Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 3 W 218/00
Rechtsgebiete: BGB, LBauO Rheinland-Pfalz, GVG, WEG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830
LBauO Rheinland-Pfalz § 30 Abs. 8 Satz 1
GVG § 17 a Abs. 5
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2
WEG § 10 Abs. 2
WEG § 10 Abs. 3
WEG § 15
WEG § 23
Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich

1. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen, wenn in einem Verfahren nach §§ 43 f£ WEG einzelne Wohnungseigentümer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Satz 1 BGB zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs wegen Verstoßes gegen ein bauordnungsrechtliches Schutzgesetz (hier: Verbot von Öffnungen in Brandwänden) verurteilt werden.

2. Auch wenn sich die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Duldungspflicht nicht als Eigentümerbeschluss gemäß § 23 WEG, sondern als eine - nicht eingetragene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG darstellt, können die Sondernachfolger der zur Duldung Verpflichteten hieran gebunden sein.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 218/00

2 T 358/00 LG Koblenz

4 UR 112/99 AG Mayen

In dem Verfahren

wegen Duldung und Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 18./19. September 2000 gegen den ihnen am 11. September 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. August 2000

ohne mündliche Verhandlung

am 11. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 8./9. Juni 2000 gegen Ziffer 1 des ihnen am 31. Mai 2000 zugestellten Beschlusses des Amtsgerichts Mayen vom 26. April 2000 (Verschließen und Vermauern des Mauerdurchbruchs/Türdurchbruchs im 3. Geschoss) zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beteiligten bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) betreibt im ersten Obergeschoss eine Arztpraxis; die Beteiligten zu 2) und 3) sind zu je 1/2 Miteigentümer der im 2. und 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Dieses Anwesen ist an das zuerst errichtete Objekt angebaut und an dessen Außenwand mit einem Treppenhaus versehen worden. Der Beteiligte zu 2) ist auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft . Die dort im zweiten und dritten Obergeschoss gelegenen Wohnungen stehen in seinem Sondereigentum.

Im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage befinden sich im zweiten und dritten Obergeschoss Türen, die zu den in den entsprechenden Stockwerken des Anwesens gelegenen Wohnungen führen. Im Laufe von Renovierungsarbeiten im Jahr 1997 wurde der dafür erforderliche Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss geschaffen; hierdurch hat die in diesem Geschoss des Hauses gelegene Wohnung einen Zugang durch das Treppenhaus des Anwesens erhalten.

Die Rechtsvorgänger der gegenwärtigen Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage hatten am 15. November 1976 in einer Wohnungseigentumssache vor dem Landgericht Koblenz (Az.: 4 T 559/76) einen Vergleich geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4. Zwei der 4 in der Durchfahrt befindlichen Klimageräte, welche von den Beteiligten Eheleuten zum Zwecke ihrer Wohnungseinheit genutzt werden, werden in die im Sondereigentum der Beteiligten Eheleute befindliche Garage verlegt, falls dies nach sachverständiger Beurteilung des Installateurmeisters möglich ist. Ist nach Beurteilung des Installateurmeisters eine derartige Verlegung unmöglich, soll es bei dem bisherigen Zustand belassen werden.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tordurchfahrt im Sondereigentum der Beteiligten steht. Diese Tordurchfahrt ist im Grundbuch von Mayen Band Bl. Parzellen-Nr.: als Garage 3 a bezeichnet. Die Beteiligten beantragen und bewilligen hiermit die Eintragung dieser Änderung der Rechtsverhältnisse im Grundbuch.

Die sachverständige Beurteilung ergab, dass die Verlegung der beiden Klimageräte nicht möglich war. Die Geräte hingen daher weiter in der Tordurchfahrt, die nunmehr im Sondereigentum der Beteiligten zu 2) und 3) steht; die Beteiligte zu 1) nutzte sie für die Zwecke ihrer Arztpraxis. Nachdem eines der Geräte defekt war und ausgetauscht werden musste, ließen die Beteiligen zu 2) und 3) eine Reparatur und eine Neuinstallation nicht zu.

