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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 3 W 29/02
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 67
BGB § 879
BGB § 881
Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts gemäß § 879 BGB ist ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts (Anschluss an OLG Köln JMBl.NW 1968, 60).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 29/02

In dem Verfahren

betreffend den Kostenansatz für die Eintragung von Grundschulden unter Ausnutzung eines Rangvorbehalts,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Januar 2002 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 14. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthaft, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift in der vor oder nach Inkrafttreten des Art. 33 ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1) ist zu seiner Einlegung befugt (vgl. BayObLGZ 1952, 137, 138).

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO). Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung des Rangvorbehalts stellt sich als ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung des vorbehaltenen Rechts - hier zweier Grundschulden - dar. Zur kostenrechtlichen Behandlung der Ausübung eines Rangvorbehalts hat sich das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 5. Mai 1967 - 8 W 2/67 (abgedruckt in JMBl.NW 1968, 60) u.a. wie folgt verhalten:

"Zwar mag die Eintragung einer Rangänderung ... im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Rangs kostenrechtlich die Eintragung einer Veränderung des Rechts sein. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Um eine Rangänderung i.S. von § 880 (BGB) handelt es sich nicht, denn es fehlt an einer nachträglichen Änderung der Rangverhältnisse. Vielmehr ist materiellrechtlich ein Fall des § 881 BGB gegeben ... Die zurückgetretenen Rechte waren durch die ... Rangvorbehalte von vornherein beschrankt. Die Ausübung der Rangvorbehalte bedeutete demnach nur die nähere Ausgestaltung der gegebenen Rangverhältnisse.

Sonstige Gebührentatbestände scheiden gleichfalls aus. In Betracht kommt lediglich § 67 KostO. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben, denn die Eintragung der Ausnutzung des Rangvorbehalts bei den neuen Rechten stellt ein nach § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung der neuen Rechte dar. Um ein Nebengeschäft handelt es sich bei im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtigen Geschäften ohne selbständige Bedeutung, die ohne besonderen Auftrag zur ordnungsmäßigen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sind ... Diese Merkmale liegen vor.

Die mindere Bedeutung folgt schon daraus, dass für die Ausnutzung des Rangvorbehalts die Eintragung bei dem zurücktretenden Recht nicht erforderlich ist. Da dieses bereits seit der Einräumung des Rangvorbehalts beschränkt war, erfolgt dessen Ausnutzung durch Einigung des Eigentümers mit dem Gläubiger des vorbehaltenen Rechts ... und dessen Eintragung, bei der sowohl der Vorrang als auch die Ausübung des Vorbehalts zum Ausdruck zu bringen sind ... Die Eintragung bei dem alten Recht bedarf ferner nicht etwa eines gesonderten Antrags, sondern ist gemäß § 18 GBVfg von Amts wegen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist ein entsprechender Antrag auch tatsächlich nicht gestellt worden. Schließlich dienen die Vermerke der Verdeutlichung des Rangs der vorbehaltenen Rechte, fördern also das Hauptgeschäft ..."

Diese Auffassung, die auch für den hier gegebenen Fall der Belastung einer Auflassungsvormerkung mit einem Rangvorbehalt Geltung beansprucht, ist bereits vor der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung mehrfach in der Rechtsprechung vertreten worden (vgl. KGJ 42, 311, 312 f.; BayObLGZ 1952, 137, 139; s. auch BayObLGZ 1956, 456). Die Literatur ist ihr gefolgt (Rohs in Rohs/Wedewer, KostO 3. Aufl. § 62 Rdnr. 9; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 14. Aufl. § 62 Rdnr. 18; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. Stichwort "Rangvorbehalt" S. 865 f.; Bauer/Klinger/Tiedtke, Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. Rdnr. 1210). Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an; er vermag der weiteren Beschwerde, die sich auf Bezugnahmen auf frühere Ausführungen beschränkt, nichts zu entnehmen, was die einhellige Auffassung infrage stellen könnte.

Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde sind nicht veranlasst (§ 14 Abs. 5 KostO a.F., § 14 Abs. 7 KostO n.F.).

Ende der Entscheidung

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