Sache geht es vielmehr darum, ob die Beteiligten zu 1) und 2) aufgrund des mit dem Bauträger abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrages verpflichtet sind, einen Teil ihres Sondernutzungsrechts aufzugeben. Dies ist keine Angelegenheit, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist. Denn die Anträge sind auf das schuldrechtliche Vertragsverhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Bauträger gestützt, dessen Ansprüche als Drittem grundsätzlich vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind (vgl. Wenzel aaO WEG § 43 Rdnr. 14). Ebenso wenig kann hier darauf abgestellt werden, dass der schuldrechtliche Anspruch als Vertrag zu Gunsten Dritter Gebrauchs- bzw. Nutzungsrechte der übrigen Wohnungseigentümer begründet. Denn begünstigt wird nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Beteiligten zu 1) und 2) angehören. Das Recht wird auch von den Wohnungseigentümern des Nachbarhauses - ebenfalls durch den Beteiligten zu 3) im Wege der Verfahrensstandschaft - geltend gemacht. Auch deshalb sind die Voraussetzungen für ein vor dem Wohnungseigentumsgericht zu führendes Verfahren im Sinne des § 43 WEG nicht gegeben(vgl. BayObLG WE 1994, 117, 118; OLG Köln ZMR 2000, 561, 562; Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 31).

2. Ohne Rechtsfehler hingegen hat das Landgericht die Gegenanträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

a) Was zunächst die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts angeht, ist diese im Fall von Antrag und Gegenantrag getrennt zu prüfen (vgl. Wenzel aaO § 46 WEG Rdnr. 8). Insoweit unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht von einer Wohnungseigentumsangelegenheit ausgegangen ist. Mit ihren Gegenanträgen verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) in erster Linie, dass das Gericht die Beteiligte zu 3) als Verwalter in der Wohnungseigentumsanlage verpflichtet, sachlich richtige Informationen und Beratung zu geben, hinsichtlich der Spielplatzregelung einen Kompromiss zu finden sowie für die Instandsetzung, regelmäßige Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Spielplatzes zu sorgen. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Soweit darüber hinaus eine Entschädigung wegen entgangener Spielplatzbereitstellung bzw. erbrachter Eigenleistung geltend macht wird, betrifft dies die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) insoweit auch die Wohnungseigentümer des Nachbarhauses als außenstehende Dritte in Anspruch nehmen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

b) In der Sache hat das Landgericht die Gegenanträge zu Recht zurückgewiesen. Dazu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Insoweit werden auch von der Rechtsbeschwerde keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.

3. Schließlich ist der erst mit der Rechtsbeschwerde gestellte Gegenantrag als unzulässig abzuweisen. Da die dritte Instanz allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, können in ihr keine neuen Sachanträge gestellt werden (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 142; Wenzel aaO Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdnr. 56). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zwar schon mit Schreiben vom 15. und 24. Oktober 2000 die Gültigkeit des von ihnen mit dem Bauträger geschlossenen Kaufvertrages in Frage gestellt. Der frühere Antrag zu prüfen, ob es sich um einen unzulässigen und damit ungültigen Vertrag handelt, beinhaltet aber lediglich einen Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen die Anspruchsgrundlage, dem die Vorinstanz - anders als bei dem jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Gegenantrag - keine eigenständige Bedeutung beizumessen brauchte. Insoweit gelten die Ausführungen des Landgerichts zu den Gegenanträgen Ziffer 1) und 2) entsprechend.

III.

Aufgrund der Abgabe gilt hinsichtlich der bisher entstandenen Verfahrenskosten § 50 WEG entsprechend. Danach sind die bisherigen Kosten als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Prozessgericht anfallen.

Über die im Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst entscheiden (vgl. BayObLG NJW-RR 1906, 912, 913). Unter Berücksichtigung des in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens erscheint erscheint es gerechtfertigt, der Beteiligten zu 3) den überwiegenden Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, § 47 Satz 1 WEG. Die Anordnung einer Kostenerstattung (§ 47 Satz 2 WEG) ist nicht veranlasst. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 3) in zwei Instanzen Erfolg hatte und die Beteiligten zu 1) und 2) ihrerseits mit den Gegenanträgen unterlegen sind.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Anlehnung an die Wertbestimmungen des Amts- und Landgerichts festgesetzt.

Der Senat sieht keinen Grund, von der nachvollziehbar begründeten Bewertung des Interesses abzuweichen. Da der Gegenantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich bloß eine Vorfrage des Antrags darstellt, scheint es gerechtfertigt, diesen lediglich mit 1/5 (15000 DM : 5 = 3000 DM) zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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