Die Beteiligte zu 1) hat - soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse - beantragt, die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch im dritten Obergeschoss sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern sowie "es ohne Kosten zu gestatten, zwei Klimageräte ... in der Tordurchfahrt ... anbringen, austauschen oder reparieren zu lassen". Das Amtsgericht hat diesen Anträgen am 26. April 2000 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

B.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, soweit es sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts wendet, den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch zu verschließen und zu vermauern (Ziffer 1 des Beschlusses vom 26. April 2000) . Im Übrigen ist es unbegründet.

I. Mauerdurchbruch/Türdurchbruch

Soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, den Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern, bestätigt hat, beruht der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Allerdings ist der dahin gehende Antrag der Beteiligten zu 1) zulässig. Die Frage, ob dieses Begehren eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG betrifft, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat nach der in § 17 a Abs. 5 GVG getroffenen Regelung, die auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit und Wohnungseigentumsgerichtsbarkeit analog anzuwenden ist (BGH NJW 1995, 2851, 2852; Senat, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 3 W 151/99 -, Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 17 GVG Rdnr. 11), an einer Überprüfung des beschrittenen Rechtsweges gehindert. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch gemäß § 45 Abs. 2 WEG nur die Beteiligten dieses Verfahrens, d. h. alle Wohnungseigentümer der Anlage binden. Ein Eingriff in das nachbarrechtlich zu beurteilende Verhältnis zu den Eigentümern des Anwesens ist damit nicht verbunden.

Die Beteiligte zu 1) konnte den genannten Antrag alleine und im eigenen Namen stellen (§ 15 Abs. 3 WEG; vgl. Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 15 WEG Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 15 Rdnr. 30). Der Umstand, dass sie nach Auffassung des Landgerichts einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend macht, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH FGPrax 2001, 65, 66; BayObLG WE 1995, 195; BayMittNot 1997, 369, 370; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 15 WEG Rdnr. 139 und Staudinger/Wenzel aaO § 43 WEG Rdnr. 19).

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen jedoch in der Sache nicht die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3), "den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch von dem Appartement im dritten Geschoss in das Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern". Zwar ist das Gericht der weiteren Beschwerde nach §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 561 ZPO an die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen gebunden; eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse sowie die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel sind in dritter Instanz ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur daraufhin nachprüfbar, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 42 m.w.N.). So liegt es hier:

Das Landgericht hat den Anspruch der Beteiligten zu 1) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 30 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) gestützt. Zum Ersatz des durch eine unerlaubte Handlung verursachten Schadens sind grundsätzlich die Beteiligten i. S. d. § 830 BGB verpflichtet (Palandt/Thomas aaO § 823 Rdnr. 158); diese sind passiv legitimiert. Für § 823 Abs. 2 BGB folgt daraus, dass die Verantwortung denjenigen trifft, der das Schutzgesetz verletzt hat (Staudinger/Hager, BGB 13. Aufl. § 823 Rdnr. G 32).

Das Landgericht stellt jedoch in dem angefochtenen Beschluss nicht fest, wem der Mauerdurchbruch im Bereich des 3. Obergeschosses zuzurechnen ist. Insbesondere stellt es nicht fest, dass hieran die Beteiligten zu 2) und 3) beteiligt waren. Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung verwendet das Landgericht vielmehr missverständlich das Passiv. Darüber hinausgehende Feststellungen vermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hebt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 10) hervor, dass "es den jeweiligen Eigentümern der WEG-Anlage untersagt (war), Mauerdurchbrüche herzustellen, die in das Treppenhaus führten ..." Dies und die Ausführungen auf Seite 11, wonach der Mauerdurchbruch im Laufe der Renovierungsarbeiten im Januar 1997 geschaffen worden sei, könnten allenfalls für eine Vornahme der deliktischen Handlung (allein) durch den Beteiligten zu 2) - - sprechen; in seinem Sondereigentum stehen nämlich die renovierten, im 2. und 3. Obergeschoss der Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnungen. Andererseits hat das Landgericht zur weiteren Sachdarstellung auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen; dies steht auch der Annahme einer Täterschaft (allein) des Beteiligten zu 2) entgegen. Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss (Seite 5) hat nämlich der (damalige) "Antragsgegner zu 2)" - das ist eingeräumt, dass der Türdurchbruch vor ca. drei Jahren "erfolgt sei". Die Darlegungen des Amtsgerichts ergeben hingegen nicht, dass es die Verantwortlichkeit auch des (jetzigen) Beteiligten zu 2) - - in tatsächlicher Hinsicht überhaupt feststellen wollte.

