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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 235/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 887
Erfüllungseinwand in der Zwangsvollstreckung

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO der Einwand, die geschuldete Leistung erfüllt zu haben, beachtlich ist.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 235/00 IIK.O 163/98 Landgericht Kaiserslautern

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Lieferung von Paletten u.a.,

hier: Ersatzvornahme nach § 887 ZPO,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 17./18. Oktober 2000 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17. Oktober 2000 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2000 ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf einen Betrag bis zu 14000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 793 Abs. 1 ZPO statthafte, nach §§ 577 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Das Landgericht hat den Einwand der Schuldnerin, die ihr durch Ziffer 1 des Vergleichs vom 10. Mai 1999 u.a. auferlegte Verpflichtung erfüllt zu haben, nicht hinreichend berücksichtigt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Da über den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ohnehin noch nicht abschließend entschieden ist, hält der Senat zur weiteren Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände die Zurückverweisung des Verfahrens nach § 575 ZPO für geboten.

1. Nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Schuldnerin zur Vornahme vertretbarer Handlungen verpflichtet ist, mithin die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO stattzufinden hat. Diese Frage konnte der Senat in seinem vorausgegangenen - ebenfalls dieses Verfahren betreffenden - Beschluss vom 30. März 2000 (3 W 60/2000) offenlassen. Nunmehr hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass hier die Organisation und Durchführung des Transports der geschuldeten Paletten im Vordergrund steht. Bildet demnach die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung den Schwerpunkt, unterliegt eine Vollstreckung nach § 887 ZPO keinen Bedenken.

2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Erstgerichts zur Erheblichkeit des Erfüllungseinwands der Schuldnerin. Das Landgericht meint unter Hinweis auf die Kommentierung von Lackmann in Musielak (ZPO § 887 Rdnr. 19), der Erfüllungseinwand sei im Vollstreckungsverfahren nur dann beachtlich, wenn die Erfüllung entweder unstreitig sei oder durch liquide Urkunden belegt werden könne. Ansonsten sei der Schuldner auf dem Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.

Bei diesen Ausführungen wird die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene herrschende Rechtsansicht nicht beachtet, wonach in jedem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen ist, ob die Zwangsvollstreckung (noch) notwendig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Juli 1986 - 3 W 110/86 - veröffentlicht JurBüro 1986, 1740, 1741; 6. Zivilsenat, Beschluss vom 20. Januar 19983 - 6 WF 192/82 - veröffentlicht JurBüro 1983, 1578, 1579 f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 887 Rdnr. 5; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 887 Rdnr. 7 jew. mit weit. Nachw.). Hieran wird festgehalten. Für die Berücksichtigung des Einwands der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren sprechen vor allem Gründe der Prozessökonomie (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 63 f; zuletzt Thüringer OLG, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 6 W 243/2000 -). Anerkennenswerte Gründe dafür, den Erfüllung einwendenden Schuldner mit zusätzlichen Kosten im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu belasten, vermag der Senat nicht zu erkennen. In beiden Verfahren kommt es zu einer Überprüfung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dabei wird die Berücksichtigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur kostengünstiger, sondern in der Regel auch schneller zu einem Ergebnis führen (Thüringer OLG aaO; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 887 Rdnr. 25).

3. Nach den hier im Vollstreckungsverfahren vorgelegten Lieferscheinen sollen zahlreiche der von der Schuldnerin gelieferten Paletten defekt gewesen sein. Insoweit stellt das Landgericht zu Recht darauf ab, dass es für die Erfüllung nicht allein auf die Anzahl der übergebenen Paletten ankommt. Geschuldet waren vielmehr mängelfreie Paletten mittlerer Art und Güte. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird deshalb zu klären sein, in welchem Umfang solche von der Schuldnerin geliefert worden sind. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es grundsätzlich Sache der Schuldnerin ist, die behauptete Erfüllung zu beweisen (vgl. Baumbach/Hartmann aaO 887 Rdnr. 5). Insoweit erhält sie durch die Aufhebung der Sache Gelegenheit, geeignete Beweismittel zu benennen.

4. Im Hinblick auf den noch offenen Ausgang des Verfahrens ist auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Landgericht zu übertragen. Den Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem von der Schuldnerin angegebenen - vom Gläubiger nicht bestrittenen - Wert der Paletten zuzüglich der vom Gläubiger verlangten voraussichtlichen Kosten für den Transport festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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