Durch die Bezugnahme entsteht zudem ein weiterer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht auflösbarer Widerspruch: Nach dem im amtsgerichtlichen Beschluss wiedergegebenen streitigen Vortrag der Beteiligten zu 1) hat diese behauptet, "die Antragsgegner <die Beteiligten zu 2) und 3)> hätten die in ihrem Eigentum stehende Wohnung, die sich über zwei Etagen erstreckte, umgebaut". Das bezieht sich nach den Feststellungen beider Vorinstanzen auf die im 2. und 3. Obergeschoss der Wohnungseigentumsanlage gelegene Wohnung. Denn Miteigentum der Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 besteht nur an dieser (einen) Wohnung. Um den Zugang einer Wohnung des Anwesens zum Treppenhaus streiten die Beteiligten zu 1) bis 3) jedoch nicht. Das Landgericht gibt demgegenüber den streitigen erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten zu 1) dahin wieder, dass sich der Umbau auf die Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss des Anwesens bezogen habe (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses). Eine Erläuterung für diesen Widerspruch zur Frage, welche Wohnung umgebaut worden sein soll, gibt das Landgericht nicht. Es teilt vielmehr mit, dass die Beteiligte zu 1) ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen aufrechterhalten habe. Unter diesen Umständen vermag der Senat dem angefochtenen Beschluss infolge der missverständlichen Verwendung des Passiv noch nicht einmal die Feststellung zu. entnehmen, dass einer der beiden Beteiligten zu 2) und 3) in jedem Fall deliktisch gehandelt hat.

3. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist nicht in der Lage, die aufgezeigten tatsächlichen Mängel zu heilen und muss daher den angefochtenen Beschluss insoweit aufheben. Für das weitere Verfahren weist er auf folgendes hin:

a) Die §§ 823 ff. BGB finden im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Anwendung (Bärmann/Pick/Merle aaO § 10 Rdnr. 32). Die Auffassung des Landgerichts, die Vorschrift des § 30 LBauO über Brandwände sei grundsätzlich nachbarschützend, trifft zu (vgl. Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz § 26 a. F. <= § 30 n.F.> Rdnr. 34 m.w.N.). Das gilt insbesondere für die - Öffnungen in Brandwänden ausschließende - Bestimmung des § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO, auf die das Landgericht abgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 13, 374, 375 ff.). Die Beteiligte zu 1) kann die Einhaltung einer solchen nachbarschützenden Norm im Rahmen des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander verlangen (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 781, 783). Auch ist § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO als nachbarschützende Bestimmung zugleich Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 66, 354, 355 ff.; MüKo/Mertens, BGB 3. Aufl. § 823 Rdnr. 196; Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland 5. Aufl. Einf. §§ 13 - 16 Rdnr. 8). Das Beschwerdegericht ist daher ohne Rechtsirrtum von der Annahme ausgegangen, dass eine Verletzung dieses Schutzgesetzes der Beteiligten zu 1) nicht etwa nur einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld, sondern gemäß § 249 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines - unterstellt - rechtswidrig von den Beteiligten zu 2) und 3) herbeigeführten Zustandes, also auf Beseitigung des Mauerdurchbruchs geben kann (so BGH NJW 1970, 1180 f.).

b) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Mauer, die die Gebäude abschließt, eine Brandwand, und zwar eine gemeinsame Brandwand i. S. d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBauO ist. Daher kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an der Abschlusswand nicht an. Denn unter einer gemeinsamen Brandwand ist eine Wand zu verstehen, die gleichzeitig mehreren Grundstückseigentümern - sowohl als Außenwand als auch als tragende Wand - zu dienen bestimmt ist. Sie kann als Nachbarwand (§ 3 NachbG) auf der Grenze (zu den Eigentumsverhältnissen vgl. BGHZ 27, 197, 201; 36, 46, 48; 57, 245, 246) oder als Grenzwand (§ 13 NachbG) an der Grenze (zur Eigentumslage vgl. BGHZ 41, 177, 179 f.; BGH NJW 1977, 1447) errichtet werden (Stich/Gabelmann/Porger, LBauO Rheinland-Pfalz § 30 Rdnr. 21). Der Mauerdurchbruch könnte daher gegen § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO verstoßen haben. Ob sich im Blick auf das Vorhandensein weiterer Öffnungen etwas anderes ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz aaO S. 379; OVG Nordrhein-Westfalen BRS 1983, 462, 464; OVG Bremen BRS 1985, 255, 258), wird das Landgericht zu prüfen haben. Hierbei werden auch die brandschutztechnische Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 2. April 2001, die - anders als der angefochtene Beschluss - von zwei weiteren Türen ausgeht und den Beteiligten zu 3), als Bauherrn ausweist, sowie die entsprechenden Ausführungen der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen sein.

c) Das Landgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass dem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 30 Absatz 8 Satz 1 LBauO nach dem ihm unterbreiteten Sach- und Streitstand keine Einwendungen entgegenstanden.

aa) In den Tatsacheninstanzen haben die Beteiligten zu 2) und 3) keinen Sachverhalt vorgetragen, der Anlass gegeben hätte, die Frage eines Notwegerechts (vgl. §§ 917, 918 BGB) zu prüfen. Das Landgericht hat insoweit auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt; denn es durfte in dem hier gegebenen echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon ausgehen, dass jeder Beteiligte die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH FGPrax 2001, 65, 68). Für die erneute Entscheidung weist der Senat jedoch auf den Vortrag der Beteiligten zu 2) und 3) im Rechtsbeschwerdeverfahren hin (Schriftsatz vom 10. April 2001). Zwar würde es sich bei einem Notwegerecht nicht um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer der Anlage untereinander (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG), sondern um eine Berechtigung des Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als Nachbar handeln (vgl. Palandt/Bassenge aaO § 917 Rdnr. 8). Die Beteiligte zu 1) kann aber gemäß § 15 Abs. 3 WEG nur einen dem Gesetz - und damit auch § 917 Abs. 1 BGB - entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.

bb) Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich in den Tatsacheninstanzen - anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. den vorgenannten Schriftsatz) - nicht ausdrücklich darauf berufen, dass ihnen das Verschließen des Mauerdurchbruchs deswegen rechtlich nicht möglich sei, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft sich dem widersetzen werde; eine solche subjektive Unmöglichkeit lag angesichts des Umstandes, dass die Mauer jedenfalls durchbrochen werden konnte, auch nicht nahe. Für die Beurteilung der nunmehr erhobenen Einwendung verweist der Senat auf die Ausführungen in BGHZ 62, 388, 393; BGH NJW 1984, 2030; 1997, 938 f.; OLG Oldenburg MDR 1998, 1406, 1407 und bei Palandt/Heinrichs aaO § 275 Rdnr. 15, 25, soweit sie sich jeweils auf rechtliches Unvermögen beziehen. Im Blick auf den Umstand, dass § 283 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf eine rechtskräftige Verurteilung zur Herstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Satz 1 BGB) entsprechend anwendbar ist (BGHZ 97, 178, 181 ff.), könnte für den Antrag der Beteiligten zu 1) das Rechtsschutzinteresse nur verneint werden, wenn feststünde, dass sie einen ihr zuerkannten Anspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermöchte. Denn zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (RGZ 160, 257, 263; BGHZ 68, 372, 377; BGH NJW 1974, 2317 f.; Palandt/Heinrichs aaO § 283 Rdnr. 1).

d) Kommt das Landgericht erneut zu dem Ergebnis, dass die sofortige Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen ist, wird es den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer 1 dahin klarzustellen haben, dass die Beteiligten zu 2) und 3) - als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) - den Durchbruch der Mauer zwischen dem Appartement im dritten Geschoss des Anwesens und dem Treppenhaus des Anwesens zu verschließen und zu vermauern haben.

II. Klimageräte

Im Hinblick auf den Betrieb der Klimageräte bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Beteiligten zu 2) und 3) für verpflichtet gehalten zu dulden, dass die Beteiligte zu 1) in der Tordurchfahrt die beiden Klimageräte, die sie für Zwecke ihres Wohnungseigentums nutzt, anbringen, austauschen oder reparieren lässt. Diese Duldungspflicht der Beteiligten zu 2) und 3) folgt aus Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 15. November 1976 im Verfahren 4 T 559/76 des Landgerichts Koblenz. Zwar handelt es sich nicht um eine gemäß § 10 Abs. 3 WEG den Sondernachfolger bindende Entscheidung des Richters nach § 43 WEG. Der gerichtliche Vergleich in Wohnungseigentumssachen bewirkt nämlich keine Rechtskraft und wird einer gerichtlichen Entscheidung nur in einzelnen Beziehungen (vgl. §§ 19 Abs. 3, 45 Abs. 4 WEG) gleichgestellt (BayObLGZ 1990, 15, 18; Staudinger/Kreuzer aaO § 10 WEG Rdnr. 150). Gleichwohl sind die Beteiligten zu 2) und 3) aber an die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs gebunden. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob es sich um einen Beschluss der damaligen Wohnungseigentümer gemäß §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 23 WEG oder um eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt:

1. Haben die früheren Wohnungseigentümer die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs im Wege eines Eigentümerbeschlusses gemäß § 23 WEG getroffen, so folgt deren Wirksamkeit gegen die Beteiligten zu 2) und 3) als Sondernachfolger der am Vergleichsabschluss beteiligten aus § 10 Abs. 3 WEG. Die dingliche Wirkung eines solchen Beschlusses wird von den Beteiligten zu 2) und 3) nicht in Abrede gestellt; sie wenden sich vielmehr - auch durch Vorlage eines Rechtsgutachtens (vgl. ferner Häublein ZMR 2001, 165) - gegen die Annahme des Landgerichts, Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 15. November 1976 enthalte einen Eigentümerbeschluss.

Ob eine von allen Wohnungseigentümern einstimmig getroffene Regelung einen Eigentümerbeschluss oder eine Vereinbarung darstellt, ist Auslegungsfrage (Weitnauer/Luke, WEG 8. Aufl. § 10 Rdnr. 28). Deren Entscheidung obliegt wie die Auslegung von Rechtsgeschäften allgemein dem Tatrichter; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nach überwiegender Auffassung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG WuM 1989, 528, 529; WE 1991, 50; 1992, 229; NJW-RR 1993, 85, 86; ZMR 1997, 427; OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 459, 460; Keidel/Kahl, aaO § 27 Rdnr. 48; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 20; weiter gehend für selbständige und freie Nachprüfung OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 913; zust. Weitnauer/Lüke aaO § 23 Rdnr. 21). Für die Abgrenzung ist nach der herrschenden, auch vom Senat geteilten Ansicht auf den Inhalt der getroffenen Regelung abzustellen (Senat, WE 1997, 234; Beschluss vom 27. Februar 1997 - 3 W 19/97 -; BayObLGZ 1974, 172, 176; 1978, 377, 381; BayObLG NJW-RR 1990, 1102, 1103; 1992, 81, 83; 403; Staudinger/Kreuzer aaO § 10 WEG Rdnr. 49; Weitnauer/Lüke aaO § 10 Rdnr. 28; Palandt/Bassenge aaO § 10 WEG Rdnr. 7; a.A. wohl OLG Köln NJW-RR 1992, 598 in einem obiter dictum; ferner Bärmann/Pick/Merle aaO § 23 Rdnr. 16 b; Staudinger/Bub aaO § 23 WEG Rdnr. 163 a). In der Rechtsprechung ist es daher gerade für den hier in Betracht kommenden Fall einer Gebrauchsregelung i.S. des § 15 Abs. 2 WEG als möglich erachtet worden, dass ein Vergleich in einem Wohnungseigentumsverfahren als Eigentümerbeschluss nach § 10 Abs. 3 WEG zu behandeln ist (vgl. BayObLGZ 1990, 15, 19). Demnach kommt im gegebenen Fall ein Beschluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG, der den Gebrauch des Sondereigentums der Beteiligten zu 2) und 3) (vgl. hierzu BayObLG WuM 1989, 528, 529; Häublein aaO S. 170 Fn. 50) oder aber der Beteiligten zu 1) regelt, in Betracht.

2. Einer Entscheidung der Fragen, ob nach dem Inhalt der Regelung ein Beschluss vorliegen kann und ob gegebenenfalls verschiedene Willensäußerungen in einem gerichtlichen Vergleich teils als Beschluss, teils als Vereinbarung gewertet werden können, bedarf es jedoch nicht. Denn die Beteiligten zu 2) und 3) sind als Sonderrechtsnachfolger der an die Bestimmungen in Nr. 4 des Vergleichs vom 15. November 1976 auch dann gebunden, wenn es sich - auch insoweit - um eine Vereinbarung handelt:

a) Allerdings wirkt eine solche Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BGHZ 73, 145, 148; 127, 99, 104; Senat, WE 1997, 234). Daran fehlt es hier nach den vom Landgericht insoweit zulässigerweise in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Im Blick auf das Fehlen einer dinglichen Wirkung der nicht eingetragenen Vereinbarung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese den Rechtsnachfolgern bei dem Erwerb des Wohnungseigentums bekannt war (BayObLG WuM 1989, 528, 529; OLG Düsseldorf OLGZ 1978, 349, 353; Barmann/Pick/Merle aaO § 10 Rdnr. 61; Weitnauer/Lüke aaO § 10 Rdnr. 31; a.A. Ertl DNotZ 1979, 267, 271; vgl. auch BGHZ 60, 119, 122). Der gerichtliche Vergleich vom 15. November 1996 bindet daher grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten.

b) Von einer solchen dinglichen Rechtsposition zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Beteiligten zu 2) und 3) gleichwohl schuldrechtlich verpflichtet sind, die von ihren Rechtsvorgängern zunächst in einem schuldrechtlich wirkenden Kollektivvertrag (vgl. Senat aaO; OLG Hamm NZM 1998, 873 f.) vergleichsweise eingeräumte und sodann jahrelang akzeptierte Nutzung der Tordurchfahrt für den Betrieb der Klimageräte zu dulden. Diese Frage ist zu bejahen:

aa) Die Beteiligten zu 2) und 3) können - entgegen ihrer zuletzt mit dem vorgelegten Rechtsgutachten wiederholten Auffassung - von der Beteiligten zu 1) nicht die Unterlassung des Gebrauchs der in ihrem Sondereigentum stehenden Tordurchfahrt für den Betrieb der Klimageräte sowie die Beseitigung des derzeit vorhandenen Gerätes verlangen. Denn eine in Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Vereinbarung i. S. der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG hat jedenfalls die am Vergleichsabschluss Beteiligten - und damit alle damaligen Wohnungseigentümer - gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2001 3 W 41/01 -; BayObLGZ 1990, 15, 18; Staudinger/Kreuzer aaO § 10 WEG Rdnr. 150). Daraus folgt, dass auch die - die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2) und 3) - nicht unter Berufung auf §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 WEG, 1004, 1011 BGB Unterlassung des Betriebs der Klimageräte in der Tordurchfahrt sowie deren Beseitigung verlangen konnten. Mit einer solchen Nutzung ihres - ihnen in dem Vergleich eingeräumten - Sondereigentums durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) haben sich die vielmehr einverstanden erklärt; diese Gestattung schloss ihren Eigentumsabwehranspruch gegen eine sich im Rahmen des Vergleichs haltende Verwendung der Klimageräte aus (vgl. BGHZ 66, 37, 39; BayObLG MittBayNot 1994, 438, 439; OLG Hamm FGPrax 1996, 92, 94).

Wenn aber den ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 WEG, 1004, 1011 BGB nicht zustand, so sind - auch wenn der Anspruchsausschluss aus dem Wohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist - die Beteiligten zu 2) und 3) als ihre Sondernachfolger an die auf diese Weise entstandene Rechtslage gebunden. Als Rechtsnachfolger der Voreigentümer haben die Beteiligten zu 2) und 3) - gleiches würde für evtl. Zwischenerwerber gelten mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen keine weiter gehenden Rechte erwerben können, als diesen zuletzt zustanden. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur sowohl für Fälle der Verwirkung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche als auch für eine bereits die Entstehung der Abwehransprüche hindernde Zustimmung anerkannt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; 1992, 81, 83; KG OLGZ 1987, 410, 415; 1989, 305, 307 f.; WuM 1994, 38, 39 f.; OLG Hamm aaO; OLG Köln, Beschluss vom 4. April 1997 - 16 Wx 35/97; NZM 1998, 872; OLG Düsseldorf NJWE-MietR 1997, 229, 230; OLG Stuttgart ZMR 1998, 803, 804; Bärmann/Pick/Merle aaO § 15 Rdnr. 32; Niederführ/Schulze, WEG 5. Aufl. § 15 Rdnr. 20). Die Bindung des Sondernachfolgers an die zuvor durch die Vereinbarung getroffene - hier von den Rechtsvorgängern der Beteiligten zu 1) und dieser selbst ins Werk gesetzten - Regelung erscheint auch nicht unbillig, weil der Erwerber regelmäßig nur den gegenwärtigen tatsächlichen Zustand der Wohnanlage sieht und nicht an der Wiederherstellung eines anderen, längst überholten Zustandes interessiert sein wird. Hinzu kommt, dass der Erwerber üblicherweise nach dem Erwerbsvertrag das Wohnungseigentum übernimmt, wie es in einer bestimmten Wohnanlage steht und liegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLGe Stuttgart und Düsseldorf sowie KG, jew. aaO; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Hamm aaO und NJW-RR 1991, 910, 911, jeweils zu § 22 Abs. 1 WEG).

bb) Zwar folgt aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nicht die Unterlassung des Betriebs der Klimageräte verlangen können, noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf eine dementsprechende Duldung (vgl. BayObLG ZMR 1998, 360, 361). In der Rechtsprechung ist aber eine solche Gleichsetzung wiederholt ohne nähere Begründung angenommen worden (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 947; ZMR 1999, 270, 271; OLGe Stuttgart und Köln, jeweils aaO). Deren Berechtigung folgt unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WEG), also dem zwischen ihnen bestehenden, besonders intensivierten Nachbarschaftsverhältnis (vgl. insoweit nur BGHZ 95, 137, 142; BayObLG WE 1996, 195, 196 m. w. N.; Staudinger/Rapp aaO Einl. zum WEG Rdnr. 65; Bärmann/Pick/Merle aaO § 13 Rdnr. 158). Denn die von der Beteiligten zu 1) verlangte Duldung beeinträchtigt, wie unter aa) ausgeführt, keine Abwehrrechte der Beteiligten zu 2) und 3). Daher entspricht es Treu und Glauben, der Beteiligten zu 1) einen Duldungsanspruch, der den in Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 15. November 1976 gezogenen Rahmen nicht übersteigt, zuzuerkennen. Für solche besonders gelagerten Ausnahmefälle ist es in der Rechtsprechung selbst bei einem "einfachen", nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft besonders intensivierten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, dass die hieraus folgende Pflicht zur Rücksichtnahme nicht nur die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts ausschließen, sondern sich zu einem Handlungs- öder Unterlassungsanspruch verdichten kann (vgl. BGHZ 28, 110, 114; 58, 149, 159; BGH NJW 1977, 1447, 1448; 1991, 1671, 1672; 1995, 2633, 2635; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 464; Dury in: LambertLang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis Teil 13 Rdnr. 50, 88, 108). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall einer Duldungspflicht (vgl. BGHZ 28, 225, 230; 58, 149, 159; 68, 350, 354; 101, 290, 293 f.; BGH NJW 1995, 2826, 2827; OLG Celle NJW-RR 1986, 821) und hier um so mehr, als die Klimageräte seit vielen Jahren für die Zwecke der nunmehr von der Beteiligten zu 1) betriebenen Arztpraxis tatsächlich genutzt worden sind. Auf die vom Landgericht unter nahezu wörtlicher Übernahme der Ausführungen bei Barmann/Pick/Merle aaO § 15 Rdnr. 14 (ebenso LG Köln ZMR 1977, 377, 378; a. A. OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 459, 460) bejahte "quasi dingliche" Bindung des Sondernachfolgers an eine als Vereinbarung getroffene Gebrauchsregelung (§ 15 Abs. 1 WEG) kommt es daher nicht an.

3. Die tatrichterliche Auslegung der Regelung in Nr. 4 des Vergleichs, nach der die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in der Tordurchfahrt zwei Klimageräte - unter Hinzuziehung von Hilfskräften anzubringen, auszutauschen oder zu reparieren, weist keinen auf die weitere Beschwerde allein zu prüfenden Rechtsfehler auf.

III. Da das Rechtsmittel demnach teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, wird das Landgericht in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu befinden haben.

Den Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung des Landgerichts bestimmt (vgl. noch Staudinger/Wenzel aaO § 48 WEG Rdnr. 36).

Ende der Entscheidung

Zurück